BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 207/09 Verk374ndet am: 21. Mai 2010 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 21. Mai 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin und die Anschlussrevision der Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 21. Oktober 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Kammer des Berufungsgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind Eigent374mer benachbarter Grundst374cke. Das Grundst374ck der Kl344gerin verf374gt 374ber keine eigene Anbindung zu einer 366ffentlichen Stra337e. Vielmehr verl344uft die Zuwegung seit vielen Jahren 374ber die mittlerweile im Ei-gentum der Beklagten stehenden Flurst374cke 179 und 178/10. Auf diesen 226 auch von den Beklagten selbst benutzten 226 Weg angewiesen sind auch die Familien B. , C. und D. . In an diese und an die 204Familie Di. 223 (Familie der Kl344gerin) gerichteten gleichlautenden Schreiben der Be-klagten vom 30. Oktober 2004 hei337t es u.a.: 1 - 3 - 204205 zur dauerhaften L366sung der Zufahrt zu Ihren Grundst374cken gilt folgendes als Grundlage der Eintragung des Wegerechts in das Grundbuch zu Ihren Grundst374cken als verbindlich: Es erfolgt der dauerhafte Ausbau des Weges 205 Die Kosten f374r den Ausbau 374bernehmen die Familien B. , C. , Di. und D. . Die Parteien sind sich einig, dass nur eine dauerhafte L366sung geschaffen wird, wenn der Unterbau erneuert wird 205 Die Grundbucheintragung des Wegerechts zu den Grundst374-cken der beteiligten Parteien erfolgt nach Beendigung der Bau-arbeiten. In der Grundbucheintragung wird das jeweilige Grundst374ck als Berechtigter genannt 205 In der Grundbucheintragung sind Rechte und Pflichten festgeschrieben, die auch bei einer Ver-344u337erung Grundlage des Wegerechts f374r den Nachfolger be-deuten 205 Rechte und Pflichten bedeuten z.B. Beteiligung aller am Win-terdienst (Streuplan), Instandhaltung und Pflege des Weges.223 Das an die Familie der Kl344gerin gerichtete Exemplar ist von den Beklagten und von dem Ehemann der Kl344gerin unterschrieben worden. 2 Gest374tzt auf diese Erkl344rung verlangt die Kl344gerin von den Beklagten die Eintragung eines Wegerechts. Der Weg sei entsprechend der Vereinbarung der Parteien angelegt worden. Damit l344gen die Voraussetzungen f374r die Eintragung der Grunddienstbarkeit vor. Dem treten die Beklagten entgegen und machen die Bewilligung des Wegerechts von dem Abschluss eines Vertrages abh344ngig, in dem u.a. von einer 334bernahme der Verkehrssicherungspflichten unter Frei-stellung der Beklagten im Innenverh344ltnis die Rede ist. 3 Das Amtsgericht hat die 226 auf Bewilligung eines Wegerechts zugunsten des jeweiligen Eigent374mers des herrschenden Grundst374cks gerichtete 226 Klage abgewiesen. Auf den Hilfsantrag der Kl344gerin hat es ein Notwegerecht Zug um Zug gegen Zahlung einer j344hrlichen Rente von 70 200 f344llig jeweils bis zum 20. September des laufenden Jahres zugesprochen. Dagegen haben beide 4 - 4 - Parteien erfolglos Berufung eingelegt. Mit der von dem Landgericht zugelasse-nen Revision verfolgt die Kl344gerin ihren Hauptantrag weiter. Hilfsweise m366chte sie einen Wegfall der Zug-um-Zug-Einschr344nkung erreichen. Die Beklagten ha-ben Anschlussrevision mit dem Ziel einer Erh366hung der Notwegerente einge-legt. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht h344lt die Vereinbarung vom 30. Oktober 2004 f374r formunwirksam. Es liege ein Vorvertrag vor, bei dem grunds344tzlich die Former-fordernisse des Hauptvertrages gewahrt sein m374ssten. Eine Heilung des Form-versto337es scheide mangels Grundbucheintragung aus. Der Kl344gerin stehe al-lerdings ein Notwegerecht zu. Die Bemessung der Notwegerente sei nicht zu beanstanden. Zwar sei die Rente nach 247 913 Abs. 2 i.V.m. 247 917 Abs. 2 BGB j344hrlich im Voraus zu entrichten. Das Amtsgericht sei dadurch jedoch nicht ge-hindert gewesen, einen anderen F344lligkeitszeitpunkt festzusetzen. 5 II. 1. Die Revision ist zul344ssig. Insbesondere ist das Rechtsmittel statthaft, weil der Senat an die Revisionszulassung durch das Berufungsgericht gebun-den ist (247 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Es besteht allerdings Veranlassung zu dem Hinweis, dass f374r die Revisionszulassung nicht ein Antrag der Parteien ma337ge-bend ist, es vielmehr allein auf das Vorliegen von Zulassungsgr374nden nach 247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ankommt. Ob diese Voraussetzungen erf374llt sind, hat das Berufungsgericht sorgf344ltig zu pr374fen. Der Rechtssache kommt weder grunds344tzliche Bedeutung zu noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts erforderlich. Eine Divergenz zeigt das Berufungsge-richt nicht auf. Schlie337lich ist auch nicht davon auszugehen, dass es die Revisi-on sehenden Auges wegen eigener zulassungsrelevanter Rechtsfehler unter 6 - 5 - dem Blickwinkel der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (vgl. dazu M374nchKomm-ZPO/Wenzel, 3. Aufl., 247 543 Rdn. 17 ff.) zugelassen hat. 2. In der Sache h344lt das angefochtene Urteil einer revisionsrechtlichen 334berpr374fung nicht stand. 7 a) Die Revision der Kl344gerin ist begr374ndet. 8 aa) Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist die Klage nach dem derzeitigen Verfahrensstand nicht abweisungsreif. 9 (1) Die schlicht in den Raum gestellte 226 nicht an gesetzlichen Tat-bestandsmerkmalen ausgerichtete 226 Erw344gung, die Vereinbarung der Parteien vom 30. Oktober 2004 sei formunwirksam, entbehrt jeder rechtlichen Grundla-ge. Die Voraussetzungen des 247 125 BGB liegen nicht vor. Eine bestimmte Form haben die Parteien nicht vereinbart. F374r Rechtsgesch344fte der vorliegenden Art sieht das Gesetz keine besondere Form vor. 247 311b BGB ist ersichtlich nicht einschl344gig. Die schuldrechtliche Verpflichtung zur Bestellung einer Dienstbar-keit kann formfrei begr374ndet werden (vgl. nur Palandt/Bassenge, BGB, 69. Aufl., 247 1018 Rdn. 33 m.w.N.). F374r einen Vorvertrag, der in den Abschluss einer solchen Vereinbarung einm374nden soll, gilt nichts anderes. 10 (2) Ebenfalls keinen Bestand haben kann die Erw344gung des Berufungsge-richts, die Parteien h344tten nur einen Vorvertrag geschlossen. Diese tatrichterli-che W374rdigung ist revisionsrechtlich zwar nur eingeschr344nkt 374berpr374fbar (vgl. nur Z366ller/He337ler, ZPO, 28. Aufl., 247 546 Rdn. 9 m.w.N.), in diesem Rahmen aber zu beanstanden. 11 (a) Die Revision r374gt zu Recht, dass das Berufungsgericht seine Erw344-gungen schon nicht nachvollziehbar darlegt und wesentliche Auslegungsge-sichtpunkte 226 etwa den Wortlaut der Vereinbarung 226 nicht gew374rdigt hat. Auch 12 - 6 - insoweit kommt das Berufungsgericht 374ber die lapidare Behauptung, es liege ein Vorvertrag vor, kaum hinaus. Es nimmt zwar Bezug auf das erstinstanzliche Urteil, in dem es hei337t, aus der Vereinbarung ergebe sich nicht zwingend die Verpflichtung zur Bestellung eines Wegerechts, es liege allenfalls eine Ab-sichtserkl344rung dazu vor, wie in der weiteren Abfolge ein noch im Grundbuch einzutragendes Wegerecht ausgestaltet werden sollte. Nachvollziehbar ausge-f374hrt wird jedoch auch dies nicht. Vor allem aber bleibt dabei au337er Acht, dass bei Zweifeln dar374ber, ob ein Vorvertrag oder schon ein Hauptvertrag geschlos-sen wurde, in der Regel nicht von dem Abschluss eines Vorvertrages ausge-gangen werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 15. M344rz 1989, VIII ZR 62/88, NJW-RR 1989, 800, 801 m.w.N.). (b) Da weitere tats344chliche Feststellungen nicht in Betracht kommen, kann der Senat die gebotene Auslegung selbst vornehmen (vgl. BGHZ 21, 284, 289; 65, 107, 112; 109, 19, 22). Diese f374hrt zu dem Ergebnis, dass bereits mit dem Abschluss der Vereinbarung eine 226 allerdings an die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen gekn374pfte 226 Verpflichtung zur Bewilligung der Grunddienst-barkeit gewollt war. 13 Ein Vorvertrag liegt nicht vor, wenn die Vertragsbedingungen bereits fest-gelegt worden sind. So liegt es hier. Die Parteien wollten eine dauerhafte L366-sung der Zuwegungsproblematik erreichen. Dazu sollten auch die Verkehrssi-cherung und die Kosten f374r die Instandsetzung und Instandhaltung des Weges gekl344rt werden. Zu all diesen Punkten enth344lt die Vereinbarung der Parteien Regelungen. Nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut der Vereinbarung soll-te das Wegerecht nach der Beendigung der Bauarbeiten an dem Weg in das Grundbuch eingetragen werden. Die Kosten f374r den Ausbau sollten von den in der Abrede n344her bezeichneten Personen getragen werden. Die Eintragung des Wegerechts sollte zugunsten des jeweiligen Berechtigten des (herrschenden) Grundst374cks erfolgen. Auch die Rechte und Pflichten (insbesondere Beteiligung am Winterdienst, Instandhaltung und Pflege des Weges) sollten m366glichst 14 - 7 - grundbuchm344337ig festgeschrieben werden. All dies sollte die 204verbindliche Grundlage223 zur dauerhaften L366sung der Zufahrtsproblematik sein. Die Beklag-ten verweisen auf kein tats344chliches Vorbringen, auf dessen Grundlage davon auszugehen w344re, die Parteien h344tten sich Detailregelungen in einem erst noch zu schlie337enden Hauptvertrag vorbehalten. Gegen eine solche Annahme spricht im 334brigen auch, dass mit der Umsetzung des Wegeausbaus nach Ab-schluss der Vereinbarung begonnen wurde und keine der Parteien in diesem Stadium geltend gemacht hat, es m374sse erst noch ein Hauptvertrag abge-schlossen werden. Vor diesem Hintergrund h344ngt die grundbuchm344337ige Umsetzung des Ver-trages nur noch von der ordnungsgem344337en Herrichtung des Weges ab. Fest-stellungen 374ber die 226 zumindest von den Vorinstanzen als streitig dargestellte 226 Behauptung der Kl344gerin, der Weg sei von den Mitbenutzern ordnungsgem344337 hergestellt worden, hat das Berufungsgericht 226 von seinem Rechtsstandpunkt-konsequent 226 nicht getroffen. 15 (3) Die Abweisung der mit dem Hauptantrag verfolgten Klage ist auch nicht aus anderen Gr374nden richtig. Insbesondere steht einem Anspruch der Kl344gerin auf Einr344umung der Dienstbarkeit nicht von vornherein entgegen, dass der Vertrag nur von ihrem Ehemann unterzeichnet worden ist. Denn nach den Umst344nden liegt es nahe, dass der Ehemann von der Kl344gerin bevollm344chtigt worden ist und den Vertrag jedenfalls auch namens der Kl344gerin geschlossen hat (247 164 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Beklagten selbst richteten das der Erkl344rung zugrunde liegende Schreiben an die Familie der Kl344gerin. Vor diesem Hinter-grund war es alles andere als fernliegend, dass der Vertrag zumindest auch mit der Person abgeschlossen werden sollte, die Eigent374merin des Grundst374cks war, das mit der Grundbucheintragung zum herrschenden werden sollte. Fest-stellungen hierzu hat das Berufungsgericht jedoch 226 ebenfalls folgerichtig 226 noch nicht getroffen. Das wird nachzuholen sein. 16 - 8 - bb) Auch mit Blick auf den Hilfsantrag ist die Revision begr374ndet. Es ent-spricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass das Rechtsmittelge-richt im Falle der Aufhebung und Zur374ckverweisung wegen des Hauptantrages auch 374ber das Rechtsmittel wegen des Hilfsantrages befinden muss (vgl. BGHZ 120, 96 ff.; ebenso M374nchKomm-ZPO/Rimmelspacher, 3. Aufl., 247 528 Rdn. 42). Die Entscheidung 374ber den Hilfsantrag steht allerdings unter der aufl366senden Bedingung, dass dem Hauptantrag nicht stattgegeben wird (vgl. BGHZ 106, 219, 221; 112, 229, 232; Senat, Beschl. v. 11. Februar 2010, V ZR 161/09, Rdn. 7, juris). 17 (1) Ohne Erfolg macht die Revision allerdings geltend, die Beklagten h344t-ten auf eine Notwegrente verzichtet. Zwar ist die Vereinbarung vom 30. Oktober 2004 unter Ber374cksichtigung der Interessenlage verst344ndigerweise dahin aus-zulegen, dass die Kl344gerin und die 374brigen Mitbenutzer insbesondere vor dem Hintergrund der von ihnen zu tragenden erheblichen Herstellungskosten kein Entgelt f374r die Mitbenutzung und die Eintragung der Grunddienstbarkeiten zah-len sollten. Ist diese Vereinbarung jedoch nicht zustande gekommen, fehlt es von vornherein an einer die gesetzlichen Bestimmungen verdr344ngenden Abre-de. Das gilt umso mehr, als f374r die Annahme eines stillschweigenden Verzichts-vertrages Zur374ckhaltung geboten ist (vgl. Palandt/Gr374neberg, aaO, 247 397 Rdn. 6 m.w.N.), zumal die Kl344gerin bei fehlender vertraglicher Grundlage den durch den Ausbau des Weges herbeigef374hrten Wertzuwachs jedenfalls unter den Voraussetzungen des 247 812 Abs. 1 BGB herausverlangen kann, soweit er auf ihre Kosten herbeigef374hrt worden ist. 18 (2) Dagegen greift die R374ge zur Bemessung der Notwegerente durch. Ob dem Sachverst344ndigengutachten zu folgen ist, l344sst das Berufungsgericht mit der Begr374ndung offen, bei einer Sch344tzung nach 247 287 ZPO ergebe sich 204keine h366here223 Rente. Das ist rechtsfehlerhaft, weil dem Berufungsgericht offenbar aus dem Blick geraten ist, dass die erstinstanzliche Entscheidung zur Notwegerente auch von der Kl344gerin mit der Berufung angegriffen worden ist. Die Ergebnisre- 19 - 9 - levanz dieses Rechtsfehlers folgt jedenfalls daraus, dass die Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen 226 was die Kl344gerin ebenfalls zu Recht moniert 226 widerspr374ch-lich sind. Hei337t es in dem Gutachten zun344chst, bei 204mittlerer Intensit344t223 der Be-anspruchung sei eine 204Wertminderung von 21 bis 40 %223 anzunehmen, wird die sodann zugrunde gelegte 50 %ige Wertminderung auf eine 204maximale mittlere Intensit344t223 gest374tzt. b) Die Anschlussrevision der Beklagten hat ebenfalls Erfolg. 20 aa) Zu Recht r374gen die Beklagten, das Berufungsgericht habe au337er Acht gelassen, dass bei der Bemessung des Wertverlustes des gesamten Grund-st374cks auch bestehende Notwegerechte anderer Nachbarn zu ber374cksichtigen sind (vgl. Senat, BGHZ 113, 32, 35 f.). Ob daraus jedoch eine h366here Wertmin-derung des dienenden Grundst374cks folgt, ist zweifelhaft. Denn die aus den 374b-rigen Notwegerechten resultierende Wertminderung kann nicht der Kl344gerin angelastet werden; die verschiedenen Notwegeberechtigten sind nicht Gesamt-schuldner der rechtlich selbst344ndigen Verpflichtungen zur Zahlung der Notwe-gerente. Feststellungen zu den Auswirkungen auf die Wertminderung zu treffen, ist jedoch Sache des Tatrichters. 21 bb) Schlie337lich verkennt das Berufungsgericht, dass die Festlegung des Zahlungszeitpunkts f374r den Anspruch auf Vorauszahlung der Notwegerente (247247 917 Abs. 2 i.V.m. 247 913 Abs. 2 BGB) nicht in richterlichem Ermessen steht. Allerdings steht es den Parteien frei, eine von der gesetzlichen Regelung ab-weichende Vereinbarung zu treffen (vgl. nur M374nchKomm-BGB/S344cker, 5. Aufl., 247 913 Rdn. 3; Palandt/Bassenge, aaO, 247 913 Rdn. 3). Das ist hier jedoch nicht geschehen. 22 - 10 - III. 1. Nach allem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Man-gels Entscheidungsreife ist die Sache an das Berufungsgericht zur374ckzuverwei-sen, damit die erforderlichen Feststellungen getroffen werden k366nnen (247247 562 Abs. 1, 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO). Dabei hat der Senat von der M366glich-keit des 247 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht. 23 2. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass der duldungspflichtige Ei-gent374mer zur Unterhaltung des Notwegs zwar nicht verpflichtet ist, etwas ande-res jedoch dann gilt, wenn der Notweg 226 wie hier 226 auch von ihm benutzt wird. Dann sind die Unterhaltungskosten anteilig zu tragen (Senat, Urt. v. 12. De-zember 2008, V ZR 106/07, NJW-RR 2009, 515, 517 m.w.N.). 24 Kr374ger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: AG Hainichen, Entscheidung vom 06.02.2009 - 1 C 0404/08 - LG Chemnitz, Entscheidung vom 21.10.2009 - 6 S 119/09 -
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