BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILVIII ZR 208/03Verkündet am: 25. Februar 2004Potsch,Justizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem Rechtsstreit - 2 -Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 25. Februar 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und dieRichter Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolstfür Recht erkannt:Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammerdes Landgerichts Stade vom 26. Juni 2003 aufgehoben.Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auchüber die übrigen Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-fungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Das Landgericht hat die Berufung des Beklagten gegen das Urteil desAmtsgerichts Stade vom 21. Januar 2003 zurückgewiesen. Zugleich hat es dieRevision zugelassen. Das Berufungsurteil enthält keine Bezugnahme auf dietatsächlichen Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil; auch die Berufungsan-träge gibt es nicht wieder. Mit seiner Revision begehrt der Beklagte, unter Auf-hebung des angefochtenen Berufungsurteils nach seinen Schlußanträgen in derBerufungsinstanz zu erkennen, hilfsweise beantragt er, die Sache zur neuenVerhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. - 3 -Entscheidungsgründe: Das Berufungsurteil ist aufzuheben, da es mangels jeder tatbestandli-chen Darstellung und mangels Wiedergabe der Berufungsanträge eine revisi-onsrechtliche Nachprüfung nicht zuläßt.1. Auf das Berufungsverfahren ist die Zivilprozeßordnung in der seit dem1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden, weil die mündliche Verhand-lung vor dem Amtsgericht am 17. Dezember 2002 geschlossen worden ist (§ 26Nr. 5 EGZPO). Demgemäß gilt für den Inhalt des Berufungsurteils § 540 ZPO.Danach bedarf dieses zwar keines Tatbestandes. An dessen Stelle muß dasBerufungsurteil jedoch die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen imangefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungenenthalten (§ 540 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Mangelt es daran, fehlt dem Berufungsurteildie für die revisionsrechtliche Nachprüfung nach §§ 545, 559 ZPO erforderlichetatsächliche Beurteilungsgrundlage. In einem solchen Fall ist das Berufungsur-teil grundsätzlich von Amts wegen aufzuheben, und die Sache ist an das Beru-fungsgericht zurückzuverweisen. Von der Aufhebung und Zurückverweisungkann ausnahmsweise nur dann abgesehen werden, wenn sich die notwendigentatsächlichen Grundlagen der Entscheidung hinreichend deutlich aus den Ur-teilsgründen ergeben (vgl. Senatsurteil vom 26. Februar 2003 - VIII ZR 262/02,NJW 2003, 1743; Senatsurteil vom 22. Dezember 2003 - VIII ZR 122/03).2. Hier enthält das Berufungsurteil keine Bezugnahme auf die tatsächli-chen Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil. Die tatsächliche Grundlage derEntscheidung ergibt sich auch nicht aus den Urteilsgründen. Auch die Beru-fungsanträge der Parteien gibt das angefochtene Berufungsurteil weder aus-drücklich noch sinngemäß wieder. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuhe- - 4 -ben, und die Sache ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Be-rufungsgericht zurückzuverweisen.Dr. DeppertDr. HübschDr. LeimertWiechersDr. Wolst
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