ECLI:DE:BGH:2018:290818BVIIZR206.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 206/16 vom 29 . August 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29 . August 201 8 durch die Richter Dr. Kartzke, Halfmeier und Prof. Dr. Jurgeleit, die Richterin Sacher und den R ichter Röhl beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 4. August 2016 in der Fassung des Berichtigungsb e- schlusses vom 16. September 2016 wird zurückgewie sen. Die Beklagte trägt die Kos ten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gründe: Die von der Beschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe, insb e- sondere die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), liegen nicht m ehr vor. Der Senat hat nach Erlass der angefocht e- nen Entscheidung mit Urteil vom 17. Mai 2018 VII ZR 157/17 (NJW 2018, 2469) in einem gleich gelagerten Fall die entscheidungserheblichen Rechtsfr a- gen entschieden und damit geklärt. Die Erwägungen der Besch werde geben keinen Anlass, davon abzuweichen. Die Revision der Beklagten hätte aus den dort ausgeführten, hier ebenso geltenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg. 1 2 - 3 - Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Gegenstandswert: 554.154,20 Kartzke Halfmeier Jurgeleit Sacher Röhl Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 30.10.2015 - 7 O 103/15 - OLG Köln, Entscheidung vom 04.08.2016 - 7 U 177/15 - 3 4
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