BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 208/09 vom 17. September 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski am 17. September 2010 beschlossen: Die Gegenvorstellung der Prozessbevollm344chtigten der Beklagten gibt zu einer 304nderung des Streitwertbeschlus-ses des Senats vom 14. Juli 2010 keinen Anlass. Der Senat hat sich bei der Streitwertfestsetzung nach dem in der Klageschrift festgelegten Zahlungsziel des Kl344gers in H366he des so genannten Mindestr374ckkaufswerts gerich-tet. Der danach vom Kl344ger gesch344tzte Nachzahlungsbe-trag, der auch den Auskunftsantr344gen zugrunde liegt, ist - wie bereits das Berufungsgericht in seinem Streitwertbe-schluss vom 6. Oktober 2009 zutreffend ausgef374hrt hat - f374r die Wertberechnung ma337geblich. Die weiteren Ausf374h-rungen zum Klagegrund 374ber den Umfang eines h366heren R374ckkaufswerts auf der Basis von 100% eines ungezill-merten Deckungskapitals 344ndern an der wertbestimmen-den H366he nach dem mit der Klage verfolgten - niedrige-ren - Zahlungsanspruch nichts. - 3 - Von einer weiteren Begr374ndung wird - auch mit Blick auf die Ausf374hrungen des Kl344gers in der Erwiderung zu der Gegenvorstellung - abgesehen. Terno Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 19.09.2008 - 306 O 7/08 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 06.10.2009 - 9 U 204/08 -
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