BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 2/07 vom 13. M344rz 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. M344rz 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers und die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel beschlossen: Auf den Antrag des Beklagten wird die Zwangsvollstreckung der Kl344ger aus dem Urteil des Amtsgerichts Ratingen vom 4. August 2005 und dem Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts D374s-seldorf vom 29. November 2006 einstweilen eingestellt. Gr374nde: I. Das Amtsgericht hat den Beklagten verurteilt, das von ihm gemietete Ein-familienhaus zu r344umen und ger344umt an die Kl344ger herauszugeben. Zugleich hat es die Hilfswiderklage des Beklagten abgewiesen, mit der dieser die Verur-teilung der Kl344ger begehrt hat, der Fortsetzung des - nach dem Mietvertrag der Parteien vom 11. Januar 2000 am 31. Januar 2005 endenden - Mietverh344ltnis-ses auf unbestimmte Zeit zuzustimmen. Das Landgericht hat die Berufung des Beklagten zur374ckgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Die Kl344ger betreiben inzwischen die Zwangsvollstreckung. Der Gerichtsvollzieher hat dem Beklagten mitgeteilt, dass er die zwangsweise R344umung des Hauses am 22. M344rz 2007 vornehmen werde. Der Beklagte beantragt die einstweilige Ein-stellung der Zwangsvollstreckung. 1 - 3 - II. 2 Der Antrag des Beklagten ist begr374ndet. 3 Wird Revision gegen ein f374r vorl344ufig vollstreckbar erkl344rtes Urteil einge-legt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstre-ckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen w374rde und nicht ein 374berwiegendes Inte-resse des Gl344ubigers entgegensteht (247 719 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Im Verfahren 374ber die Nichtzulassungsbeschwerde gilt dies entsprechend (247 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO). Die Voraussetzungen f374r eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung sind hier gegeben. 1. Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich der Schuldner allerdings nur dann darauf berufen, die Zwangsvollstreckung bringe ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil, wenn er in der Berufungsin-stanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach 247 712 ZPO gestellt hat. Hat dies der Schuldner vers344umt, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach 247 719 Abs. 2 ZPO grunds344tzlich nicht in Betracht (Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2004 - VIII ZR 215/04, Grundeigentum 2004, 1523, unter II m.w.N.; Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2005 - VIII ZR 208/05, WuM 2005, 735 = ZMR 2006, 33, unter II 1). Eine Ausnahme gilt jedoch unter anderem dann, wenn der Schuldner darauf vertrauen durfte, dass vor Rechtskraft des Urteils keine Vollstreckung erfolgen werde, weil der Gl344ubiger dies ausdr374cklich erkl344rt hat (Senatsbeschluss vom 23. Mai 2006 - VIII ZR 28/06, NJW-RR 2007, 11, unter II 2 m.w.N.). So ist es hier. Ausweislich des Protokolls haben die Kl344ger in der m374ndlichen Verhandlung vom 22. Februar 2006 - wie zuvor schon im Schriftsatz vom 17. November 2005 - durch ihren Prozessbevollm344chtigten ausdr374cklich erkl344ren lassen, dass bis zum rechtskr344ftigen Abschluss des Ver-fahrens keine Vollstreckungshandlungen aus dem amtsgerichtlichen Urteil vor- 4 - 4 - genommen w374rden. Darauf durfte der Beklagte vertrauen. Dementsprechend hat der Beklagtenvertreter den im Schriftsatz vom 15. November 2005 ange-k374ndigten Vollstreckungsschutzantrag nach 247 712 ZPO nicht gestellt. 2. Der Beklagte hat glaubhaft gemacht (247 719 Abs. 2 Satz 2 ZPO), dass ihm die Zwangsvollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen w374r-de. Es besteht eine 374berwiegende Wahrscheinlichkeit (vgl. BGHZ 156, 139, 142) daf374r, dass durch die R344umung des Hauses vollendete Tatsachen ge-schaffen werden. So ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung kaum zu erwar-ten, dass der Beklagte, falls er im vorliegenden Rechtsstreit letztlich obsiegen sollte, das Haus in absehbarer Zeit wieder beziehen kann, weil es entweder, wie von den Kl344gern behauptet, von diesen selbst bezogen oder gar, wie von dem Beklagten behauptet, anderweitig vermietet wird. Ein 374berwiegendes Inte-resse der Kl344ger steht schon deswegen nicht entgegen, weil diese, wie bereits oben erw344hnt, selbst erkl344rt haben, dass sie bis zum rechtskr344ftigen Abschluss des Verfahrens keine Vollstreckungshandlungen durchf374hren werden. Ob die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten Erfolg oder Misserfolg hat, l344sst 5 - 5 - sich wegen der K374rze der bis zum angek374ndigten R344umungstermin zur Verf374-gung stehenden Zeit nicht abschlie337end beurteilen. Ball Wiechers Hermanns Dr. Milger Dr. Hessel Vorinstanzen: AG Ratingen, Entscheidung vom 04.08.2005 - 9 C 77/05 - LG D374sseldorf, Entscheidung vom 29.11.2006 - 23 S 388/05 -
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