BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 207/13 vom 18. Dezember 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitze n- de Richter in Mayen , die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und d ie Richterin Dr. Brockmöller am 18. Dezember 2013 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des Kammergerichts in Be r- lin vom 22. Mai 2013 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurüc k- zuweisen. Die Parteien e rhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Innerhalb derselben Frist möge zum Streitwert des Verfa h- rens auf der Grundlage von § 182 InsO vorgetragen we r- den. - 3 - Gründe: I. Die Kläger machen gegen den Beklagten einen Kosteners ta t- tungsanspruch aus einer Schiedsgutachten vereinbarung geltend. Die Klägerinnen zu 1 und 2 sowie ihre 2011 verstorbene Mutter Magdolna S . waren zusammen mit dem am 18. Mai 2003 verstorbenen Georg S . Erben zu je 1/4 des 1977 verstorbenen Alexande r S . . Erben der Magdolna S . sind zu je 1/4 die Kläger. Am 19. April 2000 trafen die Mitglieder der Erbengemeinschaft nach Alexander S . eine schriftliche Vereinbarung, nach welcher Georg S . gegen Zahlung einer Abfindung von 6 Mio. DM sowie eines bis zu seinem Tode zu leistenden monatlichen Betrags von 10.000 DM aus der Erbengemeinschaft aussch ied . Über die Wirksamkeit dieser Ve r- einbarung kam es vor dem Landgericht Berlin zum Aktenzeichen 36 O 402/02 zu einem Rechtsstreit zwischen Ge org S . und den übrigen Mitgliedern der Erbengemeinschaft. In diesem Verfahren machte Georg S . geltend, die Vereinbarung vom 19. April 2000 sei wegen einer si t- tenwidrig zu gering bemessenen Abfindung gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Nach dem Tod d es Georg S . und noch während des laufe n- den Rechtsstreits schloss der für die unbekannten Erben des Georg S . bestellte Nachlasspfleger am 22. Dezember 2009 mit den Kläg e- rinnen zu 1 und 2 sowie deren Mutter außergerichtlich eine als "Schieds - guta chtervereinbarung/Vergleich" überschriebene Vereinbarung. Hie r- nach sollten im Einzelnen bezeichnete Bestandteile des Immobiliar - und Mobiliarvermögens des Alexander S . durch namentlich bezeichnete Schiedsgutachter bewertet werden. Unter B V 2 wurde ve reinbart, dass die Erbengemeinschaft die erforderlichen Vorschüsse an die Schiedsgut - achter verauslagt, die Parteien sich jedoch darüber einig sind, dass die 1 2 - 4 - Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung i.S. des § 91 Abs. 1 ZPO notwendig sind und an dem Kostenausgleich in dem Verfahren 36 O 402/02 vor dem Landgericht Berlin entsprechend dem dortigen Obsiegen und Unterliegen teilnehmen. Unter "C. Bindungswirkung" heißt es ferner : "I. Die Entscheidungen der Schiedsgutachter sind für die Beteiligten für di e bereits rechtshängigen und gegebene n- falls noch anhängig werdenden Verfahren und Streitigke i- ten abschließend und bindend. Die Bestimmung ist für die Vertrags s chließenden nur dann nicht verbindlich, wenn sie i . S . d . § 319 Abs. 1 Satz 1 BGB offenbar unbill ig ist. II. Die Beteiligten vereinbaren insoweit eine Bindung an die III. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass die ei n- zuholenden gutachterlichen Feststellungen lediglich der Beseitigung tat sächlicher Unsicherheiten und Unwägbarke i- ten im Hinblick auf den Wert des Nachlasses dienen. Rech t lich verbindliche Aussagen, etwa über die Erben - /Ge - sellschafterstellung der Beteiligten oder deren Anteile, die Wirksamkeit wechselseitige r Erklärungen oder sonstige Rechtsfragen, hierdurch jedoch nicht getroffen werden so l- len." Die Erbengemeinschaft nach Alexander S . leistete Zahlungen von insgesamt 134.09 7 ,53 April 2011 wurde das Verfahren 36 O 402/02 vor dem Landgericht B erlin durch Rückna h- me von Klage und Widerklage beendet. Mit Beschluss vom 1. August 2011 legte das Landgericht Berlin den vom Nachlasspfleger vertretenen unbekannten Erben des Georg S . einen Anteil von 93% und den Kl ä- gerinnen zu 1 und 2 sowie ihrer Mu tter einen Anteil von 7% der Kosten des Rechtsstreits auf. Die Kläger nehmen den Beklagten, der während des Rechtsstreits zum Insolvenzverwalter über den Nachlass des Georg 3 - 5 - S . bestellt w o rde n ist , auf anteilige Zahlung der Kosten in Höhe von 124.710,70 stattgegeben. Das Berufungsgericht hat das Rechtsmittel des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass den Klägern gegen die vom B e- klagten verwaltete Insolvenzmasse eine Masseforderung in Höhe von 124.710,70 a- siszinssatz seit dem 8. Oktober 2011 zusteht. Mit der Revision erstrebt der Beklagte weiter die Abweisung der Klage. II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 54 3 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). 1. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu. Dies ist nur der Fall, wenn sie e i- ne en tscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rec hts berührt (S e- natsbeschluss vom 10. Dezember 2003 IV ZR 319/02, VersR 2004, 225 unter 2 a). Daran fehlt es. Die vom Berufungsgericht für grundsätzlich erachtete Frage, ob eine Schiedsgutachte n vereinbarung einer Genehm i- gung nach § 1822 Nr. 12 BGB bedarf, ist in Rechtsprechung und Schrif t- tum nicht umstritten. a) Gemäß § 1822 Nr. 12 BGB bedarf der Vormund der Genehm i- gung des Familiengerichts zu einem Vergleich oder einem Schiedsve r- trag, es sei denn, dass der Gegenstand des Streits oder der Ungewis s- heit in Geld schätzbar ist und den Wert von 3.000 4 5 6 - 6 - der Vergleich einem schriftlichen oder protokollierten gerichtlichen Ve r- gleichsvorschlag entspricht. Diese Regelung findet entsprechend auf die Nachlassverwaltung gemäß §§ 1960, 1962, 191 5 BGB Anwendung. U n- ter de n Begriff des Schiedsvertrages i.S. von § 1822 Nr. 12 BGB fällt nach allgemeiner und zutreffender Auffassung lediglich die Schiedsve r- einbarung nach § 1029 ZPO, nicht dagegen die Schiedsgutachtenverei n- barung (Staudinger/Engler, BGB [ 2004 ] § 1822 Rn. 155; BGB - RGRK/ Dickescheid, 12. Aufl. § 1822 Rn. 54 a.E.; Erman/Saar, BGB 13. Aufl. § 1822 Rn. 32; vgl. ferner MünchKomm - BGB/Wagenitz, 6 . Aufl. § 1822 Rn. 70). Der Wortlaut von § 1822 Nr. 12 BGB erfasst lediglich den Schiedsvertrag. Diese r Begriff entspricht demjenigen, d er bis zum I n- krafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Sch iedsverfahrensrechts vom 22. De zember 1997 (BGBl. I S. 3224) in § 1025 ZPO a.F. verwendet wurde. Auch wenn § 1029 ZPO nunmehr den Begriff der Schiedsverei n- barung verwendet , ist allgemein anerkannt, dass unter § 1822 Nr. 12 BGB lediglich schiedsrichterliche Verfahren nach § § 1025 ff. ZPO fallen (MünchKomm - BGB/Wagenitz ; Staudinger/Engler aaO Rn. 154). Anhalt s- punkte dafür, dass sich durch die Änderung der Begrifflich keiten in §§ 1025 ff. ZPO a.F., § 1029 ZPO Änderungen im Anwendungsbereich des § 1822 Nr. 12 BGB ergeben h aben , bestehen nicht. b) D ie Ein beziehung einer Schiedsgutachten vereinbarung in den Anwendungsbereich von § 1822 Nr. 12 BGB scheidet ferner mit Rü c k- sicht auf Sinn und Zweck der Vorschrift aus . Mit dem Erfordernis der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung zum Abschluss eines Schiedsvertrages verhindert das Gesetz, dass der Vormund (hier der Nachlasspfleger) unkontrolliert den Rechtsschutz, den der Mündel (hier die unbekannten Erben) bei den staatlichen Gerichten erwarten kann, mit dem möglicherweise riskanteren Verfahren vor dem Schiedsgericht, das 7 - 7 - nicht an die strengen Vorschriften der Zivilprozessordnung gebunden ist, vertauscht (Staudinger aaO). Hierbei liegt dem Katalog der genehm i- gungsbedürftigen Rechtsgeschäfte nach § 1822 BGB die Überlegung des Gesetzgebers zugrunde, dass diese tendenziell riskant oder nachteilig sein können (MünchKomm - BGB/Wagenitz aaO Rn. 1). Im Interesse der Rechtssicherheit ist der Kreis der nach §§ 1821, 1822 BGB genehm i- gungspflichtigen Rechtsgeschäfte allerdings formal und nicht nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles zu best immen (BGH, Urteile vom 22. Sep tember 1969 II ZR 144/68, BGHZ 52, 316, 319; vom 20. Se p- tem ber 1962 II ZR 209/61, BGHZ 38, 26, 28 f.). Eine Erstreckung des Anwendungsbereichs des § 1822 Nr. 12 BGB auch auf Schiedsgutachtenvereinbarungen kommt hiernach wegen des grundsätzlichen Unterschieds zwischen einem Schiedsvertrag g e- mäß § 1025 ZPO a.F . und einer Schiedsgutachtenvereinbarung nicht in Betracht. Der Schiedsvertrag hat die Entscheidung des Rechtsstreits durch außerhalb der staatlichen Gerichtsbarkeit stehende Schiedsrichter zum Ziel, während die Schiedsgutachten abrede lediglich auf die Fes tste l- lung einzelner Tatbestandselemente oder gutachterliche Leistungsb e- stimmungen gerichtet ist (BGH, Urteile vom 26. April 1991 - V ZR 61/90, NJW 1991, 2761 unter I 1; vom 17. Mai 1967 VIII ZR 58/66, BGHZ 48, 25, 27 f.; vom 25. Juni 1952 II ZR 104/51, BGHZ 6, 335, 338 f.). Durch den Schiedsvertrag wird dem Schiedsrichter eine Tätigkeit übertragen, die im ordentlichen Rechtsweg sonst der staatlich bestellte Richter durch Fällung eines Urteils vornimmt. Schiedsgutachten, auf die die §§ 317 ff. BGB Anwend ung finden, dienen demgegenüber vor allem dazu, den von den Parteien zwar objektiv bestimmten, aber nur mit einer gewissen Sachkunde feststellbaren Vertragsinhalt zu ermitteln. Es handelt sich insbesondere um privatrechtlich vereinbarte Sachverständigengut achten 8 - 8 - außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, die der Klärung oder Festste l- lung von Tatsachen dienen, etwa zum Wert eines Vermögensgege n- stands. Dabei erkennen die Parteien die durch das Gutachten zu treffe n- de Bestimmung bis an die Grenze offenbarer Unri chtigkeit als verbindlich an (BGH, Urteil vom 17. Januar 2013 III ZR 10/12, NJW 2013, 1296 Rn. 13). Entgegen der Ansicht der Revision ist die Schutzbedürftigkeit e i- nes Mündels im Rahmen eines Schiedsverfahrens nach § § 1025 ff. ZPO nicht mit derjenige n in einem Schiedsgutachtenverfahren vergleichbar. Zwar mag es vergleichbare Risiken bei der Auswahl der Schiedsrichter, dem einzuhaltenden Verfahren und den Verfahrenskosten geben. Der maßgebliche Unterschied besteht aber darin, dass die staatlichen G e- ric hte an einen im Verfahren nach § § 1025 ff. ZPO ergangenen Schied s- spruch grundsätzlich gebunden sind. Eine Aufhebung kann nur unter den Voraussetzungen von § 1059 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO beantragt werden. Hierbei geht es im Wesentlichen um gravierende Verfahr ensmängel oder einen Widerspruch zur öffentlichen Ordnung (ordre public). E ine Übe r- prüfung der sachlichen Richtigkeit des Schiedsspruchs durch staatliche Gerichte findet nicht statt (Zöller/Geimer, ZPO 30 . Aufl. § 1059 Rn. 47). Demgegenüber ersetzt eine Sc hiedsgutachtenvereinbarung eine En t- scheidung des Rechtsstreits durch ein staatliches Gericht nicht. Bi n- dungswirkung kann lediglich im Rahmen der Feststellung einzelner Ta t- sachen eintreten, wobei die Feststellungen des Inhalts des Gutachtens dann nicht verb indlich sind, wenn sie offenbar un richtig sind (vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 2013 - III ZR 10/12, NJW 2013, 1296 Rn. 13 ). Im Falle einer Schiedsgutachtenvereinbarung sind staatliche Eingriffs - und Kontrollrechte zugunsten des Mündels mithin in wesentlic h stärkerem 9 - 9 - Umfang gegeben als bei einem gemäß § § 1025 ff. ZPO ergangenen Schiedsspruch . 2. Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. a) Zutreffend ist das Berufungsgericht zunächst davon ausgega n- gen, dass es sich bei der Vere inbarung vom 22. Dezember 2009 um eine Schiedsgutachtenvereinbarung handelt . Ziel der dort getroffenen Re g e- lung war es, den Verkehrswert für einzelne aufgeführte Grundstücke s o- wie den Marktpreis für bestimmte Gesellschaftsanteile durch einen Sachverständig en zu bestimmen. In C III der Vereinbarung ist ausdrüc k- lich geregelt, dass die gutachterlichen Feststellungen lediglich der Bese i- tigung tatsächlicher Unsicherheiten im Hinblick auf den Wert des Nac h- lasses dienen. Rechtlich verbindliche Aussagen sollten durch d ie Gu t- achten demgegenüber nicht getroffen werden. Ferner haben die Ve r- tragsparteien in C I vereinbart, dass die Feststellungen für die Recht s- streitigkeiten abschließend und bindend sein sollen u nter dem Vorbehalt offenbarer Unbilligkeit gemäß § 319 Abs. 1 Satz 1 BGB. Insoweit ist die Vereinbarung ausdrücklich an die Bindungswirkung für Schiedsgutachten angelehnt. b) Ohne Erfolg macht die Revision ferner geltend, die Vereinb a- rung vom 22. Deze mber 2009 stelle einen Vergleich i.S. von § 1822 Nr. 12 BGB dar. Das Revisionsgericht überprüft die Auslegung derartiger Individualvereinbarungen nur daraufhin, ob Verstöße gegen anerkannte Auslegungsregeln, Verfahrensvorschriften, anerkannte Denkgesetze oder Erfahrungssätze vorliegen und ob der Tatrichter sich mit dem Ve r- fahrensstoff umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat (BGH, Urteil vom 30. Oktober 2012 XI ZR 324/11, NJW 2013, 59 10 11 12 - 10 - Rn. 12). Derartige Rechtsfehler liegen nicht vor und werd en von der R e- vision nicht aufgezeigt. Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 30.10.2012 - 27 O 514/12 - KG Berlin, Entscheidung vom 22.05.2013 - 25 U 41/12 -
Full & Egal Universal Law Academy