BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILV ZR 206/02 Verkündet am: 10. Januar 2003K a n i k,Justizamtsinspektorinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja SachenRBerG § 1 Abs. 1, 2, § 116Bestand zwischen Treuhandunternehmen eine Zuordnungslage, so kann später daseine Treuhandunternehmen nicht von dem anderen nach dem Sachenrechtsbereini-gungsgesetz die Bestellung einer Dienstbarkeit zur Sicherung einer Zufahrtsstraßeverlangen.BGH, Urt. v. 10. Januar 2003 - V ZR 206/02 - OLG Dresden LG Dresden - 2 -Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlungvom 10. Januar 2003 durch die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Gaierund Dr. Schmidt-Räntschfür Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Dresden vom 16. Mai 2002 wird auf Kosten des Klä-gers zurückgewiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Der Kläger beansprucht als Gesamtvollstreckungsverwalter über dasVermögen der Fa. S. GmbH (imfolgenden Schuldnerin) von der Beklagten die Bestellung einer Grunddienstbar-keit. Mit der Grunddienstbarkeit soll der Zugang zum Betriebsgrundstück derSchuldnerin über eine Werkstraße von etwa 160 m Länge gesichert werden, dieauf dem Grundstück der Beklagten verläuft. Einen anderen Zugang hat dasGrundstück der Schuldnerin nicht.Der Kläger trägt vor, das Grundstück der Schuldnerin sei nur über dieWerkstraße zu erreichen. Der Nutzung zur Erschließung des Grundstücks habeder Rechtsvorgänger der Beklagten zugestimmt. Deshalb stehe der Beklagten - 3 -ein Entgelt für die Bestellung der Dienstbarkeit nicht zu. Hilfsweise beanspruchtder Kläger die Bestellung der Dienstbarkeit gegen ein angemessenes Entgelt.Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der von dem Beru-fungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter.Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.Entscheidungsgründe: I.Nach Auffassung des Berufungsgerichts hängt der Anspruch der Schuld-nerin nicht davon ab, daß die Werkstraße als bauliche Anlage von jemand an-derem als dem Rechtsvorgänger der Beklagten errichtet worden ist. Es kommeallein darauf an, ob die Straße zur Erschließung des Grundstücks der Schuld-nerin erforderlich sei. Der Anspruch scheitere aber daran, daß die Schuldnerinnicht dargelegt habe, daß die Werkstraße mit Billigung staatlicher Stellen an-gelegt worden sei. Die Billigung staatlicher Stellen stelle ein ungeschriebenesTatbestandsmerkmal dar, das nach der Entscheidung des Bundesverfassungs-gerichts vom 21. Januar 1999 (1 BvR 645/96, VIZ 1999, 333) in verfassungs-konformer Auslegung des § 116 SachenRBerG zu fordern sei.II.Dies hält einer revisionsrechtlichen Prüfung im Ergebnis stand. Der An-spruch auf Bestellung einer Dienstbarkeit gegen die Beklagte scheitert aller- - 4 -dings schon daran, daß § 116 SachenRBerG im Verhältnis von Treuhandunter-nehmen zueinander nicht anwendbar ist.1. Die Klägerin ist im Wege der Aufspaltung aus dem früheren VEB V. Dresden hervorgegangen und auf Grund des-sen Eigentümerin des begünstigten Grundstücks geworden. Die Beklagte hatdas Grundstück, an welchem der Kläger die Bestellung einer Dienstbarkeit ver-langt, von einem aus einem früheren VEB hervorgegangen Treuhandunterneh-men oder von der Treuhandanstalt selbst erworben. Dies ist im Berufungsurteilnicht eigens angesprochen, trotzdem aber in der Revisionsinstanz zu berück-sichtigen. Die Parteien haben nämlich ausweislich des Protokolls der mündli-chen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 2. Mai 2002 übereinstimmendentsprechenden Vortrag erbracht (§ 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO).2. Die Regelung von Bereinigungsbedürfnissen im Verhältnis von Treu-handunternehmen untereinander ist nicht Gegenstand des Sachenrechtsberei-nigungsgesetzes.a) Das Sachenrechtsbereinigungsgesetz hat nicht das Ziel, die dingli-chen Rechtsverhältnisse an Grund und Boden im Beitrittsgebiet in jedem Fallder Bebauung fremder Grundstücke unter den in § 1 Abs. 1 bestimmten Vor-aussetzungen zu bereinigen. Es sieht eine Bereinigung vielmehr zum einen vor,wenn entweder in Privateigentum stehende Grundstücke durch natürliche Per-sonen oder juristische Personen des Privatrechts, durch ehemals volkseigeneBetriebe und Kombinate oder auch, sofern nicht das Verkehrsflächenbereini-gungsgesetz vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2716) vorgeht, durch staatlicheStellen mit Bauwerken oder Erschließungsanlagen bebaut worden sind. EineBereinigung sieht das Gesetz zum anderen auch vor, wenn an ehemals volks- - 5 -eigenen Grundstücken dingliche Nutzungsrechte verliehen oder auf solchenGrundstücken durch natürliche Personen oder durch juristische Personen desPrivatrechts Bauwerke oder Erschließungsanlagen auf vertraglicher Grundlageoder auf Grund tatsächlicher Nutzung errichtet worden sind. Demgegenüber isteine Bereinigung nicht vorgesehen, wenn ehemals volkseigene Grundstückedurch staatliche Stellen, Wohnungsgenossenschaften und vor allem durchehemals volkseigene Betriebe und Kombinate genutzt und bebaut worden sind.Hierbei kann offen bleiben, ob in solchen Fällen die in § 1 Abs. 1 SachenRBerGbestimmten Bereinigungsfälle bereits tatbestandlich ausscheiden, weil die Be-bauung ehemals volkseigener Grundstücke durch volkseigene Betriebe undKombinate keine "Fremd"-Bebauung ist, oder ob sich die Unanwendbarkeit desSachenrechtsbereinigungsgesetzes aus dem ausdrücklichen Vorbehalt für dasZuordnungsrecht in § 1 Abs. 2 SachenRBerG ergibt. Bei dem einen wie demanderen Begründungsansatz richtet sich die Bereinigung der Rechtsverhältnis-se nach Art. 21 und 22, 25 bis 27 des Einigungsvertrags und den ergänzendenBestimmungen des Zuordnungsrechts, in Ansehung der Treuhandunternehmeninsbesondere nach § 11 TreuhG und §§ 2 und 3 5. DVO z. TreuhG und §§ 2und 4 VZOG.b) Die Schuldnerin hat hier allerdings im Zuordnungsweg weder Eigen-tum an der Straßenfläche noch ein beschränktes dingliches Recht erhalten. Dasist aber unerheblich. Denn der Vorrang des Zuordnungsrechts gilt im Verhältnisvon Zuordnungsbeteiligten, insbesondere von Treuhandunternehmen, unab-hängig davon, ob der Zuordnungsbeteiligte, der das Bauwerk errichtet oder ge-nutzt hat, bei der Anwendung des Zuordnungsrechts im konkreten Fall Eigen-tum oder ein beschränktes dingliches Recht an einem ehemals volkseigenenGrundstück zugeordnet erhält oder nach diesen Vorschriften beanspruchenkann. Auch wenn die Zuordnungsvorschriften im Einzelfall ein Treuhandunter- - 6 -nehmen nicht mit Eigentum oder einem beschränkten Recht an einem ehemalsvolkseigenen Grundstück ausstatten, so ist das Grundstück gleichwohl im Sinnevon § 1 Abs. 2 SachenRBerG Gegenstand der Zuordnung, nämlich der Zuord-nung an ein anderes Treuhandunternehmen (eine Wohnungsgenossenschaftoder auch eine staatliche Stelle). Dies entspricht dem Sinn und Zweck dieserRegelungen. Das Zuordnungsrecht gestaltet die dinglichen Rechtsverhältnissean ehemals volkseigenen Grundstücken nach anderen Kriterien um als das Sa-chenrechtsbereinigungsgesetz. Dies geht auf die besondere Zielsetzung desZuordnungsrechts zurück. Das Zuordnungsrecht hat die Aufgabe, die staatli-chen Zwecken dienenden Grundstücke von den unternehmerischen Zweckendienenden Grundstücken zu trennen. Die unternehmerischen Zwecken dienen-den Grundstücke wurden den Kapitalgesellschaften, die aus den ehemalsvolkseigenen Betrieben und Kombinaten im Wege einer Umwandlung kraft Ge-setzes hervorgegangen sind, zugeordnet, um diese mit Betriebsvermögen aus-zustatten. Dazu wurde auf den Bestand der ehemals volkseigenen Unterneh-men an sog. Grundmitteln, also auf die Rechtsträgerschaft und die Fondsinha-berschaft, abgestellt (§ 11 Abs. 2 TreuhG). Hiervon macht § 2 5. DVO z.TreuhG eine Ausnahme. Betriebe, die, wie die Schuldnerin, nicht Rechtsträgeroder Fondsinhaber waren, sollten Eigentum an Flächen erhalten, die sie ganzoder zum Teil überwiegend nutzten. Voraussetzung war aber, daß die Nutzungeines betriebsnotwendigen Grundstücks auf Grund Nutzungsvertrags erfolgtwar und daß der hieraus folgende Eigentumserwerb bis zum Ablauf des31. Dezember 1990 dem betroffenen Treuhandunternehmen anzeigt wurde.Diese besonderen Voraussetzungen könnten unterlaufen werden, wenn nebendem Zuordnungsrecht das Sachenrechtsbereinigungsgesetz Anwendung fände.Damit kommt es auf alles Weitere nicht an. - 7 -III.Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.Tropf Klein Lemke Gaier Schmidt-Räntsch
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