BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 206/04 vom 9. November 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. November 2005 durch die Richter Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke beschlossen: Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Hamm vom 29. Juli 2004 wird zur374ckgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grunds344tzli-che Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-scheidung des Revisionsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Nicht entscheidungserheblich ist die Behaup-tung des Kl344gers, der Erblasser habe auf die Frage eines Freundes der Familie, was sp344ter mit dem wissenschaftli-chen Nachlass werden solle, geantwortet, er habe keinen Zweifel, dass sich die Erben insoweit einigen w374rden. Selbst wenn sich der Erblasser noch nach Abfassung sei-nes Testaments so wie behauptet gegen374ber dem Zeugen ge344u337ert haben sollte, bliebe zweifelhaft, ob er damit sei-nen wahren Testierwillen offenbaren oder lediglich eine in-diskrete Frage abwehren wollte. Die behauptete Antwort des Erblassers w374rde jedenfalls insofern nicht mit seinem Testament 374bereinstimmen, als dieses auch nach Ansicht des Kl344gers nicht alle Fragen im Zusammenhang mit dem wissenschaftlichen Nachlass einer einvernehmlichen Ent-scheidung der Erben 374berl344sst. Von einer n344heren Begr374n- - 3 - dung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abge-sehen. Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 60.000 200 Seiffert Dr. Schlichting Wendt Felsch Dr. Franke Vorinstanzen: LG Detmold, Entscheidung vom 16.10.2003 - 9 O 330/02 - OLG Hamm, Entscheidung vom 29.07.2004 - 10 U 132/03 -
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