ECLI:DE:BGH:2016:251016BVIIIZR207.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 207/15 vom 25. Oktober 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger , die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Prof. Dr . Achilles, Dr. Schneider und Kosziol beschlossen: Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der R e- vision in dem Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 20. August 2015 wird zurückgewiesen . Die Kläger haben die Kosten des Beschwerde verfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gebührenw Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist entgegen der Auffassung des Ber u- fungsgerichts zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstands 20.000 übersteig t (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Nimmt der Vermieter den Mieter auf Räumung der auf unbestimmte Zeit angemieteten Wohnung in Anspru ch, bestimmt sich der Wert der B eschwer gemäß §§ 8, 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Ja h- reswert der Nettomiete (st. Rspr. des Senats; zu letzt Senatsbeschluss vom 14. Juni 2016 - VIII ZR 291/15, WuM 2016, 509 m wN). Die (Rec htsmittel - ) B eschwer der Kläger, die die Räumung des an die Beklagten zu 1 und 2 ve r- Die Beschwerde der Kläger ist jedoch unbegründet, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer e inheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des 1 2 - 3 - Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren B e- gründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Kosziol Vorinst anzen: AG Bonn, Entscheidung vom 28.01.2015 - 203 C 339/14 - LG Bonn, Entscheidung vom 20.08.2015 - 6 S 38/15 -
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