BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 207/04 Verk374ndet am: 25. Januar 2006 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ VVG 247 12 Abs. 1, ARB 75 247 2 Abs. 1 Buchst. a, b, Abs. 2, Abs. 3 Buchst. a In der Rechtsschutzversicherung f374hrt die endg374ltige Deckungsablehnung des Versi-cherers schon vor Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers auf Erstattung der Kosten seines Rechtsanwalts die F344lligkeit des Kostenbefreiungsanspruchs und da-mit den Beginn der Verj344hrung nicht herbei. Verlangt der vom Versicherungsnehmer beauftragte Rechtsanwalt einen Vorschuss im Sinne von 247 17 BRAGO (247 9 RVG), wird der Kostenbefreiungsanspruch gegen-374ber dem Rechtsschutzversicherer insoweit f344llig. Der Ausschlusstatbestand des 247 2 Abs. 3 Buchst. a ARB 75 ist auch dann anwend-bar, wenn in einem au337ergerichtlichen Vergleich keine ausdr374ckliche Regelung 374ber die Kostenverteilung getroffen worden ist. BGH, Urteil vom 25. Januar 2006 - IV ZR 207/04 - OLG Frankfurt am Main LG Wiesbaden - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die m374ndliche Verhand-lung vom 14. Dezember 2005 f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zi-vilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. Juli 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Gerichtskosten f374r das Revisionsverfahren werden nicht erhoben. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger nimmt die Beklagte aus einer bei ihr im Jahre 1984 ge-nommenen Rechtsschutzversicherung in Anspruch. Dem Versicherungs-vertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen f374r die Rechtsschutzversi-cherung 1975 (ARB 75) zugrunde. 1 - 3 - Im Jahr 1993 beteiligte sich der Kl344ger an einem Immobilienfonds in der Form einer Gesellschaft b374rgerlichen Rechts und nahm zur Finan-zierung seiner Einlage zwei Darlehen auf. Unter Beauftragung eines Rechtsanwalts schloss der Kl344ger mit den Darlehensgebern im Streit um die R374ckzahlung der Kredite au337ergerichtliche Vergleiche ab, in denen er sich verpflichtete, auf die noch offenen Darlehensforderungen in H366he von insgesamt 1.231.739,31 DM (629.778,30 200) noch 228.080 DM (116.615,45 200) zu zahlen. Mit der Erf374llung der beiden Vergleiche sollten alle gegenseitigen Anspr374che der Parteien abgegolten sein. 2 Mit einem am 23. Juni 1998 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben hatten der Kl344ger und ein weiterer Gesellschafter zwei "Teil- und Kostenvorschussrechnungen" des beauftragten Rechtsanwalts vor-gelegt und um Pr374fung der Kosten374bernahme gebeten. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 25. Juni 1998 unter Berufung auf den Bauri-sikoausschluss des 247 4 Abs. 1 Buchst. k ARB 75 ab. F374r die Wahrneh-mung seiner rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit den Ver-gleichsabschl374ssen zahlte der Kl344ger auf die Kostennoten seines Be-vollm344chtigten vom 17. Januar und vom 25. April 2001 insgesamt 39.489,30 DM (20.190,56 200). Mit Schreiben vom 18. Februar 2003 lehnte die Beklagte die vom Kl344ger begehrte Erstattung dieser Kosten unter er-neutem Hinweis auf die Ausschlussklausel des 247 4 Abs. 1 Buchst. k ARB 75 ab und berief sich 374berdies auf Verj344hrung (247 12 Abs. 1 VVG). Im Be-rufungsrechtszug hat die Beklagte ferner geltend gemacht, die mit dem Abschluss der au337ergerichtlichen Vergleiche entstandenen Kosten, f374r die der Kl344ger nunmehr Ersatz verlange, entspr344chen nicht dem Verh344lt-nis des Obsiegens zum Unterliegen, so dass sie gem344337 247 2 Abs. 3 3 - 4 - Buchst. a ARB 75 insoweit nicht eintrittspflichtig sei. Diese Klausel lautet auszugsweise wie folgt: "Der Versicherer tr344gt nicht die Kosten, die aufgrund einer g374tlichen Erledigung, insbe-sondere eines Vergleiches, nicht dem Verh344ltnis des Ob-siegens zum Unterliegen entsprechen (205)." Das Landgericht hat der Klage auf Erstattung der vom Kl344ger an seinen Bevollm344chtigten gezahlten Betr344ge bis auf eine geringf374gige Zinsmehrforderung stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolg-los geblieben. Mit der zugelassenen Revision begehrt sie weiterhin Ab-weisung der Klage. 4 Entscheidungsgr374nde: Das Rechtsmittel f374hrt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-scheidung und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsge-richt. 5 I. Dieses hat ausgef374hrt: Der Anspruch des Kl344gers sei nicht ver-j344hrt. Mangels Regelung in den ARB 75 sei auf 247 12 Abs. 1 Satz 2 VVG abzustellen. Danach komme es auf die F344lligkeit des Anspruchs an, also auf den Zeitpunkt, in dem Klage auf sofortige Leistung erhoben werden k366nne. Die auf Kostenbefreiung gerichtete Leistungsklage sei im vorlie-genden Fall erst zu dem Zeitpunkt m366glich und zur Unterbrechung der Verj344hrung auch notwendig gewesen, in dem eine Rechnung 374ber f344llige 6 - 5 - Kosten vorgelegen habe, der Versicherungsnehmer also von seinem Be-vollm344chtigten in Anspruch genommen worden sei. Dessen Kostennoten h344tten erst im Jahr 2001 vorgelegen, die im Jahre 2003 erhobene Klage habe die Verj344hrung daher unterbrochen. Die bereits im Juni 1998 durch die Beklagte erkl344rte Deckungsablehnung habe die F344lligkeit des zu die-sem Zeitpunkt noch gar nicht entstandenen Anspruchs auf Deckung nicht herbeif374hren k366nnen. Auch der Ausschlusstatbestand des 247 2 Abs. 3 Buchst. a ARB 75 greife nicht ein. Zwar gelte diese Bestimmung grunds344tzlich auch f374r den au337ergerichtlichen Vergleich. Die vom Kl344ger mit den Banken abge-schlossenen Vergleiche h344tten aber keine Bestimmungen 374ber die Kos-tenverteilung enthalten. Ob der Kl344ger zu Lasten der Beklagten Zuge-st344ndnisse gemacht habe, die dem Verh344ltnis des Obsiegens zum Unter-liegen in Bezug auf die Hauptforderung nicht entsprochen h344tten, k366nne daher nur angenommen werden, wenn dem Kl344ger materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspr374che gegen374ber seinen Kreditgebern hinsichtlich der Kosten der Vergleiche zugestanden h344tten. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen, so dass das Fehlen einer vereinbarten Kostenverteilungs-regelung entsprechend den ermittelten Vergleichsbetr344gen nicht als kon-kludenter Verzicht auf eine g374nstigere Kostenverteilung angesehen wer-den k366nne. Im 334brigen seien die au337ergerichtlichen Vergleiche f374r die Beklagte kosteng374nstiger gewesen, da der Kl344ger es wegen der Unwirk-samkeit der Darlehensvertr344ge aufgrund der Formm344ngel auf einen Rechtsstreit h344tte ankommen lassen k366nnen. 7 - 6 - II. Das Berufungsurteil war aufzuheben, weil es an einem Verfah-rensmangel leidet. 8 Es entzieht sich wegen des Fehlens ausreichender tatbestandli-cher Darlegungen und der unterbliebenen Wiedergabe der Berufungsan-tr344ge revisionsgerichtlicher Nachpr374fung. 9 Gem344337 247 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO bedarf es im Berufungsur-teil zwar nicht notwendig eines Tatbestandes. An seine Stelle kann die Bezugnahme auf die tats344chlichen Feststellungen im angefochtenen Ur-teil mit der Darstellung etwaiger 304nderungen und Erg344nzungen treten. Diesen Erfordernissen gen374gt das Berufungsurteil indes nicht. Weil es weder einen eigenen Tatbestand noch eine Bezugnahme auf die Fest-stellungen des Landgerichts enth344lt, kann ihm nicht entnommen werden, welchen Streitstoff das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, so dass sein Urteil einer rechtlichen Kontrolle in der Revisi-onsinstanz nicht zug344nglich ist (vgl. BGH, Urteile vom 22. Dezember 2003 - VIII ZR 122/03 - MDR 2004, 464 und vom 23. Februar 2005 - IV ZR 271/03 - unter II 1). Auch aus den Entscheidungsgr374nden l344sst sich kein hinreichendes Bild des Sach- und Streitstandes gewinnen, von dem das Berufungsgericht ausgegangen ist. Der Verweis auf die rechtlichen Ausf374hrungen des Landgerichts, denen das Berufungsgericht an einigen Stellen beigetreten ist, vermag die unerl344ssliche tatbestandliche Darstel-lung oder eine Bezugnahme auf die durch das erstinstanzliche Gericht getroffenen Feststellungen nicht zu ersetzen und die Voraussetzungen des 247 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht zu erf374llen (vgl. BGHZ 158, 60, 61 f. zu 247 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO). 10 - 7 - III. F374r das weitere Verfahren vor dem Berufungsgericht weist der Senat auf Folgendes hin: 11 1. Der Anspruch des Kl344gers gegen die Beklagte auf Befreiung von den Kosten der Rechtsverfolgung ist teilweise verj344hrt. 12 a) In einer Rechtsschutzversicherung, der die ARB 75 zugrunde liegen, gibt es keinen generellen, einheitlichen Anspruch auf Versiche-rungsschutz, der als solcher verj344hren kann und dessen Verj344hrung sich auch auf erst sp344ter f344llig werdende Anspr374che auf Kostentragung nach 247 2 ARB 75 erstreckt (BGH, Urteil vom 14. April 1999 - IV ZR 197/98 - VersR 1999, 706 unter 2). Es ist vielmehr zu unterscheiden zwischen dem Anspruch auf Sorgeleistung (247 1 ARB 75) und dem diesem 374berge-ordneten Hauptanspruch auf Kostentragung (247 2 ARB 75). F374r die Ver-j344hrung dieser Anspr374che kommt es darauf an, wann die Leistungen im Sinne des 247 12 Abs. 1 Satz 2 VVG jeweils verlangt werden k366nnen (BGH aaO; R366mer in R366mer/Langheid, VVG 2. Aufl. 247 11 Rdn. 34 f.; Bauer in Harbauer, Rechtsschutzversicherung 7. Aufl. 247 18 ARB 75 Rdn. 4; Pr366lss/Armbr374ster in Pr366lss/Martin, VVG 27. Aufl. 247 18 ARB 75 Rdn. 2). 13 b) Wann der Anspruch auf Kostenerstattung f344llig wird, richtet sich nicht nach 247 11 Abs. 1 VVG, da diese Vorschrift nur auf reine Geldleis-tungsanspr374che (Zahlungsanspr374che) anwendbar ist. Der Anspruch nach 247 2 ARB 75 geht dagegen auf Befreiung von den bei der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen entstandenen Kosten; ein solcher Schuldbe-freiungsanspruch ist einem Zahlungsanspruch nicht gleichartig. F374r die F344lligkeit des Kostenbefreiungsanspruchs kommt es vielmehr nach 247 2 14 - 8 - Abs. 2 ARB 75 darauf an, wann der Versicherungsnehmer wegen der Kosten in Anspruch genommen wird (BGH aaO unter 2 b). Zwar kann sich der Befreiungsanspruch in einen Zahlungsanspruch umwandeln, wenn der von seinem Rechtsanwalt in Anspruch genommene Versiche-rungsnehmer dessen Forderung erf374llt (vgl. BGH, Urteil vom 14. M344rz 1984 - IVa ZR 24/82 - VersR 1984, 530 unter II; R366mer, aaO). Ein fr374he-rer Eintritt der F344lligkeit ist damit aber nicht verbunden, weil auch inso-weit notwendig eine Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers we-gen der Kosten vorausgegangen sein muss. c) Verlangt der Rechtsanwalt gem344337 247 17 BRAGO (247 9 RVG) f374r seine entstandenen und voraussichtlich entstehenden Geb374hren und Auslagen einen (angemessenen) Vorschuss, fordert er einen Teil seiner gesetzlichen Verg374tung im Sinne von 247 2 Abs. 1 Buchst. a und b ARB 75. Die insoweit bestehende Leistungspflicht des Rechtsschutzversiche-rers beginnt, sobald der Versicherungsnehmer wegen dieses Vorschus-ses im Sinne von 247 2 Abs. 2 ARB 75 "in Anspruch genommen wird" (Bauer in Harbauer, aaO 247 2 ARB 75 Rdn. 38 und 158). Mangels ander-weitiger gesetzlicher Regelung ist das in dem Zeitpunkt der Fall, in dem der Rechtsanwalt den Vorschuss einfordert (Bauer, aaO; vgl. auch B366h-me, Allgemeine Bedingungen f374r die Rechtsschutzversicherung (ARB) 11. Aufl. 247 2 Rdn. 2a). Damit wird auch der Kostenbefreiungsanspruch des Versicherungsnehmers bereits zu diesem Zeitpunkt f344llig, die Verj344h-rungsfrist des 247 12 Abs. 1 VVG f374r diesen Teil der Leistung des Rechts-schutzversicherers in Lauf gesetzt. Hinsichtlich des vom Bevollm344chtig-ten des Kl344gers mit seiner Teil- und Kostenvorschussrechnung vom 8. Juni 1998 geforderten Betrages von 11.588,40 DM, dessen Leistung 15 - 9 - der Kl344ger mit Schreiben vom 23. Juni 1998 an die Beklagte begehrte, ist also mit Ablauf des Jahres 2000 Verj344hrung eingetreten. d) Eine Verj344hrung des Anspruchs gegen die Beklagte, der sich auf die mit den Kostennoten des Bevollm344chtigten vom 17. Januar und vom 25. April 2001 geltend gemachten weiteren Geb374hrenanspr374che be-zieht, ist dagegen nicht eingetreten. Die Deckungsablehnung vom 25. Juni 1998 hat die F344lligkeit des Anspruchs gegen die Beklagte inso-weit nicht herbeigef374hrt. Lehnt der Versicherer nach Anzeige des Versi-cherungsfalles und bereits vor einer Inanspruchnahme des Versiche-rungsnehmers auf Erstattung der Kosten seines Rechtsanwalts Deckung endg374ltig ab, soll allerdings nach einer in der Literatur vertretenen Auf-fassung (Bauer in Harbauer, aaO 247 18 ARB 75 Rdn. 4a; Obarowski in Beckmann/Matusche-Beckmann [Hrsg.], Versicherungsrechts-Handbuch 247 37 Rdn. 467) bereits die Deckungsablehnung auch die F344lligkeit des Kostenbefreiungsanspruchs und damit den Verj344hrungsbeginn herbeif374h-ren. 16 Dieser Auffassung folgt der Senat nicht. Sie beachtet nicht hinrei-chend, dass es einen den Anspruch auf Sorgeleistung und auf Kostenbe-freiung zusammenfassenden, einheitlichen, mit einer Leistungsklage ver-folgbaren Anspruch auf Deckung nicht gibt, eine Leistungsablehnung sich deshalb auch nicht auf eine Art "Gesamtanspruch" aus der Rechts-schutzversicherung beziehen und so die F344lligkeit der unterschiedlichen Anspr374che auf Sorgeleistung und Kostenbefreiung herbeif374hren kann. Soweit zur Begr374ndung einer anderen Sicht auf 247 11 Abs. 1 VVG abge-stellt wird, 374berzeugt das schon deshalb nicht, weil diese Vorschrift - wie 17 - 10 - dargelegt - nur auf Geldleistungen, mithin auf beide Anspr374che aus der Rechtsschutzversicherung nicht anwendbar ist. Selbst wenn schlie337lich eine sofortige Deckungsablehnung Aus-wirkungen auf die F344lligkeit des Anspruchs auf Sorgeleistung haben kann, gilt das jedenfalls nicht f374r den Kostenbefreiungsanspruch. Letzte-rer setzt einen f344lligen Anspruch des Gl344ubigers gegen den Versiche-rungsnehmer auf Kostenerstattung voraus (Bauer in Harbauer, aaO 247 2 ARB 75 Rdn. 154). Die vorhergehende Deckungsablehnung hat darauf keinen Einfluss. Sie f374hrt weder die F344lligkeit des Verg374tungsanspruchs des Rechtsanwalts noch die des Versicherungsnehmers auf Kostenfrei-stellung herbei. Daraus ergibt sich hier: Die Deckungsablehnung der Be-klagten vom 25. Juni 1998 bleibt f374r die F344lligkeit des Anspruchs auf Be-freiung von den (374ber den Geb374hrenvorschuss hinausgehenden) weite-ren Rechtsverfolgungskosten unbeachtlich. Die F344lligkeit dieses An-spruchs ist erst eingetreten, nachdem der Kl344ger von seinem Bevoll-m344chtigten mit den Kostenrechnungen vom 17. Januar und 25. April 2001 seinerseits in Anspruch genommen worden ist. Der Anspruch ist - wie das Berufungsgericht insoweit richtig sieht - mithin nicht verj344hrt. 18 2. Anders als das Berufungsgericht meint, gelangt allerdings im vorliegenden Fall 247 2 Abs. 3 Buchst. a ARB 75 bei der Ermittlung der H366he des Kostenbefreiungsanspruchs des Kl344gers zur Anwendung. 19 a) Insoweit legt das Berufungsgericht zun344chst zutreffend zu Grun-de, dass der Anwendungsbereich der Klausel auch au337ergerichtliche Vergleiche erfasst (OLG Hamm VersR 1999, 1276; Pr366lss/Armbr374ster in Pr366lss/Martin, aaO 247 2 ARB 75 Rdn. 21; Bauer in Harbauer, aaO 247 2 20 - 11 - ARB 75 Rdn. 168a). Das wird auch von den Parteien nicht in Zweifel ge-zogen. b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klausel aber auch dann anzuwenden, wenn ein au337ergerichtlicher Vergleich kei-ne ausdr374ckliche Regelung 374ber die au337ergerichtlichen Kosten der Par-teien enth344lt. Die an 247 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO angelehnte Klausel hat den Zweck, Kostenzugest344ndnisse des Versicherungsnehmers zu verhindern, die bei einer g374tlichen Erledigung nicht dem Erfolg des Versicherungs-nehmers in der Hauptsache entsprechen (Senatsurteil vom 16. Juni 1977 - IV ZR 97/76 - VersR 1977, 809 unter I 1; Bauer, aaO Rdn. 167). Auch unter Ber374cksichtigung seines Interesses an m366glichst l374ckenlosem Rechtsschutz bei der Wahrnehmung seiner Interessen wird der verst344n-dige Versicherungsnehmer bei aufmerksamer Beachtung des Wortlauts der Klausel erkennen, dass sein Rechtsschutzversicherer ihm nach ei-nem - gerichtlichen oder au337ergerichtlichen - Vergleich ohne R374cksicht auf die urspr374ngliche Rechtslage nur diejenigen Kosten der Rechtsver-folgung erstatten muss, die ihm im Fall einer Entscheidung durch Urteil gem344337 247247 91 ff. ZPO vom Gericht auferlegt worden w344ren, wenn es ein Urteil mit demselben Inhalt wie im Vergleich erlassen h344tte (Senatsurteil vom 16. Juni 1977 aaO; vgl. auch BGH, Urteil vom 20. Februar 1985 - IVa ZR 137/83 - VersR 1985, 538 unter 4 a und b; OLG N374rnberg VersR 1982, 393; OLG Hamm VersR 1999, 1276). Die Klausel unter-scheidet ferner nicht danach, ob die Kostenpflicht des Versicherungs-nehmers auf einer 334bernahme durch den Vergleich beruht oder ob sie die Folge eines gerichtlichen Vergleichs nach 247 98 ZPO ist. Sie ist des-halb auch dann anwendbar, wenn ein au337ergerichtlicher Vergleich keine ausdr374ckliche Regelung 374ber die abzurechnenden Kosten enth344lt. Im 21 - 12 - vorliegenden Fall wurden indessen alle Anspr374che aus den streitigen Rechtsverh344ltnissen im Wege au337ergerichtlicher Vergleiche erledigt. Damit sind zugleich auch etwaige Kostenerstattungsanspr374che der Par-teien untereinander dahin geregelt, dass jede Partei ihre au337ergerichtli-chen Kosten selbst tr344gt. Da nach Vergleichsabschluss Kostenerstat-tungsanspr374che mithin nicht mehr durchsetzbar sind, hat der Kl344ger sei-ne au337ergerichtlichen Anwaltskosten damit 374bernommen, auch wenn dies in den Vergleichsvereinbarungen nicht ausdr374cklich als Kostenver-einbarung geregelt war. Der Verzicht auf weitere Anspr374che gleich wel-cher Art beinhaltet tats344chlich auch eine Kostenaufhebung bez374glich der Anwaltskosten (so zutreffend OLG Hamm VersR 1999, 1276; vgl. auch van B374hren, ZAP 2002, Fach 10, 191, 192 f.). c) Das Berufungsgericht wird nunmehr die H366he des noch nicht verj344hrten Teils des Kostenbefreiungsanspruchs bestimmen und - gegebenenfalls nach erg344nzendem Parteivortrag - entscheiden m374s-sen, ob die 334bernahme der eigenen au337ergerichtlichen Kosten durch den Kl344ger im vorliegenden Fall dem Verh344ltnis von Obsiegen und Unter-liegen in Bezug auf die Hauptforderungen entsprochen hat. 22 - 13 - IV. Die Entscheidung 374ber die Nichterhebung der Gerichtskosten f374r das Revisionsverfahren beruht auf 247 21 Abs. 1 GKG. 23 Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 09.09.2003 - 8 O 50/03 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.07.2004 - 7 U 176/03 -
Full & Egal Universal Law Academy