BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 206/11 vom 24. Januar 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 16. Juni 2011 wird als unzulä s- sig verworfen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander au f- gehoben. Streitwert: Wertstufe bis 19.000 Gründe: I. Die Beklagten sind seit 1964 Mieter einer mittlerweile im Eigentum der Klägerin stehenden Wohnung in W . . In der Miete der ursprünglich j e- denfalls preisgebundenen Wohnung war ein Kost enansatz für Schönheitsrep a- raturen enthalten, zu deren Durchführung der Vermieter nach Maßgabe der von ihm formularmäßig gestellten Bedingungen bis zur Höhe der hierbei angespa r- ten Beträge verpflichtet sein sollte. Die Beklagten zahlten bis einschließlich Septemb er 2007 die Miete mit de m hierin enthaltenen Kostenans atz für Schö n- heitsreparaturen in Höhe von zuletzt 48,54 m Zeit raum von Okt o- ber 2007 bis März 2009 stell ten sie die Mie tzahlungen weitgehend ein , weil sie den Kostenansatz für Schönheitsreparaturen für unwirksam und die Klägerin 1 - 3 - mit den in der Vergangenhei t hierauf geleisteten Beträgen , die sie auf 7.2 36,78 n , für überzahlt halten; insoweit rechnen sie mit Rückford e- rungsansprüchen auf. Das Amtsgericht hat die Beklagten weitgehend antragsgemäß zur Za h- lung rückständiger Mieten in Höhe von 8.317,12 für Rüc k- lastschrift - und Mahnkosten) nebst Zinsen verurteilt. Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Zugleich hat es auf eine im Berufungsrechtszug von den Beklagten erhobene Widerklage f es t- gestellt, dass bestimmte Klauseln des Formularmietvertrages betreffend die Durchführung von Schönheitsreparaturen unwirksam sind, und die Revision zugelassen, " da der Frage der miet vertraglichen Klauseln bei der anzu nehm e n- den Vielzahl der inhaltsgleiche n Mietverträge grundsätzliche Bedeutung " z u- komme. II. Die Revision der Beklagten, mit der sie sich gegen ihre Verurteilung zur Zahlung rückständiger Mieten wenden, ist unzulässig und deshalb zu verwerfen (§ 552 Abs. 1, 2 ZPO). Denn insoweit findet die R evision mangels Zulassung durch das Berufungsgericht nicht statt (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). 1. Das Berufungsgericht kann eine nach § 543 Abs. 2 ZPO auszuspr e- chende Zulassung der Revision auf Teile des Streitstoffs beschränken. Die B e- schränkung muss nicht im Tenor des Urteils angeordnet sein, sondern kann sich auch aus den Entscheidungsgründen ergeben. Allerdings muss sich in di e- sem Fall die Beschränkung den Entscheidungsgründen eindeutig entnehmen lassen. Das ist anzunehmen, wenn die Rechtsfrage, zu deren Klärung das B e- 2 3 4 - 4 - rufungsgericht die Revision zugelassen hat, bei mehreren teilbaren Gegenstä n- den nur für einen von ihnen erheblich ist, weil dann in der Angabe dieses Z u- lassungsgrundes regelmäßig die eindeutige Beschränkung der Zulassung auf diesen Anspruch z u sehen ist ( st. Rspr., z.B. Senatsurteile vom 13. Juli 2010 - VIII ZR 129/09, WuM 2010, 495 Rn. 15; vom 12. Mai 2010 - VIII ZR 96/09, WuM 2010, 484 Rn. 18; vom 14. April 2010 - VIII ZR 123/09, NJW 2010, 2122 Rn. 9; jew eils mwN). So verhält es sich hier. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil es der im Z u- sammenhang mit der W iderklage erörterten Frage der mietvertraglichen Kla u- seln bei der anzunehmenden Vielzahl der inhaltsgleichen Mietverträge grun d- sätzliche Bedeutung beigemessen hat. Dami t hat es ein Rechtsmittel gegen seine Entscheidung auf die von ihm allein für klärungsbedürftig erachtete Frage beschränkt, ob den Formularklauseln in § 4 Nr. 1 des Mietvertrages in Verbi n- dung mit Nr. 5 Abs. 2 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen betreffen d die Durchführung der Schönheitsreparaturen die Wirksamkeit abzusprechen ist oder nicht. Einen solchen Klärungsbedarf hat es dagegen für die mit der Klage erhobenen Zahlungsansprüche unübersehbar verneint. Insoweit hat das Ber u- fungsgericht vielmehr hervo rgehoben, dass den Beklagten ein zur Aufrechnung geeigneter Rückzahlungsanspruch hinsichtlich der bislang geleisteten Schö n- heitsreparaturenzuschläge trotz Unwirksamkeit der vertraglich vereinbarten R e- gelungen nicht zustehe. Dies hat das Berufungsgericht da mit begründet , dass ungeachtet de r Unwirksamkeit der entsprechenden Klauseln die Beklagten den Zuschlag von 48,54 und d a- mit jedenfalls konkludent die Zahlung eines solchen Zuschlags in der bezeic h- neten Höh e mit der Klägerin vereinbart hätten . Die materiell - rechtliche Beurteilung des mit der Klage erhobenen Mie t- zahlungsanspruchs einschließlich des hiergegen von den Beklagten zur Au f- 5 6 - 5 - rechnung gestellten Rückzahlungsanspruchs hat das Berufungsgericht da g e- gen für unproblematisch gehalten, da die der Revisionszulassung zugrunde liegende Rechtsfrage für die Begründetheit des mit der Klage erhobenen Za h- lungsanspruchs angesichts der vom Berufungsgericht angenommenen konkl u- denten Individualvereinbarung über die Zahl ung eines Schönheitsreparature n- zuschlages in der bezeichneten Höhe rechtlich bedeutungslos war. Die Revis i- on ist deshalb nach der dafür gegebenen Begründung auf das von den Bekla g- ten mit ihrer W iderklage erhobene Feststellungsbegehren beschränkt zugela s- sen worden. 2. Entgegen der Auffassung der Revision ist d ie vom Berufungsgericht vorgenommene Beschränkung der Revisionszulassung auch wirksam. Denn die Zulassung der Revision kann auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Streitstoffs beschränkt werden, welcher Gegenstand eines Teilurteils sein kann oder auf den der Revisionskläger seine Revision beschränken kön n- te. Insbesondere ist bei einer Entscheidung des Berufungsgerichts über Klage und Widerklage eine Beschränkung des Rechtsmittels auf die Entscheidung über die Klage oder die Widerklage un d damit zugleich eine entsprechend b e- schränkte Revisionszulassung möglich (Senatsurteil vom 12. Mai 2010 - VIII ZR 96/09, aaO Rn. 21 mwN). Das ist hier der Fall. 3. Mit der Verwerfung der R evision der Beklagten als unzulässig verliert zugleich die Anschl ussrevision der Klägerin ihre Wirkung (§ 554 Abs. 4 ZPO). Die Kosten des Revisionsverfahrens sind deshalb in der geschehenen Weise 7 8 - 6 - verhältnismäßig zu teilen ( vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. März 1981 - GSZ 1/80, BGHZ 80, 146, 149; vom 7. Februar 2006 - XI Z B 9/05, NJW - RR 2006, 1147 Rn. 8 mwN). Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Vorinstanzen: AG Wiesbaden, Entscheidung vom 21.09.2010 - 91 C 3349/09 (84) - LG Wiesbaden, Entscheidung vom 16.06.2011 - 2 S 83/10 -
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