BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 207/12 vom 20. November 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 20 1 3 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll, Pauge, Stöhr und Offenloch beschlosse n: Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 24. September 2013 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen. Gründe: Die gemäß § 321a ZPO statthafte Gehörsrüge ist nicht begründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdrücklich zu b e- scheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschlus s vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geei g net wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine R e vision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall G e- brauch gemacht. 1 2 - 3 - Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen des Klägers in vollem Umfang g e- prüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen kö n- nen. Galke Zoll Pauge Stöhr Offenloch Vorinstanzen: LG Paderborn, Entscheidung vom 09.03.2011 - 4 O 554/09 - OLG Hamm, Entscheidung vom 20.03.2012 - I - 26 U 78/11 - 3
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