ECLI:DE:BGH:2018:220318BVZR207.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 207/17 vom 22. März 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. März 2018 durch die Richterin nen Prof. Dr. Schmidt - Räntsch , Dr. Brückner und Weinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 30. Juni 2017 wird auf Kosten der Kläger als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfah Gründe: I. Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Wohnanlage besteht aus vier Einheiten, wobei die Kläger und die Beklagten zu 3 und 4 - jeweils gemeinschaftlich - Eigentümer je einer Einheit s ind. Die beiden übrigen Einheiten stehen im gemeinschaftlichen Eigentum der Bekla g- ten zu 1 und 2. Nach § 12 der Teilungserklärung aus dem Jahr 1963 bestimmt sich das Stimmrecht der Wohnungseigentümer nach den Miteigentumsanteilen. 1 - 3 - Die Parteien streite n noch darüber, ob in einer Eigentümerversammlung am 24. April 2007 wirksam auf das Kopfstimmrecht übergegangen wurde. Das Amtsgericht hat auf die Widerklage der Beklagten festgestellt, dass sich das Stimmrecht außer bei Beschlüssen gemäß § 16 Abs. 4, § 22 Abs. 2 WEG nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile bestimmt. Die Berufung hat das Lan d- gericht zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Kläger, die im Rahmen eines Revisionsverfahrens die vollständige Abweisung der Widerklage erreichen wollen. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Kläger nicht glaubhaft gemacht haben, dass der Wert der mit der Revision geltend zu m a- 1. Maßgebend für den Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren ist das Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Der Wert des Interesses an der Feststel lung, ob das Absti m- mungsprinzip in der Wohnungseigentümergemeinschaft für die Zukunft wirksam geändert worden ist, um das es hier geht, kann wegen dessen Bedeutung für künftige Eigentümerbeschlüsse nach einer Minderung des Verkehrswertes der Wohneinheit od er einem sonstigen konkreten wirtschaftlichen Nachteil, der durch die Änderung des Abstimmungsprinzips verursacht wird, bestimmt we r- den . Da e- gründungsfrist dargelegt und glaubhaft gemacht werden ( vgl. Senat, Beschluss vom 7. Juli 2016 - V ZR 11/16, NJW - RR 2017, 209 Rn. 6 mwN). 2 3 4 - 4 - 2. Daran fehlt es. Die Kläger weisen lediglich auf die bestehenden Stre i- tigkeiten innerhalb der Wohnungseigentumsgemeinschaft hin. Sie könnten bei einer Abstimmung nach Miteigentumsanteilen stets von den Beklagten zu 1 und 2 überstimmt werden, was zu einer nicht unerheblichen Wertminderung ihrer Wohneinhei t führe. Welchen Verkehrswert ihre Wohneinheit hat und we l- che Minderung er in Abhängigkeit zu dem jeweiligen Abstimmungsprinzip e r- fährt, legen die Kläger ebenso wenig etwas dar wie Art und Umfang etwaiger sonstige r drohende r konkrete r wirtschaftliche r Nach teile. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 49a GKG, der auch anzuwenden ist, wenn Rechtsmittelführer - wie hier - die (wider)beklagte Partei ist ( vgl. Senat, B e- schluss vom 18. Januar 20 17 - V ZR 71/17 , juris Rn. 3). Schmidt - Räntsch Brückner Weinland Kazele Hamdorf Vorinstanzen: AG Bielefeld, Entscheidung vom 21.12.2016 - 5 C 36/16 - LG Dortmund, Entscheidung vom 30.06.2017 - 17 S 13/17 - 5 6
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