BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 207/11 vom 14. Februar 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Hessel , den Richter Dr. Achilles , die Richterin Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision durch einstimmigen B e- schluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen. Gründe: 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht. Die vom Ber u- fungsgeri cht als Zulassungsgrund genannte Rechtsfrage ist nicht grundsätzl i- cher Natur, sondern lässt sich anhand der - vom Berufungsgericht auch zutre f- fend angewendeten - Rechtsprechung des Senats ohne weiteres beantworten. 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Nachforderungen aus den Heiz - und Betriebskostena b- rechnungen für die Zeiträume 2003/2004 bis 2006/2007 zu. a) Entgegen der Auffassung der Revision sind die Abrechnungen nicht wegen unzureichender An gaben zur Zusammensetzung der Abrechnungsei n- heit aus formellen Gründen unwirksam. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist eine Betriebskostenabrechnung formell ordnungsgemäß, wenn sie den allgemeinen Anforderungen des § 259 BGB entspricht, also ei ne geor d- nete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthält. Soweit keine besonderen Abreden getroffen sind, sind in die Abrechnung bei Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten regelmäßig folgende Mindestangaben aufzunehmen: eine Zusammenstellung der Gesam tkosten, die Angabe und - soweit zum Ve r- 1 2 3 - 3 - ständnis erforderlich - die Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug der Vorauszahlungen des Mieters (Senatsurteile vom 11 . August 2010 - VIII ZR 45/1 0, NJW 2010, 3363 Rn. 10; vom 19. November 2008 - VIII ZR 295/07, NZM 2009, 78 Rn . 21; vom 28. Mai 2008 - VIII ZR 261/07, NJW 2008, 2260 Rn . 10; vom 9. April 2008 - VIII ZR 84/07, NJW 2008, 2258 Rn . 15; st. Rspr.). Zu diesen Mindestanford e- rungen gehören In formationen, aus welchen Gebäuden die der Abrec h nung zugrunde gelegte Abrechnungseinheit besteht, nicht. Auch ohne diese zusätzl i- chen Informationen kann der Mieter anhand der aus der Abrechnung ersichtl i- chen Gesamtkosten, der angesetzten Gesamtfläche sowie der in die Abrec h- nung eingestellte n eigene n Wohnfläche gedanklich und rechnerisch nachvol l- ziehen, wie der ihm in Rechnung gestellte Kostenanteil ermittelt worden ist. Der von der Revision herangezogenen Senatsentscheidung vom 8. Deze m ber 2010 (VIII ZR 27/ 10, NJW 2011, 1867) lag demgegenüber eine Abrechnung zugru n- de, die - anders als die hier streitigen Abrechnungen der Klägerin - den ve r- wendeten Umlageschlüssel nicht erkennen ließ und deshalb nicht den an eine Betriebskostenabrechnung in formeller Hinsicht zu stellenden Mindestanford e- rungen entsprach. b) Entgegen der Auffassung der Revision sind die Abrechnungen der Klägerin auch nicht wegen eines unterbliebenen Vorwegabzugs für die Gewe r- beeinheiten materiell unrichtig. Es kann dahinstehen, o b die von de r Revision angeführten Gewerbeeinheiten (Friseur, Gaststätte, Atelier) pro Quadratmeter Fläche deutlich mehr Wasser verbrauchen als die Wohneinheiten. Denn die Klägerin rechnet die Wasserkosten nach dem durch Zähler festgestellten Ve r- brauch ab , so dass ein etwaiger höherer Verbrauch der Gewerbeeinheiten b e- reits auf diese Weise berücksichtigt wird und für einen Vorwegab zug kein Raum ist. 4 - 4 - 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Ball Dr. Hessel Dr. A chilles Dr. Fetzer Dr. Bünger Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss erledigt worden. Vorinstanzen: AG Pinneberg, Entscheidung vom 08.10.2009 - 69 C 221/08 - LG Itzehoe, Entscheidung vom 27.05.2011 - 9 S 116/09 - 5
Full & Egal Universal Law Academy