BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 208/06 Verk374ndet am: 16. November 2007 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 328, 677 In einem Vertrag zugunsten Dritter muss der beg374nstigte Dritte nicht konkret be-zeichnet werden; es gen374gt, wenn er bestimmbar ist (im Anschluss an BGHZ 75, 75). BGH, Urt. v. 16. November 2007 - V ZR 208/06 - OLG Hamm LG Bochum - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung am 16. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann sowie die Richter Dr. Czub und Dr. Roth f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. August 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Stadt G. wollte erreichen, dass drei st344dtische Grundst374cke mit Mietwohnh344usern bebaut und die daf374r notwendigen Stellpl344tze in einer auf ei-nem vierten st344dtischen Grundst374ck zu errichtenden Stellplatzanlage geschaf-fen wurden. Zu diesem Zweck schloss sie 1994 mit der Kl344gerin, der Beklagten und einem weiteren Erwerber Kaufvertr344ge 374ber je eines dieser Grundst374cke. In den Vertr344gen waren jeweils gleichlautend eine Bebauungsverpflichtung und die Verpflichtung enthalten, sich am Bau der Stellplatzanlage auf dem vierten Grundst374ck zu beteiligen, dieses anteilig zu erwerben und die f374r Errichtung, Betrieb und Unterhaltung der Anlage anfallenden Kosten anteilig zu tragen. Die 1 - 3 - Gemeinschaft sollte unaufl366slich sein, ihre Einzelheiten unter den Erwerbern geregelt werden. Die Kaufvertr344ge mit der Stadt G. wurden vollzogen. Die Verhandlungen der Kl344gerin mit der Beklagten und dem dritten Erwerber 374ber die Bildung der Stellplatzanlagengemeinschaft scheiterten. 1995 belastete die Stadt das f374r die Stellplatzanlage vorgesehene vierte Grundst374ck mit Stellplatz-baulasten zugunsten der an den dritten Erwerber und die Beklagte verkauften Grundst374cke und verkaufte es dann an die Kl344gerin, die darauf die Stellplatzan-lage errichtete und betreibt. Diese 374bernahm die beiden Baulasten und sah in der Stellplatzanlage 374ber die von ihr zu schaffenden 27 Stellpl344tze hinaus zw366lf zus344tzliche Stellpl344tze vor, von denen sieben auf das Grundst374ck der Beklagten entfallen. Sie vermietet alle Stellpl344tze selbst. Die Kl344gerin forderte die Beklagte zur Beteiligung an den Errichtungskos-ten auf und bot ihr auch den Kauf von Miteigentumsanteilen an dem Grundst374ck mit der Stellplatzanlage an. Als diese nicht reagierte, trat sie am 21. Dezember 2004 f374r die Stadt G. von dem Kaufvertrag der Stadt mit der Beklagten zu-r374ck. Zur R374ckabwicklung kam es nicht. Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt sie von der Beklagten, soweit hier von Interesse, aus eigenem und aus abgetre-tenem Recht der Stadt G. anteiligen Ersatz der Kosten f374r die Herstellung der Stellplatzanlage. 2 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Mit ihrer von dem Senat zugelasse-nen Revision verfolgt die Kl344gerin ihren Zahlungsantrag weiter. Die Beklagte beantragt die Zur374ckweisung der Revision. 3 - 4 - Entscheidungsgr374nde I. Das Berufungsgericht verneint vertragliche Anspr374che der Kl344gerin mit der Begr374ndung, die Beklagte habe weder mit der Kl344gerin selbst noch mit der Stadt G. eine Vereinbarung getroffen, aus welcher sich eine Ersatzver-pflichtung ergebe. Gesetzliche Anspr374che aus eigenem Recht seien nicht be-gr374ndet. Ein Erstattungsanspruch aus Gesch344ftsf374hrung ohne Auftrag scheitere daran, dass die Kl344gerin die Stellplatzanlage zur Erf374llung ihrer eigenen Stell-platzverpflichtung errichtet, jedenfalls aber auch in Ansehung der Stellpl344tze f374r die Mieter der Beklagten und des dritten Erwerbers als eigenes Gesch344ft ge-f374hrt habe. Anspr374chen aus ungerechtfertigter Bereicherung stehe entgegen, dass die Kl344gerin der Beklagten nichts geleistet und f374r ihre Ma337nahmen auch in Gestalt der Absprachen mit der Stadt einen Rechtsgrund gehabt habe. Ge-setzliche Anspr374che aus abgetretenem Recht der Stadt best374nden ebenfalls nicht. Geleistet haben k366nne die Stadt der Beklagten nur die Stellplatzbaulast. F374r diese Leistung stelle der Kaufvertrag zwischen der Stadt und der Beklagten aber den erforderlichen Rechtsgrund dar. Die Einw344nde der Kl344gerin gegen dessen Bestand seien nicht begr374ndet. 4 II. Diese 334berlegungen halten einer rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. Die Klage ist aus eigenem Recht der Kl344gerin dem Grunde nach gerechtfertigt. 5 1. Die Kl344gerin kann von der Beklagten schon aufgrund von 247 6 Abs. 2 des Kaufvertrags der Beklagten mit der Stadt G. i. V. m. 247 328 BGB an- 6 - 5 - teiligen Ersatz der Aufwendungen f374r die Errichtung der Stellplatzanlage verlan-gen. a) Das Berufungsgericht meint, in diesem Kaufvertrag sei eine Erstat-tungspflicht nicht vereinbart. Eine solche Auslegung ist im Revisionsverfahren zwar nur eingeschr344nkt 374berpr374fbar, n344mlich dahin, ob der Tatrichter die ge-setzlichen Auslegungsregeln, die anerkannten Auslegungsgrunds344tze, die Denkgesetze und die Erfahrungss344tze beachtet und die der Auslegung zugrun-de liegenden Tatsachen ohne Verfahrensfehler festgestellt hat (st. Rspr., vgl. BGHZ 131, 136, 138; 135, 269, 273; 137, 69, 72; 150, 32, 37; BGH, Urt. v. 29. M344rz 2000, VIII ZR 297/98, NJW 2000, 2508, 2509). In diesem Rahmen ist sie aber zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat die anerkannte Auslegungsre-gel nicht beachtet, dass der Tatrichter bei seiner Willenserforschung insbeson-dere den mit der Absprache verfolgten Zweck (BGHZ 109, 19, 22), die Interes-senlage der Parteien (BGH, Urt. v. 13. M344rz 2003, IX ZR 199/00, NJW 2003, 2235, 2236; Senat, Urt. v. 9. Mai 2003, V ZR 240/02, NJW-RR 2003, 1053, 1054) und die sonstigen Begleitumst344nde zu ber374cksichtigen hat, die den Sinn-gehalt der gewechselten Erkl344rungen erhellen k366nnen (Senat, Urt. v. 5. Juli 2002, V ZR 143/01, NJW 2002, 3164, 3165; Urt. v. 2. Februar 2007, V ZR 34/06, juris). Dieses Vers344umnis kann der Senat nachholen, weil der Sachver-halt insoweit unstreitig ist und zus344tzliche Erkenntnisse nicht zu erwarten sind. 7 b) Die Interessenlage der Parteien wird durch die bauordnungsrechtliche Ausgangslage bestimmt. Nach 247 47 Abs. 1 BauO NW a.F. (vom 26. Juni 1984, GV.NW. S. 419, in der hier ma337geblichen Fassung des 304nderungsgesetzes vom 24. November 1992, GV.NW. S. 467) durften die Wohngeb344ude, zu deren Errichtung sich die Beklagte wie auch die anderen beiden Erwerber verpflichtet hatten, nur errichtet werden, wenn gleichzeitig die erforderlichen Stellpl344tze ge-schaffen wurden. Eine Abl366sung dieser Stellplatzpflicht nach Ma337gabe von 247 47 8 - 6 - Abs. 6 BauO NW a. F. kam nicht in Betracht und sollte nach den Vertr344gen auch nicht erfolgen. Die Stellpl344tze sollten vielmehr durch die Erwerber ge-schaffen, abweichend von dem gesetzlichen Regelfall aber nicht auf den zur Wohnbebauung verkauften Grundst374cken, sondern s344mtlich auf einem daf374r bereitgestellten Grundst374ck in einer gemeinsamen Stellplatzanlage. Dazu wie-derum wurden die Erwerber in 247 6 Abs. 2 der Vertr344ge parallel zum anteiligen Erwerb des Grundst374cks und zur Beteiligung am Bau der Anlage verpflichtet. c) Zur Umsetzung dieser Verpflichtung war eine Regelung des Innenver-h344ltnisses der Erwerber untereinander erforderlich. Diese sollte nach 247 6 Abs. 2 der Kaufvertr344ge nicht darin, sondern von den Erwerbern untereinander getrof-fen werden. Dabei bleibt die Regelung in den Kaufvertr344gen aber nicht stehen. Vielmehr wird dort "bereits jetzt vereinbart", dass unter anderem s344mtliche Kos-ten f374r den Bau der Anlage von den zuk374nftigen Miteigent374mern entsprechend ihren Anteilen zu tragen sind. Diese Vereinbarung l344sst sich, das ist der Revisi-onserwiderung einzur344umen, von ihrem Wortlaut her als eine Vorgabe f374r die sp344tere Ausgestaltung des Innenverh344ltnisses durch die Erwerber untereinan-der verstehen. Sie kann aber auch eine n344here Ausgestaltung des Verh344ltnis-ses der in den Kaufvertr344gen bereits begr374ndeten Erwerbs- und Bauverpflich-tungen der Erwerber untereinander mit der Folge darstellen, dass die Pflicht zur anteiligen Kostentragung unabh344ngig von dem Zustandekommen der Gemein-schaft schon im Vorfeld ihrer Gr374ndung besteht. Die zweite Sicht entspricht der Interessenlage. Dass die Kosten hier nicht entsprechend 247 742 BGB zu glei-chen Teilen, sondern nur nach der Anzahl der Stellpl344tze zu tragen sein sollten, konnte auch ohne eine besondere Vorfestlegung zwischen den Beteiligten nicht ernsthaft streitig sein. Den angestrebten Erfolg konnte die Stadt bei der gew344hl-ten Konstruktion paralleler vertraglicher Verpflichtungen nur erreichen, wenn die erf374llungsbereiten Erwerber die M366glichkeit hatten, die 374brigen notfalls zur Er-f374llung zu zwingen. Dazu reichte das in 247 6 Abs 3 der Vertr344ge jeweils vorgese- 9 - 7 - hene R374cktrittsrecht der Stadt nicht aus, weil es nur den jeweiligen Erwerber selbst unter Druck setzen und auch nur zur R374ckabwicklung, nicht jedoch zu der eigentlich erstrebten Herstellung der Stellplatzanlage f374hren konnte. Dies lie337 sich nur erreichen, wenn der erf374llungsbereite Erwerber in die Lage ver-setzt wurde, selbst die Stellplatzverpflichtung zu erf374llen. Da dazu die Errich-tung der gemeinsamen Anlage erforderlich war, lie337 sich das nur mit einem R374ckgriffsanspruch gegen die anderen Erwerber nach dem Vorbild des 247 748 BGB erreichen, der unabh344ngig von der Begr374ndung der Errichtungsgemein-schaft bestand und diese sp344ter ohnehin anzuwendende Ausgleichsregelung in das Vorfeld des Gemeinschaftsvertrags verlagerte. Das schreibt die Klausel mit den Worten "bereits jetzt" fest. Wie 247 748 BGB (dazu BGH, Urt. v. 28. Novem-ber 1974, II ZR 38/73, WM 1975, 196, 197; RGZ 109, 167, 171; M374nchKomm-BGB/Schmidt, 4. Aufl., 247 748 Rdn. 11; Staudinger/Langhein, BGB [Bearb. 2002] 247 748 Rdn. 20) bestimmt sie nicht nur einen Verteilungsma337stab, sondern ge-w344hrt einen Ersatzanspruch. d) Der Erstattungsanspruch sollte nicht der Stadt G. selbst zuste-hen. Diese wollte die Stellplatzanlage n344mlich gerade nicht errichten, sondern erreichen, dass die Erwerber diese Aufgabe 374bernahmen. Dazu musste der Erstattungsanspruch in jedem Kaufvertrag zugunsten der jeweils 374brigen K344ufer begr374ndet werden. Das geschieht in der in allen drei Vertr344gen gleichlautenden Klausel des 247 6 Abs. 2 mit der Wendung "den k374nftigen Miteigent374mern". Dass der Dritte nicht konkret bezeichnet wird, ist f374r die Wirksamkeit eines Vertrags zugunsten Dritter unerheblich. Es gen374gt, wenn der Dritte bestimmbar ist (BGHZ 75, 75, 78 f.; RGZ 106, 120, 126; Palandt/Gr374neberg, BGB, 66. Aufl., 247 328 Rdn. 2). Diese Voraussetzung ist hier gegeben. 10 e) Der Erstattungspflicht steht schlie337lich auch nicht der R374cktritt entge-gen, den die Kl344gerin am 21. Dezember 2004 erkl344rt hat. Ob die Kl344gerin dazu 11 - 8 - aufgrund der Abtretung berechtigt war, ist zweifelhaft, kann aber unentschieden bleiben. Es bestand jedenfalls kein R374cktrittsgrund. Zu diesem Zeitpunkt war der Kaufvertrag mit der Stadt G. vollst344ndig erf374llt, insbesondere die Stell-platzanlage errichtet. Es fehlte allein ein Vertrag zwischen den Erwerbern 374ber die Errichtung und den Betrieb der Anlage. Das Zustandekommen dieses Ver-trags war f374r die Stadt ohne Interesse, weil ihre Ziele erreicht wurden und der Betrieb der Anlage durch die Kl344gerin gesichert ist. Damit schied ein R374cktritt nach 247 326 Abs. 1 Satz 3 BGB a.F. aus. Auch auf 247 6 Abs. 3 des Vertrags lie337 sich der R374cktritt nicht st374tzen, weil er in der eingetretenen Lage unverh344ltnis-m344337ig war. An das 334berma337verbot musste sich die Stadt halten, weil der Ver-trag mit der Bebauungsverpflichtung und der Nutzungsbindung st344dtebauliche Ziele verfolgte und die Stadt bei seiner Ausf374hrung deshalb (dazu: Senat, BGHZ 153, 93, 106; Urt. v. 30. September 2005, V ZR 37/05, NJW-RR 2006, 298, 300; Urt. v. 21. Juli 2006, V ZR 252/05, NJW-RR 2006, 1452, 1453; Urt. v. 22. Juni 2007, V ZR 260/06, BauR 2007, 1624 [Ls]) weiterhin den 366ffentlich-rechtlichen Bindungen unterlag. Daran konnte die Abtretung ihrer Anspr374che nichts 344ndern. 2. Anteiligen Ersatz ihrer Aufwendungen kann die Kl344gerin unabh344ngig hiervon auch aus Gesch344ftsf374hrung ohne Auftrag gem344337 247247 677, 683 Satz 1, 670 BGB verlangen. 12 a) Die Kl344gerin hat mit der Errichtung der Stellplatzanlage ein Gesch344ft der Beklagten besorgt, ohne dazu von dieser beauftragt oder sonst dazu be-rechtigt zu sein, und damit ein im Sinne von 247 677 BGB fremdes Gesch344ft ge-f374hrt. 13 aa) Die Kl344gerin war allerdings aufgrund ihres Kaufvertrags mit der Stadt G. 374ber das von ihr mit einem Wohnhaus zu bebauenden Grundst374ck 14 - 9 - verpflichtet, sich an der Errichtung der Stellplatzanlage zu beteiligen und einen der Zahl der von ihr zu schaffenden Stellpl344tzen entsprechenden Anteil der Er-richtungskosten zu tragen. In dem Kaufvertrag 374ber das f374r die Stellplatzanlage vorgesehene Grundst374ck hat sie zudem die Baulasten f374r die von der Beklagten und dem dritten Erwerber zu schaffenden Stellpl344tze 374bernommen und sich zur Errichtung einer entsprechend gr366337er dimensionierten Stellplatzanlage ver-pflichtet. Das f374hrt aber nicht dazu, dass die Errichtung der Stellplatzanlage insgesamt als Eigengesch344ft der Kl344gerin anzusehen ist. Die F374hrung eines fremden Gesch344fts liegt n344mlich nicht nur vor, wenn das Gesch344ft als ganzes fremd ist; es gen374gt vielmehr, wenn es auch ein fremdes Gesch344ft ist (BGHZ 65, 354, 357; 65, 384, 387; 110, 313, 314 f.; Senat, Urt. v. 8. Dezember 2006, V ZR 103/06, NJW-RR 2007, 672, 673). bb) So liegt es hier. Die Errichtung der Stellplatzanlage war auch ein Ge-sch344ft der Beklagten, weil nicht nur die Kl344gerin, sondern - im Umfang ihrer Stellplatzpflicht - auch die Beklagte zu ihrer Errichtung verpflichtet war. 15 (1) Diese Verpflichtung ergibt sich aus 247 6 Abs. 2 des Kaufvertrags der Beklagten mit der Stadt G. . Danach hat sich die Beklagte an der Errich-tung der gemeinschaftlichen Stellplatzanlage zu beteiligen und das Grundst374ck anteilig zu erwerben. Beides l344sst sich, das ist der Revisionserwiderung einzu-r344umen, nur erreichen, wenn es vor oder bei dem Grundst374ckserwerb und der Durchf374hrung der Bauma337nahmen zu dem gegebenenfalls auch konkludenten Abschluss eines Gemeinschaftsvertrags kommt. Das bedeutet aber nicht, dass die Erf374llung der Stellplatzverpflichtung durch das Zustandekommen dieses Vertrags aufschiebend bedingt ist. Denn dann st374nde die Erf374llung der Ver-pflichtung letztlich im Belieben der Erwerber. Das war ersichtlich nicht gewollt. Auf eine solche Regelung h344tte sich die Stadt, was ebenfalls offenkundig war, zudem nicht einlassen d374rfen, weil sie 247 47 BauO NW a. F. widersprach, wo- 16 - 10 - nach eine Befreiung von der Stellplatzpflicht nur gegen Zahlung eines Abl366se-betrags und auch nur unter der hier nicht einschl344gigen Voraussetzung zul344ssig war, dass die Schaffung der Stellpl344tze nicht m366glich oder nicht zumutbar war. Die Kl344gerin war deshalb nicht nur zur Erf374llung ihrer Beteiligungs- und Er-werbsverpflichtung, sondern auch dazu verpflichtet, den hierf374r erforderlichen Gemeinschaftsvertrag zustande zubringen. (2) Die Verpflichtung hat die Beklagte nicht erf374llt. Sie hat die Stellplatz-anlage nicht errichtet und sich an ihrer Errichtung nicht beteiligt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Begr374ndung einer Stellplatzbaulast an dem f374r die Errichtung der Stellplatzanlage vorgesehenen Grundst374ck. Diese Baulast stellt zwar die Nutzung des Grundst374cks als Stellplatz rechtlich sicher. Die tat-s344chliche M366glichkeit, hiervon auch Gebrauch zu machen, musste aber erst durch die Errichtung der Stellplatzanlage geschaffen werden. Dar374ber besagt die Begr374ndung von Baulasten nichts. 17 b) Der Fremdgesch344ftsf374hrungswille wird auch bei Gesch344ften, die, wie die Errichtung der Stellplatzanlage im vorliegenden Fall, zugleich objektiv eige-ne als auch objektiv fremde sind, vermutet (BGHZ 40, 28, 31; BGH, Urt. v. 23. September 1999, III ZR 322/98, NJW 2000, 72; Urt. v. 21. Oktober 2003, X ZR 66/01, NJW-RR 2004, 81, 82). Die von dem Berufungsgericht und der Revisi-onserwiderung angef374hrten Gesichtspunkte stellen ihn nicht in Frage. 18 aa) Die Kl344gerin hat das f374r die Stellplatzanlage vorgesehene Grund-st374ck zwar allein erworben. Sie hatte sich, wie ausgef374hrt, verpflichtet, in der Stellplatzanlage auch Stellpl344tze f374r die Bauvorhaben der Beklagten und des dritten Erwerbers zu schaffen. Das 344ndert aber entgegen der Ansicht des Beru-fungsgerichts am Fremdgesch344ftsf374hrungswillen der Kl344gerin nichts. Nach dem Kaufvertrag 374ber das Grundst374ck f374r die Stellplatzanlage sollte die Kl344gerin die 19 - 11 - Anlage im wirtschaftlichen Ergebnis nicht allein errichten und finanzieren. Viel-mehr ist auch in diesem Vertrag ausdr374cklich vorgesehen, dass die Einzelhei-ten mit den anderen beiden Erwerben, also auch der Beklagten, gekl344rt werden sollen. Er verweist ausdr374cklich auf den Kaufvertrag der Kl344gerin mit der Stadt G. 374ber das zur Wohnbebauung vorgesehene Grundst374ck. Wirtschaftlich sollte die Kl344gerin also unver344ndert nur die Stellpl344tze schaffen, die durch ihre eigene Wohnbebauung veranlasst waren. Es blieb dabei, dass die anderen Er-werber die Kosten f374r die von ihnen zu schaffenden Stellpl344tze tragen sollten. Zu einer endg374ltigen 334bernahme dieser Kosten durch die Kl344gerin kam es nicht. bb) Auch die Verteilung der Risiken des Scheiterns der Verhandlungen 374ber den Abschluss des vorgesehenen Vertrags 374ber die Stellplatzanlagenge-meinschaft vermag den Fremdgesch344ftsf374hrungswillen entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht in Frage zu stellen. Die Parteien haben zwar Verhandlungen 374ber einen Vertrag zur Errichtung der Stellplatzanlage gef374hrt, die ohne Erfolg blieben. Es trifft auch zu, dass eigene Aufwendungen im Vorfeld eines Vertragsschlusses keinen Aufwendungsersatzanspruch aus Gesch344fts-f374hrung ohne Auftrag ausl366sen, wenn es nicht zum Vertragsschluss kommt, und dass jede Seite das Risiko eines Scheiterns von Vertragsverhandlungen selbst tr344gt (BGH, Urt. v. 23. September 1999, III ZR 322/98, NJW 2000, 72, 73). So liegt es hier aber nicht. Die Parteien haben ihre Verhandlungen nicht aus freien St374cken und auf eigenes Risiko gef374hrt. Vielmehr waren sie beide hierzu und auch dazu verpflichtet, die Verhandlungen zu einem Erfolg zu f374hren. Beide mussten sich an der Errichtung der Stellplatzanlage beteiligen und das Grund-st374ck zu Miteigentum erwerben. Dem entspricht es, wenn die Beklagte im Wege der Verpflichtung zum Aufwendungsersatz an dem Erwerbs- und Herstellungs-risiko beteiligt wird. Diese Risikoverteilung steht auch nicht im Widerspruch zu den Vorstellungen der Parteien. Sie entspricht vielmehr den Vereinbarungen, 20 - 12 - die die Parteien in ihren jeweiligen Kaufvertr344gen mit der Stadt ausdr374cklich getroffen haben. c) Die Gesch344ftsf374hrung entsprach auch dem Interesse der Beklagten, weil sie f374r sie objektiv n374tzlich war. Das ergibt sich daraus, dass die Beklagte zur Schaffung der Stellpl344tze verpflichtet war und bei Nichterf374llung dieser Ver-pflichtung nach 247 6 Abs. 3 ihres Kaufvertrags mit dem R374cktritt der Stadt G. von dem Kaufvertrag und als Folge hiervon mit dem Verlust ihrer Investiti-on rechnen musste. 21 d) Allerdings widersprach die Gesch344ftsf374hrung dem Willen der Beklag-ten, die sich nicht an der Errichtung der Stellplatzanlage beteiligen wollte. Das ist aber nach 247 679 BGB unerheblich. Die Kl344gerin erf374llte n344mlich auch die 366f-fentlich-rechtliche Pflicht der Beklagten aus 247 47 Abs. 1 BauO NW a. F. die durch ihr Bauvorhaben veranlassten Stellpl344tze zu schaffen. An der Erf374llung dieser durch den Kaufvertrag nur n344her ausgestalteten Pflicht bestand und be-steht ein erhebliches 366ffentliches Interesse. Dieses ist auch erst durch die Er-richtung der Anlage erreicht worden und nicht schon durch die Begr374ndung ei-ner Stellplatzbaulast an dem f374r die Anlage vorgesehenen Grundst374ck. Ohne die Anlage konnte das Grundst374ck nicht f374r den in der Baulast beschriebenen Zweck genutzt werden. Dass die Beklagte mit dem Kaufpreis nicht einverstan-den war, den die Kl344gerin f374r das Grundst374ck bezahlt hat, stellt nicht die Ge-sch344ftsf374hrung, sondern nur den Umfang des erstattungsf344higen Aufwands in Frage. 22 - 13 - III. Die Sache ist nicht zur Entscheidung reif. Die Beklagte hat den von der Kl344gerin geltend gemachten Aufwand bestritten. Dem ist das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus konsequent - nicht nachgegangen. In der neuen Verhandlung wird das nachzuholen und auch der Frage nachzugehen sein, welche - anzurechnenden oder herauszugebenden - Vorteile (Alleineigentum, Nutzungen) der Kl344gerin durch die Errichtung der Anlage entstanden sind. 23 Kr374ger Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: LG Bochum, Entscheidung vom 15.12.2005 - 1 O 674/04 - OLG Hamm, Entscheidung vom 24.08.2006 - 5 U 25/06 -
Full & Egal Universal Law Academy