BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 207/04 Verk374ndet am: 16. Mai 2007 Kirchge337ner, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 16. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Wolst, die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger sowie den Richter Dr. Koch f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 64 des Landgerichts Berlin vom 1. Juni 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagten sind Mieter einer der Kl344gerin geh366renden Wohnung in B. . Die Wohnung ist mit einem Breitbandkabelanschluss ausgestattet. Die Beklagten stellten auf dem Balkon der Wohnung eine Parabolantenne auf. Sie steht jedenfalls seit Januar 2004 ohne feste Verbindung zum Geb344ude auf dem Fu337boden des Balkons. Gem344337 247 5 des Mietvertrages vom 20. Juli 1998 gelten erg344nzend Allgemeine und Besondere Vertragsbestimmungen der Kl344gerin. Nr. 3 der Besonderen Vertragsbestimmungen lautet: 1 "(1) Ist die Wohnung an eine Gemeinschaftsantenne oder an ei-ne mit einem Breitbandkabelnetz verbundene Verteilanlage angeschlossen, darf der Mieter au337erhalb seiner Wohnung keine eigene Antenne f374r H366rfunk oder Fernsehen anbrin-gen. (205)" - 3 - 2 Nr. 7 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen lautet: "(1) Mit R374cksicht auf die Gesamtheit der Mieter und im Interesse einer ordnungsgem344337en Bewirtschaftung des Hauses und der Wohnung bedarf der Mieter der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Wohnungsunternehmens, wenn er (205) e) Antennen anbringt oder ver344ndert, (205) (2) Das Wohnungsunternehmen wird eine Zustimmung nicht verweigern, wenn Bel344stigungen anderer Hausbewohner und Nachbarn sowie Beeintr344chtigungen der Mietsache und des Grundst374cks nicht zu erwarten sind. (205)" Die Kl344gerin forderte die Beklagten vergeblich zur Entfernung der Anten-ne auf. Mit ihrer im vorliegenden Rechtsstreit erhobenen Klage nimmt sie die Beklagten auf Entfernung der Parabolantenne sowie auf Unterlassung der Auf-stellung oder Installation einer Parabolantenne in Anspruch. Sie behauptet, die Antenne sei weithin sichtbar und beeintr344chtige das optische Erscheinungsbild des Hauses st344ndig und erheblich. 3 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kl344ge-rin hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter. Sie meinen, dass die Kl344gerin jedenfalls zu einer Genehmigung der An-tennenaufstellung verpflichtet sei. 4 - 4 - Entscheidungsgr374nde: I. 5 Das Berufungsgericht (LG Berlin GE 2004, 1097) hat ausgef374hrt: 6 Durch Nr. 3 der Besonderen Vertragsbestimmungen sei der vertragsge-m344337e Gebrauch der Wohnung dahin eingeschr344nkt, dass die Beklagten au337er-halb ihrer Wohnung keine Parabolantenne f374r H366rfunk oder Fernsehen anbrin-gen d374rften. Diese Allgemeine Gesch344ftsbedingung sei wirksam und umfasse auch das Aufstellen einer mobilen Parabolantenne auf dem Balkon. Der ver-tragsgem344337e Gebrauch der Wohnung werde den Beklagten nur eingeschr344nkt gew344hrt. Das Verbot sei auch unter Ber374cksichtigung von Art. 5 des Grundge-setzes nicht zu beanstanden. Die Informationsinteressen der Beklagten seien in Abw344gung ihrer Grundrechte mit den Interessen der Vermieterin an der Fassa-dengestaltung nicht beeintr344chtigt und m374ssten zur374ckstehen. 334ber das Kabel-netz, dessen entgeltpflichtige Nutzung den Beklagten zumutbar sei, k366nnten sechs t374rkische Sender empfangen werden. Es k366nne dahinstehen, ob in das Kabelnetz ein griechischer Sender eingespeist werde. Dass der Beklagte zu 2. seine Kindheit in Griechenland verbracht habe, reiche f374r ein besonderes Inte-resse am Empfang griechischer Programme nicht aus, da er keine tieferen grie-chischen Wurzeln haben d374rfte. Er habe auch nicht die griechische Staatsan-geh366rigkeit angenommen. II. Die Entscheidung des Berufungsgerichts h344lt der rechtlichen Nachpr374-fung nicht stand. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen einen Anspruch der Kl344gerin auf Beseitigung 7 - 5 - der auf dem Boden des Balkons aufgestellten Parabolantenne der Beklagten bejaht (247 541 BGB). 8 1. Gem344337 247 541 BGB kann der Vermieter auf Unterlassung klagen, wenn der Mieter einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache trotz einer Abmah-nung fortsetzt. Der Anspruch umfasst auch die Beseitigung eines vom Mieter geschaffenen vertragswidrigen Zustandes (Senatsurteil vom 16. November 2005 - VIII ZR 5/05, NJW 2006, 1062, unter II 2). Die Aufstellung einer mobilen Parabolantenne auf dem mitvermieteten Balkon der Wohnung ist vertragswid-rig, wenn sie sich nicht im Rahmen des dem Mieter gem344337 247 535 Abs. 1 Satz 1 BGB zu gew344hrenden vertragsgem344337en Gebrauchs h344lt. Was jeweils im Ein-zelnen zum vertragsgem344337en Gebrauch des Mieters von Wohnraum geh366rt, richtet sich in erster Linie nach den Abreden der Parteien. Ma337gebend sind bei deren 226 auch erg344nzender - Auslegung die gesamten Umst344nde des Mietver-h344ltnisses, insbesondere die Mietsache in ihrer Eigenart und deren beabsichtig-te Nutzung sowie die Verkehrssitte unter Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben (vgl. OLG Karlsruhe WuM 1993, 525, 526; Staudinger/Emmerich, BGB (2006), 247 535 Rdnr. 35). 2. Wie die Revision mit Erfolg r374gt, ist das Berufungsgericht zu Unrecht der Auffassung, ein vertragswidriger Gebrauch liege schon deshalb vor, weil die Aufstellung einer Parabolantenne auf dem Balkon der an die Beklagten vermie-teten Wohnung durch Nr. 3 der Besonderen Vertragsbestimmungen der Kl344ge-rin untersagt sei. 9 Dabei kann dahingestellt bleiben, ob diese Regelung die hier vorliegende Fallgestaltung 374berhaupt erfasst, weil es zum einen wegen der mobilen Aufstel-lung bereits an einer Anbringung im Sinne der Klausel fehlen, zum anderen aber auch der mitvermietete Balkon als Teil der Wohnung anzusehen sein 10 - 6 - k366nnte (247 305c Abs. 2 BGB). Nr. 3 der Besonderen Vertragsbestimmungen h344lt in jeder der in Betracht kommenden Auslegungsalternativen einer Inhaltskon-trolle nicht stand (247 307 BGB; BGHZ 106, 42, 44 f.), weil die Klausel dem Mieter die Anbringung einer eigenen Antenne immer und ausnahmslos dann unter-sagt, wenn die Wohnung an eine Gemeinschaftsantenne oder an eine mit ei-nem Breitbandkabelnetz verbundene Verteilanlage angeschlossen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 90, 27 ff.; BVerfG NJW-RR 2005, 661; BVerfG, Beschluss vom 17. M344rz 2005 - 1 BvR 42/03, BeckRS 2005, Nr. 25459) ist dem Grundrecht des Mieters aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, sich aus allgemein zug344nglichen Quellen ungehindert zu unterrichten, auch in zivilgerichtlichen Streitigkeiten 374ber die Anbringung von Satellitenempfangsanlagen an Mietwohnungen Rechnung zu tragen. Dabei ist zu ber374cksichtigen, dass das - gleichrangige - Grundrecht des Vermieters als Eigent374mer aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ber374hrt ist, wenn von ihm verlangt wird, eine Empfangsanlage an seinem Eigentum zu dulden. Das erfordert in der Regel eine fallbezogene Abw344gung der von dem eingeschr344nkten Grundrecht und dem grundrechtsbeschr344nkenden Gesetz gesch374tzten Interessen, die im Rahmen der auslegungsf344higen Tatbestandsmerkmale des b374rgerlichen Rechts (247 535 Abs. 1 Satz 1 und 2, 247 242 BGB) vorzunehmen ist. Diese Grunds344tze fordern eine Abw344gung unter Ber374cksichtigung aller Umst344nde des Einzelfalls, f374r die sich jede schematische L366sung verbietet (Senatsurteil vom 16. Novem-ber 2005, aaO, unter III 1 m.w.N.). 11 Die in Nr. 3 der Besonderen Vertragsbedingungen der Kl344gerin getroffe-ne Regelung schlie337t die Vornahme einer solchen Abw344gung von vornherein aus. Sie umfasst auch F344lle, in denen ein (ausl344ndischer) Mieter aufgrund sei-ner grundrechtlich gesch374tzten Interessen einen Anspruch auf die Anbringung oder Aufstellung einer Parabolantenne hat, weil sein Interesse am Empfang von 12 - 7 - Programmen seines Herkunftslandes nicht - wie beispielsweise bei Mietern mit t374rkischer Staatsangeh366rigkeit in Berlin (vgl. BVerfG NJW-RR 2005, 661, 663) - durch ein kostenpflichtiges zus344tzliches digitales Kabelprogramm gedeckt wer-den kann. Sie ist deshalb wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters insgesamt unwirksam (247 307 Abs. 1 BGB; vgl. auch LG Essen WuM 1998, 344). 13 3. Es kann dahinstehen, ob das Aufstellen einer mobilen Antenne auf dem Balkon der Mietwohnung gem344337 Nr. 7 Abs. 1 e), Abs. 2 der Allgemeinen Vertragsbedingungen der Kl344gerin unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Kl344gerin steht oder ob diese Regelung die hier vorliegende Fallgestaltung von vornherein nicht erfasst, weil es an einem Anbringen im Sinne der Klausel fehlt, die - beispielsweise f374r Schilder gem344337 Nr. 7 Abs. 1 b) und f374r Waschmaschi-nen, Trockenautomaten und Geschirrsp374lmaschinen gem344337 Nr. 7 Abs. 1 d) - ausdr374cklich zwischen Anbringen, Abstellen und Aufstellen unterscheidet (247 305c Abs. 2 BGB; vgl. auch LG Berlin GE 2003, 1330). Es kann ferner da-hinstehen, ob - wie die Revision meint - die Regelung in Verbindung mit Nr. 3 der Besonderen Vertragsbedingungen intransparent und schon deshalb unwirk-sam ist (247 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB) oder ob sich ihre Unwirksamkeit dar-aus ergibt, dass sie alle vom Mieter auch innerhalb der Wohnung angebrachten Antennen, von denen eine Beeintr344chtigung der Interessen des Vermieters von vornherein nicht ausgehen kann, umfasst (vgl. LG Berlin GE 2003, 1330). Die Kl344gerin hat zwar einer Aufstellung der Antenne durch die Beklagten, wie es in Nr. 7 Abs. 2 ihrer Allgemeinen Vertragsbedingungen vorgesehen ist, nicht zu-gestimmt. Ihre Klage ist aber in jedem Fall unbegr374ndet, wenn den Beklagten ein Anspruch auf Duldung der Antenne zusteht. Ist Nr. 7 Abs. 1 e), Abs. 2 der Allgemeinen Vertragsbedingungen auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar oder unwirksam, fehlt es an einem vertragswidrigen Gebrauch durch die Be-klagten, wenn die Kl344gerin verpflichtet ist, die Antenne zu dulden. Ist Nr. 7 Abs. 1 e), Abs. 2 der Allgemeinen Vertragsbedingungen dagegen anwendbar, - 8 - kann sich die Kl344gerin auf ihre fehlende Zustimmung nicht berufen, wenn sie diese h344tte erteilen m374ssen (Senatsurteil vom 16. November 2005, aaO, unter II 2 a). Ob ein Anspruch der Beklagten auf Duldung der Antenne besteht, kann im gegenw344rtigen Verfahrensstadium nicht abschlie337end beurteilt werden, weil es dazu an ausreichenden tatrichterlichen Feststellungen fehlt. 14 a) Der Wohnung kommt als Mittelpunkt der pers366nlichen Existenz eines Menschen besondere Bedeutung zu. Auf den Gebrauch der Wohnung ist der Mieter zur Befriedigung elementarer Lebensbed374rfnisse sowie zur Freiheitssi-cherung und Entfaltung seiner Pers366nlichkeit angewiesen. Das verpflichtet die Mietvertragsparteien nicht nur zu gr366337tm366glicher R374cksichtnahme, sondern ge-bietet ihnen auch, bei nur unerheblicher Beeintr344chtigung der eigenen Belange den Interessen des anderen Vertragsteils Vorrang einzur344umen. Bei Wohn-raummietverh344ltnissen ist demnach das Ermessen des Vermieters durch den Grundsatz von Treu und Glauben (247 242 BGB) gebunden, der es gebietet, dass der Vermieter nicht ohne triftigen, sachbezogenen Grund dem Mieter Einrich-tungen versagt, die diesem das Leben in der Mietwohnung angenehmer gestal-ten k366nnen, durch die er als Vermieter nur unerheblich beeintr344chtigt und durch die die Mietsache nicht verschlechtert wird (BVerfG NJW 1992, 493, 494; Se-natsurteil vom 25. M344rz 1964 - VIII ZR 211/62, WM 1964, 563, unter II 1; Bay-ObLG NJW 1981, 1275, 1277; OLG Karlsruhe WuM 1993, 525, 526). Bei der Verf374gbarkeit eines Kabelanschlusses ist allerdings regelm344337ig ein sachbezogener Grund zur Versagung der Genehmigung einer zus344tzlichen Parabolantenne gegeben (Senatsurteil vom 16. November 2005, aaO, unter III 2 a m.w.N.). Dies gilt auch f374r st344ndig in Deutschland lebende Ausl344nder, wenn diese ihr Informationsinteresse am Empfang von Programmen ihrer Herkunfts-l344nder durch Bezug eines zus344tzlichen digitalen Kabelprogramms befriedigen k366nnen (BVerfG NJW-RR 2005, 661, 662; BVerfG, Beschluss vom 17. M344rz 15 - 9 - 2005, aaO; Senatsurteil vom 2. M344rz 2005 - VIII ZR 118/04, NJW-RR 2005, 596, unter II 2 b). 16 Wenn aber weder eine Substanzverletzung noch eine nennenswerte 344s-thetische Beeintr344chtigung des Eigentums des Vermieters zu besorgen ist, sondern die Antenne keine oder lediglich geringf374gige optische Beeintr344chti-gungen verursacht, beispielsweise weil sie im Innern des Geb344udes am Fenster (vgl. AG Gladbeck NZM 1999, 221 f.) oder auf dem Fu337boden im hinteren Be-reich auf einem durch Vorder- und Seitenw344nde sichtgesch374tzten Balkon auf-gestellt ist (vgl. AG Herne-Wanne WuM 2001, 277; AG Siegen WuM 1999, 454; Schmid/Harsch, Mietrecht, 2006, 247 535 Rdnr. 233; weitergehend LG Hamburg WuM 1999, 454; LG Berlin GE 2003, 1330; Staudinger/Emmerich, aaO, 247 535 Rdnr. 47; Lammel, Wohnraummietrecht, 3. Aufl., 247 535 Rdnr. 216; M374nch-KommBGB/Schilling, 4. Aufl., 247 535 Rdnr. 87), kann der Vermieter wegen des durch Art. 5 Abs. 1 GG gesch374tzten Interesses des Mieters am zus344tzlichen Empfang von (ausl344ndischen) Satellitenprogrammen (vgl. BVerfGE 90, 27, 32 f.) nach Treu und Glauben verpflichtet sein, einer solchen Aufstellung zuzu-stimmen (247 242 BGB). Anders kann es dagegen liegen, wenn eine auf dem Balkon aufgestellte Parabolantenne von au337en deutlich sichtbar ist und dadurch zu einer 344sthetischen Beeintr344chtigung des im Eigentum des Vermieters ste-henden Geb344udes f374hrt (vgl. BVerfG NJW-RR 2005, 661, 662; BVerfG, Be-schluss vom 17. M344rz 2005, aaO). b) Dies hat das Berufungsgericht vorliegend verkannt. Es ist - wie die Revision zu Recht r374gt - ohne weiteres von einer Beeintr344chtigung des Erschei-nungsbildes des Geb344udes ausgegangen, ohne die erforderlichen Feststellun-gen zu dem Ausma337 der durch die Antenne konkret verursachten optischen Beeintr344chtigung zu treffen und ohne sich mit der Feststellung des Amtsgerichts auseinanderzusetzen, die ohne Eingriff in die Bausubstanz auf dem Boden des 17 - 10 - - wie auf den vorgelegten Lichtbildern erkennbar ist - sichtgesch374tzten Balkons aufgestellte Antenne wirke von au337en nicht st366render als ein Klapptisch. Es hat rechtsfehlerhaft angenommen, dass eine - revisionsrechtlich zu unterstellende - von au337en kaum erkennbare und im Verh344ltnis zu der zul344ssigen Aufstellung von beispielsweise Gartenm366beln und der restlichen Fassadengestaltung nicht weiter ins Gewicht fallende optische Beeintr344chtigung des Geb344udes der Kl344ge-rin ohne weiteres das durch Art. 5 Abs. 1 GG gesch374tzte Interesse der Beklag-ten am Empfang der von ihnen ausgew344hlten ausl344ndischen Satellitenpro-gramme 374berwiege. c) Nach alledem kommt es auf die - von der Revision nicht angegriffene - Feststellung des Berufungsgerichts nicht an, ein besonderes Interesse des Be-klagten zu 2. am Empfang griechischer Programme mittels der Parabolantenne bestehe nicht. 18 III. Aus den dargelegten Gr374nden kann die Entscheidung des Berufungsge-richts mit der gegebenen Begr374ndung keinen Bestand haben. Das Berufungsur-teil ist daher auf die Revision der Beklagten aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist, da sie nicht zur Endentscheidung reif ist, zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird die erforderlichen Feststellungen zu 19 - 11 - dem Ausma337 der durch die Antenne konkret verursachten optischen Beein-tr344chtigungen und die Abw344gung der widerstreitenden, grundrechtlich gesch374tz-ten Interessen der Parteien nachzuholen haben. Ball Dr. Wolst Hermanns Dr. Milger Dr. Koch Vorinstanzen: AG Neuk366lln, Entscheidung vom 09.02.2004 - 4 C 302/03 - LG Berlin, Entscheidung vom 01.06.2004 - 64 S 117/04 -
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