BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 208/09 Verk374ndet am: 14. Juli 2010 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG 247247 12 Abs. 1, 176 a.F. Der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Zahlung der R374ckverg374tung nach K374ndigung eines Lebensversicherungsvertrags verj344hrt gem344337 247 12 Abs. 1 VVG a.F. f374nf Jahre nach Ende des Jahres, in dem der Versicherer den Vertrag abgerechnet hat. Nichts anderes gilt, wenn sich der Anspruch auf Zahlung einer (weitergehenden) R374ckverg374tung aus der Ber374cksichtigung des Mindestr374ckkaufswerts i.S. der Se-natsurteile vom 12. Oktober 2005 (BGHZ 164, 297, 313 ff.; IV ZR 177/03 - juris Tz. 39 ff.; IV ZR 245/03 - juris Tz. 40 ff.) sowie aus der Unwirksamkeit der Bestim-mungen 374ber den Stornoabzug (BGHZ 147, 373; 147, 354) ergibt, auch wenn die Abrechnung vor Ver366ffentlichung der Senatsurteile vom 12. Oktober 2005 (aaO) er-folgte. BGH, Urteil vom 14. Juli 2010 - IV ZR 208/09 - HansOLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Richter Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski auf die m374ndliche Verhandlung vom 14. Juli 2010 f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 6. Ok-tober 2009 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger, ein Verbraucherschutzverein, begehrt von der Beklag-ten aus abgetretenem Recht und im Wege der Stufenklage zun344chst Auskunft 374ber R374ckkaufswert und 334berschussbeteiligung hinsichtlich mehrerer vorzeitig beendeter Lebens- und Rentenversicherungen und sodann Zahlung einer sich daraus ergebenden weitergehenden R374ckver-g374tung. 1 Die jeweiligen Versicherungsnehmer k374ndigten zu unterschiedli-chen Zeitpunkten im Zeitraum von 1996 bis 2000 die streitgegenst344ndli-chen Versicherungsvertr344ge. Die Beklagte rechnete die Vertr344ge ab und zahlte f374r vier Vertr344ge eine R374ckverg374tung - R374ckkaufswert zuz374glich 334berschussbeteiligung, vermindert um einen Stornoabzug - aus; vier Versicherungsnehmer erhielten keine Auszahlung. Grundlage der Be- 2 - 3 - rechnung der R374ckverg374tung waren die den Versicherungsvertr344gen zugrunde liegenden "Allgemeinen Bedingungen f374r die Lebensversiche-rung (ABL)" der Beklagten, die auszugsweise wie folgt lauten: "247 6 Wann k366nnen Sie die Versicherung k374ndigen oder beitragsfrei stellen? K374ndigung (205) Auszahlungen eines R374ckkaufswertes 3 Nach 247 176 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) haben wir nach K374ndigung den R374ckkaufswert - soweit bereits entstanden - zu erstatten. Er wird nach den aner-kannten Regeln der Versicherungsmathematik f374r den Schlu337 des laufenden Beitragszahlungsabschnitts (205) als Zeitwert Ihrer Versicherung berechnet, wobei der in den Tarifbedingungen festgelegte Abzug erfolgt. Der R374ckkaufswert erreicht jedoch mindestens einen bei Vertragsabschlu337 vereinbarten Garantiebetrag, dessen H366he vom Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages ab-h344ngt. (205) Beitragsr374ckzahlung 8 Die R374ckzahlung der Beitr344ge k366nnen Sie nicht verlan-gen. 247 16 Wie werden die Abschlu337kosten erhoben und aus geglichen? Die mit dem Abschluss Ihrer Versicherung verbundenen und auf Sie entfallenden Kosten, etwa die Kosten f374r Be-ratung, Anforderung von Gesundheitsausk374nften und Aus-stellung des Versicherungsscheins, werden Ihnen nicht gesondert in Rechnung gestellt. Den Teil dieser Kosten, - 4 - der bei der Berechnung der Deckungsr374ckstellung ange-setzt wird, verrechnen wir nach einem aufsichtsrechtlich geregelten Verfahren mit Ihren ab Versicherungsbeginn eingehenden Beitr344gen, soweit diese nicht f374r die De-ckung des Risikos und der Kosten f374r den Versicherungs-betrieb vorgesehen sind. Deckungsr374ckstellung Eine Deckungsr374ckstellung m374ssen wir f374r jeden Vertrag bilden, um zu jedem Zeitpunkt den Versicherungsschutz gew344hrleisten zu k366nnen. Deren Berechnung wird nach 247 65 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und 247247 341e, 341f des Handelsgesetzbuches (HGB) sowie den dazu erlassenen Rechtsverordnungen geregelt. (205) 247 18 Wie sind Sie an den 334bersch374ssen beteiligt? 334berschu337ermittlung 1 Um zu jedem Zeitpunkt der Versicherungsdauer den vereinbarten Versicherungsschutz zu gew344hrleisten, bil-den wir R374ckstellungen. Die zur Bedeckung dieser R374ck-stellungen erforderlichen Mittel werden angelegt und er-bringen Kapitalertr344ge. Aus diesen Kapitalertr344gen, den Beitr344gen und den angelegten Mitteln werden die zuge-sagten Versicherungsleistungen erbracht sowie die Kos-ten von Abschlu337 und Verwaltung des Vertrages gedeckt. Je gr366337er die Ertr344ge aus den Kapitalanlagen sind, je we-niger vorzeitige Versicherungsf344lle eintreten und je weni-ger Kosten anfallen, desto gr366337er sind dann entstehende 334bersch374sse, an denen wir Sie und die anderen Versiche-rungsnehmer beteiligen. (205) 334berschu337beteiligung (205) 3 Der auf Ihre Versicherung entfallende Teil der 334ber-sch374sse wird Ihnen in Form von j344hrlichen 334berschu337an-teilen (Grund- und Zins374berschu337anteil) sowie ggf. eines Schlu337374berschusses gew344hrt. - 5 - (205)" 3 Die "Allgemeinen Bedingungen f374r die Rentenversicherung (ABR)" der Beklagten sind insoweit im Wesentlichen wortgleich. Der Senat hat vergleichbare Allgemeine Versicherungsbedingun-gen in seinen Urteilen vom 9. Mai 2001 (BGHZ 147, 373; 147, 354) als unwirksam erachtet und mit seinen Urteilen vom 12. Oktober 2005 (BGHZ 164, 297, 313 ff.; IV ZR 177/03 - juris Tz. 39 ff.; IV ZR 245/03 - juris Tz. 40 ff.) entschieden, dass in F344llen dieser Art ein Stornoabzug entf344llt und der R374ckkaufswert bei K374ndigung einen Mindestbetrag nicht unterschreiten darf. Dieser Mindestbetrag (Mindestr374ckkaufswert) ent-spricht der H344lfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Pr344mienkalku-lation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals (BGHZ 164, 297, 318). Vergleichbares gilt f374r Rentenversicherungsvertr344ge mit Kapital-wahlrecht (Senatsurteil vom 26. September 2007 - IV ZR 20/04 - NJW-RR 2008, 188). 4 Auf dieser Grundlage forderten die jeweiligen Versicherungsneh-mer im Zeitraum zwischen Dezember 2005 und Mai 2007 die Beklagte zu einer erneuten Abrechnung der Vertr344ge auf, was diese unter Berufung auf Verj344hrung ablehnte. Daraufhin traten die Versicherungsnehmer eventuelle weitergehende Anspr374che zur gerichtlichen Verfolgung an den Kl344ger ab. 5 Der Kl344ger ist der Ansicht, die Anspr374che seien nicht verj344hrt. An-kn374pfungspunkt f374r den Beginn der f374nfj344hrigen Verj344hrungsfrist des 247 12 Abs. 1 VVG a.F. seien die Urteile des Senats vom 12. Oktober 2005 (aaO). Erst durch diese Entscheidungen seien die Versicherungsnehmer 6 - 6 - in die Lage versetzt worden zu erkennen, ob und in welcher H366he ihnen ein weiterer Anspruch zustehe. Zumindest sei der Lauf der Verj344hrungs-frist bis zur Ver366ffentlichung der Urteile gehemmt gewesen. Dessen un-geachtet sei die Berufung auf Verj344hrung treuwidrig, wenigstens st374nden den Versicherungsnehmern Schadensersatzanspr374che wegen Verletzung nachvertraglicher Pflichten seitens der Beklagten zu, die nach 247 199 Abs. 3 BGB n.F. erst innerhalb einer Frist von zehn Jahren verj344hrten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, die hiergegen gerich-tete Berufung des Kl344gers ist zur374ckgewiesen worden. Mit der Revision verfolgt der Kl344ger sein Begehren weiter. 7 Entscheidungsgr374nde: Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 8 I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts sind eventuelle Anspr374che auf eine weitergehende R374ckverg374tung sp344testens seit Ablauf des Jah-res 2005 verj344hrt. 9 Entscheidend f374r den Beginn der f374nfj344hrigen Verj344hrungsfrist nach 247 12 Abs. 1 VVG a.F. sei der Zeitpunkt, zu dem die Erhebungen 374ber die aus den K374ndigungen der Versicherungsvertr344ge resultierenden Zahlungspflichten der Beklagten beendet gewesen seien. Dies sei bei s344mtlichen Versicherungsnehmern sp344testens im Jahr 2000 anzuneh-men, so dass die Frist jedenfalls mit Ablauf des 31. Dezember 2005 ge-endet habe. Die Senatsurteile vom 12. Oktober 2005 (aaO) h344tten f374r die 10 - 7 - F344lligkeit der Anspr374che keine Bedeutung. Die - sp344testens im Jahr 2000 anzunehmende - Kenntnis der Versicherungsnehmer von den ma337gebli-chen Tatsachen, aus denen sich ihre Anspr374che ergeben h344tten, sei aus-reichend, um den Lauf der Verj344hrungsfrist in Gang zu setzen. Auf weite-re subjektive Voraussetzungen komme es - anders als bei 247 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. - nicht an. Da die Abrechnungen jeweils noch vor den Senatsurteilen vom 9. Mai 2001 (aaO) erfolgt seien, sei es der Beklagten nicht nach Treu und Glauben verwehrt, die Einrede der Verj344hrung zu erheben. Schadensersatzanspr374che best374nden mangels schuldhafter Pflichtverletzung durch die Beklagte, die sich auf die Wirksamkeit der Bestimmungen verlassen durfte, nicht. II. Dies h344lt rechtlicher Nachpr374fung stand. 11 1. Eventuelle vertragliche Erf374llungsanspr374che auf Zahlung einer h366heren R374ckverg374tung, die mit der Stufenklage im Ergebnis durchge-setzt werden sollen, sind verj344hrt. 12 a) Die Verj344hrung richtet sich nach 247247 11, 12 VVG a.F., da mit dem Anspruch auf eine weitergehende R374ckverg374tung - bestehend aus R374ck-kaufswert und 334berschussbeteiligung - ein Erf374llungsanspruch aus dem Versicherungsvertrag (247 6 ABL bzw. 247 6 ABR, 247 176 VVG) verfolgt wird. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats z344hlt der R374ckkaufswert nach K374ndigung - der nur eine andere Erscheinungsform des Rechts auf die Versicherungssumme ist - zu den vertraglich versprochenen Leistun-gen (vgl. Senatsurteile vom 18. Juni 2003 - IV ZR 59/02 - VersR 2003, 1021 unter II 2 b und vom 22. M344rz 2000 - IV ZR 23/99 - VersR 2000, 709 unter II 3 a). Auch bei den vom Kl344ger beanspruchten Nachzahlun- 13 - 8 - gen geht es damit um einen Anspruch aus dem Versicherungsvertrag (vgl. BGHZ 164, 297, 318; Senatsurteil vom 24. Oktober 2007 - IV ZR 94/05 - VersR 2008, 337 Tz. 10). b) Die Verj344hrungsfrist begann mit Ende des Jahres, in dem die Versicherungsvertr344ge von der Beklagten gegen374ber den jeweiligen Ver-sicherungsnehmern abgerechnet wurden, im Streitfall somit sp344testens mit Ende des Jahres 2000. Klage wurde erst im Dezember 2007 erho-ben. Daher ist sp344testens zum 31. Dezember 2005 Verj344hrung eingetre-ten. 14 aa) Die f374nfj344hrige Verj344hrungsfrist nach 247 12 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. beginnt gem344337 247 12 Abs. 1 Satz 2 mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann. Dies setzt nicht nur die Ent-stehung des Anspruchs, sondern auch dessen F344lligkeit voraus (vgl. Se-natsurteile vom 13. M344rz 2002 - IV ZR 40/01 - VersR 2002, 698 unter 2 a und vom 27. Februar 2002 - IV ZR 238/00 - VersR 2002, 472 unter 1 b m.w.N.). Der Versicherungsnehmer muss Klage auf sofortige Leistung erheben k366nnen (vgl. Senatsurteil vom 19. Januar 1994 - IV ZR 117/93 - VersR 1994, 337 unter 2 b m.w.N.). Ma337geblich ist dabei diejenige Leis-tung, die vom Schuldner mit der Verj344hrungseinrede verweigert wird (Senatsurteil vom 14. April 1999 - IV ZR 197/98 - VersR 1999, 706 unter 2 a; RGZ 111, 102, 104), hier also die Zahlung der R374ckverg374tung. 15 (1) Die Anspr374che auf eine weitergehende R374ckverg374tung sind mit der Beendigung des jeweiligen Vertrages durch die K374ndigungen ent-standen, nicht erst infolge der Senatsurteile vom 12. Oktober 2005 (aaO; ebenso OLG M374nchen VersR 2009, 666; OLG K366ln, Urteil vom 5. Fe-bruar 2010 - I-20 U 80/08 - juris; AG Kenzingen VersR 2007, 526; Seif- 16 - 9 - fert, r+s 2010, 177 f.; a.A. Schwintowski, DStR 2006, 429; VuR 2007, 130, 132 f.). Der Anspruch auf eine h366here R374ckverg374tung resultiert zum einen daraus, dass der Berechnung ein h366herer R374ckkaufswert - der Mindest-r374ckkaufswert - zu Grunde gelegt wird, und zum anderen aus dem Weg-fall des Stornoabzugs. Der Mindestr374ckkaufswert wiederum ergibt sich aus einer erg344nzenden Vertragsauslegung, mittels welcher eine - wegen der Unwirksamkeit der Bestimmungen 374ber die Auszahlung des R374ck-kaufswerts und die Abschlusskostenverrechnung schon bei Vertrags-schluss bestehende - Regelungsl374cke im Versicherungsvertrag r374ckwir-kend geschlossen wird (BGHZ 164, 297, 317 f.). Der Vertrag ist demnach als von Anfang an mit dem entsprechenden Inhalt abgeschlossen anzu-sehen. Auch f374r Anspr374che, die sich aus erg344nzender Vertragsauslegung ergeben, gilt 247 12 Abs. 1 VVG a.F. (Senatsurteile vom 10. M344rz 2004 - IV ZR 75/03 - VersR 2004, 893 unter II 3 b und vom 26. Februar 1992 - IV ZR 339/90 - VersR 1992, 479 unter II 3). Zu einem Stornoabzug war die Beklagte - wegen Unwirksamkeit der entsprechenden Bestimmung - ebenfalls von Anfang an nicht berechtigt. 17 (2) F344llig wurden die Anspr374che auf R374ckverg374tung mit der Ab-rechnung durch die Beklagte (vgl. BK/Schwintowski, VVG 247 176 Rdn. 29; Winter in Bruck/M366ller, VVG Bd. V/2 8. Aufl. Anm. G 441; Kollhosser in Pr366lss/Martin aaO 247 4 ALB 86 Rdn. 10; LG K366ln VersR 1994, 296), auch soweit sie nach Ma337gabe der Senatsurteile vom 12. Oktober 2005 (aaO) im Anschluss daran nicht erf374llt wurden. Dies folgt aus 247 6 Abs. 3 ABL und 247 6 Abs. 3 ABR, die insoweit eine zul344ssige Abweichung von 247 11 Abs. 1 VVG a.F. enthalten (vgl. dazu Senatsurteil vom 22. M344rz 2000 - IV ZR 233/99 - VersR 2000, 753 unter 2 c). Mit der Abrechnung waren 18 - 10 - den Versicherungsnehmern die Tatsachen bekannt, aus denen sich der Anspruch ergibt. Sie h344tten deshalb bereits auf Grundlage der erteilten Abrechnung eventuelle weitergehende Anspr374che zumindest im Wege der Stufenklage verfolgen k366nnen. Insofern unterscheidet sich der Streit-fall deutlich von dem Fall, der dem von der Revision zitierten Senatsurteil vom 25. Oktober 1989 (IVa ZR 221/88 - VersR 1990, 189 unter 3 c) zugrunde lag, und in welchem der Versicherer erst nach Zugang eines ihm vom Versicherten verheimlichten Bescheids des gesetzlichen Ren-tenversicherungstr344gers zu Unrecht gezahlte Versicherungsleistungen berechnen und zur374ckfordern konnte. bb) F374r den Beginn der Verj344hrungsfrist des 247 12 Abs. 1 VVG a.F. gen374gt es jedenfalls, wenn der Gl344ubiger die Tatsachen kennt, aus de-nen sich der Anspruch ergibt (vgl. Senatsurteil vom 19. Januar 1994 aaO), hier also insbesondere die Beendigung des Vertrages durch die K374ndigung, die Vertragsdaten und die Abrechnung durch die Beklagte. Auf weitere subjektive Elemente, etwa die Kenntnis des Gl344ubigers vom Bestehen eines Anspruchs, kommt es dagegen nicht an. Die - gegen374ber der fr374heren Regelverj344hrung von 30 Jahren kurze - Verj344hrungsfrist des 247 12 Abs. 1 VVG a.F. soll m366glichst schnell Rechtssicherheit und Rechtsfrieden herstellen, den versp344tet in Anspruch genommenen Schuldner vor Beweisschwierigkeiten infolge Zeitablaufs sch374tzen und eine alsbaldige Kl344rung der Anspr374che herbeif374hren (vgl. Senatsurteil vom 19. Januar 1994 aaO unter 2 c m.w.N.). Ihr Beginn soll gerade nicht davon abh344ngen, dass der Versicherungsnehmer aus seiner Tatsachen-kenntnis auch die rechtliche Folgerung zieht, ihm stehe wegen einer un-zutreffenden Abrechnung ein weitergehender Anspruch zu. Eine unrichti-ge rechtliche Beurteilung oder rechtliche Zweifel beeinflussen den Lauf der Verj344hrungsfrist daher grunds344tzlich nicht (vgl. BGH, Urteil vom 19 - 11 - 18. Januar 1972 - VI ZR 204/70 - VersR 1972, 394 unter II 2 c; OLG Stuttgart NJW 2000, 2680, 2681 unter Verweis auf BGH, Urteil vom 6. November 1973 - VI ZR 199/71 - DB 1974, 427 unter A II m.w.N.). (1) Den Versicherungsnehmern war die Erhebung einer Klage vor den Senatsurteilen vom 12. Oktober 2005 (aaO) nicht unzumutbar. Die Voraussetzungen, unter denen im Einzelfall bei unsicherer und zweifel-hafter Rechtslage der Verj344hrungsbeginn hinausgeschoben werden kann, liegen nicht vor (vgl. dazu BGH, Urteile vom 18. Dezember 2008 - III ZR 132/08 - NJW 2009, 984 Tz. 14; vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07 - WM 2008, 2155 Tz. 15 ff.). Zum einen betrifft diese Rechtspre-chung Verj344hrungsvorschriften, die f374r den Fristbeginn - anders als 247 12 Abs. 1 VVG a.F. - ausdr374cklich auf die Kenntnis bestimmter Umst344nde abstellen. Zum anderen war die Rechtslage hier nicht in diesem Sinne unsicher und zweifelhaft. Das ist nicht schon dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage noch nicht h366chstrichterlich gekl344rt ist. 20 (2) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Senatsurteil vom 12. Oktober 2005 (IV ZR 177/03 - juris Tz. 64), in dem festgestellt wor-den ist, dass die Unkenntnis des Versicherungsnehmers hinsichtlich ei-nes Anspruchs auf eine h366here R374ckverg374tung der Annahme eines kon-kludenten Verzichts oder einer Verwirkung entgegensteht. Im Streitfall geht es jedoch nicht darum, dem Verhalten des Versicherungsnehmers einen Erkl344rungswert beizumessen oder ein Vertrauen des Versicherers zu begr374nden, dass der Anspruch auch in Zukunft nicht geltend gemacht werden wird. Vielmehr soll durch die tats344chliche M366glichkeit, nunmehr eine schl374ssige Klage zu erheben, lediglich die Verj344hrung in Gang ge-setzt werden. 21 - 12 - 22 cc) Der M366glichkeit zur Klageerhebung steht auch nicht etwa ent-gegen, dass die Berechnung der R374ckverg374tung und damit das Bestehen weitergehender Anspr374che vor Erlass der Senatsurteile vom 12. Oktober 2005 (aaO) umstritten und die Erfolgsaussichten einer darauf gerichteten Klage ungewiss waren (vgl. M366ller in Bruck/M366ller, VVG Bd. I 8. Aufl. 247 12 Anm. 12). Im Streitfall konnten die einzelnen Versicherungsnehmer nach Ver366ffentlichung der Senatsurteile vom 9. Mai 2001 (aaO) sogar si-cher von der Unwirksamkeit der Bestimmungen ausgehen. Auch wenn sie mangels Kenntnis der Berechnungsgr366337en regelm344337ig nicht in der Lage waren, einen zu fordernden Mehrbetrag selbst zu berechnen, stand ihnen die Erhebung einer Stufenklage offen. Eben diesen Weg haben zahlreiche andere Versicherungsnehmer rechtzeitig beschritten, was zu den Senatsurteilen vom 12. Oktober 2005 (aaO) f374hrte. Die 374brigen Ver-sicherungsnehmer durften den Ausgang solcher Musterprozesse nicht abwarten (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 1987 - VII ZR 358/86 - NJW 1988, 197 unter 2 b; a.A.: Schwintowski, VuR 2007, 130, 134), sondern mussten selbst klagen. dd) Die Verj344hrung war auch zu keiner Zeit durch das Bestehen einer etwaigen "anspruchsfeindlichen" Rechtsprechung gehemmt (vgl. dazu etwa Peters/Jacoby in Staudinger, BGB [2009] 247 206 Rdn. 8). Da-bei kann offen bleiben, ob eine entgegenstehende st344ndige Rechtspre-chung 374berhaupt geeignet sein kann, die Verj344hrung zu hemmen. Anders als bei vor der Deregulierung im Jahr 1994 abgeschlossenen Altvertr344-gen (vgl. dazu BGHZ 128, 54; 87, 346) waren die Fragen der Abschluss-kostenverrechnung, des Mindestr374ckkaufswerts, der 334berschussbeteili-gung und der Klauseltransparenz von Anfang an in Rechtsprechung und Literatur umstritten. 23 - 13 - 24 2. Der Beklagten ist es nicht nach Treu und Glauben (247 242 BGB) verwehrt, sich auf die Einrede der Verj344hrung zu berufen. Die Intransparenz ihrer Bestimmungen ist der Beklagten zwar ob-jektiv zuzurechnen. Dies allein begr374ndet aber noch nicht den Vorwurf des missbr344uchlichen Verhaltens, wenn sich die Beklagte nach gericht-lich festgestellter Unwirksamkeit ihrer Bestimmungen auf die Einrede der Verj344hrung beruft (vgl. zum Fall einer Rechtsprechungs344nderung: BGH, Urteil vom 6. Februar 1964 - VII ZR 99/62 - NJW 1964, 1022 unter VI b). Der dargelegte Zweck der Verj344hrung erfordert es, strenge Ma337st344be anzulegen und den Einwand der unzul344ssigen Rechtsaus374bung nur ge-gen374ber einem groben Versto337 gegen Treu und Glauben, nicht schon bei einem blo337 objektiv pflichtwidrigen Verhalten durchgreifen zu lassen. Ei-nen solchen Versto337 k366nnte man etwa dann annehmen, wenn die Be-klagte den Kl344ger oder die Versicherungsnehmer durch ihr Verhalten von der rechtzeitigen Verj344hrungshemmung durch Rechtsverfolgung abgehal-ten h344tte (vgl. M374nchKomm-BGB/Grothe, 5. Aufl. Vorbemerkung zu 247 194 Rdn. 19 m.w.N.). Es stellte jedoch keinen solchen Versto337 gegen Treu und Glauben dar, wenn - wie vom Kl344ger behauptet - die Beklagte die Versicherungsnehmer, deren Vertr344ge bereits beendet und abge-rechnet waren, nicht von sich aus 374ber die Senatsurteile vom 9. Mai 2001 und vom 12. Oktober 2005 (jeweils aaO) informiert und die danach unwirksamen Bestimmungen nicht durch wirksame ersetzt haben sollte. 25 3. F374r einen Schadensersatzanspruch der Versicherungsnehmer gegen374ber der Beklagten wegen Verwendung unwirksamer Bestimmun-gen fehlt es im Hinblick darauf, dass vor Ver366ffentlichung der Senatsent-scheidungen vom 9. Mai 2001 (aaO) der weit 374berwiegende Teil der In- 26 - 14 - stanzrechtsprechung die Bestimmungen f374r wirksam hielt, jedenfalls am Verschulden. 4. Da die Anspr374che, die mit der Stufenklage im Ergebnis verfolgt werden, nicht durchsetzbar sind, war die Stufenklage insgesamt abzu-weisen (vgl. Senatsurteil vom 24. M344rz 2010 - IV ZR 69/08 - VersR 2010, 801 Tz. 25). 27 Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 19.09.2008 - 306 O 7/08 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 06.10.2009 - 9 U 204/08 -
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