BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 208/08 Verk374ndet am: 8. Januar 2010 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Zustimmung der Parteien im schriftlichen Verfahren auf Grund der bis zum Ablauf des 4. Dezember 2009 eingereichten Schrifts344tze durch den Vorsitzender Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 30. September 2008 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als dem Kl344ger ein Anspruch auf Ersatz f374r seinen Arbeitsaufwand in der Zeit vom Vertragsschluss (21. Juni 2002) bis zur Information 374ber die Anmeldungen (27. August 2002) aberkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die beklagte Sparkasse verkaufte dem Kl344ger, einem Rechtsanwalt und Notar a.D., mit notariellem Vertrag vom 21. Juni 2002 f374r 383.469 200 ein Grund-st374ck in Z. . Von den zu diesem Zeitpunkt angemeldeten 21 verm366gens-rechtlichen R374ck374bertragungsanspr374chen erfuhr der Kl344ger erst am 27. August 1 - 3 - 2002. Am 5. November 2003 erkl344rte er den R374cktritt von dem Kaufvertrag und verlangte Schadensersatz. Die Genehmigung des Kaufvertrages nach der Grundst374ckverkehrsordnung wurde am 11. Dezember 2003 erteilt. Die Beklagte akzeptierte den R374cktritt am 16. M344rz 2004, lehnte aber die Leistung von Scha-densersatz ab. Der Kl344ger hat Schadensersatz in H366he von insgesamt 166.093,98 200 und die Feststellung der weitergehenden Schadensersatzpflicht der Beklagten ver-langt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Kl344gers hat das Berufungsgericht dem Zahlungsantrag in H366he von 63.826,07 200 statt-gegeben und es im 334brigen bei der Klageabweisung belassen. Mit seiner von dem Senat insoweit zugelassenen Revision m366chte der Kl344ger die weiterge-hende Verurteilung der Beklagten zum Ersatz des ihm in der Zeit vom Vertrags-schluss (21. Juni 2002) bis zur Information 374ber die Anmeldungen (27. August 2002) entstandenen Arbeitsaufwands (Gr366337enordnung: 26.000 200) erreichen. Die Beklagte beantragt die Zur374ckweisung der Revision. 2 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht meint, die Beklagte sei dem Kl344ger - unabh344ngig von den zwischen den Parteien streitigen Zusagen der Beklagten - gem344337 247 311 Abs. 2 BGB i.V.m. 247 249 BGB unter Anrechnung eines Mitverschuldens des Kl344gers von 25% zum Ersatz des aus dem gescheiterten Verkauf entstan-denen Schadens verpflichtet. Sie sei ihrer Erkundigungspflicht nach 247 3 Abs. 5 VermG vor der in dem notariellen Vertrag enthaltenen Verf374gung nicht nachge-kommen. Ersatz f374r die eigene Arbeitskraft sei dem Gesch344digten indessen nur 3 - 4 - zu leisten, wenn er sie gewinnbringend anderweitig h344tte einsetzen k366nnen. Hierzu habe der Kl344ger nichts dargetan. II. Diese Erw344gung h344lt einer rechtlichen Pr374fung nicht stand. 4 1. Die Beklagte ist dem Kl344ger allerdings, wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgeht, nach 247247 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 und 241 Abs. 2 BGB zum Ersatz des aus dem gescheiterten Verkauf entstandenen Schadens verpflichtet. Sie hat den Kl344ger nicht, wie geboten, vor Abschluss des Kaufvertrags, sp344tes-tens in dem Notartermin, darauf hingewiesen, dass die Erteilung der erforderli-chen Grundst374cksverkehrsgenehmigung und das Wirksamwerden des Vertrags unsicher waren. Sie handelte dabei auch fahrl344ssig, weil sie sich entgegen 247 3 Abs. 5 VermG nicht vor dem Verkauf vergewissert hat, ob Anmeldungen vorla-gen; damit hat sie die im Verkehr gebotene Sorgfalt au337er Acht gelassen (vgl. Senat, Urt. v. 16. Dezember 2005, V ZR 195/04, NJW-RR 2006, 733, 734; BGH, Urt. v. 17. Januar 2008, III ZR 224/06, NJW-RR 2008, 564, 565). 5 2. Zu der Entstehung seines Schadens hat allerdings auch der Kl344ger selbst durch eigene Nachl344ssigkeit beigetragen. Er musste zwar nicht, wie das Berufungsgericht meint, selbst ein Negativattest einholen. Das ist nach 247 3 Abs. 5 VermG grunds344tzlich Aufgabe des Verf374gungsberechtigten. Die im Ver-kehr gebotene Sorgfalt verlangte von ihm indessen, sich nach der Einholung eines solchen Negativattestes durch die Beklagte zu erkundigen. Daran 344ndert eine Zusicherung der Anmeldefreiheit durch die Beklagte nichts. Der Vertrag war genehmigungsbed374rftig. Diese Genehmigung war nur mit dem Nachweis der Anmeldefreiheit zu erlangen. Dieser wiederum ist praktisch nur mit einem 6 - 5 - Negativattest der zust344ndigen Beh366rde zu f374hren. Das musste jedenfalls dem Kl344ger als Rechtsanwalt und ehemaligem Notar klar sein. Den Mitverschul-densanteil des Kl344gers hat das Berufungsgericht mit 25% angesetzt. Dieser Ansatz ist auch unter Ber374cksichtigung des anderen, in der Sache aber gleich-wertigen Ankn374pfungspunktes f374r das Mitverschulden nicht zu beanstanden. 3. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht dem Kl344ger indessen einen An-spruch auf Ersatz des Arbeitsaufwands abgesprochen, der ihm in dem Zeitraum von dem Vertragsschluss (21. Juni 2002) bis zur Information 374ber die Anmel-dungen (27. August 2002) entstanden ist. 7 a) Seine Arbeitskraft hat der Kl344ger in diesem Zeitraum in dem Vertrauen auf das sichere Wirksamwerden des Vertrags eingesetzt. Dieser Einsatz beruht auf der Pflichtverletzung der Beklagten und ist deshalb nach 247 251 Abs. 1 BGB unter Ber374cksichtigung des Mitverschuldens des Kl344gers (247 254 BGB) in Geld zu ersetzen. 8 b) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts hat die Beklagte dem Kl344ger auch f374r den vergeblichen Einsatz seiner eigenen Arbeitskraft in dem noch offenen Zeitraum Ersatz zu leisten. Der Senat hat zwar fr374her die von dem Berufungsgericht zugrunde gelegte Ansicht vertreten, f374r den Einsatz eigener Arbeitskraft sei dem Gesch344digten Ersatz nur zu leisten, wenn er sie gewinn-bringend anderweitig h344tte einsetzen k366nnen (BGHZ 69, 34, 36). Diese Recht-sprechung hat der Senat aber seit l344ngerem aufgegeben (BGHZ 131, 220, 224 ff.). Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es nur darauf an, ob die Arbeitskraft einen Marktwert hat und bei wertender Betrach-tung vom Schadensersatz nicht auszugrenzen ist (BGHZ 174, 186, 194; BGH, Urt. v. 7. M344rz 2001, X ZR 160/99, NJW-RR 2001, 887, 888). Feststellungen 9 - 6 - dazu hat das Berufungsgericht, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, nicht getroffen. III. Die Sache ist deshalb nicht entscheidungsreif und an das Berufungsge-richt zur374ckzuverweisen. 10 Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG Zwickau, Entscheidung vom 11.05.2007 - 1 O 6/06 - OLG Dresden, Entscheidung vom 30.09.2008 - 9 U 935/07 -
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