BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 208/08 vom 2. Juli 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juli 2009 durch den Vorsit-zenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Roth beschlossen: Unter Zur374ckweisung der Nichtzulassungsbeschwerden beider Parteien im 334brigen wird die Revision gegen das Urteil des 9. Zi-vilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 30. September 2008 auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Kl344gers zur Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen, soweit dem Kl344ger ein Anspruch auf Ersatz seines Arbeitsaufwands in der Zeit vom Vertragsschluss (21. Juni 2002) bis zur Information 374ber die Anmeldungen (27. August 2002) aberkannt worden ist. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen, soweit es ohne Er-folg geblieben ist, der Kl344ger zu 53% und die Beklagte zu 47%. In-soweit betr344gt der Wert des Beschwerdegegenstandes f374r die Ge-richtskosten 136.986,07 200 und f374r die au337ergerichtlichen Kosten 162.986,07 200 mit der Ma337gabe, dass diese f374r beide Parteien nur zu 85% anzusetzen sind. Gr374nde: 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Kl344gers ist teilweise begr374ndet, n344mlich soweit der Kl344ger einen Anspruch auf Ersatz seines Arbeitsaufwands in der Zeit vom Vertragsschluss (21. Juni 2002) bis zur Information 374ber die ver-m366gensrechtlichen Anmeldungen (27. August 2002) verlangt. Insoweit ist die 1 - 3 - Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 2. Alternative ZPO) zuzulassen. Im 334brigen sind die beiderseitigen Nichtzulassungsbeschwerden der Parteien unbegr374ndet. Insoweit wirft die Sa-che keine entscheidungserheblichen Fragen von grunds344tzlicher Bedeutung auf (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO); eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) erforderlich. In diesem Um-fang ist die Beschwerde deshalb zur374ckzuweisen. 2. 334ber die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde ist, soweit das Rechtsmittel erfolglos geblieben ist, bereits jetzt zu entscheiden. Die Berech-nung gestaltet sich nach den von dem Senat hierf374r entwickelten Ma337st344ben (Beschl. v. 17. Dezember 2003, V ZR 343/02, NJW 2004, 1048) wie folgt: 2 a) Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betr344gt insgesamt 99.160 200 f374r die Nichtzulassungsbeschwerde des Kl344gers zuz374glich 63.826,07 200 f374r die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten, insgesamt also 162.986,07 200. Den Wert des zugelassenen Teils der Nichtzulassungsbeschwer-de des Kl344gers sch344tzt der Senat nach den von dem Kl344ger vorgelegten Stun-denlisten auf 26.000 200. Das entspricht 15% des Gesamtwerts von 162.986,07 200. Der Wert des nicht zugelassenen Teils der beiderseitigen Nichtzulassungsbe-schwerden betr344gt insgesamt 136.986,07 200. 3 b) Insoweit haben der Kl344ger mit 63.862,07 200 und die Beklagte mit 73.160 200 obsiegt. Das f374hrt zu der tenorierten Kostenquote. 4 c) F374r die Berechnung der Kosten war bei den Gerichtskosten der im Be-schwerdeverfahren erledigte Teil des Gesamtwerts von 136.986,07 200 zugrunde zu legen. F374r die au337ergerichtlichen Kosten war demgegen374ber von dem ur-spr374nglichen Gesamtwert von 162.986,07 200 auszugehen, der aber gegen374ber 5 - 4 - beiden Parteien nur im Umfang seiner Erledigung im Beschwerdeverfahren, also in H366he von 85% anzusetzen ist. Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Roth Vorinstanzen: LG Zwickau, Entscheidung vom 11.05.2007 - 1 O 6/06 - OLG Dresden, Entscheidung vom 30.09.2008 - 9 U 935/07 -
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