BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 208/08 Verk374ndet am: 5. Mai 2009 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja SGB X 247247 116, 118 a) Zum Anspruchs374bergang gem344337 247 116 SGB X bei konkurrierender Zust344ndigkeit mehrerer Leistungstr344ger. b) Zum Umfang der Bindungswirkung gem344337 247 118 SGB X. BGH, Urteil vom 5. Mai 2009 - VI ZR 208/08 - OLG Jena LG Gera - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 5. Mai 2009 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Grundurteil des 5. Zivilsenats des Th374ringer Oberlandesgerichts vom 29. Juli 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die klagende Bundesagentur f374r Arbeit macht gegen die Beklagten Er-satzanspr374che aus gem344337 247 116 SGB X 374bergegangenem Recht des Versi-cherten N. geltend, der als einer von mehreren Insassen des von dem Beklag-ten zu 1 gef374hrten und bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw bei einem Verkehrsunfall am 18. November 1995 schwer verletzt wurde. Das Fahr-zeug war gegen 2.50 Uhr bei schneeglatter Fahrbahn von der Stra337e abge- 1 - 3 - kommen und gegen einen Baum geprallt. Die dem Beklagten zu 1 um 6.05 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,24 211. N., der nicht angeschnallt war, erlitt u.a. einen kn366chernen Kreuzbandausriss rechts, eine Oberschenkelfraktur rechts sowie eine Beckenschaufelfraktur rechts und eine Beckenringfraktur links. Er befand sich zum Zeitpunkt des Un-falls in der Berufsausbildung zum Heizungs- und L374ftungsbauer. Die Landes-versicherungsanstalt Th. (im Folgenden: LVA), die Aufwendungen f374r Ma337nah-men zur medizinischen Rehabilitation von N. erbrachte, schloss mit der Beklag-ten zu 2 Ende 1997/Anfang 1998 einen Abfindungsvergleich, wonach diese un-ter Ber374cksichtigung einer h344lftigen Mithaftung von N. 100.000 DM an die LVA zahlte. Dabei ber374cksichtigten die Beteiligten das Risiko einer m366glichen Fr374h-verrentung - unter Zugrundelegung einer etwaigen monatlichen Rente von 1.800 DM und hieraus erwachsender Gesamtkosten von monatlich 2.700 DM - sowie gegebenenfalls anstehende Ma337nahmen der beruflichen Rehabilitation mit einem Betrag von mindestens 52.500 DM. In der Folgezeit arbeitete N. zu-n344chst in seinem erlernten Beruf. Als er aufgrund seiner unfallbedingten Verlet-zungen dazu nicht mehr in der Lage war, beantragte er am 2. Juli 2003 beim Arbeitsamt G. die Gew344hrung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Nach Einholung eines medizinischen und eines psychologischen Gutachtens finanzierte die Kl344gerin seine Umschulung zum Ergotherapeuten, wof374r sie 49.484,54 200 aufwandte. Die Kl344gerin begehrt Ersatz dieser Kosten und die Feststellung der Er-satzpflicht hinsichtlich s344mtlicher weiterer Sch344den. Die Beklagten sind der Auf-fassung, s344mtliche Anspr374che seien durch den zwischen der LVA und der Be-klagten zu 2 geschlossenen Vergleich abgegolten. Sie haben eingewandt, die Unfallverletzungen seien 374berwiegend darauf zur374ckzuf374hren, dass N. nicht angeschnallt gewesen sei. 334berdies habe er gewusst, dass der Beklagte zu 1 vor Antritt der Fahrt erhebliche Mengen Alkohol getrunken gehabt habe. Die 2 - 4 - Beklagten haben die Einrede der Verj344hrung erhoben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kl344gerin hat das Oberlandesgericht die Anspr374che der Kl344gerin dem Grunde nach f374r gerechtfertigt erkl344rt, wobei es Einwendungen hinsichtlich Mitverursachung und Mitverschulden dem Nach-verfahren vorbehalten hat. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revisi-on erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht meint, bereits zum Unfallzeitpunkt seien die Scha-densersatzanspr374che von N. auf alle in Betracht kommenden Sozialversiche-rungstr344ger 374bergegangen, soweit es denkbar gewesen sei, dass diese auf-grund des Unfallereignisses sp344ter einmal Leistungen zu erbringen h344tten. Da-her seien Schadensersatzanspr374che damals auch auf die Kl344gerin 374bergegan-gen. Durch den Vergleich seien nur die auf die LVA 374bergegangenen Anspr374-che abgegolten worden. Das gelte auch hinsichtlich der sp344ter von der Kl344gerin erbrachten Leistungen. Unabh344ngig davon, ob die LVA und die Kl344gerin Ge-samtgl344ubiger seien, w374rden Anspr374che der Kl344gerin von dem Vergleich nicht erfasst. 3 II. Das angefochtene Urteil h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 4 - 5 - 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass Er-satzanspr374che des Versicherten N. gem344337 247 116 Abs. 1, 10 SGB X bereits im Unfallzeitpunkt auf die Kl344gerin 374bergegangen sind. 5 6 Soweit es um einen Tr344ger der Sozialversicherung geht, findet der in 247 116 Abs. 1 SGB X normierte Anspruchs374bergang in aller Regel bereits im Zeitpunkt des schadenstiftenden Ereignisses statt, da aufgrund des zwischen dem Gesch344digten und dem Sozialversicherungstr344ger bestehenden Sozialver-sicherungsverh344ltnisses von vornherein eine Leistungspflicht in Betracht kommt (vgl. dazu BGHZ 19, 177, 178 und 48, 181, 186 f.). Kn374pfen hingegen Sozial-leistungen, wie dies nicht nur beim Sozialhilfetr344ger, sondern auch bei der Bun-desagentur f374r Arbeit insbesondere bei Rehabilitationsleistungen der Fall ist, nicht an das Bestehen eines Sozialversicherungsverh344ltnisses an, ist f374r den Rechts374bergang erforderlich, dass nach den konkreten Umst344nden des jeweili-gen Einzelfalls eine Leistungspflicht ernsthaft in Betracht zu ziehen ist (vgl. im Einzelnen Senatsurteile BGHZ 127, 120, 126; 133, 129, 134 f. und vom 16. Ok-tober 2007 - VI ZR 227/06 - VersR 2008, 275, 276). Je nach der gegebenen tats344chlichen Sachlage kann sich daher der Anspruchs374bergang auf den Sozi-alhilfetr344ger bereits im Unfallzeitpunkt, m366glicherweise aber auch erst erheblich sp344ter vollziehen. Letzteres ist etwa dann der Fall, wenn die Bedrohung der Sicherung des Arbeitsplatzes durch die Behinderung des Verletzten infolge ei-ner zun344chst nicht voraussehbaren Verschlimmerung der Unfallfolgen erst zu einem sp344teren Zeitpunkt eintritt (Senatsurteil BGHZ 127, 120, 126 f.). Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen kann nicht zweifelhaft sein, dass im vorliegenden Fall mit der Leistungspflicht der Kl344gerin im darge-stellten Sinne bereits im Unfallzeitpunkt ernsthaft zu rechnen war. Aufgrund der Schwere der Verletzungen des Versicherten N., die dieser u.a. im Knie- und Beckenbereich erlitten hatte, bestand von vornherein die naheliegende Gefahr, 7 - 6 - dass er eines Tages nicht mehr imstande sein k366nnte, den angestrebten Beruf des Heizungs- und L374ftungsbauers auszu374ben. Mit R374cksicht darauf war seit dem Unfallzeitpunkt jedenfalls mit der Notwendigkeit einer Umschulung zu rechnen. Dies zeigt sich gerade daran, dass die LVA und die Beklagte zu 2 bei Abschluss des Abfindungsvergleichs Kosten f374r Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in ihre Berechnungen einbezogen haben. Zwar m366gen beide da-mals 374bereinstimmend davon ausgegangen sein, dass solche Leistungen un-mittelbar im Anschluss an die medizinische Rehabilitation und deshalb von der LVA (dazu unten unter II. 2. b) erfolgen w374rden. Dies bedeutet indessen nicht, dass deshalb mit einer Leistungspflicht der Kl344gerin von vornherein nicht zu rechnen gewesen w344re. Angesichts der Schwere der Unfallverletzungen be-stand vielmehr von Anfang an die Gefahr, dass auch die Kl344gerin zu einem sp344-teren Zeitpunkt eintrittspflichtig werden k366nnte. 2. Entgegen der Auffassung der Revision kann aufgrund der vom Beru-fungsgericht getroffenen Feststellungen ein Anspruchs374bergang auf die Kl344ge-rin nicht mit der Begr374ndung verneint werden, diese sei f374r Ma337nahmen zur beruflichen Rehabilitation von N. nicht zust344ndig gewesen und habe ihre Leis-tungen deshalb ohne Rechtsgrund erbracht. 8 a) F374r Ma337nahmen zur beruflichen Rehabilitation k366nnen sowohl die ge-setzliche Rentenversicherung als auch die Bundesagentur f374r Arbeit (fr374her: Bundesanstalt f374r Arbeit) zust344ndig sein. Dabei ist, wie die Revision mit Recht geltend macht, die Zust344ndigkeit der Bundesagentur (bzw. Bundesanstalt) f374r Arbeit im Verh344ltnis zur Zust344ndigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung grunds344tzlich subsidi344r. Das ergab sich f374r die Zeit bis zum 31. Dezember 1997 aus der Vorschrift des 247 57 AFG, nach der die Bundesanstalt f374r Arbeit berufs-f366rdernde und erg344nzende Leistungen nur gew344hren durfte, sofern nicht ein anderer Rehabilitationstr344ger im Sinne des Gesetzes 374ber die Angleichung der 9 - 7 - Leistungen zur Rehabilitation vom 7. August 1974 (BGBl. I S. 1881) zust344ndig war. Heute folgt die Subsidiarit344t aus 247 22 Abs. 2 Satz 1 SGB III. Danach darf die Bundesagentur f374r Arbeit allgemeine und besondere Leistungen zur Teilha-be am Arbeitsleben nur erbringen, sofern nicht ein anderer Rehabilitationstr344ger im Sinne des Neunten Buches des Sozialgesetzbuchs zust344ndig ist. 10 b) Insoweit weist die Revision zutreffend auch darauf hin, dass die LVA als Rentenversicherungstr344ger zum Zeitpunkt des Unfalls gem344337 247 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VI zur Erbringung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zust344ndig war. Solche Leistungen h344tten dem Versicherten N. gem344337 247 11 Abs. 2a Nr. 2 SGB VI n344mlich erbracht werden k366nnen, soweit sie f374r eine vor-aussichtlich erfolgreiche Rehabilitation unmittelbar im Anschluss an Leistungen der LVA zur medizinischen Rehabilitation erforderlich gewesen w344ren. Wie die dem Vergleichsabschluss vorausgegangenen Erw344gungen der LVA und der Beklagten zu 2 zeigen, sind beide seinerzeit davon ausgegangen, dass solche Leistungen im Anschluss an die medizinische Rehabilitation notwendig sein w374rden. Tats344chlich hat die LVA solche Leistungen damals nicht erbracht. c) Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellun-gen kann jedoch nicht beurteilt werden, ob im Jahr 2003 eine vorrangige Zu-st344ndigkeit der LVA f374r Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gegeben war. Da die Umschulung zum Ergotherapeuten nicht unmittelbar im Anschluss an die Leistungen erforderlich wurde, welche die LVA zur medizinischen Rehabilitation von N. erbracht hatte, lagen die Voraussetzungen von 247 11 Abs. 2a Nr. 2 SGB VI nicht vor. Ob N. zum Zeitpunkt der Antragstellung ohne die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Er-werbsf344higkeit gem344337 247247 43, 50 SGB VI gehabt h344tte und deshalb eine Zu-st344ndigkeit der LVA gem344337 247 11 Abs. 2a Nr. 1 SGB VI gegeben war, l344sst sich den bisherigen Feststellungen nicht entnehmen. Diese sind aber erforderlich, 11 - 8 - um beurteilen zu k366nnen, ob die Kl344gerin die Leistungen mit Recht erbracht hat und deshalb Inhaberin der Forderung geworden sein kann. 12 d) Feststellungen zur Zust344ndigkeit des Leistungstr344gers sind vorliegend auch nicht im Hinblick auf 247 118 SGB X entbehrlich. 13 aa) Nach dieser Vorschrift ist ein Zivilgericht, das 374ber einen nach 247 116 Abs. 1 SGB X vom Gesch344digten auf einen Sozialversicherungstr344ger 374berge-gangenen Anspruch zu entscheiden hat, allerdings an eine unanfechtbare Ent-scheidung eines Sozial- oder Verwaltungsgerichts oder eines Sozialversiche-rungstr344gers 374ber den Grund oder die H366he der dem Leistungstr344ger obliegen-den Verpflichtung grunds344tzlich gebunden. Damit soll verhindert werden, dass die Zivilgerichte anders 374ber einen Sozialleistungsanspruch entscheiden als die hierf374r an sich zust344ndigen Leistungstr344ger oder Gerichte (Nehls in Hauck/Noftz, SGB X, 2. Bd., Stand: Dezember 2008, K 247 118, Rn. 1; Giese, SGB X, Stand: Juni 2007, 247 118, Rn. 2). Sozialrechtliche Vorfragen sollen den Zivilprozess nicht belasten und deshalb vor den Zivilgerichten grunds344tzlich nicht er366rtert werden (Wannagat/Eichenhofer, SGB X/3, Stand: Juli 2003, 247 118, Rn. 5). Der im Wege des Regresses in Anspruch genommene Sch344diger soll deshalb grunds344tzlich nicht Einwendungen gegen die Aktivlegitimation des klagenden Sozialversicherungstr344gers erheben k366nnen (vgl. Geigel/Plagemann, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., Kap. 30, Rn. 127). Demzufolge erstreckt sich die Bindungswirkung auf den Tenor des Leistungsbescheids oder des (sozial- oder verwaltungsgerichtlichen) Urteils und dessen tragende Feststellungen, nicht aber auf zivilrechtliche Haftungsvoraussetzungen wie die Kausalit344t zwi-schen der Sch344digungshandlung und dem eingetretenen Schaden. Sie erfasst der Sache nach u.a. die Versicherteneigenschaft des Gesch344digten sowie Art und H366he der Sozialleistung. Dar374ber hinaus soll die Bindungswirkung grund-s344tzlich auch die Feststellung der Zust344ndigkeit der den Bescheid erlassenden - 9 - Beh366rde erfassen (vgl. Giese, aaO, Rn. 3.3; Nehls, aaO, Rn. 5; Wanna-gat/Eichenhofer, aaO). 14 bb) Entgegen der von der Revision in der m374ndlichen Verhandlung ver-tretenen Auffassung kann die Zust344ndigkeit der LVA f374r Leistungen im Jahr 2003 nicht aus dem von ihr abgeschlossenen Abfindungsvergleich hergeleitet werden. Dabei kann dahinstehen, ob die Vorschrift des 247 118 SGB X, die ihrem Wortlaut nach eine unanfechtbare Entscheidung voraussetzt, 374berhaupt auf einen Vergleich anwendbar ist, den ein Leistungstr344ger mit dem Sch344diger oder dessen Haftpflichtversicherer geschlossenen hat (vgl. dazu OLG Naumburg, Urteil vom 23. September 2008 - 9 U 146/07 - juris, Rn. 33 ff. m.w.N. = OLGR 2009, 165 [LS]). Eine etwaige Bindungswirkung k366nnte in der Sache jedenfalls nicht 374ber die Bindung hinausgehen, die eine unanfechtbare Entscheidung ei-nes Leistungstr344gers oder eines Sozial- oder Verwaltungsgerichts entfalten w374rde. Da Leistungsanspr374che und -pflichten indessen an bestimmte Voraus-setzungen gekn374pft sind, die im Laufe der Zeit sowohl erst entstehen, als auch nachtr344glich wieder entfallen k366nnen (vgl. zu den versicherungsrechtlichen Vor-aussetzungen 247 11 SGB VI), kann eine Entscheidung dar374ber keine allgemeine Aussage 374ber die Zust344ndigkeit eines Leistungstr344gers enthalten, sondern nur dessen konkrete Leistungspflicht f374r einen bestimmten Zeitpunkt regeln. Nur darauf kann sich die Bindungswirkung der Entscheidung erstrecken. W344re die Leistungspflicht der LVA seinerzeit nicht im Wege des Ver-gleichs, sondern in einer unanfechtbaren Entscheidung festgestellt worden, w374rde diese eine Bindungswirkung gem344337 247 118 SGB X mithin nur hinsichtlich der konkreten Leistungspflicht der LVA f374r den damaligen Zeitpunkt entfalten. Hinsichtlich einer Leistungspflicht und einer etwaigen Zust344ndigkeit der LVA zu einem sp344teren Zeitpunkt l344ge eine die Zivilgerichte bindende Entscheidung nicht vor. Schon aus diesem Grund kommt dem Abfindungsvergleich vorliegend 15 - 10 - keine Bindungswirkung hinsichtlich der Frage zu, ob die LVA im Jahr 2003 zu-st344ndig war. 16 cc) Andererseits kann allein aufgrund des Umstandes, dass im Jahr 2003 nicht die LVA, sondern die Kl344gerin dem Versicherten N. Leistungen zur Teilha-be am Arbeitsleben bewilligt hat, auch die Frage nach deren Zust344ndigkeit nicht im Hinblick auf die in 247 118 SGB X getroffene Regelung beantwortet werden. (1) Der Grundsatz, dass sich die Bindungswirkung einer unanfechtbaren Entscheidung auch auf die Zust344ndigkeit der den Bescheid erlassenden Beh366r-de erstrecken soll, kann n344mlich nicht ausnahmslos gelten. So hat der erken-nende Senat entschieden, dass eine Bindungswirkung nicht besteht, wenn ein von vornherein unzust344ndiger Leistungstr344ger in der irrt374mlichen Annahme sei-ner Zust344ndigkeit Leistungen aufgrund eines zwar rechtswidrigen, ihn selbst aber bindenden Verwaltungsakts erbringt (Senatsurteil BGHZ 155, 342, 347 f.; Kater in Kasseler Kommentar, SGB X, Stand: Januar 2009, 247 116 Rn. 159; vgl. auch Lemcke, r+s 2002, 441, 442 f.). Eine abweichende Betrachtungsweise st374nde nicht nur im Widerspruch zu den vom Gesetz getroffenen Zust344ndig-keitsregelungen, sondern auch zu den in den 247247 102 ff. SGB X enthaltenen Ausgleichsregelungen. Diese schlie337en die Annahme aus, ein unzust344ndiger Leistungstr344ger k366nne durch eigenes Handeln auf den Anspruchs374bergang bzw. dessen Zeitpunkt Einfluss nehmen und auf diese Weise zulasten des zu-st344ndigen Leistungstr344gers 374ber den Anspruch verf374gen (Senatsurteil, BGHZ 155, aaO, S. 348). 17 (2) Eine vergleichbare Interessenlage kann bestehen, wenn mehrere Leistungstr344ger ihre Zust344ndigkeit hinsichtlich gleichartiger sozialversicherungs-rechtlicher oder sozialrechtlicher Leistungen beanspruchen. Da sich der Sch344-diger wegen kongruenter Leistungen nicht einer mehrfachen Inanspruchnahme 18 - 11 - ausgesetzt sehen soll, kann es erforderlich sein, bei der im Zivilrechtsstreit vor-zunehmenden Pr374fung eines auf einen Forderungs374bergang gem344337 247 116 Abs. 1 SGB X gest374tzten Anspruchs die Zust344ndigkeit der den Bescheid erlas-senden Beh366rde nachzupr374fen. Eine Bindung an deren Entscheidung 374ber ihre Zust344ndigkeit kann n344mlich nur unter der Voraussetzung gerechtfertigt sein, dass nur ein Leistungstr344ger seine Zust344ndigkeit f374r eine bestimmte Leistung in Anspruch nimmt. Solange der Sch344diger n344mlich nicht Gefahr l344uft, wegen gleichartiger Leistungen mehrfach auf Ersatz in Anspruch genommen zu wer-den, mag f374r ihn kein Interesse daran bestehen, die Zust344ndigkeit gerade des betreffenden Leistungstr344gers 374berpr374fen lassen zu k366nnen. Insoweit stellt sich f374r den Sch344diger bzw. dessen Haftpflichtversicherer das System der sozialen Sicherungen mit seinen in 247247 102 ff. SGB X vorgesehenen internen Ausgleichs-regelungen als Einheit dar. Wenn jedoch (wie im Streitfall) ein konkurrierender zweiter Leistungstr344ger seine Zust344ndigkeit wegen gleichartiger Leistungen - wenn auch zu einem anderen Zeitpunkt - bejaht hat (hier: Leistungen zur Teil-habe am Arbeitsleben) und ebenfalls von dem Sch344diger bzw. dessen Haft-pflichtversicherer Ersatz begehrt, muss zur Vermeidung einer m366glicherweise sachlich ungerechtfertigten mehrfachen Inanspruchnahme die Zust344ndigkeit des regressierenden Leistungstr344gers im Zivilrechtsstreit nachgepr374ft werden k366nnen (vgl. Senatsurteil BGHZ 155, aaO, S. 349 f. m.w.N.). Die hierf374r erfor-derlichen Feststellungen wird das Berufungsgericht nachzuholen haben. 3. Da ein Anspruchs374bergang auf die Kl344gerin bereits zum Zeitpunkt des Unfalls erfolgt ist und der Anspruch mithin nicht erst zu einem sp344teren Zeit-punkt von der LVA auf die Kl344gerin 374bergegangen ist, k366nnen sich die Beklag-ten entgegen der Auffassung der Revision nicht mit Erfolg auf die Grunds344tze berufen, die der erkennende Senat f374r F344lle des Rechts374bergangs auf nachfol-gende Leistungstr344ger und rechtlich analog zu behandelnde Sachverhalte ent-wickelt hat (vgl. Senatsurteile vom 26. M344rz 1974 - VI ZR 217/72 - VersR 1974, 19 - 12 - 862; vom 4. April 1978 - VI ZR 252/76 - VersR 1978, 660; vom 9. Juli 1985 - VI ZR 219/83 - VersR 1985, 1083; und vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 318/97 - VersR 1999, 382). 20 4. Der Auffassung der Revision, f374r den Fall, dass vorliegend weder eine ausschlie337liche Zust344ndigkeit der LVA noch eine Rechtsnachfolge - bzw. ein rechtlich analog zu bewertender Sachverhalt - vorliege, m374sse sich die Kl344gerin den von der LVA abgeschlossenen Vergleich in vollem Umfang entgegenhalten lassen, weil sie dann als Gesamtgl344ubiger anzusehen seien, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. a) H344tten im Jahr 2003 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen von 247 11 Abs. 2a Nr. 2 SGB VI vorgelegen, w344re die LVA vorrangig, d.h. im Verh344ltnis zu der dann nur subsidi344r zust344ndigen Kl344gerin allein leistungspflich-tig gewesen. In diesem Fall w344re f374r eine Gesamtgl344ubigerschaft kein Raum. 21 b) Diese k344me gem344337 247 117 Satz 1 SGB X vielmehr nur dann in Be-tracht, wenn die Kl344gerin im Jahr 2003 zust344ndiger Leistungstr344ger gewesen w344re. In diesem Fall w344re der auf sie und die LVA 374bergegangene Anspruch gem344337 247 116 Abs. 3 SGB X begrenzt, wenn, was das Berufungsgericht offen gelassen hat, N. ein Mitverschulden tr344fe. 22 Da ein Gesamtgl344ubiger grunds344tzlich nicht 374ber die Forderung der an-deren Gesamtgl344ubiger verf374gen kann, wirkt ein Erlassvertrag (247 397 Abs. 1 BGB), den ein Gesamtgl344ubiger mit dem Schuldner 374ber die Forderung schlie337t, nicht f374r und gegen die anderen Gesamtgl344ubiger; insoweit ist viel-mehr gem344337 247 429 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. 247 423 BGB grunds344tzlich von einer Einzelwirkung auszugehen (Staudinger/Noack, BGB [2005], 247 429, Rn. 18 m.w.N.). Dies gilt auch f374r einen Abfindungsvergleich, der in der Sache einen 23 - 13 - Teilerlass einer Forderung einschlie337t (vgl. Senatsurteil vom 4. M344rz 1986 - VI ZR 234/84 - VersR 1986, 810). 24 Einem Vergleich, den ein Sozialversicherungstr344ger mit dem Haftpflicht-versicherer des Sch344digers 374ber die auf ihn 374bergegangenen Schadenersatz-forderungen schlie337t, kann nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats allerdings eine eingeschr344nkte Gesamtwirkung zukommen. Diese erstreckt sich in der Regel auf den Anteil, der dem am Vergleich beteiligten Sozialversiche-rungstr344ger im Innenverh344ltnis zu einem weiteren als Gesamtgl344ubiger konkur-rierenden Leistungstr344ger zusteht. Das hat zur Folge, dass dieser vom Haft-pflichtversicherer aus 374bergegangenem Recht in der Regel nur noch das ver-langen kann, was ihm im Innenverh344ltnis zum anderen Sozialversicherungstr344-ger zusteht (Senatsurteil vom 4. M344rz 1986 - VI ZR 234/84 - aaO mit Anm. Sieg, Sgb 1986, 397). - 14 - 25 5. Nach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen, damit Feststellungen dazu nach-geholt werden k366nnen, ob die Kl344gerin im Jahr 2003 zust344ndige Leistungstr344ge-rin war. M374ller Wellner Diederichsen Pauge von Pentz Vorinstanzen: LG Gera, Entscheidung vom 15.02.2007 - 6 O 1863/05 - OLG Jena, Entscheidung vom 29.07.2008 - 5 U 232/07 -
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