BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 206/06 Verk374ndet am: 27. November 2008 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247 638 a.F., 247 634a Abs. 3 F: 2. Januar 2002 a) Die Rechtsprechung des Senats zur Organisationsobliegenheit des arbeitsteilig t344tigen Werkunterneh-mers (zuletzt BGH, Urteil vom 11. Oktober 2007 - VII ZR 99/06, BGHZ 174, 32) ist auch dann anwend-bar, wenn Anspr374che gegen ein Architektenb374ro geltend gemacht werden, das die Bau374berwachung ar-beitsteilig organisiert. b) Die Gleichstellung der Verj344hrung im Falle der Verletzung einer Organisationsobliegenheit mit der Ver-j344hrung bei arglistigem Verschweigen eines Mangels ist nur gerechtfertigt, wenn die Verletzung der Or-ganisationsobliegenheit ein dem arglistigen Verschweigen vergleichbares Gewicht hat. c) Die Schwere eines Baumangels l344sst grunds344tzlich nicht den R374ckschluss auf eine derart schwere Ver-letzung der Obliegenheit zu, eine arbeitsteilige Bau374berwachung richtig zu organisieren. BGB 247247 254 Ec, 278 a) Den Bauherrn trifft jedenfalls die Obliegenheit, dem bauaufsichtsf374hrenden Architekten mangelfreie Pl344-ne zur Verf374gung zu stellen. b) Nimmt er den bauaufsichtsf374hrenden Architekten wegen eines 374bersehenen Planungsmangels in An-spruch, muss er sich das Verschulden des von ihm eingesetzten Planers zurechnen lassen. c) Der Verursachungsbeitrag des bauaufsichtsf374hrenden Architekten an dem Bauwerksschaden muss un-ter Ber374cksichtigung seiner besonderen Aufgabenstellung gewichtet werden. Ein vollst344ndiges Zur374ck-treten seiner Haftung kommt nur in Ausnahmef344llen in Betracht. BGH, Urteil vom 27. November 2008 - VII ZR 206/06 - Kammergericht LG Berlin - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 27. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Bauner, die Richterin Safari Chabestari, die Richter Halfmeier und Leupertz f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts vom 4. Oktober 2006 im Kostenpunkt und in-soweit aufgehoben, als es zum Nachteil der Beklagten ergangen ist. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Schadens-ersatz wegen mangelhafter Bau374berwachung in Anspruch. 1 Die Rechtsvorg344ngerin der Kl344gerin (im Folgenden einheitlich: Kl344gerin) lie337 durch die Streithelferin der Beklagten (im Folgenden: Streithelferin) als Ge-neralunternehmerin in den Jahren 1992/1993 eine Wohnanlage errichten. Mit s344mtlichen Architektenleistungen beauftragte sie die D. GmbH. Diese vergab 2 - 3 - den Auftrag hinsichtlich der Leistungen nach den Leistungsphasen 1 bis 5 des 247 15 Abs. 2 HOAI an die fr374heren Beklagten zu 1 und 2 und hinsichtlich der Ob-jekt374berwachung sowie der Objektbetreuung mit Vertrag vom 29. Juni/21. Juli 1992 an die I. GmbH, die fr374here Beklagte zu 3. 334ber das Verm366gen der I. GmbH wurde nach Verk374ndung des Berufungsurteils das Insolvenzverfahren er366ffnet, die jetzige Beklagte wurde zur Insolvenzverwalterin bestellt (im Fol-genden einheitlich f374r beide: die Beklagte). Das Bauwerk wurde am 31. August 1993 mit Wirkung zum 1. Oktober 1993 abgenommen, eine Gew344hrleistungsfrist bis zum 30. September 1998 wurde vereinbart. Mit Schreiben vom 13. M344rz 1996 teilte die Beklagte der D. GmbH mit, dass sie ihre Arbeiten abschlie337e; die T344tigkeiten entsprechend der Leistungsphase 9 des 247 15 Abs. 2 HOAI seien zwar urspr374nglich im Hono-rarangebot enthalten gewesen, dann im Zuge der abschlie337enden Honorarver-einbarung aber entfallen, weil die D. GmbH die Objektbetreuung selbst 374ber-nommen habe. 3 Am 23. Juni 1999 schloss die Kl344gerin mit einer aus der Streithelferin und der A. GmbH bestehenden ARGE eine Vereinbarung, nach der die ARGE an die Kl344gerin 50.000 DM zu zahlen und die Kl344gerin die Gew344hrleistungs-b374rgschaft zur374ckzugeben hatte; damit sollten die Gew344hrleistungsanspr374che der Kl344gerin aus dem Generalunternehmervertrag ausgeglichen sein. 4 Wegen M344ngeln an der Glasfassade leitete die Kl344gerin im November 2001 ein selbst344ndiges Beweisverfahren gegen die D. GmbH und die Streithel-ferin ein. In diesem Verfahren verk374ndete im Juni 2002 der Insolvenzverwalter der zwischenzeitlich in Insolvenz gefallenen D. GmbH den fr374heren Beklag-ten zu 1 und 2 und der Beklagten den Streit. Au337erdem trat er die Anspr374che der D. GmbH gegen die drei Beklagten an die Kl344gerin ab. Der gerichtliche 5 - 4 - Sachverst344ndige stellte erhebliche M344ngel an der Glasfassade fest, die nur durch eine Neuherstellung der Fassade mit einem Kostenaufwand von 374ber 2 Mio. 200 zu beseitigen seien. 6 Die Kl344gerin hat im Wege der Teilklage von allen drei Beklagten Scha-densersatz in H366he von 1 Mio. 200 verlangt. Das Landgericht hat die Klage abge-wiesen. Die Kl344gerin hat ihre zun344chst hinsichtlich aller Beklagten eingelegte Berufung bez374glich der fr374heren Beklagten zu 1 und 2 zur374ckgenommen. Auf die hinsichtlich der Beklagten durchgef374hrte Berufung hat das Berufungsgericht diese zur Zahlung von 1 Mio. 200 nebst 4 % Zinsen seit dem 4. Februar 2005 ver-urteilt und die Klage im 334brigen abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Se-nat zugelassene Revision der Beklagten, die auch von der Streithelferin durch-gef374hrt wird. Beide begehren mit dem Hauptantrag die Feststellung, dass der Widerspruch der Beklagten gegen die im angefochtenen Urteil titulierte, von der Kl344gerin am 23. November 2006 zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung begr374ndet ist. Entscheidungsgr374nde: Die Revision f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist, und insoweit zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 7 Die Beurteilung richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2001 gel-tenden Gesetzen (Art. 229 247 5 Satz 1 EGBGB). 8 - 5 - I. 9 Das Berufungsgericht f374hrt aus, der Kl344gerin stehe aus abgetretenem Recht der D. GmbH ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen mangelhafter Bau374berwachung in H366he von 1 Mio. 200 zu. Die Glasfassade weise gravierende M344ngel auf, die die vollst344ndige Sanierung unter Neubau erhebli-cher Fassadenteile erforderlich machten. Es handele sich um Konstruktions- und Ausf374hrungsm344ngel; ein Gro337teil der M344ngel sei auch darauf zur374ckzuf374h-ren, dass die mit der Bauaufsicht betrauten Mitarbeiter der Beklagten ihrer Ob-jekt374berwachungspflicht nicht ausreichend nachgekommen seien. Bereits das Vorhandensein schwerwiegender M344ngel erbringe daf374r den Beweis des ersten Anscheins. Demgegen374ber habe die Beklagte eine sachgerechte Organisation ihrer Bau374berwachung nicht konkret dargelegt. Ein Mitverschulden der fr374heren Beklagten zu 1 und 2 wegen etwaiger Planungsfehler m374sse sich die Kl344gerin nicht entgegenhalten lassen. Der planende Architekt sei im Verh344ltnis des Bau-herrn zum bauleitenden Architekten nicht Erf374llungsgehilfe des Bauherrn. Die-ser Grundsatz m374sse entsprechend im hier gegebenen Verh344ltnis der Architek-ten zueinander als Haupt- und Subunternehmer gelten. Der Anspruch der Kl344-gerin scheitere auch nicht an dem Vergleich vom 23. Juni 1999. Die Auslegung des Vergleichs f374hre nicht zu dem Ergebnis, dass ihm Gesamtwirkung auch gegen374ber der D. GmbH habe zukommen sollen. Schlie337lich sei der Anspruch auch nicht verj344hrt. Dass die Beklagte einen Mangel arglistig verschwiegen h344t-te, behaupte die Kl344gerin nicht. Aber wegen eines der Beklagten zur Last fal-lenden Organisationsverschuldens habe die Verj344hrungsfrist gem344337 247 638 Abs. 1 Satz 1 BGB ausnahmsweise drei337ig Jahre betragen; die nach Art. 229 247 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 EGBGB ab 1. Januar 2002 geltende k374rzere Frist sei bei Klageerhebung noch nicht abgelaufen gewesen. Die vom Bundesgerichts-hof zum Organisationsverschulden entwickelten Grunds344tze g344lten auch f374r den bauleitenden Architekten. Die hier festgestellten gravierenden M344ngel an - 6 - besonders gewichtigen Gewerken lie337en den Schluss auf eine mangelhafte Organisation der Bau374berwachung zu; die Beklagte habe eine sachgerechte Organisation nicht konkret dargelegt. II. 10 Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung zum gro337en Teil nicht stand. 1. Allerdings ist das Berufungsurteil nicht, wie die Revision meint, bereits deshalb aufzuheben, weil es entgegen 247 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO das Rechtsmit-telbegehren der Kl344gerin nicht erkennen lie337e. Zwar hat das Berufungsgericht als Berufungsantrag der Kl344gerin angegeben, "was erkannt worden ist". Das kann nicht zutreffen, weil das Berufungsgericht der Klage nicht in vollem Um-fang stattgegeben, sondern sie im 334brigen abgewiesen hat. Dieser Fehler be-zieht sich auf den Zinsausspruch. Beantragt waren Zinsen in H366he von 5 %, w344hrend das Berufungsgericht nur 4 % Zinsen zugesprochen hat. Es handelt sich dabei ersichtlich um ein Versehen in der Tenorierung, das gem344337 247 319 ZPO korrigiert werden kann. 11 2. Die Feststellung des sachverst344ndig beratenen Berufungsgerichts, dass die Glasfassade erhebliche M344ngel aufweist, die zum 374berwiegenden Teil auf Planungsfehlern der fr374heren Beklagten zu 1 und 2 und auf Ausf374hrungs-fehlern der Streithelferin beruhen, wird von der Revision nicht angegriffen. 12 3. Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist auch die Ansicht des Berufungs-gerichts, diese M344ngel erbr344chten den Beweis des ersten Anscheins daf374r, dass die Beklagte ihre Bau374berwachungspflicht verletzt habe. Das Berufungs-gericht hat in Anwendung der im Senatsurteil vom 16. Mai 2002 (VII ZR 81/00, BauR 2002, 1423 = NZBau 2002, 574 = ZfBR 2002, 675) aufgestellten Grund- 13 - 7 - s344tze in Hinblick auf Art, Schwere und Erkennbarkeit der M344ngel einen typi-schen Geschehensablauf angenommen, der daf374r spreche, dass die 334berwa-chung durch die Beklagte mangelhaft gewesen sei. Dass es dabei nicht klar zwischen diesem Anscheinsbeweis und dem erst nachfolgenden Schluss auf eine eventuelle Obliegenheitsverletzung bei der Organisation der 334berwachung (vgl. hierzu unter 4) getrennt hat, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeu-tung. Schlie337lich ist revisionsrechtlich auch nicht zu beanstanden, dass das Be-rufungsgericht diesen Anscheinsbeweis nicht als entkr344ftet angesehen hat. Die insoweit von der Revision erhobenen R374gen hat der Senat gepr374ft, aber nicht f374r durchgreifend erachtet, 247 564 Satz 1 ZPO. 4. Die Revision wendet sich jedoch zu Recht gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Schadensersatzanspruch der Kl344gerin sei nicht verj344hrt, weil bei der Beklagten ein der Arglist gleichstehendes Organisationsverschul-den vorgelegen habe. 14 a) Ein Werkunternehmer, der ein Bauwerk arbeitsteilig herstellen l344sst, muss die organisatorischen Voraussetzungen schaffen, um sachgerecht beur-teilen zu k366nnen, ob dieses bei Ablieferung mangelfrei ist. Unterl344sst er dies und w344re der Mangel bei richtiger Organisation entdeckt worden, verj344hren Gew344hrleistungsanspr374che des Bestellers in gleicher Weise wie in dem Fall, in dem der Unternehmer den Mangel bei der Abnahme arglistig verschweigt. Denn der Besteller ist dann so zu stellen, als w344re der Mangel dem Unternehmer bei Ablieferung des Werks bekannt gewesen. Ankn374pfungspunkt f374r die verl344ngerte Verj344hrung ist allein die Verletzung der Organisationspflicht des mit der Herstel-lung beauftragten Unternehmers. Dieser kann sich seiner vertraglichen Offen-barungspflicht bei Ablieferung des fertigen Werkes nicht dadurch entziehen, dass er sich unwissend h344lt oder sich keiner Gehilfen bei der Erf374llung dieser Pflicht bedient. Er ist daher gehalten, den Herstellungsprozess angemessen zu 15 - 8 - 374berwachen und das Werk vor Abnahme auf Mangelfreiheit zu 374berpr374fen. Er muss die organisatorischen Voraussetzungen schaffen, um sachgerecht beur-teilen zu k366nnen, ob das fertiggestellte Werk bei Ablieferung den vertraglichen Vereinbarungen entspricht und keine Fehler aufweist. Diese Organisations-pflicht ist keine vertragliche Verbindlichkeit gegen374ber dem Besteller. Sie ist vielmehr eine Obliegenheit, deren Verletzung zu einer f374r den Unternehmer nachteiligen Verj344hrung f374hrt. Es liegt in seinem eigenen Interesse, seinen Be-trieb so zu organisieren, dass er sich nicht dem Vorwurf aussetzt, er habe durch Arbeitsteilung von vornherein verhindert, arglistig zu werden (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2007 - VII ZR 99/06, BGHZ 174, 32). Der Besteller tr344gt die Darlegungs- und Beweislast f374r das Vorliegen ei-nes Organisationsfehlers. Dabei k366nnen ihm Beweiserleichterungen zugute kommen. Die Art des Mangels kann ein so 374berzeugendes Indiz f374r eine feh-lende oder fehlerhafte Organisation sein, dass es weiterer Darlegung hierzu nicht bedarf (BGH, Urteil vom 12. M344rz 1992 - VII ZR 5/91, BGHZ 117, 318, 321, 322). Entscheidend ist, ob der Mangel nach seiner Art und Erscheinungs-form bis zur Abnahme nach aller Lebenserfahrung bei richtiger Organisation entdeckt worden w344re (vgl. Kniffka, ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, Stand 3. Juni 2008, 247 634 a BGB Rdn. 75). 16 b) Diese Grunds344tze, die der Senat f374r den Fall herausgearbeitet hat, dass der Unternehmer ein Bauwerk arbeitsteilig herstellen l344sst, finden auch beim Architektenvertrag Anwendung (Korbion/Mantscheff/Vygen/Wirth, HOAI, 6. Aufl., Einleitung Rdn. 297; Locher/Koeble/Frik, HOAI, 9. Aufl., Einleitung Rdn. 120; Leitzke in Thode/Wirth/Kuffer, Prax.Hdb.Architektenrecht, 247 29 Rdn. 27; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 12. Aufl., Rdn. 2333 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung; vgl. auch BGH, Urteil vom 30. November 2004 - X ZR 43/03, BauR 2005, 550). Entgegen der unzutreffenden Ansicht des OLG D374s- 17 - 9 - seldorf (Urteile vom 30. M344rz 2004, BauR 2004, 1331 = NZBau 2004, 454; vom 30. November 2004, NZBau 2005, 402 = IBR 2006, 155 mit Anm. Finken und vom 20. Juli 2007, NZBau 2008, 392) gilt dies aber nur, wenn der Architekt die Herbeif374hrung des von ihm geschuldeten Werkerfolgs arbeitsteilig organisiert hat (vgl. Senatsbeschluss vom 22. September 2005 - VII ZR 310/04, zitiert von Finken, aaO 374ber die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des OLG D374sseldorf vom 30. November 2004). F374r einen R374ckgriff auf diese Grunds344tze ist bei einem allein t344tigen Unternehmer oder Architekten kein Raum. c) Die Anwendung dieser Grunds344tze f374hrt nicht dazu, dass die von der Kl344gerin geltend gemachten Gew344hrleistungsanspr374che so verj344hren, als ob die Beklagte den Mangel der Bau374berwachung arglistig verschwiegen h344tte. 18 aa) Eine denkbare Verletzung einer Organisationsobliegenheit, die darin besteht, dass ein mit Bau374berwachungsaufgaben beauftragtes Architektenb374ro sich zur Erf374llung seiner Offenbarungspflicht bei der Abnahme des Architekten-werks 374berhaupt keiner Gehilfen bedient, deren Kenntnis es sich zurechnen lassen m374sste, scheidet hier aus. Denn die Beklagte hat zur Erf374llung der Bau-374berwachungsleistungen Bauleiter eingesetzt. Deren Kenntnis von einer man-gelhaften Bau374berwachung, die den Vorwurf der Arglist begr374nden w374rde (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2004 - VII ZR 345/03, BauR 2004, 1476), h344tte sich die Beklagte nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grunds344tzen zurechnen lassen m374ssen. Die Bauleiter sind nicht nur diejenigen, die die Bau-374berwachungsaufgaben erf374llen, sondern sie sind kraft ihrer Aufgabenstellung auch Erf374llungsgehilfen bei der Verpflichtung, erkannte M344ngel der Bau374berwa-chung zu offenbaren. Allein die Kenntnis dieses kompetenten Personals ver-setzt die Beklagte in die Lage, ihrer Offenbarungspflicht bei der Abnahme des Architektenwerks zu gen374gen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2006 - VII ZR 272/05, BGHZ 169, 255, 260 m.w.N.). 19 - 10 - bb) Das Berufungsgericht st374tzt allerdings die Annahme einer Obliegen-heitsverletzung auch nicht darauf, dass die Beklagte sich 374berhaupt keiner Ge-hilfen zur Erf374llung der Offenbarungspflicht bedient habe, sondern will sie of-fenbar deshalb bejahen, weil die Beklagte entweder nicht ausreichend kompe-tente Bauleiter ausgesucht hat oder ihnen nicht gen374gend Zeit gegeben hat, ihre Aufgabe zu erf374llen. Das ist rechtsfehlerhaft. 20 (1) Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht dabei davon aus, dass eine der Arglist gleichstehende Obliegenheitsverletzung im Grundsatz auch dann vorliegen kann, wenn ein Unternehmer die Erf374llungsgehilfen, deren er sich zur Erf374llung der Offenbarungspflicht bedient, unsorgf344ltig aussucht oder ihnen keine ausreichende M366glichkeit gibt, M344ngel wahrzunehmen, so dass sie auch nicht in der Lage sind, diese zu offenbaren. Der Senat hat darauf hinge-wiesen, dass eine Verletzung der Organisationsobliegenheit nicht vorliegt, wenn der Unternehmer den Nachunternehmer sorgf344ltig aussucht (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2007 - VII ZR 99/06, aaO), und damit auch angedeutet, dass eine Obliegenheitsverletzung f374r den Fall in Betracht kommt, dass das nicht gesche-hen ist. Nicht anders liegt es in den F344llen, in denen der Unternehmer eigenes Personal einsetzt. Denn es macht keinen Unterschied, ob ein Unternehmer 374berhaupt keine Erf374llungsgehilfen bei der Verpflichtung zur Offenbarung von M344ngeln der 374bernommenen Leistung einsetzt oder so schlecht ausgew344hlte oder eingesetzte Erf374llungsgehilfen, dass er nicht davon ausgehen kann, diese w374rden ihre Pflichten erf374llen k366nnen. 21 (2) Eine Gleichsetzung mit einem arglistigen Verhalten, das zu einer ent-sprechenden Verj344hrung f374hrt, kommt jedoch nicht bei jedem Fehler des Unter-nehmers bei der Auswahl seines Personals oder bei der Einsetzung auf der Baustelle in Betracht. Der Fehler muss vielmehr ein solches Gewicht haben, dass es gerechtfertigt ist, den Unternehmer demjenigen Unternehmer gleichzu- 22 - 11 - stellen, der einen Mangel arglistig verschweigt. Den Unternehmer muss der Vorwurf treffen, er habe mit seiner Organisation die Arglisthaftung vermeiden wollen (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2007 - VII ZR 99/06, aaO). Dieser Vorwurf ist gerechtfertigt, wenn der Unternehmer Personal zur Erf374llung seiner Offenba-rungspflicht einsetzt, von dem er wei337, dass es dieser Pflicht nicht nachkom-men wird oder nicht nachkommen kann. Gleiches gilt, wenn er zwar ein ent-sprechendes Wissen nicht hat, er aber die Augen vor dieser Erkenntnis ver-schlie337t. (3) Ein derartiges Verhalten hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Es schlie337t vielmehr allein aus der Art des Mangels der Glasfassaden auf eine Obliegenheitsverletzung und h344lt den Anschein einer Obliegenheitsverletzung nicht f374r widerlegt. Bereits die Annahme, der Baumangel lasse allem Anschein nach auf eine Obliegenheitsverletzung schlie337en, ist rechtlich verfehlt. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass allein die Art eines Baumangels den Anschein erwecken kann, dass der mit der Bau374berwachung beauftragte Unternehmer sich in der dargestellten Weise mangelhaft organisiert hat. Jedoch bedarf es zur Annahme eines solchen Anscheins mehr als des Vorliegens eines Baumangels, der bei ordnungsgem344337er Bau374berwachung festgestellt worden w344re. Das Be-rufungsgericht schlie337t zu Unrecht allein von dem durch einen Baumangel er-zeugten Anschein einer Bau374berwachungspflichtverletzung auf den Anschein einer fehlerhaften Organisation der Bau374berwachung. Dieser Schluss ist nicht zul344ssig. Nur ausnahmsweise kann die Art des Baumangels den Anschein be-gr374nden, dass der mit der Bau374berwachung beauftragte Unternehmer seine mit der Bauleitung beauftragten Mitarbeiter in der dargestellten Weise unsorgf344ltig ausgesucht oder eingesetzt hat. Denn erfahrungsgem344337 unterlaufen auch sorg-f344ltig ausgesuchten oder auf der Baustelle eingesetzten Bauleitern immer wie-der Fehler im Rahmen ihrer T344tigkeit. Die Aufgabe eines Bauleiters ist derart komplex, dass es eine Vielzahl von Fehlerquellen gibt, die nicht in einer fehler- 23 - 12 - haften Organisation der Bau374berwachung liegen. Ein einmaliges Versagen des Bauleiters wird deshalb regelm344337ig aller Lebenserfahrung nach nicht den Schluss zulassen, die Bau374berwachung sei fehlerhaft organisiert. So kann z.B. auch ein Irrtum des Bauleiters 374ber die Notwendigkeit weiterer Kontrollen in bestimmten Einzelf344llen zu einer Verletzung der Bau374berwachungspflicht f374h-ren, ohne dass der Unternehmer seine Obliegenheiten verletzt hat, die Bau-374berwachung richtig zu organisieren. (4) Allein der zur Haftung der Beklagten f374hrende Mangel der Glasfas-sade erzeugt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keinen Anschein, dass die Beklagte in der dargestellten Weise gegen ihre Organisationsoblie-genheiten versto337en h344tte. Es kommt deshalb nicht darauf an, dass das Beru-fungsgericht auch die Anforderungen an die Ersch374tterung des Anscheinsbe-weises 374berspannt hat, indem es Vortrag dazu erwartet, wie die Baustellen-374berwachung im Einzelnen stattgefunden hat. Eines solchen detaillierten Vor-trages bedarf es nicht, wie der Senat in anderem Zusammenhang bereits ent-schieden hat (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2006 - VII ZR 272/05, BGHZ 169, 255, 260 f.). 24 III. Das Berufungsurteil kann deshalb keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden. Das Berufungsgericht hat bisher keine Feststellungen zur Beendigung der T344tigkeit der Beklagten sowie zu einer etwaigen Abnahme ihrer Leistungen und damit zum Beginn der Verj344hrungsfrist getroffen. Auch die Frage einer Unterbrechung bzw. Hemmung der Verj344hrung durch das von der Kl344gerin eingeleitete selbst344ndige Beweisverfahren hat es offengelassen. F374r den Fall, dass das Berufungsgericht erneut zu dem Ergebnis 25 - 13 - gelangen sollte, dass der Schadensersatzanspruch der Kl344gerin nicht verj344hrt ist, weist der Senat auf Folgendes hin: 26 1. Die tatrichterliche Auslegung des Vergleichs vom 23. Juni 1999 durch das Berufungsgericht dahin, dass er nicht auch der D. GmbH habe zugute kommen sollen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsge-richt hat nicht allein auf den Wortlaut des Vergleichs abgestellt, sondern auf die gesamten Umst344nde, die zum Vergleichsschluss gef374hrt haben. Danach liegen keine Anhaltspunkte daf374r vor, dass die Beklagte durch den Vergleich wegen des geltend gemachten Mangels aus ihrer Haftung entlassen werden sollte. 2. F374r den Fall, dass die Beklagte von der D. GmbH zur Verf374gung ge-stellte Pl344ne zu beachten hatte, mussten diese fehlerfrei sein. Waren solche Pl344ne fehlerhaft, muss sich die D. GmbH ein Mitverschulden ihrer Erf374llungsge-hilfen, zu denen auch Architekten geh366ren k366nnen, die diese Pl344ne gefertigt haben, gem344337 247247 254 Abs. 1, 278 BGB zurechnen lassen. Darauf kann sich die Beklagte gegebenenfalls gegen374ber der Kl344gerin, der Zessionarin, berufen. 27 a) Ob sich der Bauherr im Vertragsverh344ltnis zum bauaufsichtsf374hrenden Architekten Fehler des planenden Architekten zurechnen lassen muss, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Einerseits wird vertreten, der planen-de Architekt sei insoweit nicht als Erf374llungsgehilfe des Bauherrn anzusehen, da dieser nicht verpflichtet sei, dem bauaufsichtsf374hrenden Architekten mangel-freie Pl344ne zur Verf374gung zu stellen, um Baum344ngel zu verhindern (OLG Karls-ruhe, BauR 2004, 363; OLG Celle, IBR 2004, 26 - Volltext bei ibr-online - mit Anmerkung Schwenker; OLG Stuttgart, BauR 2003, 1062, 1064; OLG D374ssel-dorf, BauR 1998, 582; OLG K366ln, BauR 1997, 505; OLG Bamberg, BauR 1991, 791; Gl366ckner, BauR 2005, 251, 269; Klein/Moufang, Jahrbuch Baurecht 2006, 165, 176). Die Gegenmeinung bejaht dagegen eine derartige Verpflichtung des 28 - 14 - Bauherrn. Nur so sei gew344hrleistet, dass das Bauwerk plangerecht und im Sin-ne des Bauherrn realisiert werde (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 12. Aufl., Rdn. 1989; Hdb.priv.BauR (Merl), 3. Aufl., Rdn. 1010; L366ffelmann/Fleischmann, Architektenrecht, 5. Aufl., Rdn. 680; Soergel, BauR 2005, 239, 246; Locher/Koeble/Frik, HOAI, 9. Aufl., Einleitung Rdn. 112; Kirberger, BauR 2006, 239, 242). b) Der Senat hat sich zu dieser Frage noch nicht ge344u337ert. Er hat die Frage der Anwendbarkeit der 247247 254, 278 BGB auf die am Bau Beteiligten le-diglich in anderen Konstellationen er366rtert (Der von Schwenker, aaO, zitierte Hinweis in dem Senatsbeschluss vom 13. November 2003 - VII ZR 439/01 be-traf die Zurechnung des Mitverschuldens in einem Einzelfall). So hat er ent-schieden, dass der bauaufsichtsf374hrende Architekt nicht Erf374llungsgehilfe des Bestellers in dessen Verh344ltnis zum planenden Architekten ist (Urteil vom 29. September 1988 - VII ZR 182/87, BauR 1989, 97, 102 = ZfBR 1989, 24). Auch im Verh344ltnis des Bestellers zum Bauunternehmer ist der bauaufsichtsf374h-rende Architekt nicht als Erf374llungsgehilfe angesehen worden; der Bauherr schulde dem Bauunternehmer eine mangelfreie Planung aber keine Bauauf-sicht, dieser k366nne sich daher nicht auf mangelhafte Bauaufsicht berufen. Da-gegen ist der planende Architekt Erf374llungsgehilfe des Bauherrn in dessen Ver-h344ltnis zum Bauunternehmer (zum planenden Architekten: Urteile vom 7. M344rz 2002 - VII ZR 1/00, BauR 2002, 1536, 1540 = NZBau 2002, 571 = ZfBR 2002, 767 und vom 24. Februar 2005 - VII ZR 328/03, BauR 2005, 1016, 1018 = NZBau 2005, 400 = ZfBR 2005, 458; zum bauaufsichtsf374hrenden Architekten: Urteile vom 18. April 2002 - VII ZR 70/01, NZBau 2002, 514 und vom 16. Oktober 1997 - VII ZR 64/96, BGHZ 137, 35, 41 je m.w.N.). 29 c) Es kommt nicht darauf an, ob ein Besteller dem von ihm beauftragten bauaufsichtsf374hrenden Architekten die Vorlage von Pl344nen in dem Sinne schul- 30 - 15 - det, dass die Lieferung fehlerhafter Pl344ne als Verletzung einer Leistungspflicht einzuordnen w344re. Denn in seinem Vertragsverh344ltnis zum bauaufsichtsf374hren-den Architekten trifft den Besteller jedenfalls eine Obliegenheit, diesem mangel-freie Pl344ne zur Verf374gung zu stellen. Nimmt der Besteller den bauaufsichtsf374h-renden Architekten wegen eines Bauwerkmangels in Anspruch, der darauf zu-r374ckzuf374hren ist, dass die gelieferten Pl344ne mangelhaft sind und der bauauf-sichtsf374hrende Architekt dies pflichtwidrig nicht bemerkt hat, muss er sich ge-m344337 247247 254 Abs. 1, 278 BGB das mitwirkende Verschulden des planenden Ar-chitekten als seines Erf374llungsgehilfen zurechnen lassen. aa) 247 254 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass bei der Entstehung des Scha-dens ein Verschulden des Gesch344digten mitgewirkt hat. Dieses Verschulden bedeutet nicht die vorwerfbare Verletzung einer gegen374ber einem anderen be-stehenden Leistungspflicht, sondern ein Verschulden in eigener Angelegenheit. Es handelt sich um ein Verschulden gegen sich selbst, um die Verletzung einer im eigenen Interesse bestehenden Obliegenheit (BGH, Urteile vom 3. Juli 1951 - I ZR 44/50, BGHZ 3, 46 und vom 14. Oktober 1971 - VII ZR 313/69, BGHZ 57, 137, 145). Nach 247 254 Abs. 2 Satz 2 BGB, der sich auch auf 247 254 Abs. 1 BGB bezieht (Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., 247 254 Rdn. 49), ist 247 278 BGB ent-sprechend anwendbar. Dem Gesch344digten kann die schuldhafte Mitverursa-chung des Schadens durch Dritte entgegengehalten werden, wenn er sich die-ser Personen zur Erf374llung der ihn aus 247 254 Abs. 1 BGB im eigenen Interesse treffenden Obliegenheit bedient hat. Hierf374r reicht es aus, wenn die Hilfsperso-nen bei einer f374r den entstehenden Schaden kausal gewordenen Handlung oder Unterlassung diejenige Sorgfalt au337er Acht gelassen haben, die nach der Sachlage im eigenen Interesse des Gesch344digten geboten war (BGH, Urteil vom 3. Juli 1951 - I ZR 44/50 aaO). 31 - 16 - Liegt ein Mitverschulden des Gesch344digten in diesem Sinne vor, h344ngt der Umfang der Ersatzpflicht von einer Abw344gung der Umst344nde des Falles ab, wobei insbesondere auf das Ma337 der beiderseitigen Verursachung abzustellen ist und erst in zweiter Linie auf das Ma337 des beiderseitigen Verschuldens. Es kommt f374r die Haftungsverteilung wesentlich darauf an, ob das Verhalten des Sch344digers oder das des Gesch344digten den Eintritt des Schadens in erheblich h366herem Ma337e wahrscheinlich gemacht hat (BGH, Urteile vom 12. Oktober 1999 - XI ZR 294/98, NJW-RR 2000, 272 und vom 20. Januar 1998 - VI ZR 59/97, NJW 1998, 1137). 32 bb) Diese Grunds344tze gelten auch, wenn der Bauherr durch das schuld-hafte Verhalten am Bau Beteiligter gesch344digt wurde, dabei aber ihm obliegen-de Mitwirkungshandlungen nicht oder nur unzureichend erbracht hat. 33 (1) Zur Erf374llung eines Bauvertrages sind in zahlreichen F344llen Mitwir-kungshandlungen des Bestellers erforderlich. Sofern sich aus dem Gesetz oder den vertraglichen Vereinbarungen nichts anderes ergibt, handelt es sich bei diesen Mitwirkungshandlungen regelm344337ig um Obliegenheiten des Bestellers (BGH, Urteile vom 16. Mai 1968 - VII ZR 40/66, BGHZ 50, 175, 179 und vom 21. Oktober 1999 - VII ZR 185/98, BGHZ 143, 32, 39, 40; Messerschmidt/Voit-Stickler, 247 642 BGB Rdn. 10; Staudinger/Frank Peters (2003) 247 642 BGB Rdn. 17). 34 (2) Im Rahmen dieser Mitwirkungshandlungen hat der Besteller dem Un-ternehmer zuverl344ssige Pl344ne und Unterlagen zur Verf374gung zu stellen. Sind diese mangelhaft, muss er sich ein Verschulden des planenden Architekten gem344337 247247 254 Abs. 1, 278 BGB zurechnen lassen. Der Senat hat schon fr374her darauf hingewiesen, dass ein mitwirkendes Verschulden des planenden Archi-tekten dann vorliege, wenn Pflichten und Obliegenheiten verletzt worden seien, 35 - 17 - die den Besteller gegen374ber dem Unternehmer tr344fen, wie z.B. die Lieferung von Pl344nen (Urteile vom 2. Oktober 1969 - VII ZR 100/67, in Juris dokumentiert, Tz. 20; vom 15. Dezember 1969 - VII ZR 8/68, BauR 1970, 57, 59 und vom 29. November 1971 - VII ZR 101/70, BauR 1972, 112). Zwar hat der Senat sp344-ter den Begriff "Obliegenheit" nicht mehr verwendet, sondern ausgef374hrt, der Besteller "schulde" dem Unternehmer zuverl344ssige Pl344ne oder "habe" diese zu stellen (vgl. z.B. Urteile vom 27. Juni 1985 - VII ZR 23/84, BGHZ 95, 128, 131; vom 23. Oktober 1986 - VII ZR 267/85, BauR 1987, 86 = ZfBR 1987, 34 und vom 21. Oktober 1999 - VII ZR 185/98, BGHZ 143, 32, 37). Diese Formulierung 344ndert jedoch nichts daran, dass es sich insoweit jedenfalls um eine Obliegen-heit des Bauherrn handelt, die allerdings durch die vertragliche Vereinbarung zu einer Leistungspflicht erhoben werden kann. (3) In gleicher Weise trifft den Besteller regelm344337ig die Obliegenheit, dem bauaufsichtsf374hrenden Architekten einwandfreie Pl344ne zur Verf374gung zu stellen. Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung der Parteien hat dieser insoweit zwar keinen durchsetzbaren Anspruch; es handelt sich auch nicht um eine Pflicht des Bestellers, deren Verletzung zu einem Schadensersatzan-spruch f374hren k366nnte. Der Besteller hat aber den bauaufsichtsf374hrenden Archi-tekten zur Risikominimierung eingesetzt; er will durch diese zus344tzliche Siche-rungsma337nahme gew344hrleisten, dass das Bauwerk mangelfrei errichtet wird. Der bauaufsichtsf374hrende Architekt kann diese Aufgabe nur auf der Grundlage mangelfreier Pl344ne sinnvoll wahrnehmen. Solche zu 374bergeben liegt daher im eigenen Interesse des Bestellers. Daran 344ndert sich nichts dadurch, dass der bauaufsichtsf374hrende Architekt verpflichtet ist, die ihm 374berlassenen Pl344ne auf Fehler und Widerspr374che zu 374berpr374fen (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 12. Aufl., Rdn. 1498; OLG Karlsruhe, BauR 2003, 1921; vgl. auch BGH, Urteil vom 6. Juli 2000 - VII ZR 82/98, BauR 2000, 1513 = NZBau 2000, 525 = ZfBR 2000, 544). Das Interesse des Bestellers, durch 334bergabe einwandfreier Pl344ne 36 - 18 - die T344tigkeit des bauaufsichtsf374hrenden Architekten m366glichst zu erleichtern und auch auf diese Weise auf die Errichtung eines mangelfreien Bauwerks hin-zuwirken, wird dadurch nicht geringer. 334berl344sst er dem bauaufsichtsf374hrenden Architekten fehlerhafte Pl344ne, verletzt er dieses Interesse im Sinne eines Ver-schuldens gegen sich selbst. 37 (4) Einer Zurechnung des Planungsverschuldens wird zu Unrecht ent-gegengehalten, der Bau374berwacher habe die Aufgabe, den Besteller vor Sch344-den aus einer fehlerhaften Planung zu bewahren. Er k366nne nicht auf eine feh-lerfreie Planung vertrauen. Der Schutzzweck der Obliegenheit, einwandfreie Pl344ne zur Verf374gung zu stellen, sei verfehlt, wolle man den bauaufsichtsf374hren-den Architekten entlasten. Wollte man ein Mitverschulden annehmen, k344me der fehlerhaften planerischen Vorleistung als der eigentlichen Schadensursache immer das 334bergewicht zu und die eigenst344ndige Pflicht des bauaufsichtsf374h-renden Architekten, den Besteller gerade vor den Folgen dieses Versto337es zu sch374tzen, verk344me zur stets nachgeordneten Randpflicht des Architekten. Der eigenst344ndige Aufgabenkreis des bauaufsichtsf374hrenden Architekten hebe ihn 374ber den anderer Baubeteiligter; insoweit sei er Schutzgarant f374r den Bauherrn (vgl. OLG Stuttgart, BauR 2003, 1062, 1064; OLG Karlsruhe, BauR 2004, 363, 364; OLG K366ln, BauR 1997, 505, 506). Daran ist richtig, dass der bauaufsichtsf374hrende Architekt eine heraus-gehobene Stellung unter den Baubeteiligten hat. Ihm obliegt es, f374r eine man-gelfreie Realisierung des Bauvorhabens zu sorgen. Dazu geh366rt auch in den durch die Aufgabe vorgegebenen Grenzen die Pr374fung der ihm vorgelegten Pl344ne, ob diese geeignet sind, das Bauwerk mangelfrei entstehen zu lassen. Diese herausgehobene Stellung rechtfertigt es jedoch nicht, die Mitwirkung des Bestellers im Rahmen der Haftung entgegen 247247 254, 278 BGB g344nzlich unbe-r374cksichtigt zu lassen. Es ist auch ein Zweck der Pl344ne, eine Grundlage f374r die 38 - 19 - Leistung des Objekt374berwachers zu schaffen, so dass die Anrechnung eines Mitverschuldens keinesfalls eine Zweckverfehlung w344re (Kirberger, BauR 2006, 239, 242). Insoweit gilt nichts anderes als f374r den Bauunternehmer, der die Pla-nung ebenfalls im Rahmen des von ihm zu erwartenden Fachwissens 374berpr374-fen muss, mag auch die Pr374fungskompetenz des bauaufsichtsf374hrenden Archi-tekten deutlich erweitert sein. Die Zurechnung des Mitverschuldens ist, wie auch im Verh344ltnis zum Bauunternehmer, sachgerecht. Sie f374hrt insbesondere dazu, dass die R374ckgriffs- und Insolvenzrisiken unter den Beteiligten angemes-sen unter Ber374cksichtigung der Umst344nde des Einzelfalls verteilt werden. Ob das auch f374r die Zurechnung des Planungsverschuldens gegen374ber anderen Baubeteiligten gilt, muss der Senat nicht entscheiden. (5) Die in der Rechtsprechung ge344u337erte Besorgnis, Fehler in der Bau-374berwachung w374rden nicht ausreichend schadensrechtlich sanktioniert, ist un-begr374ndet. Beruht der Mangel des Bauwerks darauf, dass der planende Archi-tekt fehlerhaft gearbeitet und der bauaufsichtsf374hrende Architekt dies unter Ver-letzung seiner Bauaufsichtspflicht nicht bemerkt hat, sind diese Umst344nde bei der Abw344gung der beiderseitigen Verursachungsbeitr344ge im Rahmen von 247 254 Abs. 1 BGB zu ber374cksichtigen. Die Verletzung der Bauaufsichtspflicht darf da-bei nicht vernachl344ssigt werden. Der Bundesgerichtshof hat zwar f374r m366glich gehalten, das Gewicht des Planungsfehlers im Verh344ltnis zum Ausf374hrungsfeh-ler eines Bauunternehmers k366nne derart 374berwiegen, dass der Mitverschul-densanteil des Bauunternehmers ganz zur374cktrete (BGH, Urteil vom 19. De-zember 1968 - VII ZR 23/66, BGHZ 51, 275, 279). Er hat in einer 344lteren Ent-scheidung auch gemeint, der bauaufsichtsf374hrende Architekt werde im Innen-verh344ltnis zum Bauunternehmer oft von der Haftung frei werden, weil er "nur" seine Aufsichtspflicht verletzt habe (BGH, Urteil vom 1. Februar 1965 - GSZ 1/64, BGHZ 43, 227, 231). Der Senat hat jedoch wiederholt auch darauf hinge-wiesen, dass die Verletzung von Pr374fungs- und Hinweispflichten nicht bagatelli- 39 - 20 - siert werden darf, weil diese in der Regel eine gewichtige Ursache f374r den Schaden am Bauwerk darstellen (BGH, Urteil vom 24. Februar 2005 - VII ZR 328/03, BauR 2005, 1016 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 11. Oktober 1990 - VII ZR 228/89, BauR 1991, 79, 80). Der Verursachungsbeitrag des bauauf-sichtsf374hrenden Architekten an dem Bauwerksschaden darf deshalb nicht ver-nachl344ssigt, sondern muss unter Ber374cksichtigung seiner besonderen Aufga-benstellung gewichtet werden. Eine andere Beurteilung w374rde tendenziell dazu f374hren, dass der bauaufsichtsf374hrende Architekt (nahezu) haftungsfrei w344re, was der Bedeutung seiner Verpflichtung nicht gerecht w374rde. Ein vollst344ndiges Zur374cktreten der Haftung des bauaufsichtsf374hrenden Architekten wird deshalb nur in seltenen Ausnahmef344llen in Betracht kommen. (6) Diese Grunds344tze gelten entsprechend, wenn Auftraggeber des pla-nenden und des bauaufsichtsf374hrenden Architekten nicht der Bauherr selbst ist, 40 - 21 - sondern der Bauherr zun344chst einem Architekten s344mtliche Architektenleistun-gen 374bertragen und dieser sodann den Auftrag getrennt nach Planung und Bau-leitung an andere Architekten weitergegeben hat. Kniffka Bauner Safari Chabestari Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 08.09.2005 - 30 O 538/04 - KG Berlin, Entscheidung vom 04.10.2006 - 24 U 87/05 -
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