BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 207/08 Verk374ndet am: 10. M344rz 2010 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf, Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski auf die m374ndli-che Verhandlung vom 10. M344rz 2010 f374r Recht erkannt: Die Revision des Kl344gers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7. August 2008 wird zur374ckgewiesen. Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Revisionsverfahrens einschlie337lich der Kosten der Streithelferin. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger verlangt als Insolvenzverwalter von der Beklagten die Auszahlung der R374ckkaufswerte von f374nf Kapitallebensversicherungen, die der Schuldner bei der Beklagten abgeschlossen hatte. 1 Nach 247 11 Abs. 1 Satz 1 der den Versicherungsvertr344gen zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen f374r die Gro337lebens-Versicherung mit Kapitalleistung im Todes- und Erlebensfall (AVB) kann der Versicherer den Inhaber des Versicherungsscheines als verf374gungs-, insbesondere empfangsberechtigt ansehen. Die Abtretung der Versiche-rungsanspr374che ist gem344337 247 13 Abs. 3 AVB "dem Versicherer gegen374ber 2 - 3 - nur und erst dann wirksam, wenn sie der bisherige Verf374gungsberechtig-te schriftlich angezeigt hat." In dem Insolvenzer366ffnungsverfahren 374ber das Verm366gen des Schuldners wurde durch Beschluss vom 21. August 2006, der am selben Tag im Internet ver366ffentlicht wurde, der Kl344ger zum vorl344ufigen Insol-venzverwalter bestellt und angeordnet, dass Verf374gungen des Schuld-ners 374ber Gegenst344nde seines Verm366gens nur noch mit Zustimmung des vorl344ufigen Insolvenzverwalters wirksam seien. Die Streithelferin der Be-klagten teilte dieser mit Schreiben vom 22. August 2006 mit, dass ihr der Schuldner die Lebensversicherungen abgetreten habe, und bat um An-gabe der R374ckkaufswerte zum schnellstm366glichen Zeitpunkt. Diesem Schreiben war eine Erkl344rung des Schuldners beigef374gt, mit der er bes-t344tigte, der Streithelferin die Lebensversicherungen abgetreten zu haben. Auf Anforderung der Beklagten 374bersandte die Streithelferin unter dem 9. September 2006 die schriftliche Abtretungserkl344rung vom 16. Septem-ber 2003, wonach der Schuldner seine Anspr374che und Rechte aus den Versicherungsvertr344gen an die Streithelferin abgetreten hatte. Mit Schreiben vom 22. September 2006 k374ndigte die Streithelferin die f374nf Lebensversicherungsvertr344ge zum 30. September 2006 und legte der Beklagten die Versicherungsscheine im Original vor. Das Insolvenzge-richt er366ffnete am 1. Oktober 2006 das Insolvenzverfahren 374ber das Ver-m366gen des Schuldners und bestellte den Kl344ger zum Insolvenzverwalter. Am 26. Oktober 2006 zahlte die Beklagte an die Streithelferin insgesamt 52.995,04 200 aus. 3 Das Landgericht hat die Beklagte zur nochmaligen Zahlung dieses Betrages an den Kl344ger verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat 4 - 4 - das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der Revision begehrt der Kl344ger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist nicht begr374ndet. 5 I. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Kl344gers auf nochmalige Auszahlung der R374ckkaufswerte verneint. Diese habe die Beklagte bereits mit befreiender Wirkung an die Streithelferin gezahlt, die allerdings nicht Gl344ubigerin der Versicherungsanspr374che geworden sei. Die Abtretung sei absolut unwirksam, weil die gem344337 247 13 Abs. 3 AVB f374r die Wirksamkeit erforderliche Abtretungsanzeige, die in dem Schreiben der Streithelferin vom 22. August 2006 nebst Anlage gesehen werden k366nne, erst bei der Beklagten eingegangen sei, als der Versiche-rungsnehmer wegen der insolvenzrechtlichen Verf374gungsbeschr344nkung nicht mehr (allein) verf374gungsbefugt gewesen sei. Die Beklagte werde auch nicht durch 247 409 Abs. 1 BGB gesch374tzt, weil die Streithelferin im ma337geblichen Zeitpunkt des Zugangs der Abtretungsurkunde nicht ver-f374gungsbefugte Gl344ubigerin gewesen sei. 6 Die Beklagte habe jedoch nach 247 808 Abs. 1 Satz 1 BGB deshalb befreiend an die Streithelferin geleistet, weil diese Inhaberin der Versi-cherungsscheine gewesen sei und sie der Beklagten vorgelegt habe. Die Inhaberklausel des 247 11 Abs. 1 Satz 1 AVB mache den Versicherungs-schein zum so genannten "hinkenden" Inhaberpapier im Sinne von 247 808 7 - 5 - Abs. 1 BGB. Es sei kein Grund ersichtlich, die Liberationswirkung im Fal-le der Insolvenz des Berechtigten nicht eingreifen zu lassen. Eine Aus-nahme gelte dann, wenn der Versicherer die mangelnde Verf374gungsbe-fugnis des Inhabers positiv gekannt oder sonst gegen Treu und Glauben die Leistung bewirkt habe. Die Kenntnis der Beklagten von der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens werde nicht gem344337 247 82 InsO vermutet. Diese Vorschrift, die dem Leistenden die Beweislast f374r seine Unkenntnis von der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens auferlege, sei auf den Fall der Leistung an den Inhaber eines "hinkenden" Inhaberpapiers nicht an-wendbar. Im 334brigen habe die Beklagte nachgewiesen, dass alle in den Auszahlungsvorgang eingebundenen Personen im Zeitpunkt der Auszah-lung die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen des Ver-sicherungsnehmers nicht gekannt h344tten. Der Beklagten sei auch keine grob fahrl344ssige Unkenntnis anzulasten. Grunds344tzlich tr344fen den Schuldner aus einem Inhaberpapier keine Sorgfalts- oder Schutzpflichten gegen374ber dem Gl344ubiger. Insbesondere brauche er die Berechtigung des Urkundeninhabers nicht nachzupr374fen. Nur wenn ihm die Urkunde unter Begleitumst344nden vorgelegt werde, die den Verdacht auf die feh-lende Berechtigung des Inhabers nahe legten, m374sse er Nachforschun-gen anstellen. Solche verd344chtigen Begleitumst344nde h344tten hier nicht vorgelegen. Auf ein Insolvenzverfahren hindeutende konkrete Hinweise seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Es sei daher nicht zu bean-standen, wenn die Sachbearbeiterinnen der Beklagten eine nach deren Hausanweisung in Verdachtsf344llen vorgesehene 334berpr374fung auf ein In-solvenzverfahren unterlassen h344tten. II. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung stand. 8 - 6 - 9 Das Berufungsgericht hat zu Recht die Legitimationswirkung der von der Streithelferin vorgelegten Versicherungsscheine der Beklagten zu Gute gehalten und daraus ihre Leistungsfreiheit abgeleitet. 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht die Versicherungsscheine als so genannte hinkende Inhaberpapiere bzw. qualifizierte Legitimati-onspapiere i.S. von 247 808 Abs. 1 BGB eingeordnet. Das ergibt sich aus 247 11 Abs. 1 Satz 1 AVB, wonach der Versicherer den Inhaber des Versi-cherungsscheines als verf374gungs-, insbesondere empfangsberechtigt ansehen kann. Eine solche dem Versicherer vertraglich einger344umte Be-rechtigung, an den Inhaber des Versicherungsscheins mit befreiender Wirkung zu leisten, ohne aber diesem gegen374ber zur Leistung verpflich-tet zu sein, macht den Versicherungsschein gem344337 247 4 Abs. 1 VVG zu einem qualifizierten Legitimationspapier im Sinne des 247 808 Abs. 1 BGB. Die Legitimationswirkung umfasst die vertraglich versprochenen Leistun-gen, zu denen auch die Leistung des R374ckkaufswerts nach K374ndigung des Vertrages geh366rt. Demgem344337 erstreckt sich die Legitimationswirkung des Versicherungsscheins auch auf das K374ndigungsrecht zur Erlangung des R374ckkaufswerts. Der Versicherer kann den Inhaber des Versiche-rungsscheins, der die Auszahlung des R374ckkaufswerts erstrebt, als zur K374ndigung berechtigt ansehen (Senatsurteile vom 18. November 2009 - IV ZR 134/08 - juris Tz. 17; vom 20. Mai 2009 - IV ZR 16/08 - VersR 2009, 1061 Tz. 9; vom 22. M344rz 2000 - IV ZR 23/99 - VersR 2000, 709 unter II 1 c, 3 a m.w.N.). Eine derartige Inhaberklausel h344lt der Inhalts-kontrolle nach 247 307 Abs. 1 BGB stand (vgl. Senatsurteil vom 22. M344rz 2000 aaO unter II 2 b und c, 3, 4). 10 2. Die Liberationswirkung des 247 808 Abs. 1 Satz 1 BGB scheitert hier nicht daran, dass die Streithelferin aufgrund des insolvenzrechtli- 11 - 7 - chen Verf374gungsverbots materiell-rechtlich nicht Inhaberin der Rechte aus dem Versicherungsvertrag wurde. a) Durch die mit dem Schuldner vereinbarte Abtretung konnte die Streithelferin die Versicherungsanspr374che nicht erwerben, weil der Schuldner die Abtretung nicht wirksam gem344337 247 13 Abs. 3 AVB ange-zeigt hatte. 12 aa) Diese Bestimmung macht die Wirksamkeit der Abtretung davon abh344ngig, dass sie der bisherige Verf374gungsberechtigte dem Versicherer schriftlich angezeigt hat. Damit will der Versicherer als Schuldner der Forderungen nicht nur sicherstellen, dass seine Leistung f374r den vertrag-lich vorgesehenen Zweck verwendet wird. Er will insbesondere die Ab-rechnung 374bersichtlich gestalten und verhindern, dass ihm eine im Vor-aus nicht 374bersehbare Vielzahl von Gl344ubigern gegen374bertritt. So will er weitergehend als durch den Schuldnerschutz der 247247 406 bis 410 BGB vor mehrfacher Inanspruchnahme gesch374tzt sein (BGHZ 112, 387, 388; BGH, Urteil vom 23. April 1997 - XII ZR 20/95 - NJW 1997, 2747 unter 2 b). Angesichts dieser erkennbaren Zielsetzung ist eine derartige Klausel nach dem Verst344ndnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers so auszulegen, dass sie als Ausnahme vom Regelfall der Abtretbarkeit gem344337 247 398 BGB vereinbarungsgem344337 von vornherein f374r die zu be-gr374ndende Forderung den (eingeschr344nkten) Abtretungsausschluss des 247 399, 2. Alt. BGB festlegt. Die Wirkung dieses Abtretungsausschlusses besteht darin, dass eine abredewidrig nicht angezeigte Abtretung absolut unwirksam ist (BGHZ 112 aaO 389 ff.; Senatsurteil vom 19. Februar 1992 - IV ZR 111/91 - VersR 1992, 561 unter II 1 a und 2; BGH, Urteil vom 23. April 1997 aaO, jeweils m.w.N.). 13 - 8 - 14 bb) Das gilt auch dann, wenn die Abtretungsanzeige bei dem Ver-sicherer zu einem Zeitpunkt eingeht, in dem der Versicherungsnehmer nicht mehr verf374gungsbefugt ist. Die Verf374gungsbefugnis muss grund-s344tzlich in dem Augenblick vorhanden sein, in dem die Verf374gung wirk-sam werden soll. Auf den Zeitpunkt der Verf374gungserkl344rung kommt es hingegen nicht an. Hat das Verf374gungsgesch344ft au337er der Willenserkl344-rung noch weitere Wirksamkeitserfordernisse, die erst sp344ter eintreten, so muss die Verf374gungsbefugnis noch zur Zeit des Eintritts des letzten Tatbestandsmerkmals gegeben sein (BGHZ 27, 360, 366 m.w.N.; vgl. BGHZ 135, 140, 144; BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - IX ZR 1/09 - DB 2010, 156 Tz. 25 m.w.N.). Da die Abtretung von Anspr374chen aus Le-bensversicherungsvertr344gen erst mit der schriftlichen Anzeige dem Ver-sicherer gegen374ber wirksam wird, muss die Verf374gungsbefugnis des bis-herigen Verf374gungsberechtigten noch im Zeitpunkt der Abtretungsanzei-ge gegeben sein. Dies war hier nicht der Fall. Selbst wenn man die Bes-t344tigung des Schuldners in der Anlage zu dem Schreiben der Streithelfe-rin vom 22. August 2006 als Abtretungsanzeige gen374gen l344sst, konnte sie die Wirksamkeit der Abtretung nicht herbeif374hren. Als dieses Schrei-ben bei der Beklagten einging, war der Schuldner nicht mehr (allein) ver-f374gungsbefugt, sondern konnte Verf374gungen nach 247 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO nur noch mit Zustimmung des Kl344gers als vorl344ufigen Insolvenzverwal-ters treffen. Da der Kl344ger seine Zustimmung verweigert hat, ist die Ab-tretung nicht wirksam geworden (247 24 Abs. 1 i.V. mit 247 81 Abs. 1 Satz 1 InsO). b) Die fehlgeschlagene Abtretung der Versicherungsanspr374che steht indessen der Liberationswirkung der Versicherungsscheine nicht entgegen. Eine befreiende Leistung an den Inhaber des qualifizierten Legitimationspapiers ist auch dann m366glich, wenn dieser die verbriefte 15 - 9 - Forderung nicht wirksam erworben hat. Gerade f374r den Ausnahmefall, in dem der Urkundeninhaber nicht zugleich Inhaber der Forderung ist, kommt der Erweiterung der Leistungsberechtigung Bedeutung zu. Nur f374r diesen Fall bezweckt und bewirkt die Ausgestaltung des Versicherungs-scheins zu einem qualifizierten Legitimationspapier den Schutz des Schuldners, wenn er an den Urkundeninhaber leistet; denn ihm wird das Risiko der Doppelzahlung und der Uneinbringlichkeit seiner Kondiktion gegen den vermeintlichen Gl344ubiger abgenommen (Senatsurteil vom 22. M344rz 2000 aaO unter 2 c). F374r die Wirkung des 247 808 Abs. 1 Satz 1 BGB kommt es daher nicht darauf an, ob der Inhaber materiell-rechtlich verf374gungsbefugt oder berechtigt ist oder war. Vielmehr fingiert das qua-lifizierte Legitimationspapier zugunsten des Schuldners, dass der Inha-ber einziehungsberechtigt ist, und verlangt keine Nachpr374fung der tat-s344chlichen Berechtigung (vgl. Staudinger/Marburger, BGB [2009] 247 808 Rdn. 23). Dies gilt auch dann, wenn der urspr374ngliche Gl344ubiger - wie hier der Versicherungsnehmer - in seiner Verf374gungsbefugnis durch ein insolvenzrechtliches Verf374gungsverbot eingeschr344nkt war und daher die verbriefte Forderung nicht wirksam auf den Inhaber 374bertragen konnte. Der Rechtsschein der Einzugsberechtigung erw344chst allein aus der Inha-berschaft des qualifizierten Legitimationspapiers. Wie es in den Besitz des Anspruchstellers gekommen ist und ob dieser materiell-rechtlich for-derungsberechtigt, etwa selbst durch Abtretung Forderungsinhaber ge-worden ist, soll f374r den Schuldner keine Rolle spielen. Da der Aussteller der Urkunde grunds344tzlich jeder weiteren Pr374fung der Berechtigung des Inhabers enthoben sein soll, braucht er auch nicht zu pr374fen, ob die Ver-f374gungsberechtigung des urspr374nglichen Forderungsinhabers noch fort-besteht. Vielmehr kann er an den Inhaber, wenn dieser das Papier vor-legt, leisten, ohne pr374fen zu m374ssen, wer materiell-rechtlich verf374gungs-befugt ist. - 10 - 16 3. Die schuldbefreiende Wirkung der an die Streithelferin erbrach-ten Zahlung ist auch nicht wegen B366sgl344ubigkeit oder Treuwidrigkeit der Beklagten ausgeschlossen. a) Die Legitimationswirkung der Urkunde greift nach der Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs dann nicht ein, wenn der Schuldner die mangelnde Verf374gungsberechtigung des Inhabers positiv kennt oder sonst gegen Treu und Glauben die Leistung bewirkt hat (Senatsurteile vom 20. Mai 2009 aaO Tz. 14; vom 22. M344rz 2000 aaO unter II 2 c, 4 b; vom 24. Februar 1999 - IV ZR 122/98 - VersR 1999, 700 unter 2 a). Die-se Voraussetzungen sind nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht erf374llt. Es ist nach dem Er-gebnis der Beweisaufnahme zu der 334berzeugung gelangt, dass die zu-st344ndigen Sachbearbeiterinnen der Beklagten im Zeitpunkt der Auszah-lung keine positive Kenntnis von der Einleitung des Insolvenzer366ffnungs-verfahrens und der angeordneten Verf374gungsbeschr344nkung hatten. An-haltspunkte daf374r, dass andere in den Auszahlungsvorgang eingebunde-ne Mitarbeiter der Beklagten von dem Insolvenzverfahren wussten, hat das Berufungsgericht nicht gesehen. Da nach Auffassung des Beru-fungsgerichts die Beklagte den Nachweis gef374hrt hat, dass sie keine po-sitive Kenntnis von der Verf374gungsbeschr344nkung des Versicherungs-nehmers und der daraus resultierenden Unwirksamkeit der Abtretung hatte, kann offen bleiben, ob die Kenntnis der Beklagten von der Er366ff-nung des Insolvenzverfahrens nach 247 82 InsO vermutet wird und sie da-her ihren guten Glauben an die fortdauernde Verf374gungsbefugnis des Schuldners beweisen musste. 17 - 11 - 18 b) Ebenfalls kann dahinstehen, ob die befreiende Wirkung auch dann entf344llt, wenn der Aussteller des Legitimationspapiers grob fahrl344s-sig keine Kenntnis von der Nichtberechtigung des Inhabers hatte (daf374r: AnwK-BGB/Siller 247 808 Rdn. 5; M374nchKomm-BGB/Habersack 5. Aufl. 247 808 Rdn. 15; Staudinger/Marburger aaO Rdn. 24, jeweils m.w.N.; offen geblieben auch in den Senatsurteilen vom 20. Mai 2009 aaO m.w.N.; vom 24. Februar 1999 aaO unter 2 b). Auch eine grob fahrl344ssige Un-kenntnis der Beklagten hat das Berufungsgericht nicht feststellen k366n-nen. Dabei hat es weder den Rechtsbegriff der groben Fahrl344ssigkeit verkannt noch bei der Bewertung wesentliche Umst344nde au337er Acht ge-lassen. Es hat insbesondere die Hausanweisung der Beklagten in Erw344-gung gezogen und keinen ausreichenden Hinweis auf ein eingeleitetes - 12 - Insolvenzverfahren gesehen. Im 334brigen kann eine derartige Hausan-weisung nicht die Ma337st344be der groben Fahrl344ssigkeit zu Lasten der Be-klagten verschieben. Diese tatrichterliche W374rdigung l344sst keinen Rechtsfehler erkennen. Terno Seiffert Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 11.12.2007 - 16 O 46/07 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 07.08.2008 - 7 U 17/08 -
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