BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 206/05 Verk374ndet am: 7. November 2006 B366hringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247 823 Abs. 1 Dd Der Chefarzt, der die Risikoaufkl344rung eines Patienten einem nachgeordneten Arzt 374bertr344gt, muss darlegen, welche organisatorischen Ma337nahmen er ergrif-fen hat, um eine ordnungsgem344337e Aufkl344rung sicherzustellen und zu kontrollie-ren. BGH, Urteil vom 7. November 2006 - VI ZR 206/05 - OLG Schleswig LG Itzehoe - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 7. November 2006 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 2. September 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin nimmt den Beklagten nach einer Divertikeloperation am Zw366lffingerdarm auf Ersatz immateriellen Schadens in Anspruch. 1 Die Kl344gerin stellte sich am 22. Januar 2002 wegen Oberbauchbe-schwerden in der chirurgischen Klinik E. vor, deren Chefarzt der Beklagte ist. Am folgenden Tag wurde sie station344r aufgenommen, 374ber das Wochenende vor374bergehend entlassen und am 6. Februar 2002 von dem Beklagten operiert. Infolge einer Nahtinsuffizienz kam es danach zu einer schweren Bauchfellent-z374ndung und einer eitrigen Bauchspeicheldr374senentz374ndung. Die Kl344gerin 2 - 3 - musste 49 Tage auf der Intensivstation behandelt werden, davon etwa drei Wo-chen in einem k374nstlichen Koma unter Offenhaltung des Bauchraums. Sie wur-de f374nf weitere Male operiert. Nach der Entlassung am 19. Juni 2002 trat sie eine Reha-Ma337nahme an. Als Folge des langen Liegens auf der Intensivstation leidet sie unter einer Critical Illness Polyneuropathie am linken Unterschenkel und am Fu337. Vor der Operation f374hrte der Stationsarzt Dr. S. zwei Gespr344che mit der Kl344gerin. Zwischen den Parteien ist streitig, ob dabei eine ordnungsgem344337e Risikoaufkl344rung erfolgte. Die Kl344gerin verlangt von dem Beklagten - nunmehr nur noch gest374tzt auf den Vorwurf unzureichender Aufkl344rung - ein angemes-senes Schmerzensgeld in der Gr366337enordnung von 75.000 200. 3 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl344gerin hatte keinen Erfolg. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihr Klageziel weiter. 4 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob vor dem Eingriff 374ber das Risiko einer Bauchspeicheldr374senentz374ndung aufzukl344ren war und die Kl344gerin vor der Operation ordnungsgem344337 374ber eingriffsspezifische Risiken aufgekl344rt worden ist. Es hat auch dahinstehen lassen, ob sich der Beklagte gegebenen-falls auf eine hypothetische Einwilligung der Kl344gerin berufen kann. Das Beru-fungsgericht ist der Auffassung, ein etwaiger Aufkl344rungsfehler sei dem Beklag-ten jedenfalls nicht zuzurechnen, denn dieser habe die Aufkl344rung in zul344ssiger Weise dem Stationsarzt Dr. S. 374bertragen, der als Facharzt hierf374r ausreichend 5 - 4 - qualifiziert und mit den medizinischen Gegebenheiten vertraut gewesen sei. Anhaltspunkte daf374r, dass es an einer hinreichenden Kontrolle gefehlt oder der Beklagte konkreten Anlass zu Zweifeln an der Zuverl344ssigkeit des Stationsarz-tes gehabt habe oder h344tte haben m374ssen, seien nicht erkennbar. II. Die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revi-sion nicht stand. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen kann eine Haftung des Beklagten nicht mit der Begr374ndung verneint werden, ein etwaiger Aufkl344rungsfehler sei ihm nicht zurechenbar. Das verkennt die von der Recht-sprechung aufgestellten Grunds344tze zur 344rztlichen Zusammenarbeit. 6 1. Im Ansatz zutreffend nimmt das Berufungsgericht allerdings an, dass ein Arzt grunds344tzlich f374r alle den Gesundheitszustand des Patienten betreffen-den nachteiligen Folgen haftet, wenn der 344rztliche Eingriff nicht durch eine wirk-same Einwilligung des Patienten gedeckt und damit rechtswidrig ist. Indessen setzt eine wirksame Einwilligung des Patienten dessen ordnungsgem344337e Auf-kl344rung voraus. Diese kann nicht durch die irrige Annahme des Operateurs, der Patient sei ordnungsgem344337 aufgekl344rt worden, ersetzt werden. Auch dann, wenn der behandelnde Arzt irrig von einer ordnungsgem344337en Aufkl344rung und damit irrig von einer wirksamen Einwilligung des Patienten ausgeht, bleibt die Behandlung insgesamt rechtswidrig. Jeder behandelnde Arzt ist verpflichtet, den Patienten hinsichtlich der von ihm 374bernommenen Behandlungsaufgabe aufzukl344ren. Die Erf374llung dieser Aufkl344rungspflicht kann er zwar einem ande-ren Arzt 374bertragen, den dann die Haftung f374r Aufkl344rungsvers344umnisse in ers-ter Linie trifft (Steffen/Pauge, Arzthaftungsrecht, 10. Aufl., Rn. 424 f.). Jedoch 7 - 5 - entlastet das den behandelnden Arzt nicht von der vertraglichen (247 278 BGB) und nicht ohne weiteres von der deliktischen (247 831 Abs. 1 Satz 2 BGB) Haf-tung. 8 Wenn der behandelnde Arzt entschuldbar eine wirksame Einwilligung des Patienten angenommen hat, kann zwar seine Haftung f374r nachteilige Fol-gen der Behandlung nicht wegen fehlender Rechtswidrigkeit seines Verhaltens, m366glicherweise aber mangels Verschuldens entfallen (vgl. Senatsurteile vom 23. September 1975 - VI ZR 232/73 - NJW 1976, 41, 42; vom 26. Mai 1987 - VI ZR 157/86 - VersR 1987, 1133). Voraussetzung daf374r ist, dass der Irrtum des Behandlers nicht auf Fahrl344ssigkeit (247 276 Abs. 2 BGB) beruht. Diese wird bei einer 334bertragung der Aufkl344rung auf einen anderen Arzt nur dann zu ver-neinen sein, wenn der nicht selbst aufkl344rende Arzt durch geeignete organisato-rische Ma337nahmen und Kontrollen sichergestellt hat, dass eine ordnungsge-m344337e Aufkl344rung durch den damit betrauten Arzt gew344hrleistet ist. 2. Das Berufungsgericht verkennt die Bedeutung und den Umfang der bei einer 344rztlichen Arbeitsteilung bestehenden Kontroll- und 334berwachungs-pflichten. Seine Auffassung, eine Haftung des die Aufkl344rung delegierenden Operateurs f374r Aufkl344rungsfehler komme nur dann in Betracht, wenn es zum einen an einer hinreichenden Kontrolle fehle und der Operateur zum anderen konkreten Anlass zu Zweifeln an der Zuverl344ssigkeit des Stationsarztes hatte oder h344tte haben m374ssen, ber374cksichtigt nicht in ausreichendem Ma337e die im Streitfall erfolgte Form der 344rztlichen Zusammenarbeit zwischen Operateur und aufkl344rendem Arzt. Das Berufungsgericht stellt allein darauf ab, dass der Ope-rateur, wie der Stationsarzt Dr. S. als Zeuge bekundet habe, vor einem Eingriff 374blicherweise die Behandlungsunterlagen durchsehe und sich auf diese Weise 374ber das Vorliegen einer schriftlichen Einwilligung mit entsprechenden Hinwei-sen 374ber die mit dem Eingriff verbundenen Risiken vergewissere; zudem habe 9 - 6 - wegen der zehnj344hrigen besonders im Aufkl344rungsbereich beanstandungsfreien Zusammenarbeit zwischen dem Beklagten und dem Zeugen Dr. S. kein An-haltspunkt daf374r vorgelegen, an dessen Zuverl344ssigkeit zu zweifeln. An die Kontrollpflicht des behandelnden Arztes, der einem anderen Arzt die Aufkl344rung 374bertr344gt, sind strenge Anforderungen zu stellen. Da dem behandelnden Arzt die Aufkl344rung des Patienten als eigene 344rztliche Aufgabe obliegt, die darauf gerichtet ist, die Einwilligung des Patienten als Voraussetzung einer rechtm344337i-gen Behandlung zu erlangen, muss er bei 334bertragung dieser Aufgabe auf ei-nen anderen Arzt deren ordnungsgem344337e Erf374llung sicherstellen und im Arzt-haftungsprozess darlegen, was er hierf374r getan hat. Dazu geh366rt die Angabe, ob er sich etwa in einem Gespr344ch mit dem Patienten 374ber dessen ordnungs-gem344337e Aufkl344rung und/oder durch einen Blick in die Krankenakte vom Vor-handensein einer von Patient und aufkl344rendem Arzt unterzeichneten Einver-st344ndniserkl344rung vergewissert hat, dass eine f374r einen medizinischen Laien verst344ndliche Aufkl344rung unter Hinweis auf die spezifischen Risiken des vorge-sehenen Eingriffs erfolgt ist. 3. Dies muss erst recht gelten, wenn der Operateur als Chefarzt Vorge-setzter des aufkl344renden Arztes und diesem gegen374ber 374berwachungspflichtig und weisungsberechtigt ist. Zu den Pflichten eines Chefarztes geh366rt es n344m-lich, f374r eine ordnungsgem344337e Aufkl344rung der Patienten seiner Klinik zu sorgen (Senatsurteile BGHZ 116, 379, 386 und vom 14. Juli 1957 - VI ZR 45/54 - VersR 1954, 496, 497; Senatsbeschluss vom 29. Januar 1985 - VI ZR 92/84 - VersR 1985, 598, 599; Gei337/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 5. Aufl., Rn. 108 f., Steffen/Pauge, aaO, Frahm/Nixdorf, Arzthaftungsrecht, 3. Aufl., Rn. 196). Hat er im Rahmen seiner Organisationspflicht die Aufkl344rung einem nachgeordneten Arzt 374bertragen, darf er sich auf deren ordnungsgem344337e Durchf374hrung und ins-besondere die Vollst344ndigkeit der Aufkl344rung nur dann verlassen, wenn er hier-f374r ausreichende Anweisungen erteilt hat, die er gegebenenfalls im Arzthaf- 10 - 7 - tungsprozess darlegen muss. Dazu geh366rt zum einen die Angabe, welche Ma337nahmen organisatorischer Art er getroffen hat, um eine ordnungsgem344337e Aufkl344rung durch den nichtoperierenden Arzt sicherzustellen, und zum anderen die Darlegung, ob und gegebenenfalls welche Ma337nahmen er ergriffen hat, um die ordnungsgem344337e Umsetzung der von ihm erteilten Aufkl344rungsanweisun-gen zu 374berwachen. Im Streitfall fehlt es an Feststellungen des Berufungsgerichts zu Um-st344nden, die f374r den Beklagten einen solchen Vertrauensschutz begr374nden k366nnten. Das Berufungsgericht f374hrt nicht aus, welche Organisationsanweisun-gen zur Aufkl344rung erteilt worden sind (vgl. OLG Bamberg, VersR 1998, 1025, 1026 mit NA-Beschluss des Senats vom 3. Februar 1998 - VI ZR 226/97; OLG Celle, AHRS 0920/8 mit NA-Beschluss des Senats vom 11. Dezember 1984 - VI ZR 132/83). Es finden sich auch keine Feststellungen dazu, in welcher Form deren Einhaltung 374berwacht worden ist. Das Berufungsgericht h344tte zu-dem ber374cksichtigen m374ssen, dass es sich bei dem Eingriff nach der Aussage des Stationsarztes Dr. S. um eine sehr seltene, vom Zeugen selbst - trotz lang-j344hriger Berufserfahrung - noch nie durchgef374hrte Operation handelte, 374ber de-ren Risiken dieser sich durch ein Studium der Fachliteratur informieren musste. Ob f374r solch seltene Operationen stets eine ausdr374ckliche Organisationsanwei-sung zur Aufkl344rung bestehen muss, kann offen bleiben; ist die Operation mit besonderen Risiken verbunden, w344re die Regelung der Aufkl344rungspflicht durch eine allgemeine Organisationsanweisung, die hierauf keine R374cksicht nimmt, jedenfalls nicht ausreichend. Zwar mag es nicht grunds344tzlich geboten sein, dass bei schwierigen und seltenen Eingriffen die Risikoaufkl344rung nur von dem Operateur selbst vorgenommen wird (vgl. aber Laufs/Uhlenbruck, Handbuch des Arztrechts, 3. Aufl., 247 66 Rn. 1), doch ist es erforderlich, dass f374r solche Eingriffe entweder eine spezielle Aufkl344rungsanweisung existiert oder jedenfalls gew344hrleistet ist, dass sich der Operateur auf andere Weise wie z. B. in einem 11 - 8 - Vorgespr344ch mit dem aufkl344renden Arzt vergewissert, dass dieser den Eingriff in seiner Gesamtheit erfasst hat und dem Patienten die erforderlichen Ent-scheidungshilfen im Rahmen der Aufkl344rung geben kann (vgl. OLG Bamberg, aaO). Nur wenn eine solcherma337en zureichende Organisation der Aufkl344rung sichergestellt ist und 374berwacht wird, darf sich der Chefarzt darauf verlassen, dass der aufkl344rende Arzt sich an die allgemein oder im Einzelgespr344ch erteil-ten Organisationsanweisungen h344lt. 4. Die Zur374ckverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, die fehlenden Feststellungen zur Organisation der Aufkl344rung in der von dem Be-klagten geleiteten Klinik nachzuholen. Dabei werden - worauf die Revisionser-widerung zu Recht hinweist - auch der Inhalt der Zeugenaussage des Stations-arztes Dr. S. zu ber374cksichtigen und erforderlichenfalls auch Feststellungen 12 - 9 - zum Umfang der erforderlichen Aufkl344rung sowie zur hypothetischen Einwilli-gung der Kl344gerin zu treffen sein. M374ller Greiner Diederichsen Pauge Zoll Vorinstanzen: LG Itzehoe, Entscheidung vom 22.09.2004 - 2 O 290/02 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 02.09.2005 - 4 U 185/04 -
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