BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 206/06 vom 12. Juni 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2007 durch die Vize-pr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter St366hr und Zoll beschlossen: Die Anh366rungsr374ge der Beklagten vom 14. Mai 2007 gegen den Senatsbeschluss vom 17. April 2007 wird zur374ckgewiesen. Die Kosten des R374geverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gr374nde: Die gem344337 247 321a ZPO statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Ge-h366rsr374ge ist nicht begr374ndet. 1 Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen. Die Gerichte brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gr374nden der Entscheidung ausdr374cklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Be-schluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Art. 103 Abs. 1 GG gew344hrt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gr374nden des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unber374cksichtigt lassen (vgl. BVerfG 21, 191, 194; 70, 288, 294; st. Rspr.). Nach 247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von der Be-gr374ndung des Beschlusses, mit dem es 374ber die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraus- 2 - 3 - setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser M366glichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht, nachdem er bei der Entscheidung 374ber die Zur374ckweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das mit der Anh366rungsr374ge der Beklagten als 374bergangen beanstandete Vor-bringen in vollem Umfang gepr374ft und f374r nicht durchgreifend erachtet hatte. 3 So kann nicht schon deshalb angenommen werden, das Berufungsge-richt habe sich mit dem spezifischen Verfahrensgegenstand des vorliegenden Rechtsstreites nur unzureichend befasst, weil das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 12. September 2006 teil-weise wortgleich formuliert ist mit dem vorausgegangenen Urteil vom 21. M344rz 2006 im Verfahren 7 U 134/05. Das Gericht ist nicht gehindert, auf Entschei-dungsgr374nde anderer Entscheidungen Bezug zu nehmen und eine wortgleiche Begr374ndung zu verwenden, wenn es sich um gleich gelagerte F344lle handelt und in tats344chlicher Hinsicht keine Divergenzen gegeben sind. Im Bericht vom 29. September 2004 374ber die Festnahme des Kl344gers, der Gegenstand des Urteils des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 21. M344rz 2006 ist, ging es um den Vorwurf des Kokainkonsums, der vom Kl344ger nicht bestritten worden ist. Somit handelte es sich nicht um eine Verdachtsberichterstattung oder um eine Berichterstattung 374ber ein Ermittlungsverfahren 374ber eine unaufgekl344rte Straftat. Dementsprechend unterscheidet sich dieser Bericht nicht ma337geblich von dem am 7. Juli 2005 ver366ffentlichten, der dem Streitfall zugrunde liegt. Die im vorliegenden Berufungsurteil vorgenommene Angleichung der Formulierun-gen setzt au337erdem voraus, dass sich das Berufungsgericht in der Sache damit auseinandergesetzt hat und sodann die bereits im fr374heren Urteil enthaltene Begr374ndung f374r den nunmehr zu entscheidenden Fall f374r ebenfalls zutreffend erachtet hat. Das Berufungsgericht hat auch bei der Abw344gung zwischen dem Informationsinteresse der 326ffentlichkeit an einer Berichterstattung 374ber ein 366f-fentliches Strafverfahren gegen den damit zwangsl344ufig verbundenen Einbruch - 4 - in den Pers366nlichkeitsbereich des Angeklagten die Umst344nde des Einzelfalles ber374cksichtigt und seine Entscheidung zugunsten des Pers366nlichkeitsschutzes unter Zugrundelegung der von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grund-s344tze (vgl. BVerfGE 35, 202, 230 ff.; BVerfG, NJW 1993, 1463, 1464; Senat, BGHZ 143, 199 ff.; Urteil vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - VersR 2006, 274, 275) getroffen. Eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Verken-nung der Abw344gungskriterien ist bei einer Gesamtbetrachtung der Urteilsbe-gr374ndung nicht gegeben. Auch wenn das Ergebnis der Sichtweise der Beklag-ten widerspricht, so rechtfertigen Wertungsunterschiede im Einzelfall die Zulas-sung der Revision nicht. Dass die Beklagte die angesprochenen Probleme rechtlich anders beurteilt, begr374ndet keine Verletzung des Anspruchs auf recht-liches Geh366r. M374ller Greiner Diederichsen Pauge Zoll Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 05.05.2006 - 324 O 760/05 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 12.09.2006 - 7 U 80/06 -
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