BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 20 8 /11 vom 26. September 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitze n- de Richter in Mayen , die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richt e- rin Dr. Brockmöller am 26. September 2012 beschlossen: Die Beklagte wird, nachdem sie ihre Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 29. September 2011 zurückgenommen hat, dieses Rechts - mittels für verlustig erklärt. Das als Anschlussrevis ion zu behandelnde Rechtsmittel des Klägers gegen das vorbezeichnete Urteil hat aufgrund der Rücknahme der Revision durch die Beklagte seine Wirkung verloren (§ 554 Abs. 4 ZPO). Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte. Der Revisionsstreitwe rt wird auf 3.411,80 (Revision der Beklagten 2.500 Klägers 911,80 - 3 - Gründe: I. Der Kläger, ein gemeinnütziger Verbraucherschutzverein, nimmt die Beklagte nach dem Unterlassungsklage n gesetz darauf in Anspruch, es zu unterlassen, beim Abschluss von Rechtsschutzversicherungsve r- trägen die von ihr verwandte sogenannte Kostenminderungsklausel g e- mäß § 17 (5) c) cc) ihrer ARB in neue Versicherungsverträge einzub e- ziehen oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf sie zu b e- rufen. Die Klausel lautet auszugsweise: " Der Versicherungsnehmer hat eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung i hrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte Daneben begehrt der Kläger Erstattung de r ihm im Rahmen der vorgerichtlichen Abmahnung entstandenen Anwaltskosten nach einem Streitwert von 25.000 Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Ihre B e- rufung hatte nur hinsichtlich der zuerk annten vorgerichtlichen Rechtsve r- folgungskosten Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Revision mit der Begründung zugelassen, "die streitgegenständliche Frage betrifft eine Vielzahl von Versicherungsverträgen und ist deshalb von grundsätzlicher Bedeutung". Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Kostenerstattungsb e- gehren weiter. Die Beklagte hat ihre danach eingelegte Revision inzw i- schen zurückgenommen. 1 2 3 4 5 - 4 - II. Die Revision des Klägers ist unzulässig. Eine Fortführung als (unselbständige) Ansch lussrevision ist nach Rücknahme der Revision durch die Beklagte nicht mehr möglich; die A n- schließung hat dadurch ihre Wirkung verloren. 1. Das Berufungsgericht hat die Revision nur zugunsten der B e- klagten, nicht jedoch zugunsten des Klägers zugelassen. Das e rgibt sich zwar nicht aus der die Zulassung nicht einschränkenden Entscheidung s- formel, aber durch Auslegung der Urteilsgründe. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich eine Beschränkung der Revision auch aus den Entscheid ungsgrü n- den ergeben (BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 2012 XI ZR 261/10, WM 2012 , 1211 Rn. 6 und vom 17. April 2012 VI ZR 140/11, MDR 2012 , 728 Rn. 4; Urteil vom 27. September 2011 II ZR 221/09, WM 2011, 2223 Rn. 18; jeweils m.w.N.). Unter Auslegung des Te nors im Lichte der Urteilsgründe kann eine Beschränkung der Revision szulassung auf ei n- zelne Prozessparteien in Betracht kommen, sofern die Zulassung zur Klärung einer als grundsätzlich angesehenen Rechtsfrage erfolgt ist, die das Berufungsgericht zum Nacht eil nur einer Prozesspartei entschieden hat und von der die andere nicht betrof fen ist (BGH, Urteil vom 15. No vember 2001 I ZR 264/99, MDR 2002, 964; Zöller/ Heßler , ZPO 29. Aufl. § 543 Rn. 20). Die Zulassung wirkt dann nicht zugunsten der gegnerischen Pa rtei, die das Urteil aus einem völlig anderen Grunde a n- greift (BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 2012 aaO und vom 11. Juli 1952 III ZA 51/52, BGHZ 7, 62, 63 f.; Urteile vom 5. November 2003 VIII ZR 6 7 8 9 - 5 - 320/02, NJW - RR 2004, 426 und vom 24. Mai 1995 XII ZR 172/95 , BGHZ 130, 50 , 59; jeweils m.w.N.) . Eine solche Beschränkung bei unb e- schränkter Zulassung im Urteils ausspruch ist aber nur anzuerkennen, wenn sie sich klar und eindeutig den Entscheidungsgründen entnehmen lässt (BGH, Urteile vom 10. Mai 2012 IX ZR 125/1 0, WM 2012, 1351 Rn. 11; vom 29. Januar 2003 XII ZR 92/01, BGHZ 153, 358, 361 f. und vom 3. Dezember 1987 VII ZR 374/86, BGHZ 102, 293, 295). b) Das ist hier der Fall. Das Berufungsgericht hat die Revision ausdrücklich mit Blick auf die von d e r streitgegenständlichen Frage b etroffene Vielzahl von Vers i- cherungsverträgen zugelassen. Dieser Bezug besteht aber nur zu der vom Unterlassungsbegehren des Klägers erfassten Kostenminderung s- klausel , wie sie in den gängigen Allgemeinen Versicherungsbeding ungen von Rechtsschutzversicherungen enthalten ist (vgl. nur ARB 94 § 17 (5) c) cc) und ARB 75 § 15 (1) d) cc) abgedruckt in Prölss/Martin/Arm - brüster, VVG 27. Aufl. ; ARB 2000 § 17 (5) c) cc) abgedruckt in Harba u- er/Bauer, ARB 8. Aufl. und ARB 2008/II § 17 (5) c) cc) abge druckt in Prölss/Martin/Armbrüster, VVG 28. Aufl. ). Die Frage einer Erstattungsf ä- higkeit von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten weist einen so l- chen Bezug entgegen der Auffassung der Revision des Klägers nicht auf. Sie wird nicht in Versicherungsverträgen behandelt, sondern richtet sich gemäß §§ 5 UKlaG, 12 Abs. 1 Satz 2 UWG danach, ob die Aufwendu n- gen erforderlich sind . Damit ist die Erstattungsfrage kein Spezifikum von Versicherungsverträgen, sie stellt sich vielmehr generell im Rahmen von Abmahnungen bei Unterlassungsbegehren jedweder Art . Zulassungsf ä- hige Fragen zu Versiche rungsverträgen einschließlich der einbezogenen Versicherungsbedingungen im Allgemeinen und der streitgegenständl i- 10 11 - 6 - chen Kostenminderungsklausel im Besonderen we rden davon nicht a n- gesprochen. Das Berufungsgericht hat damit deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es nur der Beklagten Gelegenheit hat geben wollen, seine En t- scheidung zu der von ihm angenommene n Intransparenz der Klausel überprüfen zu lassen . Die vo m Kläger angegriffenen Feststellungen zur fehlenden Notwendigkeit, bei der Abmahnung einen Rechtsanwalt einz u- schalten, hat das Berufungsgericht dagegen nicht zur Überprüfung g e- stellt. Die Entscheidungsgründe belegen, dass es insoweit nicht von u m- strittenen und klärungsbedürftigen Rechtsgrundsätzen ausgegangen ist. Ein Wille, die Revision über den zugesprochenen Teil der Klage hinaus auch für die Klägerseite zuzulassen, ist ih nen nicht zu entnehmen. Dafür gibt es auch sonst keinen erkennbaren Anhalt. 2. Die Revision des Klägers kann auch nicht als Anschlussrevision fortgeführt werden. Die nach Um deut ung der unzulässigen Revision entstandene statthafte Anschlussrevision hat durch die Revisionsrücknahme de r B e- klagten ihre Wirkung verloren, § 554 A bs. 4 ZPO. Darüber ist allein noch (deklaratorisch) und nicht mehr über die Hauptrevision zu befinden. Über ein eingelegtes Rechtsmittel ist einheitlich zu entscheiden, auch wenn das Hauptrechtsmittel unzulässig war und erst zu einem späteren Zei t- punkt als Anschlussrechtsmittel fortgeführt wird (zum Ganzen BGH, U r- teil vom 8. Mai 2012 aaO Rn. 9 m.w.N.). 3. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen, §§ 97 Abs. 1, 516 Abs. 3 Satz 1, 565 ZPO. 12 13 14 15 - 7 - Nach ständiger Rechtsprechung des Reich sgerichts, der sich der Bundesgerichtshof schon frühzeitig angeschlossen hat, sind Rechtsmi t- telklägern grundsätzlich auch die Kosten eines zulässig erhobenen A n- schlussrechtsmittels aufzuerlegen, wenn diese s infolge Rücknahme des Rechtsmittels seine Wirkung verliert (RGZ 7, 343, 345; 95, 121 f.; BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 1951 GSZ 2/51, BGHZ 4, 229, 235; vom 26. Januar 2005 XII ZB 16 3 /04, NJW - RR 2005, 727 f. und vom 23. Februar 2005 II ZR 147/03, NJW - RR 2005, 651). Der Rechtsmitte l- führer hat es d urch eine in seinem Belieben stehende Rücknahme in der Hand, eine gerichtliche Sachentscheidung auch über das Anschlus s- rechtsmittel, das kein eigenständiges Rechtsmittel, sondern lediglich ein Angriff innerhalb des vom Gegner geführten Rechtsmittelverfahre ns ist, zu verhindern. Das rechtfertigt es, ihn auch insoweit als Unterlegenen anzusehen, der nach den gesetzlichen Regeln die Kosten zu tragen hat. Auch im Falle der Umdeutung einer unzulässigen Revision in eine (unselbständige) Anschlussrevision kan n nichts anderes gelten (BGH, Beschluss vom 8. Mai 2012 XI ZR 261/10, WM 2012, 1211 Rn. 12; zur Berufung: BGH, Beschluss vom 7. Februar 2007 X II ZB 175/06, FamRZ 2007, 631 f. m.N. zum Meinungsstand bei wechselseitigen Berufungen). Der erkennende S enat schließt sich dieser Rechtsauffassung an. Die vorgenannte Begründung zur grundsätzlichen Koste nverteilung bei zurückgenommenem Hauptre chtsmittel und verbliebene m unselbständ i- gen Anschlussrechtsmittel trägt auch in dieser Fallvariante und zwar u n- abhäng ig davon, wann das Rechtsmittel, das nach dem Prozessverlauf als unzulässiges Anschlussrechtsmittel zu qualifizieren ist, eingelegt wurde. Die gesetzliche Kostenverteilung knüpft grundsätzlich daran an, 16 17 18 - 8 - wer im Re chtsstreit unterlegen ist (arg. e. §§ 91, 92, 97, 516 ZPO) , und nicht an etwaige Billigkeits - oder Vertrauensschutzerwägungen. Der U n- terlegene hat die Kosten zu tragen. Bei Erfolg eines unselbständigen A n- schlussrechtsmittels ist dies der Rechtsmittelführer gleich , ob das A n- schlussrechtsmittel zuvor als selbständig eingelegtes Rechtsmittel unz u- lässig war . Verhindert dieser durch seine Rücknahme eine gerichtliche Entsc heidung über die Erfolgsaussicht des Anschlussrechtsmittels, b e- gibt er sich auch insoweit freiwillig in die Position des Unterlegenen. Auf diese von ihm allein abhängige Gestaltung des Prozessverlaufs hat der verbliebene Anschlussrechtsmittelführer keine Einflussmöglichkeiten. Gemessen an den Grundsätzen der gesetzlichen Kostenverteilung nach dem Unterliegen und Obsiegen fehlt daher auch in diesen Fällen jede rechtliche Grundlage , ihn als teilweise unterlegenen Kostentragung s- pflichtigen zu behandeln. 4. Der Revisionsstreitwert wird auf 3.411,80 entfallen auf die Revision der Beklagten 2.500 s- revision des Klägers 911,80 45 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG zusammenzurechnen (BGH , Beschluss vom 8. Mai 2012 aaO Rn. 13 m.N.). a) Das für die Wertfestsetzung der Revision der Beklagten ma ß- gebliche Int eresse der Prozesspartei bemisst sich in Verbandsprozessen gemäß §§ 1, 4 UKlaG in Verbraucherschutzangelegenheiten ausschlie ß- lich na ch dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der gese t- zeswidrigen AGB - Bestimmung. Insbesondere kommt der wirtschaftlichen Bedeutung eines Klauselwerks bzw. der betroffenen Klauseln ebenso wenig ein maßgebliches Gewicht zu wie de m Zugang zum Revisi onsg e- richt oder etwaigen Gebühreninteressen beteiligter Pr ozessvertreter und 19 20 - 9 - des Justizfiskus. Dadurch ist sichergestellt, dass Verbraucherschutzve r- bände bei der Wahrnehmung der ihnen im Allgemeininteresse eing e- räumten Befugnis zur Befreiung des Rechtsverk ehrs von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor Kostenrisiken möglich st g e- schützt sind (BGH, Beschlüsse vom 28. September 2006 III ZR 33/06, NJW - RR 2007, 497; vom 17. September 2003 IV ZR 83/03, VersR 2004, 131; vom 18. Juli 2000 VIII ZR 12 /00, NJW - RR 2001, 352; jeweils m.w.N. und ständig; OLG Frankfurt, Beschluss vom 1. Juli 2011 7 W 25/11). Bei der Bewertung dieses allein maßgeblichen Allgemeininteresses hat sich in der Praxis von der Rechtsprechung und Literatur einhellig gebilli gt ein Regelstreitwert von 2.500 als angemessen herausgebildet , wovon unter Berücksichtigung einer gewissen Einschätzungsprärogative eines klagenden Verbrauche r- schutzverbandes je nach den Besonderheiten des Einzelfalles nach oben oder nach unten abgewichen werden kann (vgl. vorstehend BGH aaO und Urteil vom 8. Februar 2011 XI ZR 232/10, juris ; aus der oberg e- richtlichen Rechtsprechung vgl. OLG Frankfurt aaO; OLG Koblenz, Urteil vom 30. September 2010 2 U 1388/09, juris Rn. 58, 71 ; OLG Celle OLGR 2005, 703 = juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. Juni 2005 6 U 19/05, juris Rn. 22 ; Zöller/Herget, ZPO 29. Aufl. § 3 Rn. 16 Stichwort " Allgemeine Geschäftsbedingungen " ; jeweils m.w.N.). Umstände , die im Streitfall eine solche Abweichung rechtfertigen könn t en, sind weder au s- reichend dargetan noch sonst ersichtlich. Mit Blick auf die Bewertung s- praxis gerade auch zur gerichtlichen Überprüfung einer einzelnen ARB - Klausel (vgl. OLG Düsseldor f aaO) und der vom Kläger angestrengten zahlreichen gleichartigen Unterlassungsklagen zu der streitgegenständl i- chen Kostenminderungsklausel und des dadurch kumulierten Kostenris i- 21 - 10 - kos (OLG Frankfurt aaO) fehlt es im Gegenteil an Anhaltspunkten, die die Angemessenheit d es Regelstreitwerts in Zweifel ziehen könnten. Auch in den vom Kläger vorgelegten Beschlüssen des Oberlandesg e- richts Karlsruhe (vom 16. November 2011 12 W 54/11) und des Schleswig Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig (vom 1 8 . Ap - ril 2012 2 U 6/11) werden solche streitwertrelevanten Gesichtspunkte nicht aufgezeigt . b) Die vom Kläger geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsa n- waltskosten sind nicht streitwertneutral e Nebenkosten gemäß § 4 Abs. 1 ZPO , § 43 Abs. 1 GKG, sondern für die Anschlu ssrevision Hauptford e- rung und bestimmen deren Streitwert (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2012 aaO Rn. 15). Mayen Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 12.04.2011 - 18 O 23 4 /10 - OLG Celle, Entsc heidung vom 29.09.2011 - 8 U 146 /11 - 22
Full & Egal Universal Law Academy