BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 208/09 vom 14. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Der als Anh366rungsr374ge bezeichnete Rechtsbehelf des Kl344gers gegen den Beschluss des Senats vom 1. Juli 2010 wird zur374ck-gewiesen. Gr374nde: Ob der als Anh366rungsr374ge bezeichnete Rechtsbehelf des Kl344gers gegen den Prozesskostenhilfe versagenden, nicht der Rechtskraft f344higen Beschluss nach 247 321a ZPO oder nur als Gegenvorstellung statthaft ist, kann mangels Erfolgsaussicht in der Sache dahinstehen. 1 1. Eine Anh366rungsr374ge w344re zwar nicht - wie der Beklagte meint - schon deshalb unzul344ssig, weil sie nicht durch einen am Bundesgerichtshof zugelas-senen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Auf das Verfahren 374ber die Bewilli-gung von Prozesskostenhilfe sind die Vorschriften 374ber den Anwaltszwang nicht anzuwenden (247 78 Abs. 3 i.V.m. 247 117 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO), um auch der minderbemittelten Partei die Verfolgung ihrer Rechte zu erm366glichen. 2 a) Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG) durch den Senat, auf die allein eine Anh366rungsr374ge gest374tzt werden k366nn-te, liegt jedoch nicht vor. Dazu m374sste das Revisionsgericht das Verfahrens-grundrecht neu und eigenst344ndig verletzt haben (vgl. BGH, Beschluss vom 3 - 3 - 20. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923, 924; Beschluss vom 13. Dezember 2007 - I ZR 47/06, NJW 2009, 2126, 2127). Daran fehlt es nach dem eigenen Vorbringen des Kl344gers, nach dem durch die Entscheidung des Senats der von dem Berufungsgericht begangene schwerwiegende Verfahrens-fehler (Nichteingehen der auf ein Privatgutachten gest374tzten Beweiseinreden) perpetuiert worden sein soll. b) Bei einer Auslegung des Rechtsbehelfs des Kl344gers als Gegenvorstel-lung ist die Erfolgsaussicht einer Nichtzulassungsbeschwerde auch unter Be-r374cksichtigung des erg344nzenden Vorbringens des Kl344gers zu verneinen. 4 Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG M374nchen II, Entscheidung vom 09.12.2008 - 4 O 2017/05 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 02.11.2009 - 21 U 2185/09 -
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