BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 208/07 vom 27. November 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richter Dr. Kuffer und Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick beschlossen: Der f374r die Beklagte gef374hrten Beschwerde der Streithelferin zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision wird stattgegeben. Das Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts vom 21. September 2007 wird gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Nichtzulassungsbe-schwerdeverfahrens, an einen anderen Senat des Berufungsge-richts zur374ckverwiesen. Streitwert: 458.949,93 200 Gr374nde: Das Berufungsurteil beruht, soweit es zum Nachteil der Beklagten er-gangen ist, auf einer Verletzung des Rechts der Beklagten auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs. 1 - 3 - Das Berufungsgericht hat verfahrensfehlerhaft und unter Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG den von der Beklagten benannten Zeugen Ro. nicht vernommen. Die Beklagte hatte diesen Zeugen in erster Instanz f374r ihre Be-hauptung angeboten, die Kl344gerin habe die notwendige Wasserauflast nicht mittels eines C-Rohres gegeben, sondern habe niemals mehr als einen Garten-schlauch benutzt. Der Zeuge ist vom Landgericht nicht vernommen worden. In der Berufungsinstanz hat die Beklagte auf dieses Beweisangebot mit Schriftsatz vom 22. August 2007 in zul344ssiger Weise Bezug genommen. Der Beweisantritt zur Vernehmung des Zeugen Ro. war erheblich, denn nach der Behaup-tung der Beklagten konnte die erforderliche Wasserlast durch Zufuhr von Was-ser mittels eines Gartenschlauchs nicht hergestellt werden. Es sind keine Gr374n-de des formellen oder materiellen Rechts erkennbar, den Beweisantritt unbe-achtet zu lassen. 2 Darauf, dass das Berufungsgericht die gebotene Vernehmung des Zeu-gen unterlassen hat, beruht das Urteil. Es ist nicht auszuschlie337en, dass das Beweisergebnis zu einer anderen Entscheidung gef374hrt h344tte. 3 Der Senat macht von der M366glichkeit Gebrauch, die Sache an einen an-deren Spruchk366rper des Berufungsgerichts zur374ckzuverweisen, 247 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Er weist zudem darauf hin, dass jedenfalls nunmehr auch die per-s366nliche Vernehmung der von der Kl344gerin benannten Zeugen durch das Beru-fungsgericht sowie die Anh366rung des Sachverst344ndigen geboten erscheinen, soweit das Berufungsgericht aus den Zeugenaussagen Ankn374pfungstatsachen entnehmen will, zu denen der Sachverst344ndige nicht oder nicht umfassend be-fragt worden ist. Das Berufungsgericht wird auch zu beachten haben, dass bei 4 - 4 - einem Versto337 gegen anerkannte Regeln der Technik eine Vermutung beste-hen kann, dass die im sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Ver-sto337 entstehenden Sch344den auf diesen zur374ckzuf374hren sein k366nnen. Kniffka Kuffer Bauner Safari Chabestari Eick Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 13.01.2006 - 28 O 545/01 - KG Berlin, Entscheidung vom 21.09.2007 - 21 U 23/06 -
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