BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 206/09 vom 13. April 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. April 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Dr. Milger, Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. B374nger beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die vom Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss nach 247 552a ZPO zur374ck-zuweisen. Gr374nde: 1. Ein Grund f374r die Zulassung der Revision liegt nicht vor. Das Beru-fungsgericht hat die Zulassung der Revision damit begr374ndet, der Streitfall biete Gelegenheit, rechtsfortbildend zu kl344ren, ob die Durchf374hrung eines selbst344ndi-gen Beweisverfahrens die Angemessenheit der - von ihm f374r den Fall einer frist-losen K374ndigung nach 247 569 Abs. 1 Satz 1 BGB f374r anwendbar erachteten - Frist in 247 314 Abs. 3 BGB beeinflusse. Diese Erw344gung tr344gt jedoch weder den vom Berufungsgericht genannten Zulassungsgrund noch liegt einer der weite-ren im Gesetz genannten Zulassungsgr374nde (247 543 Abs. 2 ZPO) vor. 1 Die Entwicklung h366chstrichterlicher Leits344tze zur Fortbildung des Rechts ist nur dann veranlasst, wenn es f374r die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsf344higer Lebenssachverhalte an einer richtungsweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (st. Rspr.; vgl. etwa BGHZ 154, 288, 292 m.w.N.). Die Frage, innerhalb welchen zeitlichen Rahmens eine fristlose au337erordentliche K374ndigung wegen Gesundheitsgef344hrdung (247 569 Abs. 1 Satz 1 BGB) auszusprechen ist, h344ngt aber von den besonderen Umst344nden 2 - 3 - des jeweiligen Einzelfalls ab und entzieht sich einer allgemeinen Betrachtung. Dies gilt unabh344ngig davon, ob man - mit dem Berufungsgericht - die Regelung des 247 314 Abs. 3 BGB auch im Wohnraummietrecht f374r anwendbar erachtet (offen gelassen im Senatsurteil vom 11. M344rz 2009 - VIII ZR 115/08, WuM 2009, 231, Tz. 17) oder ob man die in 247 242 BGB niedergelegten Grunds344tze (unzul344ssige Rechtsaus374bung/Verwirkung) heranzieht (vgl. hierzu Senatsurteil vom 29. April 2009 - VIII ZR 142/08, NJW 2009, 2297, Tz. 17 f., m.w.N.). Auch ansonsten ist ein Zulassungsgrund weder geltend gemacht noch erkennbar. Dass auch eine fristlose K374ndigung eines Mietverh344ltnisses wegen Gesundheitsgef344hrdung grunds344tzlich eine vorherige Fristsetzung voraussetzt, ist h366chstrichterlich gekl344rt (Senatsurteil vom 18. April 2007 - VIII ZR 182/06, NJW 2007, 2177, Tz. 10 ff.). Ob eine Fristsetzung ausnahmsweise nach 247 543 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2 BGB entbehrlich ist, ist keiner allgemein g374ltigen Kl344rung zug344nglich, sondern vom Tatrichter unter W374rdigung aller Umst344nde des Ein-zelfalls zu beurteilen. 3 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat der Kl344gerin zu Recht einen Anspruch auf Ersatz ihrer umzugsbedingten Aufwendungen (247 280 Abs. 1, 247 535 Abs. 1 Satz 2, 247 569 Abs. 1 Satz 1 BGB) mit der Begr374ndung versagt, die Kl344gerin habe ihre kurz vor Abschluss des von ihr angestrengten selbst344ndigen Beweisverfahrens ausgesprochene fristlose K374ndigung nicht auf die zwischenzeitlich etwa neun Monate zur374ckliegende Fristsetzung zur Mangelbeseitigung st374tzen d374rfen. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei darauf abgestellt, dass die Vermieterseite angesichts des lau-fenden Beweisverfahrens darauf vertrauen durfte, die Kl344gerin werde vor Aus-spruch einer fristlosen K374ndigung nochmals eine Frist zur M344ngelbeseitigung setzen. Das Vorliegen der Voraussetzungen des 247 543 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2 4 - 4 - BGB, unter denen eine Fristsetzung ausnahmsweise entbehrlich gewesen w344-re, hat das Berufungsgericht ebenfalls ohne Rechtsfehler verneint. 5 a) Der Ausspruch einer fristlosen au337erordentlichen K374ndigung nach 247 569 Abs. 1 Satz 1 BGB ist zwar an sich an keine Frist gebunden. Gleichwohl ist in der h366chstrichterlichen Rechtsprechung seit langem anerkannt, dass eine l344ngere Verz366gerung der K374ndigungserkl344rung nicht ohne Rechtsfolgen bleibt. Bei den K374ndigungstatbest344nden, die an eine Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverh344ltnisses ankn374pfen (vgl. 247 543 Abs. 1 BGB), hat der Senat bei einer 374berlangen Hinausz366gerung der K374ndigung den Schluss f374r gerechtfertigt erachtet, die Vertragsfortsetzung sei f374r den K374ndigenden nicht unzumutbar (vgl. etwa Senatsurteil vom 23. September 1987 - VIII ZR 265/86, NJW-RR 1988, 77, unter II 2 a, m.w.N. zu 247 554a BGB aF). F374r die vom Gesetzgeber normierten typisierten F344lle der Unzumutbarkeit (247 543 Abs. 2 BGB) hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, dass das Recht zur au337erordentlichen frist-losen K374ndigung aufgrund besonderer Umst344nde des Einzelfalls treuwidrig oder verwirkt sein kann (Senatsurteil vom 29. April 2009, aaO; BGH, Urteil vom 18. Oktober 2006 - XII ZR 33/04, NJW 2007, 147, Tz. 11 m.w.N.). Ob und in welchen F344llen daneben die in 247 314 Abs. 3 BGB f374r eine K374ndigung von Dau-erschuldverh344ltnissen vorgesehene zeitliche Schranke auch im Wohnraummiet-recht gilt, hat der Senat bislang offen gelassen (Senatsurteil vom 11. M344rz 2009, aaO). Der XII. Zivilsenat hat dagegen im Bereich der Gewerberaummiete eine auf 247 543 Abs. 1 BGB gest374tzte K374ndigung an 247 314 Abs. 3 BGB gemes-sen (Urteil vom 21. M344rz 2007 - XII ZR 36/05, NJW-RR 2007, 886, Tz. 21). Vor-liegend bedarf die Frage der Anwendbarkeit des 247 314 Abs. 3 BGB keiner Kl344-rung. b) Denn die Beurteilung des Berufungsgerichts ist unabh344ngig davon, ob man das Verhalten der Kl344gerin allein unter dem Gesichtspunkt des 247 242 BGB 6 - 5 - bewertet oder daneben 247 314 Abs. 3 BGB heranzieht, nicht zu beanstanden. Seine auf die besonderen Umst344nde des Streitfalls gest374tzte Einsch344tzung, die Kl344gerin habe selbst dann, wenn ein Mangel im Sinne des 247 569 Abs. 1 BGB vorgelegen haben sollte, die am 20. November 2007 erkl344rte K374ndigung nicht auf die nahezu neun Monate zuvor erfolgte Fristsetzung zur M344ngelbeseitigung st374tzen k366nnen, sondern der Vermieterseite vor Ausspruch der K374ndigung er-neut eine Frist zur Behebung der aufgetretenen Feuchtigkeitssch344den setzen m374ssen, h344lt sich im Rahmen zul344ssiger tatrichterlicher W374rdigung und l344sst Rechtsfehler nicht erkennen. Insbesondere w344re der Kl344gerin durch das Erfor-dernis einer erneuten Fristsetzung nicht die Aus374bung eines K374ndigungsrechts nach 247 569 Abs. 1 BGB unzumutbar erschwert worden. 3. Die Kl344gerin erh344lt Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. 7 Ball Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. B374nger Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsr374cknahme erledigt worden. Vorinstanzen: AG Duisburg-Hamborn, Entscheidung vom 17.02.2009 - 6 C 414/08 - LG Duisburg, Entscheidung vom 14.07.2009 - 13 S 55/09 -
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