BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 208/03 Verk374ndet am: 24. Januar 2007 Heinekamp Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein VVG 247247 149, 152; AVB-WB 247 4 Nr. 5 Zur Bindungswirkung des Haftpflichturteils f374r den Deckungsprozess beim Risi-koausschluss der Schadenstiftung durch wissentliche Pflichtverletzung in der Verm366gensschaden-Haftpflichtversicherung (Fortf374hrung von BGH, Urteil vom 18. Februar 2004 - IV ZR 126/02 - VersR 2004, 590). BGH, Urteil vom 24. Januar 2007 - IV ZR 208/03 - OLG Hamm LG Essen - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die m374ndliche Verhand-lung vom 24. Januar 2007 f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20. Zi-vilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Juli 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger nimmt die Beklagte auf Deckungsschutz aus einer Haftpflichtversicherung in Anspruch. Versichert war seine gesetzliche Haftpflicht f374r Verm366genssch344den aus der T344tigkeit als selbst344ndiger Generalvertreter der W. -Versicherungsgruppe. 1 Die W. -Allgemeine Versicherung AG (205.) hatte vom Kl344ger Schadensersatz verlangt, weil er sich bei der Aufnahme und Weiterlei-tung eines Antrags vom 13. Mai 1997 auf Abschluss einer Hausratversi-cherung pflichtwidrig verhalten habe. Im Antrag war anzugeben, ob f374r 2 - 3 - den Antragsteller oder seinen Ehegatten bereits gleichartige Versiche-rungen bestehen oder bestanden hatten, wer den Vertrag gek374ndigt hat-te und wie viele Sch344den welcher Art und in welcher H366he in den letzten f374nf Jahren eingetreten waren. Nach den Regeln f374r die Antragsaufnah-me mussten Fragen nach fr374heren Versicherungen/Sch344den in jedem Fall beantwortet werden. Nach den Annahmerichtlinien wurden Versiche-rungen nicht 374bernommen, wenn ein gleichartiger Versicherungsvertrag nach einem Schaden vom Versicherer gek374ndigt worden war. Obwohl die Antragstellerin den jetzigen Kl344ger - so die Kl344gerin des Haftpflichtpro-zesses - auf die K374ndigung durch den vorherigen Hausratversicherer wegen zwei Sch344den 374ber insgesamt 200.000 DM durch Einbruchdieb-stahl im Jahr 1993 hingewiesen habe, habe er dies in den Antrag nicht aufgenommen. Dieser bewusste Versto337 gegen die ihm bekannten Richt-linien habe dazu gef374hrt, dass der Antrag angenommen worden sei und die Versicherungsnehmerin wegen eines Einbruchdiebstahls vom 10. Oktober 1998 in H366he von 83.293,60 DM entsch344digt werden muss-te. Im Haftpflichtprozess hat das Oberlandesgericht Hamm den Kl344ger durch Urteil vom 7. Dezember 2001 rechtskr344ftig zum Schadensersatz verurteilt, weil er seine vertraglichen Pflichten bei der Vermittlung des Versicherungsvertrages jedenfalls fahrl344ssig verletzt habe. Die Beklagte behauptet, der Kl344ger habe seine Pflichten als Versi-cherungsvermittler wissentlich verletzt. F374r Haftpflichtanspr374che wegen Schadenstiftung durch wissentliche Pflichtverletzung bestehe nach 247 4 Nr. 5 der vereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) kein Versicherungsschutz. 3 - 4 - 4 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Zur374ck-weisung der Berufung. Entscheidungsgr374nde: Die Revision f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 5 I. Das Oberlandesgericht (r+s 2004, 17) meint, eine wissentliche Pflichtverletzung, f374r die die Beklagte die Beweislast trage, lasse sich auf der Grundlage der in gewissem Umfang bestehenden Bindungswir-kung des Urteils des Oberlandesgerichts im Haftpflichtprozess nicht fest-stellen. Danach stehe im Deckungsprozess bindend fest, dass der Kl344ger mit der Antragstellerin R. und ihrem Ehemann verabredet habe, davon auszugehen, dass die Sch344den mehr als f374nf Jahre zur374ckl344gen, wenn er von den Eheleuten nichts mehr h366re, und dass er f344lschlich da-von ausgegangen sei, die Fragen nach Vorversicherungen und Vorsch344-den k366nnten verneint werden, wenn die Sch344den und die K374ndigung der Vorversicherung mehr als f374nf Jahre zur374ckl344gen. Soweit diese Tatsa-chen vorliegend relevant seien, bestehe auch Voraussetzungsidentit344t. Keine Bindungswirkung bestehe hinsichtlich der Bewertung der Pflicht-verletzungen des Kl344gers im Haftpflichturteil als fahrl344ssig. Eine wissent-liche Pflichtverletzung sei nicht anzunehmen. Es lasse sich jedenfalls nicht feststellen, dass der Kl344ger die Richtlinien der 205 und den Inhalt des Antrags wissentlich verkannt h344tte. Seine zugrunde zu legende Fehlvorstellung 374ber die Bedeutung der F374nfjahresfrist und die zu unter- 6 - 5 - stellende Verabredung mit den Eheleuten R. lasse sein Verhal-ten vielmehr lediglich als grob fahrl344ssig erscheinen. Dem mit den Zeu-gen R. unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten, sie h344t-ten dem Kl344ger zu den Vorsch344den hinreichend pr344zise Zeitangaben gemacht und es sei besprochen worden, dass ein Versicherungsantrag wegen der Vorsch344den heikel sei, sei wegen der Bindungswirkung nicht nachzugehen. II. Die Revision beanstandet zu Recht, dass das Berufungsgericht den Umfang der Bindungswirkung des Haftpflichturteils f374r den De-ckungsprozess verkannt hat. 7 1. Der Senat hat im Urteil vom 18. Februar 2004 ausf374hrlich zu den Grenzen der Bindungswirkung Stellung genommen (IV ZR 126/02 - VersR 2004, 590 unter III 1 und 2 m.w.N.). Danach entfalten Feststellun-gen im vorangegangenen Haftpflichtprozess zwischen dem Gesch344digten und dem Versicherungsnehmer im nachfolgenden Deckungsprozess zwi-schen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer Bindungswirkung nur bei Voraussetzungsidentit344t. Nach dem in der Haftpflichtversicherung geltenden Trennungsprinzip ist grunds344tzlich im Haftpflichtprozess zu entscheiden, ob und in welcher H366he der Versicherungsnehmer dem Dritten gegen374ber haftet. Notwendige Erg344nzung des Trennungsprinzips ist die Bindungswirkung des rechtskr344ftigen Haftpflichturteils f374r den nachfolgenden Deckungsrechtsstreit. Damit wird verhindert, dass die im Haftpflichtprozess getroffene Entscheidung und die zugrunde liegenden Feststellungen im Deckungsprozess erneut 374berpr374ft werden k366nnen. Die Bindungswirkung geht aber nicht weiter, als sie danach geboten ist. Geboten ist die Bindungswirkung nur insoweit, als eine f374r die Entschei- 8 - 6 - dung im Deckungsprozess ma337gebliche Frage sich auch im Haftpflicht-prozess nach dem vom Haftpflichtgericht gew344hlten rechtlichen Begr374n-dungsansatz bei objektiv zutreffender rechtlicher W374rdigung als ent-scheidungserheblich erweist, also Voraussetzungsidentit344t vorliegt. Nur dann ist es gerechtfertigt anzunehmen, eine Feststellung sei Grundlage f374r die Entscheidung im Haftpflichtprozess. Die Begrenzung der Bin-dungswirkung auf F344lle der Voraussetzungsidentit344t ist insbesondere deshalb geboten, weil der Versicherungsnehmer und der Versicherer keinen Einfluss darauf haben, dass der Haftpflichtrichter "374berschie337en-de", nicht entscheidungserhebliche Feststellungen trifft oder nicht ent-scheidungserhebliche Rechtsausf374hrungen macht. Beruht die Verurtei-lung im Haftpflichtprozess auf einer lediglich fahrl344ssigen Pflichtverlet-zung, ist im Deckungsprozess in tats344chlicher und rechtlicher Hinsicht zu pr374fen, ob der Versicherungsnehmer diese Pflicht wissentlich verletzt hat, wenn der Versicherer sich darauf beruft (Senatsurteil vom 28. Sep-tember 2005 - IV ZR 255/04 - VersR 2006, 106 unter II 2 m.w.N.; vgl. auch BGH, Urteil vom 28. April 1958 - II ZR 163/57 - VersR 1958, 361 unter 1). 2. Daran gemessen besteht die vom Berufungsgericht angenom-mene Bindungswirkung nicht. Die f374r die Entscheidung im Deckungspro-zess ma337gebliche Frage der wissentlichen Pflichtverletzung war nach dem vom Oberlandesgericht im Haftpflichtprozess gew344hlten rechtlichen Begr374ndungsansatz nicht entscheidungserheblich, so dass es an der Voraussetzungsidentit344t fehlt. 9 a) Nur f374r die Beurteilung der Pflichtverletzung als wissentlich im Sinne von 247 4 Nr. 5 AVB kommt es auf tats344chliche Feststellungen dazu an, ob dem Kl344ger bei Aufnahme und Weiterleitung des Antrags und dem 10 - 7 - sp344teren Telefongespr344ch mit dem Innendienstmitarbeiter S. , wie die Beklagte unter Beweisantritt behauptet hat, bekannt war, dass die Vorsch344den innerhalb der F374nfjahresfrist lagen und der Versicherungs-antrag deshalb gespr344chsweise als heikel bezeichnet worden ist. b) F374r die Entscheidung des Oberlandesgerichts im Haftpflichtpro-zess war dies unerheblich. Es hat die Verurteilung des Kl344gers zum Schadensersatz unter objektiv zutreffender rechtlicher W374rdigung schon auf der Grundlage des insoweit in der Verhandlung des Berufungsge-richts festgestellten Sachverhalts auf eine fahrl344ssige Verletzung seiner Pflichten als Vermittler gest374tzt. Unter Versto337 gegen die Richtlinien der 205 habe er den Antrag auf Abschluss der Hausratversicherung wei-tergeleitet, obwohl die Fragen nach fr374heren Versicherungen und Sch344-den nicht beantwortet waren; die Frage des Innendienstmitarbeiters S. nach einer gleichartigen Vorversicherung habe er objektiv falsch mit nein beantwortet. Der dar374ber hinausgehenden Behauptung der 205 , der Kl344ger habe den Antrag trotz genauer Kenntnis von den Vorsch344den, deren Zeitpunkt und der Vorversicherung bewusst unvoll-st344ndig weitergeleitet, um die Ablehnung zu vermeiden, ist das Oberlan-desgericht im Haftpflichtprozess mit Recht nicht nachgegangen; darauf kam es f374r seine Entscheidung schon nicht mehr an. 11 3. Die f374r die Beurteilung der Pflichtverletzung als wissentlich er-forderlichen Tatsachen sind demgem344337 im Deckungsprozess festzustel-len. Da dies rechtsfehlerhaft unterblieben ist, wird das Berufungsgericht dies unter Ber374cksichtigung des Parteivortrags und der Beweisangebote nachzuholen haben. 12 - 8 - 13 III. Die Beklagte ist auch nicht, wie das Berufungsgericht hilfsweise kurz anmerkt, verpflichtet, aufgrund ihres Schreibens vom 7. Juni 1999 die Kosten der erstinstanzlichen Rechtsverteidigung im Haftpflichtpro-zess zu tragen. Die Revision weist mit Recht darauf hin, dass die Be-klagte Kostendeckungsschutz in Unkenntnis der wissentlichen Pflichtver-letzung und nur in bedingungsgem344337em Umfang zugesagt hat. Gibt der Haftpflichtversicherer zur Verteidigung gegen den Haftpflichtanspruch in Unkenntnis eines Ausschlussgrundes eine Deckungszusage ab, kann er sich, wenn die Voraussetzungen des Ausschlusses sp344ter festgestellt werden, in vollem Umfang auf Leistungsfreiheit berufen (vgl. BGH, Urtei-le vom 20. September 1978 - IV ZR 57/77 - VersR 1978, 1105 unter I und vom 7. November 1966 - II ZR 12/65 - VersR 1967, 27 unter III; - 9 - Langheid in R366mer/Langheid, VVG 2. Aufl. 247 149 Rdn. 26 a.E.; Voit/ Knappmann in Pr366lss/Martin, VVG 27. Aufl. 247 149 Rdn. 7; vgl. zur De-ckungszusage in der Rechtsschutzversicherung BGH, Urteil vom 18. M344rz 1992 - IV ZR 51/91 - VersR 1992, 568 unter 2). Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen: LG Essen, Entscheidung vom 20.11.2002 - 16 O 265/02 - OLG Hamm, Entscheidung vom 16.07.2003 - 20 U 36/03 -
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