BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 208/06 vom 13. Juni 2007 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Terno und die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Felsch und Dr. Franke beschlossen: Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 5. Juli 2006 wird zur374ckgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Das Berufungsurteil ist nicht als Teil-Endurteil zu verstehen, sondern als Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und Zur374ckverweisung insgesamt. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 420.398,13 200 Terno Dr. Schlichting Seiffert Felsch Dr. Franke Vorinstanzen: LG Aurich, Entscheidung vom 17.11.2005 - 2 O 1049/02 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 05.07.2006 - 3 U 111/05 -
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