BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 208/07 Verk374ndet am: 20. M344rz 2009 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 204 Abs. 1 Nr. 5 Die Verj344hrungshemmung nach 247 204 Abs. 1 Nr. 5 BGB setzt voraus, dass sich die Aufrechnung gegen eine Forderung richtet, die Gegenstand des Rechts-streits ist. Daran fehlt es hinsichtlich des die Hauptforderung 374bersteigenden Teils der Gegenforderung. BGH, Urteil vom 20. M344rz 2009 - V ZR 208/07 - OLG Naumburg LG Halle - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 20. M344rz 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch, Dr. Czub und Dr. Roth f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 27. Juni 2007 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst: Auf die Berufungen der Parteien wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 27. November 2003 abge344ndert. Die Beklagten zu 1 bis 3 werden verurteilt, die Kl344ger von der Grundschuld f374r die B. bank AG, einge-tragen im Grundbuch von H. , Blatt 9223, Abteilung III unter lfd. Nr. 3, in H366he von 291.825,53 200 nebst 16 % Zinsen j344hrlich ab 30. M344rz 1992 zu befreien und die Kl344ger hinsichtlich der durch diese Grundschuld gesicherten Darlehen freizustellen, soweit die Darlehensschuld den Betrag von 168.337,16 200 nebst anteiligen Zinsen seit dem 9. November 1998 374bersteigt. Im 334brigen wird die Klage abgewiesen. Die Widerklage wird abgewiesen. Die weitergehenden Berufungen werden zur374ckgewiesen. Die weitergehende Revision und die Anschlussrevision werden zu-r374ckgewiesen. - 3 - Die Gerichtskosten erster Instanz und des ersten Berufungsver-fahrens tragen die Beklagten zu 57 % und die Kl344ger zu 43 %. Von den au337ergerichtlichen Kosten dieser Verfahren tragen die Kl344ger diejenigen der Beklagten zu 4 vollst344ndig sowie 40 % der au337ergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 bis 3. Die Beklagten zu 1 bis 3 tragen 60 % der au337ergerichtlichen Kosten der Kl344ger. Im 334brigen tr344gt jede Partei ihre au337ergerichtlichen Kosten selbst. Die Kosten des ersten Revisionsverfahrens tragen die Beklagten zu 1 bis 3 zu 60 % und die Kl344ger zu 40%. Die Kosten des zweiten Berufungs- und des zweiten Revisionsver-fahrens tragen die Beklagten zu 1 bis 3 zu 47 % und die Kl344ger zu 53 %. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Rechtsvorg344nger des fr374heren, im Laufe des Rechtsstreits verstor-benen Kl344gers (nachfolgend: Kl344ger) erwarb 1932 ein Grundst374ck in Halle an der Saale und bebaute es mit einem B374rogeb344ude. 1936 verlor er es verfol-gungsbedingt an die F. und R. GbR, die 1973 ihrerseits enteignet wur-de. 1 - 4 - 1990 beantragte der Kl344ger die R374ck374bertragung des Grundst374cks nach dem Verm366gensgesetz. 1991 erhielt die aus der GbR hervorgegangene, inzwi-schen aufgel366ste F. und R. OHG, deren Gesellschafter bis zu ihrer Aufl366sung die Beklagten zu 1 bis 3 (nachfolgend: Beklagte) waren, das Grund-st374ck im Rahmen einer Unternehmensrestitution zur374ck374bertragen. Sie nahm zwei Darlehen 374ber zusammen 900.000 DM auf, sicherte sie durch eine ent-sprechend hohe Grundschuld ab und lie337 das Geb344ude instand setzen. Die Darlehen wurden aus den Mietertr344gen bedient. Mit einem Ende 1998 be-standskr344ftig gewordenen Restitutionsbescheid wurde das Grundst374ck dem Kl344ger r374ck374bertragen; im August 1999 374bergaben es ihm die Beklagten. 2 Der Kl344ger verlangt mit der - nunmehr von seinen Rechtsnachfolgern fortgef374hrten - Klage von den Beklagten die vollst344ndige Freistellung von der eingetragenen Grundschuld in H366he von 460.162,69 200 (= 900.000 DM). Diese lehnen die Freistellung ab und machen widerklagend einen Aufwendungser-satzanspruch in H366he von 154.160,26 200 geltend. Hiergegen hat der Kl344ger die Aufrechnung mit einem Anspruch auf Auskehr von Mieteinnahmen erkl344rt. 3 Das Landgericht hat die Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Freistellung des Kl344gers von der Grundschuld in H366he von 209.629,67 200 verurteilt und die Widerklage abgewiesen. Auf die Berufungen der Parteien sind Klage und Widerklage insgesamt abgewiesen worden. Dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof auf die Revision des Kl344gers aufgehoben und ausgesprochen, dass die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Nunmehr hat das Oberlandesgericht die Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, den Kl344ger von der Grundschuld und dem dieser zugrunde lie-genden Darlehen in H366he von 291.825,53 200 zu befreien; ferner hat es die Be-klagten - aufgrund einer zwischenzeitlich erfolgten, auf Auskehr von Mietein-nahmen gest374tzten Klageerweiterung - verurteilt, an den Kl344ger 168.726 200 4 - 5 - nebst Zinsen zu zahlen. Die Widerklage hat das Oberlandesgericht im Hinblick auf die von dem Kl344ger erkl344rte Aufrechnung abgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision wenden sich die Beklag-ten gegen den auf Freistellung von der Darlehensverpflichtung gerichteten Ur-teilsausspruch sowie gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von 168.726 200. Die Kl344ger, die die Zur374ckweisung der Revision beantragen, erstreben mit ihrer An-schlussrevision die v366llige Freistellung von der Grundschuld und dem zugrunde liegenden Darlehen; ferner m366chten sie erreichen, dass die Widerklage man-gels Ersatzanspruchs der Beklagten, also unabh344ngig von der erkl344rten Auf-rechnung, abgewiesen wird. Die Beklagten beantragen die Zur374ckweisung der Anschlussrevision. 5 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht meint, der Kl344ger k366nne aus den in der ersten Re-visionsentscheidung des Senats dargelegten Gr374nden keine vollst344ndige Frei-stellung von der Grundschuld beanspruchen, weil er weiterhin nicht substantiiert bestritten habe, dass das Geb344ude von den Beklagten grundlegend saniert worden sei. Er k366nne jedoch die Freistellung von der Grundschuld und dem ihr zugrunde liegenden Darlehen im Umfang der nach 247 18 Abs. 2 Satz 2 VermG zu ber374cksichtigenden Abschl344ge und insoweit verlangen, wie die Beklagten Tilgungsleistungen im Sinne des 247 16 Abs. 5 Satz 2 VermG erbracht h344tten. Der mit der Klageerweiterung geltend gemachte Betrag von 168.726 200 stehe dem Kl344ger gem344337 247 7 Abs. 7 VermG zu. Der mit der Widerklage verfolgte Aufwendungsersatzanspruch sei zwar begr374ndet, nachdem die Beklagten die 6 - 6 - von ihnen aufgewandten Zins- und Tilgungsbetr344ge sowie sonstige Kreditkosten und aus eigenen Mitteln durchgef374hrte Instandsetzungen im Einzelnen vorge-tragen und belegt h344tten. Er sei aber infolge der von dem Kl344ger erkl344rten Auf-rechnung mit einem weiteren Teilbetrag seines Anspruchs auf Herausgabe ge-zogener Mieten (247 7 Abs. 7 VermG) erloschen. II. Diese Ausf374hrungen halten revisionsrechtlicher Nachpr374fung nur teilwei-se stand. 7 Revision 8 1. Die Revision bleibt in der Sache erfolglos, soweit sie sich gegen die Verurteilung der Beklagten richtet, den Kl344ger, nunmehr also dessen Rechts-nachfolger, von dem der Grundschuld zugrunde liegenden Darlehen teilweise zu befreien. 9 a) Die R374ge, das Berufungsurteil versto337e gegen 247 308 Abs. 1 ZPO, weil es dem Kl344ger etwas zuspreche, was dieser nicht beantragt habe, ist unbe-gr374ndet. Das Berufungsgericht legt den Klageantrag unter Ber374cksichtigung der Ausf374hrungen des Senats in seinem Urteil vom 16. Dezember 2005 (V ZR 195/04, NJW-RR 2006, 733, 735 Rdn. 16) zul344ssigerweise und in der Sache zutreffend dahin aus, dass der Kl344ger Freistellung in dem Umfang verlangt, in dem er gesetzlich nicht verpflichtet ist, die in Bezug auf das restituierte Grund-st374ck bestehenden Rechtsverh344ltnisse im Sinne des 247 16 Abs. 2 Satz 1 VermG zu 374bernehmen. Das schlie337t die durch die eingetragene Grundschuld gesi-cherten Darlehen ein. 10 b) Soweit die Revision beanstandet, der die Freistellungsverpflichtung betreffende Tenor des Berufungsurteils sei zumindest missverst344ndlich, weil 11 - 7 - nicht deutlich werde, dass sich die Freistellung auf den urspr374nglichen Darle-hensbetrag von 900.000 DM beziehe, hat der Senat dem durch die Neufassung des Tenors Rechnung getragen. 2. Die Revision ist dagegen begr374ndet, soweit die Beklagten verurteilt worden sind, vereinnahmte Mietzinsen in H366he von 168.726 200 auszukehren. 12 a) Entgegen der Auffassung der Revision kommt es allerdings nicht dar-auf an, ob das Berufungsgericht die Voraussetzungen des 247 533 ZPO zu Recht bejaht hat. Dessen Entscheidung, eine Klageerweiterung gem344337 247 533 ZPO zuzulassen, unterliegt nicht der 334berpr374fung durch das Revisionsgericht (vgl. Senat, Urt. v. 2. April 2004, V ZR 107/03, NJW 2004, 2382, 2383; BGH, Urt. v. 25. Oktober 2007, VII ZR 27/06, NJW-RR 2008, 262 f. Rdn. 9; Urt. v. 19. Juni 2008, III ZR 46/06, NJW-RR 2008, 1484, 1487 Rdn. 44). 13 b) Dagegen r374gt die Revision mit Erfolg, dass das Berufungsgericht die von den Beklagten erhobene Einrede der Verj344hrung 374bergangen hat. Das ist rechtsfehlerhaft, weil auch ein nach 247 7 Abs. 8 Satz 2 VermG rechtzeitig geltend gemachter Anspruch der Verj344hrung unterliegt (vgl. Senat, Urt. v. 25. Februar 2005, V ZR 105/04, juris, Rdn. 19, in NZM 2006, 153 nicht abgedruckt). 14 334ber die Einrede hat der Senat selbst zu befinden, da die Sache zur Endentscheidung reif ist (247 563 Abs. 3 ZPO). Dies f374hrt hinsichtlich der Zah-lungsverurteilung zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage, denn der mit der Klageerweiterung geltend gemachte Anspruch ist verj344hrt. 15 aa) Die Verj344hrung des Anspruchs aus 247 7 Abs. 7 VermG begann mit dem auf die Bestandskraft des Restitutionsbescheids vom 9. November 1998 folgenden Tag zu laufen (247 198 Satz 1 BGB a.F. i.V.m. 247 7 Abs. 7 Satz 3 16 - 8 - VermG). Die zun344chst 30-j344hrige Verj344hrungsfrist ist durch das Gesetz zur Mo-dernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl I S. 3138) auf drei Jahre verk374rzt worden (247 195 BGB n.F.); die verk374rzte Frist wird nach der 334berleitungsvorschrift des Art. 229 247 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB von dem 1. Januar 2002 an berechnet. Zwar ist auch in den 334bergangsf344llen 247 199 BGB anzuwenden, so dass die Frist nicht zu laufen beginnt, bevor der Gl344ubiger u.a. von den den Anspruch begr374ndenden Umst344nden Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrl344ssigkeit h344tte erlangen m374ssen (BGHZ 171, 1). Das ist hier aber der Fall. Der verstorbene fr374here Kl344ger wusste, dass ihm ein die Widerklage-forderung erheblich 374bersteigender Betrag zustehen konnte. Er hat n344mlich schon in seinem Prozesskostenhilfegesuch im Jahr 2000 ausgef374hrt, die Mieter h344tten 571.000 DM gezahlt. Die Frist ist daher, vorbehaltlich einer rechtzeitigen Hemmung (247247 203 ff. BGB), am 31. Dezember 2004 abgelaufen. bb) Hinsichtlich des mit der Klageerweiterung geltend gemachten Teilbe-trages von 168.726 200 ist die Verj344hrung des Anspruchs aus 247 7 Abs. 7 VermG nicht gehemmt worden. 17 (1) Die Klageerweiterung ist erst am 21. Juni 2006 und damit nach Ablauf der Verj344hrungsfrist erfolgt. 18 (2) Die gegen374ber der Widerklageforderung erkl344rte Aufrechnung des Kl344gers konnte den Lauf der Verj344hrungsfrist hinsichtlich des mit der Klageer-weiterung geltend gemachten Anspruchs nicht unterbrechen (247 209 Abs. 2 Nr. 3 BGB a.F.) oder hemmen (247 204 Abs. 1 Nr. 5 BGB n.F.). Denn diese Wirkung tritt nur in H366he der Forderung ein, gegen die aufgerechnet wird (vgl. BGH, Urt. v. 11. Juli 1990, VIII ZR 219/89, NJW 1990, 2680, 2681 m.w.N.), hier also nur in H366he der Widerklageforderung von 154.160,26 200. Da die Aufrechnung in vollem Umfang Erfolg hatte, ist der Anspruch des Kl344gers auf Auskehr vereinnahmter Mieten insoweit erloschen (247 389 BGB). 19 - 9 - (3) Eine rechtzeitige Hemmung des Laufs der Verj344hrungsfrist ergibt sich auch nicht aus dem von der Revisionserwiderung in Bezug genommenen Vor-bringen des Kl344gers im Schriftsatz vom 23. Juli 2006. Soweit darin auf die aus dem Verhandlungsprotokoll des Landgerichts vom 30. September 2003 ersicht-liche Erkl344rung verwiesen wird, der Kl344ger rechne gegen einen etwaigen An-spruch der Beklagten wegen der von dem Sachverst344ndigen K. festgestell-ten, auf Bauma337nahmen beruhenden Wertsteigerungen des Grundst374cks von 490.000 DM mit seinem Anspruch aus 247 7 Abs. 7 VermG in H366he von 574.710,80 DM auf, handelt es sich um die gegen374ber der Widerklageforderung vorgenommene Aufrechnung, durch die die Verj344hrung, wie dargelegt, nur we-gen eines Betrages von 154.160,26 200 gehemmt worden ist. Dies wird aus dem Urteil des Landgerichts vom 27. November 2003 (Seite 12 f.) deutlich, ergibt sich aber auch daraus, dass die Beklagten im Laufe des Rechtsstreits neben der - der H366he nach stets unver344ndert gebliebenen - Widerklageforderung kei-ne weitere Forderung geltend gemacht haben, gegen die der Kl344ger h344tte auf-rechnen k366nnen. 20 Eine andere Beurteilung folgt nicht daraus, dass die Verj344hrungshem-mung nach 247 204 Abs. 1 Nr. 5 BGB unabh344ngig davon eintritt, ob 374ber die Auf-rechnung eine gerichtliche Entscheidung in Betracht kommt (BGH, Urt. v. 10. April 2008, VII ZR 58/07, WM 2008, 1329, 1330 Rdn. 18 226 zur Ver366ffentlichung in BGHZ 176, 128 vorgesehen). Dies bedeutet, dass die Verj344hrung auch durch eine Aufrechnung gehemmt wird, die unzul344ssig ist oder 374ber die aus anderen Gr374nden von vornherein nicht materiell-rechtlich entschieden werden kann. Un-verzichtbar bleibt allerdings, dass sich die Aufrechnung gegen eine Forderung richtet, die Gegenstand des Rechtsstreits ist. Das folgt daraus, dass die Vor-schrift des 247 204 Abs. 1 Nr. 5 BGB die Geltendmachung einer Aufrechnung "im Prozess" regelt und damit voraussetzt, dass der die Aufrechnung Erkl344rende sich in einem Rechtsstreit (irgend-)einer gegen ihn gerichteten Forderung aus- 21 - 10 - gesetzt sieht. Daran fehlt es, wenn dort keine Hauptforderung geltend gemacht wird, gegen die aufgerechnet werden k366nnte. So liegt es auch hier, denn die Beklagten haben (wider-) klageweise zu keiner Zeit einen Ersatzanspruch in H366he von 490.000 DM, sondern, wie dargelegt, stets nur 154.160,26 200 geltend gemacht. (4) Schlie337lich ist auch eine etwaige Erkl344rung des Kl344gers, er w374nsche eine Gesamtsaldierung, nicht geeignet, die Verj344hrung des den Betrag von 154.160,26 200 374bersteigenden Anspruchs gem344337 247 7 Abs. 7 VermG zu hemmen. F374r die gegenseitigen Anspr374che des Berechtigten und des Verf374gungsberech-tigten sieht das Verm366gensgesetz keine Saldierung vor. Es handelt sich viel-mehr um eigenst344ndige Anspr374che, die entweder im Wege der Aufrechnung geltend gemacht (vgl. 247 7 Abs. 7 Satz 4 VermG sowie Senat, Beschl. v. 29. Juni 2006, V ZR 4/06, ZfIR 2007, 72) oder, wenn dies wegen fehlender Gleichartig-keit nicht m366glich ist, selbst344ndig eingeklagt werden m374ssen. 22 Aus der von der Revisionserwiderung in diesem Zusammenhang heran-gezogenen Rechtsprechung, wonach ein bezifferter Klageantrag in Ausnahme-f344llen dahin ausgelegt werden kann, dass in Wahrheit der gesamte von dem Anspruch umfasste Geldbetrag gefordert wird, l344sst sich nichts zugunsten des Kl344gers herleiten. Sie ist schon deshalb nicht einschl344gig, weil der Kl344ger einen solchen Klageantrag zu keiner Zeit gestellt hat. Dar374ber hinaus betrifft sie nur F344lle, in denen eine abschlie337ende Bezifferung des Anspruchs noch nicht m366g-lich und der angegebene Betrag deshalb erkennbar "gegriffen" ist (vgl. BGHZ 151, 1, 3 f.). Auch das trifft hier nicht zu. Der Kl344ger hat in der Berufungsbe-gr374ndung vom 2. M344rz 2004, aus der sich sein Wunsch nach einer Gesamtsal-dierung ergeben soll, selbst vorgetragen, die H366he der von den Beklagten ver-einnahmten Mieteinnahmen betrage unstreitig 293.844,96 200, und dar374ber hin- 23 - 11 - aus sogar den Betrag errechnet, der zu diesem Zeitpunkt nach seiner Auffas-sung "noch nicht Gegenstand der gerichtlichen Auseinandersetzung" war. Anschlussrevision 24 Die Anschlussrevision ist unbegr374ndet. 25 1. Das Berufungsgericht nimmt auf der Grundlage des in dieser Sache ergangenen Senatsurteils vom 16. Dezember 2005 (V ZR 195/04, NJW-RR 2006, 733, 734 Rdn. 6 ff.) zutreffend an, dass die Voraussetzungen des 247 16 Abs. 5 Satz 4 VermG nicht vorliegen und der Kl344ger deshalb keine vollst344ndige Freistellung von der auf dem Grundst374ck lastenden Grundschuld und der da-durch gesicherten Forderung verlangen kann. Die hiergegen erhobenen R374gen bleiben ohne Erfolg. 26 a) Wie der Senat bereits ausgef374hrt hat, handelt es sich bei 247 16 Abs. 5 Satz 4 VermG, wonach der Berechtigte das Recht nicht 374bernehmen muss, wenn er nachweist, dass eine der Kreditaufnahme entsprechende Bauma337-nahme an dem Grundst374ck nicht durchgef374hrt worden ist, um eine Ausnahme-vorschrift, deren Voraussetzungen der Berechtigte darlegen und beweisen muss. Sie ist vor dem Hintergrund auszulegen und anzuwenden, dass der Ge-setzgeber Streitigkeiten dar374ber, inwieweit sich Ma337nahmen des Verf374gungs-berechtigten wertsteigernd oder wertmindernd ausgewirkt haben, gerade ver-meiden wollte; dem Berechtigten sollte nur der Einwand verbleiben, es sei nichts an seinem Anwesen ausgef374hrt worden. Der Einwand nach 247 16 Abs. 5 Satz 4 VermG besteht deshalb nur, wenn das Grundst374ck als Sicherungsobjekt f374r Kredite missbraucht worden ist, die dem Grundst374ck nicht oder nur zu einem zu vernachl344ssigenswerten Teil zugute gekommen sind (Senat, Urt. v. 16. De-zember 2005, V ZR 195/04, aaO, Rdn. 8). Hieran h344lt der Senat fest. 27 - 12 - b) Die auf dieser Grundlage nicht zu beanstandende Annahme des Beru-fungsgerichts, der Kl344ger habe die Voraussetzungen des 247 16 Abs. 5 Satz 4 VermG weiterhin nicht dargetan, greift die Anschlussrevision nicht an. Sie macht vielmehr geltend, von dem Kl344ger sei Unm366gliches verlangt worden; ihm m374ssten Erleichterungen bei der Darlegungs- und Beweislast zugute kommen, weil er den Zustand des Geb344udes im Zeitpunkt der R374ckgabe an die Beklag-ten nicht gekannt und weil er in den USA gelebt habe. 28 Diese R374ge bleibt ohne Erfolg. Von dem Kl344ger ist nichts Unm366gliches verlangt worden. Zu ber374cksichtigen ist n344mlich, dass der Verf374gungsberechtig-te, der das Grundst374ck belastet hat, im Rahmen seiner sekund344ren Behaup-tungslast (vgl. BGH, Urt. v. 18. Mai 1999, X ZR 158/97, NJW 1999, 2887, 2888) zun344chst n344her dartun muss, welche Erhaltungs- und Instandsetzungsma337-nahmen er mithilfe des durch das bestellte Grundpfandrecht gesicherten Darle-hens durchgef374hrt hat. Der Berechtigte darf dann zwar die Vornahme der ein-zelnen Ma337nahmen mit Nichtwissen bestreiten (Senat, Urt. v. 14. Mai 2004, V ZR 164/03, VIZ 2004, 494, 495). Das gilt aber nicht, wenn das Darlehen, wie hier, 366ffentlich gef366rdert ist und einer Verwendungskontrolle unterliegt (Senat, Beschl. v. 29. Juni 2006, V ZR 4/06, ZfIR 2007, 72, 73), und es gilt ebenso we-nig, wenn es, wie hier, um die Frage geht, ob das Darlehen 374berhaupt f374r auf das Grundst374ck bezogene Ma337nahmen eingesetzt worden ist. Denn der Be-rechtigte kann die Angaben des Verf374gungsberechtigten dazu mit dem Zustand vergleichen, in dem sich das Grundst374ck bei der R374ckgabe an ihn befunden hat und die Plausibilit344t der Angaben des Verf374gungsberechtigten - gegebenenfalls mit sachverst344ndiger Hilfe - pr374fen. Bei Sanierungsma337nahmen, die, wie hier, kurz nach der Wiedervereinigung durchgef374hrt worden sein sollen, wird meist ohne weiteres festzustellen sein, ob dies zutrifft oder ob die Modernisierung noch aus DDR-Zeiten stammt. 29 - 13 - Wie der Senat bereits in seinem ersten Urteil ausgef374hrt hat, war es dem Kl344ger daher zuzumuten, sich mit den Instandsetzungsarbeiten auseinanderzu-setzen, deren Durchf374hrung die Beklagten im Einzelnen und unter Vorlage von Belegen behauptet haben. Dies gilt umso mehr, als das Landgericht auf der Grundlage des von ihm eingeholten Sachverst344ndigengutachtens eine auf die Investitionen der Beklagten zur374ckgehende Wertsteigerung des Grundst374cks in H366he von 490.000 DM angenommen und hervorgehoben hat, es sei nicht un374b-lich, dass die H366he der Investitionen hinter der Wertsteigerung des Grundst374cks zur374ckbleibe. Abgesehen davon, dass diese Feststellungen es als nahezu aus-geschlossen erscheinen lassen, dass die von den Beklagten aufgenommenen Darlehen dem Grundst374ck und dem darauf befindlichen Geb344ude gar nicht oder nur in einem zu vernachl344ssigenden Umfang zugute gekommen sind 226 nur dann k344me, wie dargelegt, eine Freistellung gem344337 247 16 Abs. 5 Satz 4 VermG 374berhaupt in Betracht 226, war es dem Kl344ger m366glich und zumutbar, sich hiermit auseinanderzusetzen. Dabei ist unerheblich, dass er in den USA gelebt hat. Die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast k366nnen zwar in Abh344ngigkeit von Gesch344fts- und Verantwortungsbereichen, nicht aber danach abgestuft werden, wo die darlegungspflichtige Partei ihren Wohnsitz hat. 30 Eine andere Beurteilung kommt schlie337lich nicht deshalb in Betracht, weil das Grundst374ck von dem zust344ndigen Landesamt zur Regelung offener Verm366-gensfragen zun344chst zu Unrecht an die von den Beklagten gegr374ndete F. und R. OHG 374bertragen worden ist. Dieser Fehler ist keiner der Parteien zuzurechnen; er kann, was ihr Verh344ltnis zueinander betrifft, deshalb auch kei-ne Abweichung von den gesetzlichen Regelungen rechtfertigen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Anschlussrevision angesprochenen Ent-scheidung des Senats vom 17. Oktober 2008 (V ZR 31/08, NJ 2009, 84). Sie betrifft einen g344nzlich anders gelagerten Fall, n344mlich den Verkauf eines der ehemaligen Treuhandanstalt geh366renden Grundst374cks auf der Grundlage eines 31 - 14 - Negativattests des zust344ndigen Landesamts mit dem unzutreffenden Inhalt, f374r das Grundst374ck seien keine Anspr374che nach dem Verm366gensgesetz angemel-det worden. 2. Auch soweit sich die Kl344ger gegen die Abweisung der Widerklage wenden, ist die - wiederum zul344ssige (vgl. BGH, Urt. v. 13. Dezember 2001, VII ZR 148/01, NJW 2002, 900) - Anschlussrevision unbegr374ndet. 32 a) Unbegr374ndet ist zun344chst die R374ge, das Berufungsgericht sei davon ausgegangen, dass der Kl344ger die Widerklageforderung anerkannt, also eine Hauptaufrechnung vorgenommen habe. Trotz der missverst344ndlichen Ausf374h-rungen in dem angefochtenen Urteil, wonach der Kl344ger "zun344chst hilfsweise205, sodann unbedingt205 die Aufrechnung erkl344rt" habe, hat das Berufungsgericht die Aufrechnung des Kl344gers als Hilfsaufrechnung behandelt. Denn es hat die Berechtigung der Widerklageforderung im Einzelnen gepr374ft und sich dabei auch mit den Einwendungen des Kl344gers 226 wenn auch nicht in dessen Sinne 226 befasst. 33 b) Ohne Erfolg wendet sich die Anschlussrevision ferner gegen die An-nahme des Berufungsgerichts, die Beklagten h344tten die mit der Widerklage gel-tend gemachten Darlehenskosten und -tilgungen schl374ssig und durch Konto-ausz374ge belegt dargetan, ohne dass der Kl344ger dem substantiierte Einwendun-gen entgegengesetzt h344tte. 34 aa) Dass das Berufungsgericht ein Bestreiten des Kl344gers mit Nichtwis-sen (247 138 Abs. 4 ZPO) f374r unzureichend h344lt, ist nicht zu beanstanden. Da er nach dem Verm366gensgesetz in das Darlehensverh344ltnis der Beklagten mit der Grundschuldgl344ubigerin eingetreten ist (vgl. Senat, Urt. v. 16. Dezember 2005, V ZR 195/04, NJW-RR 2006, 733, 735 Rdn. 16), konnten er und seine Rechts-nachfolger von dieser Informationen 374ber die Darlehen und ihre Tilgung einho- 35 - 15 - len, die Angaben der Beklagten auf deren Richtigkeit 374berpr374fen und sie gege-benenfalls mit einer Gegendarstellung, also substantiiert, bestreiten. bb) Die weiteren in diesem Zusammenhang erhobenen R374gen sind ebenfalls unbegr374ndet. 36 Dass die Beklagten die in dem Berufungsurteil auf Seite 7 Mitte aufge-f374hrten Anlagen nicht erl344utert h344tten, ist unzutreffend. Mit der Erwiderung auf die Anschlussrevision weisen die Beklagten zutreffend darauf hin, dass dies mit ihrem Schriftsatz vom 26. Juni 2006, erg344nzt durch den Schriftsatz vom 20. Februar 2007, nachvollziehbar erfolgt ist. 37 Das Berufungsgericht hat den Vortrag der Beklagten auch nicht deshalb zu Unrecht als schl374ssig und nicht in erheblicher Weise bestritten angesehen, weil der Kontoauszug vom 3. Juli 1995 den Beklagten zu 1 als Kontoinhaber ausweist. Zum einen ist der Auszug an die "F. & R. GbR" adressiert, zum anderen lautet die Bezeichnung des Kontoinhabers "M. R. u.W.", was offensichtlich "und Weitere" bedeutet. Schlie337lich stimmt die Bezeichnung auch mit derjenigen in den Anlagen B 34 und 35 374berein. 38 Darauf, dass die Kontonummer des Auszugs vom 31. M344rz 1994 (Anlage B 31) "mit der bisherigen Abrechnung nicht identisch" sein soll, brauchte das Berufungsgericht ebenfalls nicht ausdr374cklich einzugehen; es trifft n344mlich nicht zu. Die Kontonummer 5. findet sich auch auf anderen Anlagen (z.B. B 32 u. B 33) und bezeichnet offensichtlich das Konto, 374ber das (nur) das von der Kreditanstalt f374r Wiederaufbau finanzierte Darlehen abgewickelt wurde ("KfW-Mittel"). Dem entspricht es, dass die 334berweisungen von 37.500 DM je-weils mit dem Betreff "Tilg. F.Kto 5. " versehen sind (z.B. Anl. B 34 u. 35). 39 - 16 - Dass der Restsaldo des Kontoauszugs vom 2. Juli 1996 (Anlage B 34) nicht mit dem Auszug vom 2. Januar 1997 (Anlage B 35) korrespondiert, ist ebenfalls nicht geeignet, die Schl374ssigkeit des Vortrags der Beklagten in Frage zu stellen, da die Anlagen keine Kontoentwicklung, sondern ausweislich der Aufstellung in dem erw344hnten Schriftsatz vom 20. Februar 2007 nur die im Juli 1996 und Dezember 1996 erbrachten Tilgungsleistungen von jeweils 37.500 DM belegen sollen. 40 III. Die Kostenentscheidung folgt aus den 247247 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. 41 Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Czub Roth Vorinstanzen: LG Halle, Entscheidung vom 27.11.2003 - 4 O 244/01 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 27.06.2007 - 6 U 43/06 -
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