BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIV ZR 206/02 vom20. Januar 2003in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin Ambro-sius und die Richter Wendt und Felscham 20. Januar 2003beschlossen:Der Antrag des Beklagten, ihm Wiedereinsetzung in denvorigen Stand zu gewähren, wird abgelehnt, weil die Vor-aussetzungen nicht dargetan sind und er nicht durch einenbeim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt ge-stellt worden ist.Die Gegenvorstellung gegen die Verweigerung der Pro-zeßkostenhilfe und Ablehnung des Antrages auf Beiord-nung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahrengibt keinen Anlaß, die Senatsbeschlüsse vom 23. Oktoberund 13. November 2002 zu ändern.Der Verwerfungsbeschluß vom 13. November 2002 istnicht anfechtbar.Terno Dr. Schlichting Ambrosius Wendt Felsch
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