BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TEILVERS304UMNIS- und SCHLUSSURTEIL VIII ZR 208/07 Verk374ndet am: 13. Februar 2008 Ring, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 814 247 814 BGB ist unanwendbar, wenn das Rechtsgesch344ft, zu dessen Erf374llung geleis-tet worden ist, nur von dem Empf344nger der Leistung angefochten werden kann und dieser sein Anfechtungsrecht im Zeitpunkt der Leistung (noch) nicht ausge374bt hat. BGH, Teilvers344umnis- u. Schlussurteil vom 13. Februar 2008 - VIII ZR 208/07 - LG Frankfurt (Oder) AG Bernau - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 13. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel sowie den Richter Dr. Achilles f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird unter deren Zur374ckweisung im 334brigen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 28. Juni 2007 aufgehoben, soweit die Berufung der Beklagten gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von mehr als 2.650 200 nebst Zinsen in H366he von 5 Prozentpunkten 374ber dem Basiszinssatz seit dem 5. Mai 2005 zur374ckgewiesen worden ist. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Bernau vom 19. Dezember 2006 teilweise abge344ndert und die Klage abgewiesen, soweit die Kl344gerin die Verurteilung der Be-klagten zur Zahlung von mehr als 2.650 200 nebst Zinsen in H366he von 5 Prozentpunkten 374ber dem Basiszinssatz seit dem 5. Mai 2005 begehrt hat. Die Kosten der ersten beiden Rechtsz374ge haben die Beklagte zu 4/5 und die Kl344gerin zu 1/5 zu tragen; die Kosten des Revisions-verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist vorl344ufig vollstreckbar. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Beklagte, eine Pferdeh344ndlerin, kaufte im Januar 2005 von der V. e.V. (im Folgenden: Erstverk344uferin) das Pferd "K. " zum Preis von 750 200. Der Kauf kam aufgrund eines Inserates zustande, in dem die Erstverk344uferin darauf hinwies, dass sie das aus gesund-heitlichen Gr374nden nicht mehr im Spring- und Voltigiersport einsetzbare und wegen einer akuten Verletzung g374nstig abzugebende Tier nicht an einen H344nd-ler verkaufen wolle. Die Beklagte verschwieg ihre H344ndlereigenschaft und er-weckte gegen374ber der Erstverk344uferin den Eindruck, sie werde das Tier gesund pflegen und ihm das Gnadenbrot gew344hren. Mit dem Pferd erhielt sie von der Erstverk344uferin R366ntgenbilder von dessen akuter Verletzung, einem Fesseltr344-geranriss. Kurze Zeit sp344ter bot die Beklagte das Tier in einem Inserat zum Weiter-verkauf an. Darin hie337 es: "super leichtrittiges Pferd, gro337es, sehr gut regulier-bares Pferd, Dressur L-Niveau, Springen A mit viel Raumgriff, sicher und viel Mut am Sprung zu einem Kaufpreis von 3.900 200". Aufgrund dieses Inserates erwarb die Kl344gerin das Pferd am 7. M344rz 2005 f374r 3.400 200. 2 Nachdem die Erstverk344uferin davon Kenntnis erlangt hatte, focht sie am 31. M344rz 2005 den von ihr mit der Beklagten geschlossenen Kaufvertrag wegen arglistiger T344uschung an. Sie informierte die Kl344gerin dar374ber und trat alle Rechte an dem Pferd, insbesondere Herausgabeanspr374che wegen der Anfech-tung des Kaufvertrags, an diese ab. 3 Am 1. April 2005 erkl344rte die Kl344gerin ihrerseits die Anfechtung des Kaufvertrags mit der Beklagten wegen "Vorspiegelung falscher Tatsachen unter Verheimlichung einer schweren Vorerkrankung" und weil "das Tier wegen chro-nischer Lahmheit weiterhin reituntauglich" sei. 4 - 4 - Mit ihrer Klage hat die Kl344gerin die R374ckzahlung des von ihr geleisteten Kaufpreises von 3.400 200 nebst Zinsen sowie die Herausgabe der R366ntgenbilder verlangt, die die Beklagte von der Erstverk344uferin erhalten hatte. Das Amtsge-richt hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Einschr344nkung ihrer Verurteilung dahin, dass sie zur Zahlung von 3.400 200 nebst Zinsen nur Zug um Zug gegen Herausgabe des Pferdes "K. " verpflichtet ist, hilfsweise, dass sie lediglich 2.650 200 nebst Zinsen zu zah-len hat. 5 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat hinsichtlich des Hilfsantrags Erfolg. In diesem Umfang ist 374ber das Rechtsmittel antragsgem344337 durch Vers344umnisurteil zu entschei-den, da die Kl344gerin in der m374ndlichen Revisionsverhandlung trotz ordnungs-gem344337er Ladung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil in-dessen nicht auf der S344umnis der Kl344gerin, sondern auf einer Sachpr374fung (vgl. BGHZ 37, 79, 81 f.). Hinsichtlich des Hauptantrags ist die Revision der Beklag-ten ungeachtet der S344umnis der Kl344gerin durch kontradiktorisches Schlussurteil zur374ckzuweisen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 1967 - V ZR 112/64, NJW 1967, 2162). 6 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung, soweit f374r das Revisionsverfahren noch von Bedeutung, ausgef374hrt: Der Kl344gerin ste-he gegen374ber der Beklagten gem344337 247 812 Abs. 1 Satz 1, 247 142 Abs. 1 BGB aus eigenem Recht ein Anspruch auf R374ckzahlung des Kaufpreises in H366he 7 - 5 - von 3.400 200 und aus abgetretenem Recht der Erstverk344uferin ein Anspruch auf R374ck374bereignung der R366ntgenbilder zu. 8 Die Kl344gerin habe mit Schreiben vom 1. April 2005 wirksam die Anfech-tung des Kaufvertrages vom 7. M344rz 2005 erkl344rt. Denn die Beklagte habe bei Abschluss des Kaufvertrages die Verletzung des Pferdes "K. ", die die Bef374rchtung begr374ndet habe, dass das Tier nicht mehr zum Sportreiten genutzt werden k366nne, arglistig verschwiegen. Der Kaufvertrag sei daher von Anfang an nichtig mit der Folge, dass die auf Grund des Vertrages erbrachten Leistungen ohne Rechtsgrund erfolgt seien. Dem Anspruch der Kl344gerin auf R374ckzahlung des Kaufpreises k366nne die Beklagte nicht entgegenhalten (247 273 BGB), dass sie ihrerseits die R374ck374ber-eignung des Pferdes verlangen k366nne. Ein solcher Anspruch der Beklagten sei gem344337 247 814 BGB ausgeschlossen. Der von dieser Vorschrift vorausgesetzten positiven Kenntnis vom Nichtbestehen der Verbindlichkeit stehe nach 247 142 Abs. 2 BGB das Kennen der Anfechtbarkeit des Kausalgesch344fts gleich. Der Leistende m374sse den Lebenssachverhalt kennen, aus dem sich der Anfech-tungsgrund ergebe, und erkennen, dass sich der andere Teil deshalb vom Ver-trag l366sen k366nne und werde. 334ber dieses Wissen habe die Beklagte verf374gt. Die Anwendbarkeit von 247 814 BGB scheitere nicht daran, dass die Regelung nach ihrem Wortlaut nicht f374r die F344lle gelte, in denen der Rechtsgrund f374r die Leistung erst zu einem sp344teren Zeitpunkt weggefallen sei. Die Beklagte habe bereits im Zeitpunkt der 334bereignung des Pferdes Kenntnis von der Anfecht-barkeit gehabt, was nach 247 142 Abs. 2 BGB der Kenntnis der Nichtigkeit gleich-gestellt sei, so dass der Fall nicht nach den Grunds344tzen einer condictio ob causam finitam, sondern als ein solcher zu behandeln sei, der einer condictio indebiti entspreche. 9 - 6 - Eine teleologische Reduktion des Regelungsinhaltes von 247 814 BGB mit der Begr374ndung, der Leistende habe auf das Ausbleiben der Anfechtung ver-trauen d374rfen, sei entgegen einer teilweise im Schrifttum vertretenen Auffas-sung nicht veranlasst. Unabh344ngig davon, dass derjenige, der im Sinne von 247 142 Abs. 2 BGB um die Anfechtbarkeit des in Rede stehenden Vertrages wis-se, eines solchen Vertrauensschutzes nicht bed374rfe, weil er den anderen Teil auf die ihn zur Anfechtung berechtigenden Umst344nde hinweisen und ihn so zur Best344tigung des Gesch344fts veranlassen k366nne, sei f374r einen solchen Schutz des Anfechtungsgegners jedenfalls im Rahmen einer Anfechtbarkeit wegen arg-listiger T344uschung kein Raum. Dass der arglistig T344uschende in derart schutz-w374rdigem Ma337e darauf vertrauen d374rfe, sein unredliches Verhalten werde un-entdeckt bleiben, dass dies eine teleologische Reduktion des Anwendungsbe-reichs von 247 814 BGB zu seinen Gunsten erfordere, sei nicht ersichtlich. Die Bestimmung wolle gerade den Leistenden benachteiligen, w344hrend der Emp-f344nger darauf vertrauen d374rfe, dass er eine bewusst zur Erf374llung einer nicht bestehenden oder hinsichtlich ihres Rechtsgrundes anfechtbaren Pflicht bewirk-te Leistung in jedem Fall behalten d374rfe. 10 Der Kl344gerin stehe auch ein Anspruch auf Herausgabe der R366ntgenbilder zu. Die Erstverk344uferin habe den Kaufvertrag vom 24. Januar 2005 durch Erkl344-rung vom 31. M344rz 2005 wegen arglistiger T344uschung gem344337 247247 123, 142 BGB wirksam angefochten und die ihr hieraus erwachsenen Bereicherungsanspr374-che an die Kl344gerin abgetreten (247 398 BGB). Die Erstverk344uferin habe eine be-stimmte K344ufereigenschaft gesucht und die Interessenten hiernach ausgew344hlt. Insbesondere sei es ihr darauf angekommen, dass dem Pferd ein lebenslanges Gnadenbrot gew344hrt, es keinesfalls im Vielseitigkeitssport und zum Springen eingesetzt und nicht an einen H344ndler verkauft werde. Die Erf374llung dieser Vor-aussetzungen habe die Beklagte der Erstverk344uferin arglistig vorgespiegelt. 11 - 7 - II. 12 Diese Ausf374hrungen halten der rechtlichen Nachpr374fung nicht in vollem Umfang stand. 13 1. Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, dass sowohl der Kauf-vertrag zwischen der Erstverk344uferin und der Beklagten vom 24. Januar 2005 als auch der Kaufvertrag zwischen der Beklagten und der Kl344gerin vom 7. M344rz 2005 wegen arglistiger T344uschung gem344337 247 123 Abs. 1, 247 124 BGB wirksam angefochten worden und deshalb beide Vertr344ge gem344337 247 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen sind, greift die Revision das Urteil nicht an und ist ein Rechtsfehler auch nicht ersichtlich. 2. Die Revision macht geltend, der Beklagten stehe infolge der Anfech-tung des Kaufvertrags mit der Kl344gerin ihrerseits gem344337 247 812 Abs. 1 BGB ein Gegenanspruch auf R374ck374bereignung des Pferdes durch die Kl344gerin zu. Der R374ck374bereignungsanspruch sei entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht durch 247 814 BGB ausgeschlossen. Das trifft zu. 14 a) Dabei kann offen bleiben, ob der Leistung zur Erf374llung eines Rechts-gesch344fts, das nach der Leistung angefochten wird, im Sinne von 247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB der Rechtsgrund wegen der in 247 142 Abs. 1 BGB angeordne-ten R374ckwirkung der Anfechtung von Anfang gefehlt hat oder ob der rechtliche Grund nachtr344glich weggefallen ist (247 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB). 247 814 BGB setzt in jedem Fall voraus, dass der Leistende in dem Zeitpunkt, in dem die Leistung erfolgt ist, dazu nicht verpflichtet war. Daran fehlt es auch bei Annah-me einer condictio indebiti, wenn das Rechtsgesch344ft, zu dessen Erf374llung ge-leistet wird, lediglich von dem Empf344nger der Leistung angefochten werden 15 - 8 - kann und dieser sein Anfechtungsrecht (noch) nicht ausge374bt hat. Denn der Leistende kann sich in diesem Fall seiner Leistungspflicht nicht aus eigenem Entschluss entziehen. 16 Das ist anders, wenn ihm selbst ein Anfechtungsrecht zusteht. Auch dann ist er zwar bis zur Anfechtung zur Leistung verpflichtet. Er hat jedoch die M366glichkeit, seine Leistungspflicht durch Aus374bung des ihm zustehenden Ge-staltungsrechts zu beseitigen. Dem tr344gt die Regelung des 247 142 Abs. 2 BGB Rechnung, die die Kenntnis von der Anfechtbarkeit der Kenntnis der Nichtigkeit des Rechtsgesch344fts gleichstellt. Der Leistende soll nicht kondizieren d374rfen, wenn er geleistet hat, obwohl er wusste, dass er sich von seiner Leistungs-pflicht wegen eines Anfechtungsrechts h344tte befreien k366nnen. Er w374rde sich zu seinem eigenen Verhalten in Widerspruch setzen, wenn er sp344ter das Geleiste-te wieder zur374ckverlangen k366nnte (venire contra factum proprium). 247 814 BGB ist insofern eine besondere Auspr344gung des Grundsatzes von Treu und Glau-ben (BGHZ 73, 202, 205). F374r den Fall einer Anfechtbarkeit des Rechtsgesch344fts nur durch den Empf344nger der Leistung kommt es dagegen auf die subjektiven Voraussetzun-gen des 247 814 BGB, die durch 247 142 Abs. 2 BGB modifiziert werden, nicht an. Vielmehr ist bereits der von 247 814 BGB objektiv vorausgesetzte Umstand, das Fehlen einer (f374r den Leistenden uneingeschr344nkten) Leistungspflicht, nicht ge-geben. Deshalb hat schon das Reichsgericht (RGZ 151, 361, 376) angenom-men, 247 814 BGB greife in diesem Fall nicht ein. Das entspricht auch der einhel-ligen Auffassung im Schrifttum (Wendehorst in: Bamberger/Roth, BGB, 2. Aufl., 247 814 Rdnr. 8; Erman/Westermann, BGB, 11. Aufl., 247 813 Rdnr. 3; M374nch-KommBGB/Lieb, 4. Aufl., 247 814 Rdnr. 13; Palandt/Sprau, BGB, 67. Aufl., 247 813 Rdnr. 4, 247 814 Rdnr. 3; Leupertz in: Pr374tting/Wegen/Weinreich, BGB, 2. Aufl., 17 - 9 - 247 812 Rdnr. 34, 247 814 Rdnr. 4; RGRK/Heimann-Trosien, BGB, 12. Aufl., 247 814 Rdnr. 6; Staudinger/Lorenz, BGB (2007), 247 814 Rdnr. 3, 247 812 Rdnr. 88). 18 b) Der Kaufvertrag zwischen den Parteien vom 7. M344rz 2005 war nur f374r die Kl344gerin anfechtbar, die hinsichtlich der 334bereignung des Pferdes "K. " Leistungsempf344ngerin war. 247 814 BGB steht deshalb einem Bereiche-rungsanspruch der Beklagten auf R374ck374bereignung des Pferdes nach Aus-374bung des Anfechtungsrechts durch die Kl344gerin nicht entgegen. 3. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus einem anderen Grund als uneingeschr344nkt richtig dar (247 561 ZPO). 19 a) Die Beklagte ist trotz der von ihr begangenen arglistigen T344uschung grunds344tzlich berechtigt, den R374ck374bereignungsanspruch im Wege der Zug-um-Zug-Einrede gegen374ber dem von der Kl344gerin verfolgten Bereicherungsan-spruch geltend zu machen (vgl. Senatsurteil vom 16. Oktober 1963 - VIII ZR 97/62, WM 1963, 1252, unter III). Die Kl344gerin hat allerdings, wie die Revision selbst einr344umt, gegen374ber dem R374ck374bereignungsanspruch der Beklagten die Arglisteinrede (dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est) erhoben. Dieser Einwand der Kl344gerin ist im Ansatz begr374ndet. Denn sie kann aus abgetrete-nem Recht der Erstverk344uferin ihrerseits gem344337 247 812 Abs. 1 BGB R374ck374ber-eignung des Pferdes von der Beklagten verlangen, weil auch der Kaufvertrag zwischen der Beklagten und der Erstverk344uferin infolge Anfechtung wegen arg-listiger T344uschung als von Anfang an nichtig anzusehen ist. Das schlie337t die von der Revision mit ihrem Hauptantrag begehrte Beschr344nkung der Verurtei-lung der Beklagten zur R374ckzahlung des Kaufpreises an die Kl344gerin nur Zug um Zug gegen R374ck374bereignung des Pferdes an sie aus. 20 b) Indes besteht auch der 334bereignungsanspruch, den die Kl344gerin im Wege der Abtretung von der Erstverk344uferin gegen374ber der Beklagten erwor- 21 - 10 - ben hat, nicht uneingeschr344nkt. Denn infolge der Anfechtung des Kaufvertrags zwischen der Beklagten und der Erstverk344uferin kann die Beklagte von dieser wiederum die R374ckzahlung des von ihr gezahlten Kaufpreises von 750 200 ver-langen. Sie ist deshalb zur R374ck374bereignung des Pferdes an die Erstverk344ufe-rin bzw. an die Kl344gerin als Zessionarin nur Zug um Zug gegen Zahlung von 750 200 verpflichtet. Das bedeutet im Verh344ltnis der Parteien, dass die Kl344gerin von der Be-klagten R374ckzahlung des von ihr gezahlten Kaufpreises in H366he von 3.400 200 - ohne gleichzeitige R374ckgabe des Pferdes "K. ", zu der sie weder ver-pflichtet noch bereit ist (oben unter a) - nur Zug um Zug gegen R374ckzahlung des Kaufpreises von 750 200 verlangen kann, den die Beklagte an die Erstverk344u-ferin entrichtet hat. Da die Kl344gerin gegen374ber dem R374ckgabeanspruch der Be-klagten den Arglisteinwand erhoben hat, ist folglich ihr Zahlungsanspruch ge-gen die Beklagte entsprechend dem Hilfsantrag der Revision um den letztge-nannten Betrag zu k374rzen. Denn ihr 226 dem Arglisteinwand zugrunde liegender, von der Erstverk344uferin erworbener 226 bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Herausgabe des Pferdes ist inhaltlich beschr344nkt durch das Erfordernis eines Angebotes der R374ckgew344hr der von der Erstverk344uferin daf374r empfangenen Gegenleistung (vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 1963, aaO; Urteil vom 10. Februar 1999 226 VIII ZR 314/97, NJW 1999, 1181 unter II 2 a). Damit darf die Kl344gerin das Pferd "K. " trotz der Nichtigkeit beider Kaufvertr344ge endg374l-tig behalten, wie sie es mit dem Erwerb des R374ck374bereignungsanspruchs von der Erstverk344uferin und ihrem uneingeschr344nkten Klageantrag gegen374ber der Beklagten angestrebt hat, muss daf374r aber - wirtschaftlich betrachtet - den Preis zahlen, den die Beklagte mit der Erstverk344uferin vereinbart hatte, und erf374llt zugleich als Dritte gem344337 247 267 BGB den R374ckzahlungsanspruch der Beklag-ten gegen374ber der Erstverk344uferin. 22 - 11 - III. 23 Das Berufungsurteil kann nach alledem nicht in vollem Umfang Bestand haben. Es ist aufzuheben, soweit die Berufung der Beklagten wegen deren Verurteilung zur Zahlung von mehr als 2.650 200 nebst Zinsen zur374ckgewiesen worden ist (247 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat hat in der Sache selbst zu entschei-den, weil diese zur Endentscheidung reif ist (247 563 Abs. 3 ZPO). Auf die Beru-fung der Beklagten ist das erstinstanzliche Urteil teilweise abzu344ndern und die Klage abzuweisen, soweit die Kl344gerin die Verurteilung der Beklagten zur Zah-lung von mehr als 2.650 200 nebst Zinsen verlangt hat. Ball Hermanns Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Vorinstanzen: AG Bernau, Entscheidung vom 19.12.2006 - 14 C 98/06 - LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 28.06.2007 - 15 S 4/07 -
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