BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 207/06 vom 26. September 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke am 26. September 2007 beschlossen: Auf die Beschwerde des Kl344gers wird die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 21. Juni 2006 zugelassen. Das vorbezeichnete Urteil wird gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfah-rens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Streitwert: 83.705 200 Gr374nde: Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Kl344gers auf rechtli-ches Geh366r verletzt (Art. 103 Abs. 1 GG). Dieser Versto337 f374hrt zur Auf-hebung und Zur374ckverweisung nach 247 544 Abs. 7 ZPO. 1 1. Die Beklagte und der Erblasser lebten in G374tergemeinschaft, die im Wesentlichen aus einem landwirtschaftlichen Anwesen bestand. Der 2 - 3 - Kl344ger verlangt die Erf374llung eines im Ehe- und Erbvertrag seiner Eltern ausgesetzten Verm344chtnisses in H366he des Wertes von 1/9 des Gesamt-guts. Der Kl344ger legt seiner Berechnung den Verkehrswert des landwirt-schaftlichen Betriebs zugrunde. Demgegen374ber beruft sich die Beklagte darauf, dass das Landgut nach dem Ertragswert zu berechnen sei (ana-log 247 2312 Abs. 2 BGB). Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, weil es an einer letztwilligen Anordnung fehle, dass das Landgut nach dem Ertragswert zu bewerten sei. Das Berufungsgericht geht dagegen aufgrund erg344n-zender Testamentsauslegung von einer letztwilligen Anordnung der Be-wertung nach dem Ertragswert aus. Bez374glich der Eigenschaft des land-wirtschaftlichen Betriebs als Landgut sei unstreitig, dass bis zum Erbfall die Beklagte f374r ihren Mann, den Erblasser, und ihren Stiefsohn den Haushalt gef374hrt habe; der Erblasser habe sich um die Gesch344fte der Landwirtschaft gek374mmert und der Stiefsohn die landwirtschaftlichen Ar-beiten verrichtet. Au337erdem habe der Kl344ger in erster Instanz vorgetra-gen, dass die Beklagte beim Erbfall 374ber ein Barverm366gen von 60.000 DM verf374gt habe. Das Berufungsgericht hat dieses Vorbringen dahin gewertet, der Hof habe die drei darauf lebenden Personen unstrei-tig ern344hren k366nnen; mithin habe ein Landgut im Sinne von 247 2312 BGB vorgelegen. 3 2. Schon in der Klageschrift und in einem weiteren erstinstanzli-chen Schriftsatz hatte der Kl344ger jedoch vorgetragen, dass die Viehhal-tung, auf der ein Gro337teil des Ertrages beruht habe, schon Jahre vor dem Erbfall nicht mehr gewinnbringend habe betrieben werden k366nnen, weil die Stallungen h344tten erneuert werden m374ssen. Die von der Beklag-ten aufgestellte Behauptung, die drei auf dem Hof lebenden Personen 4 - 4 - h344tten bis zum Erbfall vom Ertrag des Hofes leben k366nnen, sei falsch. Vielmehr h344tten die Beklagte und der Erblasser eine monatliche Rente von 1.100 DM f374r ihren Lebensunterhalt verbraucht. Der Kl344ger hatte sich auf ein Sachverst344ndigengutachten zum Beweis daf374r berufen, dass im Jahre des Erbfalls mit dem landwirtschaftlichen Anwesen ein nachhal-tig erzielbarer Reinertrag zur Existenzsicherung nicht mehr m366glich ge-wesen sei; das von der Beklagten vorgelegte Gutachten sei fehlerhaft; bei zutreffender Berechnung ergebe sich ein negativer Ertragswert, der Betrieb erwirtschafte also Verluste. Auf diese Schrifts344tze aus erster In-stanz hatte der Kl344ger in seiner Berufungserwiderung abschlie337end ver-wiesen. 3. Danach h344tte das Berufungsgericht nicht ohne Einholung eines Sachverst344ndigengutachtens 374ber die Eigenschaft des landwirtschaftli-chen Anwesens als Landgut im Sinne von 247 2312 BGB entscheiden d374r-fen. Ob das Barverm366gen der Beklagten beim Erbfall in H366he von 60.000 DM aus fortlaufenden, auch in Zukunft zu erwartenden 334ber-sch374ssen stammte oder der Rest eines vor l344ngerer Zeit zur374ckgelegten h366heren Betrages war, ist nicht aufgekl344rt. Dass bis zum Erbfall drei Personen auf dem Hof lebten und die Landwirtschaft betrieben haben, besagt insbesondere im Hinblick auf die Rente und das Sparguthaben noch nicht, dass ein erheblicher Teil des Lebensunterhalts der Eltern auch zur Zeit des Erbfalls noch aus der Landwirtschaft erwirtschaftet werden konnte, diese also dauerhaft weiter eine selbst344ndige Nahrungs-quelle darstellte (vgl. BGHZ 98, 375, 377 ff.; 98, 382, 388; Senatsurteil vom 11. M344rz 1992 - IV ZR 62/91 - NJW-RR 1992, 770 unter 2 und 3). Vom Kl344ger, der nicht darlegungs- und beweispflichtig ist (vgl. BGH, Ur-teil vom 27. September 1989 - IVb ZR 75/88 - FamRZ 1989, 1276 unter I 1 a.E.), kann nicht erwartet werden, dass er seine Behauptung, mit dem 5 - 5 - Anwesen sei ein nachhaltig erzielbarer Reinertrag zur Existenzsicherung nicht mehr zu erwirtschaften gewesen, 374ber die von ihm gegebenen Hin-weise auf unzureichende Stallungen und Fehler des von der Beklagten vorgelegten Ertragswertgutachtens hinaus substantiiert. Das w374rde be-sondere Sachkunde voraussetzen, f374r die sich der Kl344ger auf das Gut-achten eines Sachverst344ndigen berufen durfte (vgl. Senatsurteil vom 15. M344rz 2000 - IV ZR 222/98 - ZEV 2001, 116 unter 2 c). Da das Beru-fungsgericht, das sich mit den Einw344nden des Kl344gers gegen das von der Beklagten vorgelegte Ertragswertgutachten nicht befasst hat, nicht darlegt, dass es 374ber eigene Sachkunde verf374ge, war es verfahrensfeh-lerhaft, ohne Einholung eines Gutachtens zu entscheiden. Damit ist das - 6 - Recht des Kl344gers auf Geh366r vor Gericht verletzt worden (vgl. BVerfG NJW 2003, 125, 127; BGH, Beschluss vom 16. Januar 2007 - VI ZR 166/06 - VersR 2007, 1008 f.). Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen: LG Landshut, Entscheidung vom 23.01.2006 - 44 O 2596/05 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 21.06.2006 - 20 U 2160/06 -
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