BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 207/11 Verkündet am: 25. September 2013 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 3 Abs. 1; VBL - Satzung §§ 78, 79 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 2; VBL - Satzung a.F. § 40 Abs. 2 Buchst. c) 1. Die Bezugnahme in § 79 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBLS) auf § 44a VBLS a.F. führt nicht zur U n wirksamkeit einer auf dieser Grundlage ermittelten Startgutschrift. 2. Es begegnet - für sich genommen - keinen rechtlichen Bedenken, dass bei E r- rechnung der Startgutschrift rentennaher b erufsständisch grundversorgter Vers i- cherter der von der Gesamtversorgung in Abzug zu bringende Grundversorgung s- betrag gemäß § 79 Abs. 5 Satz 2 VBLS n.F. i.V.m. § 40 Abs. 2 Buchst. c) VBLS a.F. auf der Grundlage der Arbeitgeberbeiträge ermittelt wird. 3. Z u den Anforderungen an die Tatsachenfeststellungen bei Prüfung der Fr a ge, ob die mit einer - grundsätzlich zulässigen - Typisierung oder Generalisierung ve r- bundene Ungleichbehandlung rentennaher und rentenferner Versicherter mit b e- rufsständischer Grundvers orgung nach Art. 3 Abs. 1 GG hingenommen werden muss. BGH, Urteil vom 25. September 2013 - IV ZR 207/11 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bunde sgerichtshofes hat durch die Vorsi t- zende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 2013 für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Z i- vilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30. September 2011 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wege n Tatbestand: Der Kläger, der von der Beklagten seit dem 1. April 2010 eine Z u- satzrente bezieht, verlangt höhere Rentenzahlungen, wendet sich dabei insbesondere gegen die der Rentenberechnung zugrunde gelegte Star t- gutschrift und beantragt hilfsweise, deren Unverbindlichkeit festzustellen. I. Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Vers i- cherung eine zusätzliche Alters - , Erwerbsminderungs - und Hinterblieb e- nenversorgung zu gewähren. Mit N eufassung ihrer Satzung vom 22. N o - 1 2 - 3 - vember 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) stellte die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 um. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dien s- tes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4. N o- vember 1966 (Versorgungs - TV) beruhende endgehaltsbezogene G e- samtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Pun k- temodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt. Die neue Satzung der Beklagten (VBLS) enthält Übergangsreg e- lungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen R entena n- wartschaften. Diese werden wertmäßig festgestellt und als so genannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten übertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, in rentennahe und renten ferne Versicherte unterschi e- den. Rentennah ist nur, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vol l- endet hatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war bzw. dem Umlag e- satz des Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversich e- rungszeiten in der Zusatzve rsorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen kann. Die Anwartschaften der ca. 200.000 rentennahen Versicherten werden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und übertr a- gen (vgl. dazu Senatsurteil vom 24. September 2008 IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101 ff.). Die Übergangsregelung der VBLS lautet im Wesentlichen übe r- einstimmend mit den § 32 Abs. 1 , 4 Satz 1, § 33 Abs. 2 , 4 f. ATV au s- zugsweise wie folgt: 3 4 - 4 - "§ 78 Grundsätze zur Anwartschaftsübertragung (1) 1 Für die Versicherten werden die Anwart schaften nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht der Zusat z- (2) 1 Für die Berechnung der Anwartschaften sind, soweit jeweils erforderlich, die Rechengrößen (insbesondere En t- gelt, Gesamtbeschäftigungsquot ient, Steuertabelle, Sozia l- versicherungsbeiträge, Familienstand, aktueller Rente n- wert, Mindestgesamtversorgung) vom 31. Dezember 2001 maßgebend; soweit gesamtversorgungsfähiges Entgelt zu e- chenden K § 79 Anwartschaften für am 31. Dezember 2001 schon und am 1. Januar 2002 noch Pflichtversicherte (2) 1 Für Beschäftigte im Tarifgebiet West bzw. für Beschä f- tigte, für die der Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West maßgeblich ist (§ 64 Abs. 2 Satz 3) oder die Pflich t- versicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 haben, und die am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet haben (rentennahe Jahrgänge), ist Ausgangswert für die bis zum 31. De zember 2001 in der Zusatzversorgung (Gesamtversorgung) erworbene Anwar t- schaft die Versorgungsrente, die sich unter Beachtung der Maßgaben des § 78, insbesondere unter Berücksichtigung der Mindestgesamtversorgung (§ 41 Abs. 4 d.S. a.F.) und des § 44a d.S. a .F., für die Berechtigte/den Berechtigten bei Eintritt des Versicherungsfalls am 31. Dezember 2001, frühestens jedoch zum Zeitpunkt der Vollendung des 63. Lebensjahres vor Berücksichtigung des Abschlags ergeben würde. 2 Von diesem Ausgangswert ist der Betra g abzuzi e- hen, den die Versicherten aus dem Punktemodell bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres vor Berücksichtigung des Abschlags wegen vorzeitiger Renteninanspruchnahme noch erwerben könnten, wenn für sie zusatzversorgungspflicht i- ge Entgelte in Höhe des gesamtversorgungsfähigen En t- gelts - unter Berücksichtigung des Gesamtbeschäftigung s- quotienten - - 5 - (4) 1 Für die Berechnung der Anwartschaften nach Absatz 2 ist die Rentenauskunft des gesetzlichen Rentenversich e- rungsträgers zum Stichtag 31 . Dezember 2001 nach Durc h- 5 Soweit bis zum 31. Dezember 2002 bereits ein bestands - oder recht s- kräftiger Rentenbescheid der gesetzlichen Rentenversich e- rung vorliegt, ist - abweichend von Satz 1 - dieser Grundl a- ge fü r die Berechnung nach Absatz 2. (5) 1 Für die Zeit bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres werden Entgeltpunkte in Höhe des jährlichen Durchschnitts der in dem Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2001 tatsächlich aus Beitragszeiten erworbenen Entg el t- punkte in Ansatz gebracht. 2 Bei Pflichtversicherten, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, wird der anzurechnende Bezug nach der bisher ge l- tenden Regelung berücksichtigt; Zuschüsse werden in H ö- he des jährlichen Durchschnitts der in der Zeit vom 1. J a- nuar 1999 bis 31. Dezember 2001 tatsächlich gemeldeten . " Die Anwartschaften der übrigen ca. 1,7 Mi llionen rentenfernen Versicherten berechnen sich demgegenüber nach § 32 Abs. 1 , 4, § 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, § 78 Abs. 1 , 2, § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG; vgl. zu dieser Übergang s- regelung Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06 , BGHZ 174, 127 ff.). Nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrA VG ist die - im Rahmen der Startgutschriftenerrechnung auf die Gesamtversorgung a n- zurechnende - Grundversorgung nach dem so genannten Näherungsve r- fahren zu ermitteln (vgl. dazu Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Rn. 102 ff.). Anders als bei rentennahen Versicherten wird insoweit keine Unterscheidung danach getroffen, ob die jeweilige Grundsicherung ta t- sächlich mittels einer gesetzlichen Rente oder einer anderweitigen Ve r- sorgung erfolgt. 5 - 6 - II. Der am 1. April 1945 geborene Kläger zählt zu den rentennah en Versicherten. Er war als angestellter Arzt im öffentlichen Dienst beschä f- tigt und seit 1974 ununterbrochen bei der Beklagten versichert. Im Zuge der Systemumstellung erteilte ihm die Beklagte eine Startgutschrift über 147 Versorgungspunkte (das entspric ht einer monatlichen Rentena n- d- s e i- ner berufsständischen Versorgungskasse, sowie eine Zusatzrente von der Beklagten, deren Höhe seit dem 1. Juli 2010 mon e- trägt. Nach dem bis zur Systemumstellung geltenden Satzungsrecht der Beklagten hätte ihm unstreitig lediglich eine geringere monatlich e Z u- D er Kläger sieht sich dadurch verfassungswidrig benachteilig t (Art. 3 Abs. 1 GG), dass bei der Startgutschriftenberechnung ren tennaher Versicherter mit berufsständischer Grundversorgung von der Gesamtve r- sorgung die - gemäß § 40 Abs. 2 Buchst. c) VBLS a.F. aufgrund der Be i- tragsleistung des Arbeitgebers an das jeweil ige Versorgungswerk ermi t- telte - Grundversorgung in Abzug gebracht wird, während bei rentenfe r- nen berufsständisch grundversorgten Versicherten gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS n.F. i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG lediglich eine im Näh e- rungsverfahren ermittelte fik tive gesetzliche Rente angerechnet wird. Der Kläger verweist darauf, dass diese fiktive Rentenanrechnung bei rente n- fernen Versicherten zu deutlich geringeren Abzügen führe, so dass be i- spielsweise ein rentenferner Kollege mit ansonsten vergleichbarer E r- werb sbi ographie im Ergebnis eine um circa erreichen könne. Überdies sei die bei ihm in Abzug gebrachte, nach § 40 Abs. 2 Buchst . c) VBLS a.F. ermittelte Grundversorgung mit monatlich g- 6 7 - 7 - lich 2.946,80 Weiter ist der Kläger der Auffassung, seine Startgu t- schrift müsse schon deshalb gemäß dem auch für die Startgutschrifte n- errechnung rentenferner Versicherter geltenden § 18 Abs. 2 BetrAVG e r- rechnet werden, weil die Übergangsregelung für rentennahe Versiche rte in § 79 Abs. 2 VBLS n.F. die verfassungswidrige Regelung des § 44a VBLS a.F. in Bezug nehme. Wegen deren Unwirksamkeit sei zumindest der Hilfsantrag begründet. Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der Revision verfolgt der Kl äger sein Begehren weiter. Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Z u- rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Nach dessen Auffassung ist die Startgutschrift des Klägers z u- treffend ermittelt und verbindlich. Weder die Unwirksamkeit des § 44a VBLS a.F. noch der Gleichheitssatz führten dazu, dass bei Ermittlung der Startgutschrift des Klägers § 18 Abs. 2 BetrAVG Anwendung finde. Die Übergangsvorschriften für rentennahe Versicherte seien wirksam . Zwar treffe es zu, dass § 44a VBLS a.F. ebenso wie der inhalt s- gleiche, vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärte (vgl. BVerfG VersR 1999, 600 ff.) § 18 BetrAVG a.F. mit Ablauf des 31. Dezember 2000 nicht mehr anzuwenden sei; darau s ergebe sich aber nicht die Unwirksamkeit der Startgutschrift des Klägers. S oweit die 8 9 10 11 - 8 - Übergangsregelung für rentennahe Versicherte auf § 44a VBLS a.F. verweise, beruhe dies auf einer Grundentscheidung der Tarifvertragspa r- teien, den rentennahen Versicherte n einen erweiterten Besitzstand s- schutz in der Weise zu gewähren, dass die nach § 44a VBLS a.F. erwo r- benen Versicherungsrentenanwartschaften den rentennahen Versiche r- ten als Mindestbetrag der mit der Startgutschrift zu ermittelnden Rente n- anwartschaft erhalt en bleiben sollten. In erster Linie sei aber nicht dieser Mindestbetrag, sondern die Differenz zwischen der nach den §§ 41 bis 43b VBLS a.F. ermittelten Gesamtversorgung und den Altersbezügen für die Ermittlung der dem rentennahen Versicherten zum Umstellu ngsstic h- tag zustehenden Rentenanwartschaft maßgeblich. Die Beibehaltung der früheren Mindestversorgung als bloße Untergrenze führe zu keiner ve r- fassungswidrigen Benachteiligung. Der Kläger könne auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG wegen der von ihm beans tandeten Ungleichbehandlung berufsständisch versorgter re n- tennaher und rentenferner Versicherter eine Meistbegünstigung in dem Sinne für sich herleiten, dass ihm ebenfalls eine Startgutschrift nach Maßgabe der Regelungen für rentenferne Versicherte zu erte ilen sei. Die auf eine Grundentscheidung der Tarifpartner zurückgehenden Übe r- gangsregelungen für rentennahe und - ferne Versicherte überschritten nicht den den Tarifvertragsparteien eröffneten Handlungs - und Erme s- sensspielraum oder die Grenze der verfassung srechtlich zulässigen T y- pisierung. Die stichtagsbezogene Übergangsregelung f ür rentennahe b e- rufsständisch versorgte Versicherte erhalte deren bis zum Umstellung s- stichtag erworbene Anwartschaften, schaffe für die Betroffenen somit keinen Nachteil und sei de shalb weder mit gleichheitswidrigen Härten oder Ungerechtigkeiten verbunden, noch stelle sie die Betroffenen schutzlos. 12 - 9 - Die Übergangsregelung verstoße auch nicht deshalb gegen den Gleichheitssatz, weil rentenferne berufsständisch grundversorgte Vers i- c herte infolge geringerer Abzüge von der Gesamtversorgung höhere Startgutschriften erwerben könnten. Der Gestaltungsspielraum des Normgebers sei bei der Gewährung von Vorteilen größer als bei der B e- nachteiligung von Normadressaten, weil es bei wertender Bet rachtung leichter erträglich sei, wenn als Folge einer Typisierung auch Personen in den Genuss von Vorteilen kämen, die ihnen nach dem strengen Zweck der Regelung nicht gebührten, als wenn Personen von Vorteilen ausg e- schlossen würden, die ihnen nach dem Zw eck der Regelung zu stünden . Eine Härtefallkorrektur sei schon deshalb nicht geboten, weil die jetzige Zusatzrente des Klägers diejenige übersteige, die ihm ohne die Systemumstellung nach altem Satzungsrecht zugestanden hätte. II. Das hält recht licher Nachprüfung nicht stand, soweit das Ber u- fungsgericht auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen einen Ve r- stoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ausgeschlossen hat. 1. Zutreffend ist es allerdings davon ausgegangen , dass die B e- zugnahme auf § 4 4a VBLS a.F. in § 79 Abs. 2 VB LS n.F. nicht zur U n- wirksamkeit der Startgutschrift des Klägers führt. a) Der Senat hat in seinem Urteil vom 24. September 2008 (IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101) entschieden und im Einzelnen begründet, dass die im Rahmen der Systemu mstellung der Zusatzversorgung des öffentl i- chen Dienstes in der VBLS getroffene Übergangsregelung für rentenn a- 13 14 15 16 17 - 10 - he Versicherte (§ 32 Abs. 1 , 4 Satz 1 , § 33 Abs. 2, 4 ff. ATV; § 78 Abs. 1 , 2 Satz 1; § 79 Abs. 2, 4 ff. VBLS) wirksam ist. Daran ist festzuhalten . Der Senat hat die Berechnungsweise der Startgutschriften rente n- naher Versicherter im vorgenannten Senatsurteil (aaO Rn. 29 ff.) im Ei n- zelnen dargelegt und im Ergebnis gebilligt. Darauf wird Bezug geno m- men. b) Die mit der Bezugnahme auf § 44a VB LS a.F. begründeten Ei n- wände des Klägers gegen diese Startgutschrift en ermittlung greifen nicht durch. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht die Vorschrift des § 18 BetrAVG in ihrer früheren Fassung für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt (BVerfGE 98, 365 ff . ) und darf auch die der beanstandeten Vo r- schrift nachgebildete Satzungsbestimmung des § 44a VBLS a.F. seit A b- lauf der bis zum 31. Dezember 2000 gesetzten Übergangsfrist nicht mehr für die Errechnung von Versicherungsrenten herangezogen werden ( vgl. dazu Senatsurteile vom 14. Januar 2004 IV ZR 56/03, VersR 2004, 45 3 unter II 1 a und b; 14. Novem ber 2007 IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 90). Dies führt aber nicht dazu, dass auch der Verweis auf § 44a VBLS a.F. in der Übergangsregelung des § 79 A bs. 2 Satz 1 VBLS n.F. als unwirksam erachtet und die Übergangsregelung insgesamt durch e i- ne analoge Anwendung des § 18 Abs. 2 BetrAVG in der seit dem 1. J a- nuar 2001 geltenden neuen Fassung ersetzt werden muss . Die Verweisung auf § 44a VBLS a.F. in § 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS n.F. bezweckt lediglich, den rentennahen Versicherten bei Ermittlung i h- rer Startgutschriften eine Untergrenze für ihre bis zur Systemumstellung 18 19 20 21 - 11 - erdienten Rentenanwartschaften in Höhe einer nach § 44a VBLS a.F. zu errechnenden Versiche rungsrente zu garantieren. Insoweit unterscheidet sich die Verweisung von derjenigen des § 80 VBLS (vgl. dazu Senatsu r- teil vom 29. September 2010 IV ZR 8/10, juris ), die für die Bestimmung der Anwartschaften beitragsfrei Versicherter ausdrück lich auf die "am 31. Dezember 2001 geltende Versicherungsrentenberechnung" und mi t- hin nur auf solche Satzungsbestimmungen verweist, die zum genannten Stichtag gültig waren. Mit der Verweisung in § 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS n.F. wird den Versicherten hingegen Vertrauens - u nd Bestandsschutz gewährt; ihnen soll ungeachtet der Verfassungswidrigkeit der Satzung s- bestimmung jedenfalls die danach errechnete Rentenanwartschaft als Mindestbetrag erhalten bleiben. Damit wurde für die rentennahen Vers i- cherten anders als in der Überg angsregelung für rentenferne Versiche r- te insbesondere auch dem Umstand Rechnung getragen, dass vor der Systemumstellung eine Verunsicherung über die Anwendbarkei t des § 44a VBLS a.F. deshalb eingetreten war, weil die Klausel ungeachtet der Entscheidung d es Bundesverfassungsgerichts zu § 18 BetrAVG bis zur erst im November 2002 genehmigten rückwirken den Satzungsu m- stellung auf das neue Betriebsrentensys tem zum 31. Dezember 2001 nicht aufgehoben worden war (vgl. dazu Senatsurteil vom 14. November 2007 IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 89 - 95). An einer solchen B e- standsschutzregelung waren die Tarifvertragsparteien und - ihnen fo l- gend - der Satzungsgeber aus Rechtsgründen nicht gehindert, da die Startgutschrift in erster Linie nach Maßgabe des § 40 VBLS a.F . zu e r- mitteln ist, weshalb die Übergangsregelung die Mängel, aus denen he r- aus das Bundesverfassungsgericht die Regelungen in § 18 BetrAVG a.F./§ 44a VBLS a.F. beanstandet hat, nicht perpetuiert. Wie das Ber u- fungsgericht zutreffend gesehen hat, hatte das B undesverfassungsg e- richt an der früheren Fassung des § 18 BetrAVG (und damit mittelbar - 12 - auch an § 44a VBLS a.F.) in erster Linie beanstandet, dass durch die Abkoppelung der Zusatzrentenanwartschaften von den gegebenen Ve r- sorgungszusagen im Falle vorzeitigen Ausscheidens eines Versicherten aus dem öffentlichen Dienst Nachteile entstehen konnten, die auch g e- eignet waren, den Betroffenen vom Wechsel in einen anderen Beruf a b- zuhalten (BVerfGE 98, 365, 384 ff., 395 ff.). Darum geht es bei der Feststellung der bis zum Umstellungsstic h- tag erworbenen Rentenanwartschaften nicht. Die in § 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS n.F. i.V.m. § 44a VBLS a.F. getroffene Mindestregelung kommt g e- rade Versicherten wie dem Kläger zugute, bei denen infolge einer hohen Grundversorgung im Rahm en der Startgutschriftenerrechnung hohe A b- züge vom Gesamtversorgungsbetrag vorzunehmen sind. Deshalb übe r- steigt im Falle des Klägers die nach § 40 Abs. 4 i.V.m. § 44a VBLS a.F. ermittelte Rentenanwartschaft die nach § 40 Abs. 1 VBLS a.F. errechn e- te um mehr als 1 a- rin nicht. 2. Die in § 79 Abs. 2 VBLS n.F. geschaffene Übergangsregelung für rentennahe Versicherte stützt sich auf eine Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien (§ 33 Abs. 2 ATV; vgl. dazu Kie fer/Langenbrinck, Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst, Stand: 8 7. EL, April 2013 , § 33 ATV A 1.2). Sie ist an Art. 3 Abs. 1 GG zu messen (vgl. dazu im einzelnen Senatsurteile vom 14. November 2007 IV ZR 7 4/06, BGHZ 174, 127 Rn. 28 ff., 5 8 ff.; vom 24. September 2008 IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101 Rn. 25 ff.). a) Anders als die Revision meint, begegnet es allerdings für sich genommen keinen rechtlichen Bedenken, sondern bewegt sich noch im 22 23 24 - 13 - Rahmen der zulässigen Typisierung, dass bei Er rechnung der Startgu t- schrift rentennaher berufsständisch grundversorgter Versicherter der von der Gesamtversorgung in Abzug zu bringende Grundversorgungsbetrag gemäß § 79 Abs. 5 S atz 2 VBLS n.F. i.V.m. § 40 Abs. 2 Buchst. c) VBLS a.F. auf der Grundlage der Arbeitgeberbeiträge i.S. des § 65 Abs. 4 S atz 5 VBLS a.F. ermittelt wird. Insoweit muss es der Kläger hinnehmen, dass in seinem Falle der der Startgutschrift zugrunde gelegte monatliche Abzug von 3.171,71 die inzwischen tatsächlich bezogene monatliche Grundrente von lediglich 2.946,80 zwischen dem der Startgutschrift zugrunde gelegten Gr undversorgung s- betrag und der später tatsächlich gewährten Grundversorgung kommen kann, ist der Verzicht der Übergangsregelung auf einen nachträglichen Datenabgleich und eine entsprechende Korrektur der Startgutschrift im Zeitpunkt des Renteneintritts. Dafü r sprechen triftige Gründe; eine so l- che nachträgliche Korrektur der für die Festschreibung erdienter Rente n- anwartschaften maßgeblichen Parameter hätte nicht nur erheblichen z u- sätzlichen Verwaltungs - und Kostenaufwand erfordert, sondern auch die Verbindlich keit der Startgutschriften als Kalkulationsgrundlage der B e- klagten über Jahre hinausgeschoben. Das widerspräche dem berechti g- ten Ziel der Systemumstellung, die Zusatzversorgung von den für das frühere Gesamtversorgung s system relevanten externen Faktoren ab z u- koppeln und stattdessen für den Übergang auf das kapitalgedeckte Ve r- fahren eine überschaubare, frühzeitig kalkulierbare Finanzierungsgrun d- lage zu schaffen. Eine nachträgliche Korrektur der Startgutschriften a n- hand der erst bei Rentenbeginn ermittelten Re chengrößen (wie etwa der dann tatsächlich geleisteten Grundversorgung) hätte dazu geführt, auf lange Sicht die Abhängigkeit der Zusatzrente von externen Faktoren und damit den Zustand partiell aufrecht zu erhalten, der nach der von den - 14 - Gerichten hinzuneh menden Bewertung der Tarifvertragsparteien dri n- genden Änderungsbedarf ausgelöst hatte (vgl. dazu auch den Zweiten und Dritten Versorgungsbericht der Bundesregierung BT - Drucks. 14/7220 und 15/5821). Die Tarifvertragsparteien haben insoweit ihren durch die Tarifautonomie eröffneten weiten Handlungsspielraum nicht überschritten. Die Gerichte haben die Regelung nicht daran zu messen, ob auch andere, für die Versicherten günstigere oder als gerechter em p- fundene Lösungen in Betracht zu ziehen gewesen wären. b) Der vom Berufungsgericht erkannte Ausschluss eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG beruht dagegen auf einer unzureichenden Tats a- chengrundlage . D ie bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts lassen eine Entscheidung darüber noch nicht zu, ob sich eine mögliche Ungleichbehandlung rentenferner und rentennaher berufsständisch grundversorgter Versicherter nach der Klägerbehauptung insbesondere eine Schlechterstellung von aus Bestandsschutzgründen an sich besser zu stellenden rentennahen gegenüber re ntenfernen Versicherten noch im Rahmen einer zulässigen Typisierung bewegt und Art. 3 Abs. 1 GG mithin nicht verletzt ist. aa ) Zwar hat die Übergangsregelung der VBLS nach der von der Revision nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts d azu g bezieht, als sie ihm nach dem früheren Gesamtversorgungssystem der Beklagten zugestanden hätte. Das belegt zunächst, dass die Übergang s- regelung für rentennahe Versicherte im Falle des Klä gers zu keinen A n- wartschaftsverlusten geführt hat. 25 26 - 15 - bb ) Dennoch könnte sich ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG da r- aus ergeben , dass sich die Übergangsregelung für rentenferne beruf s- ständisch grundversorgte Versicherte zum Teil als noch weitaus günst i- ger erweist, weil i hnen im Rahmen der Startgutschriftenermittlung nicht die voraussichtliche Grundversorgung, sondern lediglich eine im Näh e- rungsverfahren zu ermittelnde fiktive gesetzliche Rente von der Gesam t- versorgung abgezogen wird, was zu höheren Star tgutschriften führen kann. (1) Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz folgt - auch für die Tari f- vertragsparteien (vgl. dazu BAGE 111, 8, 16 ff.) - das Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (BVe r- fGE 3, 58, 135; seither ständige Rechtsprechung). Das Grundrecht ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für die jeweilige Differenzi e- rung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (vgl. BVerfGE 1 , 14, 52; 1, 264, 275 f.; 98, 365, 385; seither ständige Rechtsprechung). Bei einer ungleichen Behandlung von Personengruppen unterliegt der Normgeber in der Regel einer strengen Bindung. Eine unterschiedliche Behandlung ist bereits gleichheitswidrig, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solchem Gewicht b e- stehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (BVerfGE 105, 73, 110; BVerfG VersR 2000, 835, 837). (2 ) Ob die mit einer - bei der Ordnung von Massenerscheinungen und der Regelung hochkomplizierter Materien wie der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst grundsätzlich zuläs sigen (Senatsurteil vom 14. No - 27 28 29 - 16 - vember 2007 aaO Rn. 6 2 m.w.N.; BVerfGE 98, 365, 385; BVerfG VersR 2000, 835, 837) - Typisierung oder Generalisierung verbundenen Härten und Ungerechtigkeiten hingenommen werden müssen, hängt zum einen von der Intensität der Benachteiligungen und der Zahl der betroffenen Person en ab. Es darf lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Pe r- sonen betroffen und die Ungleichbehandlung nicht sehr intensiv sein (vgl. BVerfGE 100, 59, 90; 111, 115, 137). Zum anderen kommt es auf die Dringlichkeit der Typisierung und die mit ihr verbu ndenen Vorteile an. Dabei ist zu berücksichtigen, wie kompliziert die geregelte Materie ist, welche praktischen Erfordernisse für sie sprechen und wie groß die Schwierigkeiten bei der Vermeidung der Ungleichbehandlung sind (vgl. u.a. BVerfGE 63, 119, 128; 87, 234, 255 f.; BVerfG VersR 2000, 835, 837). ( 3 ) Im Grundsatz bestehen g egen die unterschiedliche Behandlung rentenferner und rentennaher Versicherter und den für die Untersche i- dung maßgeblichen Stichtag in der Übergangsregelung der §§ 33 ATV, 78, 7 9 VBLS keine rechtlichen Bede nken (vgl. Senatsurteil vom 24. September 2008 IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101 Rn. 30). Die unte r- schiedlichen Übergangsregelungen beruhen auf einer generalisierenden und pauschalierenden Betrachtung (vgl. Clemens/Scheuring/Steing en/ Wiese, BAT Teil VII - Vorbem. zum AT V Stand Juni 2002 Erl. 4.2.5 S. 30), die das Ziel verfolgt, den rentennahen Versicherten einen weite r- gehenden Schutz ihres deshalb möglichst konkret zu ermittelnden B e- sitzstandes zu gewährleisten, während die etw a 1,7 Millionen rentenfe r- nen Versicherten es grundsätzlich hinnehmen müssen, dass ihre Star t- gutschriften im Interesse einer Vereinfachung und Beschleunigung der Systemumstellung mittels weitgehend pauschalierter Parameter ermittelt werden. 30 - 17 - ( 4 ) Die un terschiedliche Ermittlung der abziehbaren Grundverso r- gung kann bei beiden Versichertengruppen indes zu Ergebnissen führen, die dem Zweck der Übergangsregelung , rentennahen Versicherten einen weitergehenden Bestandsschutz zu gewährleisten als rentenfernen, en t- gegenstehen . Damit verbundene Härten und Ungerechtigkeiten sind nur so lange hinzunehmen, wie sie lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Versicherten betreffen und die jeweilige Ungleichbehandlung nicht sehr intensiv ist (vgl. BGHZ aaO unter Rn. 61; BVerfGE 100, 59, 90; BVerfG ZTR 2008, 374, 375; VersR 2000 aaO). Maßgebend für die ve r- fassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Übergangsregelung ist nicht, ob sie in einzelnen Fällen zu Benachteiligungen rentennaher Versicherter gegenüber rentenfernen führt, vielmehr ist auf die generellen Auswirku n- gen der Regelung abzustellen (vgl. BAGE 99, 31, 38; 106, 374, 383). Über die Vereinbarkeit der vom Kläger beanstandeten Ungleichbehan d- lung mit Art. 3 Abs. 1 GG kann deshalb - anders als das Berufungsg e- richt m eint - ohne Klärung der tatsächlichen Auswirkungen der bea n- standeten Ungleichbehandlung nicht entschieden werden. ( a ) Der Kläger hat anhand eines Beispiel s dargelegt, dass die Übergangsregelung für rentenferne Versicherte mit einer berufsständ i- schen Grundversorgung zu wesentlich höheren Startgutschriften führen könne als die Übergangsregelung für rentennahe Versicherte. Er hat we i- ter darauf verwiesen, dass bei der Beklagten etwa 35.000 Ärzte vers i- chert seien und weitere Berufsgruppen mit berufsständi s chen Grundve r- sorgungen hinzukämen. Da dem Kläger die maßgeblichen Daten im Ü b- rigen nicht zugänglich sind, hat er seiner Darlegungslast mit den vorg e- nannten Angaben zunächst genügt. Im Weiteren trifft die Beklagte eine sekundäre Darlegungslast, weil nur sie in der Lage ist, Auskunft über die 31 32 - 18 - Zahl der bei ihr Versicherten mit berufsständischer Grundversorgung, d e- ren Verteilung auf die Gruppen der rentennahen und rentenfernen Vers i- cherten und darüber zu geben, in welchem Umfang sich die vom Kläger beanstandete Ungleichbehandlung auf die Zusatzrenten der begünsti g- ten rentenfernen Versicherten auswirkt. (b ) Um beurteilen zu können , in welchem Umfang es zu Härten oder Ungerechtigkeiten kommt, ob sie nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Versicherten betre ffen und wie intensiv die jeweilige Ungleic h- behandlung ist, müssen die tatsächlichen Auswirkungen der beanstand e- ten Regelung bekannt sein. Dazu reicht es nicht, die Gruppe der insg e- samt ca. 1,7 Millionen rentenferne n Versicherten zur - daneben möglic h- erwei se gering erscheinenden - Zahl der Versicherten mit berufsständ i- scher Grundversorgung in Bezug zu setzen, denn die nach Art. 3 Abs. 1 GG gebotene Prüfung ist auch darauf zu erstrecken, ob eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressate n anders b e- handelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfert i- gen können. Entscheidend ist deshalb, die Gruppe der Versicherten mit einer berufsständischen Grundversorgung in den Blick zu nehmen und danach zu fragen, für wie viele rentenferne Versicherte dieser Gruppe und in welchem Umfang sich die Übergangsregelung konkret günstiger auswirkt als die Übergangsregelung für rentennahe Versicherte. Dabei darf nicht allein auf die jeweiligen Startgutschriften abgestellt, sondern müssen die am Ende nach dem neuen Punktesystem voraussichtlich zu leistenden Zusatzrenten verglichen werden. Da die Systemumstellung mit weiteren Nachteilen für die Versicherten einhergehen kann, profiti e- ren von der Anwendung des Näherungsverfahrens anstelle der Errec h- nung der Grundversorgung möglic herweise vorwiegend diejenigen " re n- 33 - 19 - tennäheren rentenfernen" Versicherten, bei welchen die Startgutschrift die Höhe der Zusatzrente in besonderem Maße beeinflus st. Wie groß diese Gruppe Versicherter ist und in welchem Umfang ihr Vorteile g e- genüber rentennahen Versicherten entstehen , hat das Berufungsgericht nicht festge stellt. S eine diesbezüglichen Ausführungen stützen sich auf eine bloße Vermutung. ( c ) Zu Recht wendet sich die Revision gegen die Begründung, mit der das Berufungsgericht bisher von einer weitergehenden Klärung der vorgenannten Fragen abgesehen hat. Es hat ausgeführt, eine mögliche Begünstigung rentenferner berufsständisch grundversorgter V ersicherter sei lediglich eine unbeabsichtigte Nebenfolge der mit dem Näherungsve r- fahren verbundenen Pausch alierung und der Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien sei bei der Gewährung solcher Vorteile größer als bei einer Benachteiligung von Norma dressaten. I m Lichte der Werten t- scheidungen des Grundgesetzes erscheine es leichter erträglich, wenn gelegentlich einer Typisierung Personen in den Genuss ihnen - nach dem Regelungszweck - nicht gebührender Vorteile kämen, als wenn Pe r- sonen von ihnen zuste henden Vorteilen ausgeschlossen würden. Schon deshalb könne in Kauf ge nommen werden, dass ein " mäßiger Prozen t- satz" von Personen solche - nach der Idee der Übergangsregelung zweckwidrige n - Vorteile erlange. Zudem werde der Gestaltungsspie l- raum des Normgeb ers hier noch dadurch erweitert, dass der Übergang s- regelung gerade auch , soweit diese auf eine Meistbegünstigungsreg e- lung verzichte eine Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien z u- grund e liege, deren Kompromisscharakter zu berücksichtigen sei. De s- ha lb sei eine gleichheitswidrige Benachteiligung rentennaher berufsstä n- disch grundversorgter Versicherter selbst dann nicht anzunehmen, wenn man mit dem Kläger davon ausginge, dass diese Gruppe nicht nur eine 34 - 20 - verhältnismäßig kleine Zahl Versicherter umfasse und ihr Vorteile in dem vom Kläger angeführten Umfang entgingen. ( d ) All d as macht es nicht entbehrlich, im Rahmen der nach Art. 3 Abs. 1 GG gebotenen Abwägung auch die tatsächlichen quantitativen Auswirkungen der beanstandeten Ungleichbehandlung fest zustellen . Für seine Annahme, lediglich eine relativ geringe Zahl ber ufsständisch Ve r- sicherter (ein " mäßiger Prozentsatz " ) erlange Vorteile, die mit dem Grundgedanken der Systemumstellung nicht zu vereinbaren seien, fehlt aber eine ausreichende Tatsachengr und lage, weil weder die Größenor d- nung der von der Übergangsregelung Begünstigten noch der Umfang der Begünstig ung en noch die Größe der in Bezug genommenen, nicht b e- günstigten Vergleichs gruppe bekannt ist. 35 - 21 - Dem wird das Berufungsgericht nach ergänzende m von der B e- klagten im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast geschuldetem Vortrag nachzugehen haben. Mayen Wendt Felsch Harsdorf - Gebhardt Dr. Karcz ewski Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.01.2011 - 6 O 252/10 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.09.2011 - 12 U 75/11 - 36
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