BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 206/12 Verkündet am: 25. September 2013 Ring , Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 307 Bm, Cl a) In ein er formularmäßigen Vereinbarung über eine Gebrauchtwagengarantie, die der Fahrzeugkäufer/Garantienehmer gegen Entgelt erwirbt, ist eine Klausel, nach der Garantieansprüche davon abhängen, dass der Garantienehmer die nach den Herstellerangaben vorgeschriebe nen oder empfohlenen Wartungs - , Inspektions - und Pflegearbeiten beim Verkäufer/Garantiegeber oder in einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchführen lässt, wegen unangemessener B e- nachteiligung des Garantienehmers unwirksam, wenn sie Garantie ansprüche u n- abhängig davon ausschließt, ob eine Verletzung der Wartungsobliegenheit für den eingetretenen Schaden ursächlich geworden ist (Fortführung der Senatsurteile vom 17. Oktober 2007 - VIII ZR 251/06, WM 2008, 263; vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 1 87/06, WM 2008, 559; vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 293/10, NJW 2011, 3510). b) Für die Frage der Entgeltlichkeit der Garantie macht es keinen Unterschied, ob für die Garantie ein gesondertes Entgelt ausgewiesen wird oder ob der Kä u- fer/Garantienehmer für das Fah rzeug und die Garantie einen Gesamtkaufpreis zu zahlen hat (Fortführung des Senatsurteils vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 293/10, NJW 2011, 3510). BGH, Urteil vom 25. September 2013 - VIII ZR 206/12 - OLG Karlsruhe LG Freiburg - 2 - Der VIII. Zivilsenat des B undesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 201 3 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Hessel sowie d ie Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider für Recht erkannt: Die Revision der Beklagt en gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20. Juni 2012 wird zurüc k- gewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger macht gegen die B eklagte Ansprüche au s einer Gebrauch t- wagen - Garantie geltend. Der Kläger kaufte vo n der Autohaus S . GmbH gemäß Rechnung vom 23. November 2009 einen Gebrauchtwagen D odge Caliber 2.0 CRD " inkl. 1 Jahr Gebrauchtwagen - G arantie gemäß Bestimmungen der Car - Garantie " zum P rei s von 10.490 Die vom Kläger und vo m Verkäufer unterzeichnete Garantievereinbarung lautet : " Der Käufer er hält vom Verkäufer eine Garantie, deren Inhalt sich aus dieser Garantievereinbarung (einschließlich nachstehend getroffener besonderer Vereinbarung) und aus den beiliegenden, nebenstehend 1 2 - 3 - näher bezeichneten Garantiebeding ung en ergibt. Diese Garantie ist durch die CG " In § 4 der Garantiebedingungen 2002 heißt es unter anderem : " Voraussetzung für jegliche Garantieansprüche ist, dass der Kä u- fer/Garantienehmer: a) an dem Kraftfahrzeug die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfo h lenen Wartungs - , Inspektions - und Pflegearbeiten beim Ve r- käufer/Garantiegeber oder in einer vom Hersteller anerkannten Ve r- tragswerkstatt durchführen lä " Unter § 6 Nr. 3 der G arantie bedingungen ist geregelt: " Der Käufer/Garantienehmer ist berechtigt, alle Rechte aus der vers i- cherten Garantie im eigenen Namen unmittelbar gegenüber der CG ge l- tend zu machen. Im Hinblick darauf verpflichtet sich der Kä u- fer/Garantienehmer, stets vorrangig die CG in Anspruch zu nehmen. " Den vierten Kundendienst des Fahrzeugs ließ der Kläger am 7. April 2010 nicht in einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt, sondern e i- ner freien Werkstatt durchführen. Am 9. Jul i 2010 blieb das Fahrzeug infolge eines Defekts der Ölpumpe liegen. Ein vom Kläger eingeholte r Kostenvora n- schlag für eine Reparatur des Fahrzeugs belief sich auf 16.063,03 Der Kläger ließ das Fahrzeug zunächst nicht reparieren. Wegen der Begrenzung d es Garantieanspruchs auf den Zeitwert hat der Kläger von der Beklagten im ersten Rechtszug Zahlung von 10.000 Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 961,28 nebst Zinsen begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Ber u- fung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Beklagte verurteilt, an den Kl ä- ger 3.279,58 ö- he von 379,50 e- anspruch aufgrund zw ischenzeitlich durchgeführter Reparatur des Fahrzeugs nur noch in dieser Höhe weiterverfolgt hat . Mit der vom Berufungsgericht zug e- 3 4 5 6 - 4 - lassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstan z- lichen Urteils. Entscheidungsgründe: Die Revis ion hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat, soweit im Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: Die zulässige Berufung sei hinsichtlich des zuletzt gestellten Klagea n- trag s begründet. Die Ölpumpe sei ein von der Garantie erfa sstes Bauteil, so dass der Motorschaden einen Garantiefall darstelle. Dass für die Reparatur des Motorschadens unter die Garantie fallende anteilige Kosten von insgesamt 3.279,58 Vorausset zungen des Garantievertrags, insbesondere die Reparatur durch eine Vertragswerkstatt, l ä ge n unstreitig vor. Der Anspruch des Klägers sei entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht nach § 4 Buchst. a des Garantievertrags deswegen ausgeschlossen, weil d er Kläger die Wartung des Fahrzeugs nicht bei einer vom Hersteller anerkan n- ten Vertragswerkstatt habe durchführen lassen. Diese Bestimmung sei nicht wirksam . Die Regelung in § 4 Buchst. a des Garantievertrags stelle eine Allgeme i- ne Geschäftsbedingung da r , die der Inhaltskontrolle nach § § 307 ff. BGB unte r- liege. Es handele sich nicht um eine bloße Leistungsbeschreibung , die Art und Umfang der Hauptleistungen unmittelbar festlege und gemäß § 307 Abs. 3 7 8 9 10 11 - 5 - Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle entzogen sei. Maßgebli ch für die Einordnung sei, ob die Wartungsverpflichtung bei wirtschaftlicher Betrachtung selbst die Gegenleistung für die Garantie darstelle, die Garantie dem Kunden also nur " um den Preis " der regelmäßigen Durchführung der Wartungsdienste gewährt werde od er ob die Garantie gegen Entgelt erlangt sei. Nur im ersten Falle ha n- dele es sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs um das sog e- nannte kontrollfreie Minimum des Vertrags, wohingegen im zweiten Fall die Klausel der Inhaltskontrolle nach §§ 307 f f. BGB unterliege. Die Entgeltlichkeit der Garantie ergebe sich bereits aus der vom Kläger vorgelegten Rechnung, wonach er den Gebrauchtwagen inklusive Gebrauch t- wagen - Garantie zum Gesamtpreis von 10.490 e- genden Vertragsgest altung stelle die Wartungsverpflichtung bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht die Gegenleistung für das Garantieversprechen dar. Vorli e- gend habe der Kläger als Fahrzeugkäufer den Garantievertrag zwar mit dem Fahrzeughändler geschlossen. Dieser Garantie se i die Beklagte aber dergestalt beigetreten, dass der Kläger gegen sie einen Direktanspruch erlange, der dem Anspruch gegen den Verkäufer vorgehe (vgl. § 6 Nr. 3 der Garantiebedingu n- gen). Diese Gestaltung komme wirtschaftlich dem Fall gleich, in dem der G e- b rauchtwagenkäufer direkt mit dem Garantieunternehmen den Garantievertrag abschließe. Ein derartiger Garantievertrag mit dem Inhalt, dass " alleinige " G e- genleistung über die Garantie die Einhaltung der Wartungspflicht sei, sei bei wirtschaftlicher Betrachtun g nicht denkbar. Das Garantieunternehmen habe von der Wartungspflicht an sich wirtschaftlich nichts. Die Einhaltung der Wartung s- pflicht habe in der vorliegenden Vertragskonstellation bei wirtschaftlicher B e- trachtung allein den Zweck, das Eintrittsrisiko de s Garantiegebers zu begre n- zen. Sie sei daher nicht Gegenleistung der Garantie, sondern Regelung zu d e- ren Ausgestaltung. 12 - 6 - Die vorliegende Wartungsklausel sei gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwir k- sam. Dies ergebe sich aus der neueren Rechtsprechung des Bundesgeric ht s- hofs. Danach sei eine formularmäßige Klausel in einem Gebrauchtwagen - Garantie vertrag unwirksam, w enn sie die Leistungspflicht des Garantiegebers für den Fall, dass der Garantienehmer die vom Fahrzeughersteller vorgeschri e- benen Wartungs - oder Inspektions arbeiten nicht in der Werkstatt des Verkä u- fers oder in einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchführen lasse, unabhängig von der Ursächlichkeit für den eingetreten en Schaden au s- schließ e . Das Garantieunternehmen habe zwar ein berechtigtes Int eresse d a- ran, durch Auferlegung einer Wartungspflicht sein Eintrittsrisiko zu begrenzen. Dies rechtfertige aber nicht einen Verlust des Garantieanspruchs unabhängig davon, ob die Verletzung der Wartungspflicht hierfür ursächlich geworden sei. II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Revision ist daher zurückzuweisen. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Bestimmung in § 4 Buchst. a der Garantiebedingungen dem - hinsichtlich der weiteren V o- raussetzungen unstreiti gen - Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten aus der Gebrauchtwagen - Garantie nicht entgegensteht, weil es sich hierbei um eine der Inhaltskontrolle nach § § 307 ff. BGB unterliegende Bestimmung in Al l- gemeinen Geschäftsbedingungen handelt, die wegen un angemessener B e- nachteiligung des Klägers als Vertragspartner des Verwenders gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist . Das Vorbringen der Revision rechtfertigt ke i- ne andere Beurteilung. 1. Die unter § 4 Buchst. a der Garantiebedingungen geregelte A n- s pruchsvoraussetzung, nach der Voraussetzung für jegliche Garantieansprüche 13 14 15 16 - 7 - ist, dass der Käufer/Garantienehmer an dem Kraftfahrzeug die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs - , Inspektions - und Pflegearbe i- ten beim Verkäufer/Garantiegeber oder in einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchführen lässt, ist nicht gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB einer AGB - rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen. a) Zwar unterliegen der Inhaltskontrolle solche Abreden nicht, die Art und Umfang de r vertraglichen Hauptleistung und den dafür zu zahlenden Preis u n- mittelbar regeln. Diese Frei stellung gilt jedoch nur für den unmittelbaren Lei s- tungsgegenstand. Dagegen werden Regelungen, die die Leistungspflicht des Verwenders einschränken, von der Freist ellung nicht erfasst, so dass Allgeme i- ne Geschäftsbedingungen der Inhaltskontrolle unterworfen sind, wenn sie a n- ordnen, dass der Verwender unter bestimmten Voraussetzungen die verspr o- chene Leistung nur modifiziert oder überhaupt nicht zu erbringen hat. Für die der Überprüfung entzogene Leistungsbeschreibung bleibt deshalb nur der enge Bereich der Leistungsbezeichnungen, ohne deren Vorliegen mangels B e- stimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhaltes ein wirks a- mer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann (st. Rspr.; Senatsurteil vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 293/10, NJW 2011, 3510 Rn. 10 mwN). Von diese n zum Kernbereich privatautonomer Vertragsgestaltung geh ö- renden und deshalb nicht der Inhaltskontrolle unterliegenden Abreden sind die kontroll fähigen Nebenabreden zu unterscheiden, also Abreden, die zwar mitte l- bare Auswirkungen auf Preis und Leistung haben, an deren Stelle aber, wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehlt, dispositives Gesetzesrecht treten kann. Anders als die unmittelbaren L eistungsabreden bestimmen sie nicht das Ob und den Umfang der zu erbringenden Leistungen, sondern treten als ergä n- zende Regelungen, die lediglich die Art und Weise der Leistungserbringung und/oder etwaige Leistungsmodifikationen zum Inhalt haben, " neben " e in e b e- 17 18 - 8 - reits bestehende Leistungshauptabrede (Senatsurteil vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 293/10, aaO Rn. 16 mwN). b ) Um eine solche die Leistungsabrede lediglich ergänzende und damit der Inhaltskontrolle unterliegende Regelung handelt es sich bei ei ner Wa r- t ungsklausel wie der vorliegenden Bestimmung in § 4 Buchst. a der Garanti e- bedingungen jedenfalls dann, wenn die Garantie nur gegen Zahlung eines dafür zu entrichtenden Entgelts zu erlang en war ( Senatsurteil vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 293/10, aaO Rn. 17 ff. zu einer entsprechenden Bestimmung in einer vom Fahrzeughersteller gewährten Anschlussgarantie) . Das ist hier, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, der Fall. (1) Das Berufungsgericht hat den Kaufvertrag zwischen dem Kläger und dem Verkäufer des Gebrauchtwagens dahin ausgelegt, dass der Kläger die Gebrauchtwagen - G arantie entgeltlich erlangt hat. Es hat zur Begründung seiner Auslegung auf die R echnung des Verkäufers verwiesen , nach welcher der Kl ä- ger den Gebrauchtwagen " inklusive 1 J ahr Gebrauchtwagen - Garantie " zum Gesamtpreis von 10.490 araus hat das Berufungsgericht he r- geleitet, dass mit dem vom Kläger zu zahlenden Gesamtp reis nicht nur das Fahrzeug, sondern auch die gewährte Garantie abgegolten wurde. (2) Rechtsfehler d ies er tatrichterlic hen Vertragsauslegung werden von der Revision nicht aufgezeigt und sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere zeigt die Revision keinen vom Berufungsgericht etwa übergangenen Sachvo r- trag der Beklagten aus den Vorinstanzen auf, aus dem sich ergäbe, dass der Gesamtpreis sich nach dem Willen der Vertragsparteien - entgegen der Rec h- nung - nur auf das Fah r zeug bezogen h ätte und die Garantie zusätzlich - u n- entgeltlich - gewährt worden wäre. 19 20 21 - 9 - Der Umstand, dass die Rechnung keine Aufschlüsselung des Gesam t- preises nach den Kaufpreisanteilen für das Fahrzeug und die Garantie enthält, nötigt nicht zu einer anderen Beurteilung. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass Entgeltlichkeit nicht nur dann vorliegt, wenn das Ei n- zelentgelt für die Garantie gesondert ausgewiesen wird, sondern auch dann, wenn nach der Rechnung ein Gesamtentgelt für Fahrzeug und Garantie gezahlt wurde. Von der Gestaltung der Rechnung in dieser Hinsicht hängt die Frage der rechtlichen Einordnung nicht ab. Entgegen der Auffas sung der Revision ergibt sich auch aus dem Urteil des Senats vom 6. Juli 2011 (VIII ZR 293/10, aaO) nicht , dass Entgel tlichkeit der Garantie nur vorläge , wenn die Parteien das Entgelt für die Ga rantie - getrennt vom Kaufpreis für den Gebrauchtwagen - geso ndert verein bar en und ausweisen . Für die Frage, ob es sich bei einer Wartungsklausel um eine der Inhaltskontrolle unterliegende Geschäfts bedingung handelt, kommt es nach dieser Entscheidung darauf an , ob die Garantie nur gegen Zahlung eines " d a- für " zu ent richtenden Entgelts zu erlangen war (aaO Rn. 17). Nur in diesem Sinne ist in der Entscheidung an anderer Stelle von einem " zusätzlichen " bzw. " gesonderten " Entgelt für die Garantie die Rede (aaO Rn. 9, 22 , 26 ). Unerhe b- lich ist dagegen, wie hoch das Entgelt für das Fahrzeug einerseits und die G a- rantie andererseits ist , wenn die Auslegung des Kaufvertrages - wie hier - ergibt, dass sich der Gesamtkaufpreis auf beides bezieht. Denn die Kontrollf ä- higkeit der Wartungsklausel hängt nur von der Entgeltlichkeit der Garantie, nicht von der Höhe des auf die Garantie entfallenden Entgelts ab. 2. Die Regelung in § 4 Buchst. a der Garantiebedingungen hält der I n- haltskontrolle nicht stand. Wie der Senat bereits entschieden hat, ist eine Kla u- sel in einem vom Garantiegeb er formularmäßig verwendeten Gebrauchtwagen - Garantie vertrag wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden unwir k- 22 23 24 - 10 - sam (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ) , wenn sie die Leistungspflicht des Garantieg e- bers für den Fall, dass der Garantienehmer die vom Fahrzeughersteller vorg e- schriebenen oder empfohlenen Wartungs - , Inspektions - und Pflegearbeiten nicht durchführen lässt, un abhängig da von ausschließt, ob die Säumnis des Gara n tienehmers mit seiner Wartungs obliegenheit für den eingetretenen Sch a- den ursächlich geworden ist (Senatsurteil vom 17. Oktober 2007 - VIII ZR 251/06, NJW 2008, 214 Rn. 15 . ; vgl. auch Senatsurteil vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 293/10, aaO Rn. 21 ff. ). Das trifft auch auf die hier vorliegen de B e- stimmung in § 4 Buchst. a der Garantiebedingungen zu. Vergeblich macht die Revision geltend, dass der vorliegende Fall nicht anders behandelt werden dür fe als eine Herstellergarantie für Neufahrzeuge , bei der es der Senat nicht beanstandet hat, we nn der Hersteller die Leistungen aus der Garantie zum Zwecke der Kundenbindung von der regelmäßigen Wa r- tung des Fahrzeugs in seinen Vertragswerkstätten abhängig macht ( Senat su r- teil vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 187/06, NJW 2008, 843 Rn. 17 f.). Diese Ent scheidung ist auf den vorliegenden Fall schon deshalb nicht übertragbar, weil es sich hier nicht um eine Neuwagen - G arantie des Herstellers, sondern um die Gebrauchtwagen - Garantie eines Dritten handelt . Bei einer solche n Gara n- tie, an welcher der Hersteller nicht beteiligt ist , spielt dessen Interesse an einer B indung des Kunden an seine Vertragswerkstätte n keine Rolle ; es hat keine Bedeutung für die Ausgestaltung der Garantiebedingungen seitens des Gara n- tiegebers und ist daher auch bei der Inhaltskontrolle n icht zu berücksichtigen . Davon abgesehen hat der Senat zur Anschlussgarantie beim Neuw a- genkauf entschieden, dass eine Wartungsklausel wie die hier vorliegende auch in einer Herstellergarantie wegen unangemessener Benachteiligung des Ku n- den unwirksam is t, wenn der Fahrzeughersteller dem Käufer die Anschlussg a- rantie - anders als in der dem Senatsurteil vom 12. Dezember 2007 zugrunde 25 26 - 11 - liegenden Fallgestaltung (VIII ZR 187/06, aaO ) - nicht " automatisch " als zusät z- liche Leistung gewährt , sondern gegen gesonde rtes Entgelt verkauft (Senatsu r- teil vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 293/10, aaO Rn. 21 ff., 26) . Erst recht hat dies für d en vorliegende n Fall zu gelten , in dem der Kläger gegen Entgelt eine vom Fahrzeughändler gewährte - bei der Beklagten " versicherte " - Gebra uchtwagen - Garantie erworben hat. Ball Dr. Frellesen Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Vorinstanzen: LG Freiburg, Entscheidung vom 07.03.2011 - 14 O 476/10 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 20.06.2012 - 13 U 66/11 -
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