BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES U RTEIL V Z R 2 0 8 / 1 2 Verkündet am: 23. Mai 201 4 Langendörfer - Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 313 Abs. 1 a) Die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses baurechtlich zulässige Ausnutzung des Erbbaugrundstücks ist für das Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung eines Erbbaurechtsvertrages regel mäßig ein wesentlicher Umstand; als solcher kann sie Geschäfts grundlage im Sinne von § 313 BGB sein. b) Bestimmt sich die vertraglich zulässige bauliche Nutzung des Erbbaurechtsgrundstücks nach dem öffentlich - rechtlichen Bauplanungsrecht (sog. dynamische Verweisung), führt eine Erhöhung der zulässigen Nutzung grunds ätzlich nicht zu einer Störung des Äquivalenzverhältnisses und damit nicht zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage. Anders kann es ausnahmsweise liegen, wenn sich das Maß der baulichen Nutzung in einem von den Parteien nicht erwarteten Umfang erhöht . BGH, Urteil vom 23. Mai 2014 - V ZR 208/12 - OLG Frankfurt/Main LG Frankfurt/Main - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23 . Mai 201 4 durch d ie Vorsitzende Richter in Dr. Stresemann , den Richter Dr. Lemke , die Richt erin Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und die Richter Dr. Czub und Dr. Kazele für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. August 2012 im Kosten punkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung gegen die Abweisung der Zahlungsanträge (Hilfsanträge zu 4 und 5) zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be rufungsger icht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Kläger sind die Erben der im Verlauf des Rechtsstreits v erstorbenen A . H . . Diese bestellte der Beklagten m it notariellem Vertrag vom 6. Juni 1964 an einem 104 m 2 großen , im Innens tadtbereich einer Großstadt gelegenen Grundstück ein Erbbaurecht mit einer Laufzeit von 50 Jahren bis zum 31. Dezember 2014. Zum Inhalt des Erbbaurechts wurde in § 2 des Vertrags u.a. bestimmt, dass die Beklagte berechtigt sei, das auf dem Grundstück vor handene Haus abbrechen zu lassen und durch ein neues Gebäude zu ersetzen, für dessen Gestaltung aus schließlich die baurechtlichen Vorschriften verbindlich seien. Der 1 2 - 3 - Erbbauzins betrug nach dem Vertrag 33.000 DM jährlich (§ 7 Abs. 1). S olange die damaligen Mieter den Mietbesitz nicht aufgegeben und das Grundstück geräumt hatten, sollte ein Erbbauzins in Höhe der Miete gezahlt werden (§ 7 Abs. 2). In einer weiteren Bestimmung ( § 7 Abs. 4) wurde ein Anspruch auf eine Anpassung des Erbbauzinses nach dem Grundg ehalt eines Landgerichtspräsidenten vereinbart. Der Erbbauberechtigte ist nach dem Vertrag berechtigt , spätestens zum 30. September des Jahres, in dem das Erbbaurecht enden würde, eine Verlängerung des Erbbaurechts um jeweils weitere 15 Jahre zu den bisher igen Bedingungen zu verlangen (§ 8 Abs. 5) . Der Vertrag wurde vollzogen. Zur Zeit des Vertragsschlusses gab es für das Gebiet keinen Bebauungs plan. Das Erbbaugrundstück war mit einem Gebäude mit zwei Obergeschossen und einem Dachgeschoss bebaut. Ein 19 6 6 von der Stadt beschlossener Be bauungsplan sah eine bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks mit einer G eschossflächenzahl von 3,0 vor. Im Jahr 2008 beschloss die Stadt einen auf das Vorhaben der Beklagten - einen Neubau auf mehreren Grundstücken unter Einbe ziehung des Erbbaugrundstücks - bezogenen Bebauungsplan , der die Geschossflächenzahl nicht mehr begrenzt und lediglich eine maximale Firsthöhe von 22,5 m vorsieht. Die Beklagte errichtete einen Neubau mit zwei Tief - und fünf Obergeschossen. Die Parteien verhandelten danach ohne Erfolg über eine Anpassung des Erbbauzinses. Die Erbbaurechtsausgeberin hat - für das Revisionsverfahren noch von Interesse - Klage auf Zahlung eines erhöhten Erbbauzinses in einer noch zu beziffernden Höhe, mindestens jedoch von 1 Zeit von Januar 2011 bi s Dezember 2014 sowie auf eine Nachzahlung von mindestens 68.992, vom 1. Februar 2010 bis zum 31. Dezember 2010 erhoben. Das Landgericht hat die Klage ab gewiesen. Das Oberlandesgericht hat d ie Berufung zurückgewiesen. Mit der von dem Senat 3 4 - 4 - zugelassenen Revision verfolgen die Kläger die Zahlungsanträge weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels . Entscheidungsgründe : I. Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch auf Anpassung des Erb - bauzinses an die geänderte bauliche Nutzung des Grundstücks. Dem Erbbaurechtsvertrag könne e in solcher Anspruch nicht im Wege der ergänzende n Vertragsauslegung entnommen werden , weil d ies er nicht ansatzweise erkennen lasse, dass die Parte ien eine Verknüpfung des Erbbauzinses mit dem Umfang der tatsächlichen baulichen und wirtschaftlichen Ausnutzung des Erbbaugrundstücks gewollt hätten. Ein Anpassung sanspruch wegen Wegfall s der Geschäftsgrundlage bestehe ebenfalls nicht, weil die Parteien e in Gegenseitigkeitsverhältnis zwischen der wirtschaftlichen Nutzbarkeit des Grundstücks und der Höhe des Erbbauzinses nicht vorgesehen hätten, die vertragliche Bestimmung über die Höhe des Erbbau zinses die Zahlungspflicht der Beklagten abschließend regele und ein von den Parteien nicht bedachter Umstand nicht Geschäftsgrundlage sein könne. Es habe deshalb keiner Beweisaufnahme zu de r Behauptung der Klägerseite bedurft, beide Vertragsparteien hätten bei Vertragsschluss an die Möglichkeit einer erheblich höh eren baulichen Nutzbarkeit des Erbbaugrundstücks nicht gedacht. II. Das hält einer rechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand. 1. Rechtsfehlerfrei verneint das Berufungsgericht allerdings einen Anspruch der Kläger auf Zahlung eines höheren E rbbauzinses unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer ergänzenden Vertragsauslegung (§ 157 BGB). 5 6 7 - 5 - a) Eine solche Vertragsergänzung setzt eine planwidrige Regelungslücke im Vertrag voraus. Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass die Parteien mit der getrof fenen Regelung ein bestimmtes Ziel erreichen wollten, d a s aber wegen der Lückenhaftigkeit des Vereinbarten nicht gelu ngen ist (Senat, Urteil vom 12. Okto ber 2012 V ZR 222/11, NJW - RR 2013, 494 Rn. 9). Hat das Berufungsgericht wie hier eine solche Reg elungslücke ve rn eint, ist die s revisionsrechtlich nur darauf überprüfbar , ob Auslegungs - oder Ergänzungsregeln, Denk gesetze oder Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände nicht beachtet worden sind (Senat, Urteil vom 30. März 1990 - V ZR 113/89, BGHZ 111, 110, 115 ). Solche Fehler liegen nicht vor. b ) Die Annahme, es bestehe keine Regelungslücke ist rechtlich nicht zu beanstanden. aa) Die tatrichterliche Würdigung , dem V ertrag könne nicht entnommen werden, dass die Vertragsparteien eine Bemes sung des Erbbauzinses nach de m Umfang der tatsächlichen baulichen und wirtschaftlichen Ausnutzung des Erbbau grundstücks gewollt h ätten , verstößt nicht gegen Auslegungsregeln. An einem Rechts fehler des Berufungsgerichts fehlt es schon deshalb, weil sich a us den Verein barungen der Parteien über die Höhe des Erbbauzinses (§ 7 Abs. 1), über dessen Anpassung (§ 7 Abs. 4) und über die Begrenzung der Zahlungspflicht der Be klagten nach den Mieteinnahmen zum Beginn der Vertragszeit (§ 7 Abs. 2) kein bestimmtes R egelungs konzept für den Erbbauzins herleiten lässt. Es ist insbeson dere nicht zu erkennen, dass der vereinbarte Erbbauzins (was für einen Erbbaurechtsvertrag untypisch wäre) sich nach den Mieteinkünften des Erbbau berechtigten bemessen oder von der baurec htlich zulässigen oder von der von dem Erbbauberechtigten ausgeübten baulichen Nutzung abhängen sollte. Der Vereinbarung, dass der jährliche Erbbauzins 33.000 DM betrage, lässt sich nicht entnehmen, nach welche r Bezugsgröße die Vertragsparteien die 8 9 10 11 - 6 - Höhe des Erbbauzins es bestimmt haben. Die für die Anpassung des Erbbauzinses im Vertrag gewählte Bezugsgröße (das Grundgehalt eines Landgerichtspräsidenten) spricht gegen die von den Klägern geltend gemachte Regelungsvorstellung . Sie orientiert sich weder an d en von dem Erbbauberechtigten tatsächlich gezogenen Mieteinnahmen noch an der Entwicklung des Werts der baulichen Nutzung des Erbbaugrundstücks. Eine Anpassung des Erbbauzinses nach Löhnen und Gehältern führt zu der Entwicklung des Lebensstandards angepass ten Ei n künften des Erbbaurechtsausgebers. Eine solche Anpassungsklausel dient gerade nicht der Bewahrung der Äquivalenz zwischen dem Erbbauzins und dem Wert der bau - lichen Nutzung des Grundstücks (vgl. Lemke/Czub , Immobilienrecht, § 9 ErbbauRG Rn. 27). Ebenfalls nicht zu beanstanden ist , dass die Vorinstanzen die Bestimmung über die anfängliche Begrenzung des Erbbauzinses (§ 7 Abs. 2) als eine auf die bei Abschluss des Vertrags bestehende Sondersituation beschränkte Verein barung angesehen haben, die nic ht den Schluss auf eine generelle Bemessung des Erbbauzinses nach den aus dem Grundstück von dem Erbbauberechtigten erzielten Nutzungen zul ässt . Dasselbe gilt schließlich für die von der Revision in der mündlichen Ver - handlung angesprochene Regelung in § 3 Abs. 2 des Erbbaurechtsvertrags, nach der der Erbbauberechtigte ausnahmsweise eine Minderung des Erbbauzinses bis auf die Hälfte des vereinbarten Betrags verlangen kann, wenn das Bauwerk zer stört wird und dem Erbbauberechtigten ein Wiederaufbau auf Gr und besonderer Verhältnisse (wie in der Zeit zwischen dem Kriegsende 1945 und der Währungs reform 1948) nicht möglich oder unzumutbar sein sollte. Auch insofern handelt es sich um eine Ausnahmeregelung, welche die für die allgemeine Bemessung des Erbbauzin ses nach den Vorstellungen der Parteien maßgebenden Faktoren nicht erkennen lässt. 12 13 - 7 - bb) Das Berufungsgericht hat auch keinen wesentlichen Auslegungsstoff übergangen. Die Verfahrensrüge der Revision ist - soweit es um einen Anspruch aus einer ergänzenden Vertragsauslegung geht - unbegründet. Das Berufungs gericht musste nicht dem unter Beweis gestellten Vorbringen der Kläger nachgehen, dass die Vertragsschließenden damals die Möglichkeit einer höheren baulichen Nutzung nicht bedacht h aben und dass sie - w enn sie d aran gedacht hätten - eine Anpassung des Erbbauzinses auch für den Fall einer höheren baulichen Ausnutzung des Erbbaugrundstücks vereinbart hätten. D iese m Vortrag lassen sich keine Anhaltspunkte für eine Lücke in den vertraglichen Regelungen entne hmen, da er über die für die Bemessung des Erbbauzinses wesentlichen Regelungsvorstellungen der Parteien nichts besagt. 2. Rechtsfehlerhaft verneint das Berufungsgericht jedoch einen Anspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1 BGB). a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist ein solcher Anspruch nicht schon des halb ausgeschlossen, weil dem Erbbaurechtsvertrag ein Gegenseitigkeitsverhältnis zwischen der Nutzbarkeit des Erbbaugrundstücks und der Höhe des Erbbauzinses nicht zu entnehmen ist . Das ist gerade Voraussetzung für einen Anspruch nach § 313 Abs. 1 BGB. Geschäftsgrundlage eines Vertrags kann nicht sein, was die Parteien vereinbart haben, sondern lediglich das, was sie ihrer Vereinbarung zugrunde gelegt haben (vgl. Senat, Urteil vom 27. September 1991 - V ZR 191/90, NJW - RR 1992, 182; BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - VII ZR 13 / 10, BGHZ 190, 212 Rn. 21). Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage können nur einschlägig sein , wenn die Parteien zur Abhängigkeit des Erbbauzinses von der baulichen Nutzung des Erbbaugrundstücks nichts vereinbart haben. b) Weiter verkennt das Berufungsgericht, dass die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses baurechtlich zulässige Aus nutzung des Erbbaugrundstücks 14 15 16 17 - 8 - für das Äquivalenzverhält nis von Leistung und Gegenleistung eines Erbbaurechtsvertrages regelmäßig ein wesentlicher Umstand ist und als solcher Geschäftsgrundlage i m S inne v on § 313 BGB sein kann . aa) Bei den gegenseitigen , entgeltlichen Verträgen gehört d er Gedanke der Gleichw ertigkeit von Leistung und Gegenleistung zur Geschäftsgrundlage , auch wenn dies bei den Vertragsverhandlungen nicht besonders angesprochen oder bedacht worden ist (vgl. Senat, Urteil vom 14. Oktober 1959 - V ZR 9/58, NJW 1959, 2203; BGH, Urteil vom 2. Nove mber 1961 - II ZR 126/59, NJW 1962, 250, 251; Urteil vom 6. April 1995 - IX ZR 61/94, BGHZ 129, 236, 253; Urteil vom 8. Mai 2002 - XII ZR 8/00, NJW 2 002, 2384, 2385; Urteil vom 27. Oktober 2004 - XII ZR 175/02, NJW - RR 2005, 236, 237; Bamberger/Roth/Unberat h, BGB, 3. Aufl., § 313 Rn. 34; NK - BGB/Krebs, 2. Aufl., § 313 Rn. 62; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 313 Rn. 25). Die Vertragspartei, die eine Anpassung des Vertrags wegen einer durch unvorhergesehene Umstände eingetretenen schwerwiegenden Äquivalenz störung verlangt, muss deshalb - anders als die Revisionserwiderung meint - nicht vortragen oder beweisen, dass der Gedanke der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung zu den auch für die andere Partei erkennbaren Vorstellungen gehörte, auf denen s ich ihr Vertragswille aufbaute. Davon kann grundsätzlich ausgegangen werden. Anhaltspunkte dafür, dass es sich hier ausnahmsweise anders verhalten haben könnte (die Grundstückseigentümerin also der Beklagten das Erbbaurecht teilweise unentgeltlich oder abe r zu einem günstigen, unter dem ü blichen Entgelt liegenden Erbbauzins bestellen wollte) , sind weder festgestellt noch ersichtlich. bb) Die baurechtlich zulässige Nutzung des Erbbaugrundstücks ist ein für das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung wes entlicher Umstand. Der Erbbauzins ist das vo n de m Erbbauberechtigten zu zahlende Entgelt für die Bestellung des Erbbaurechts (vgl. Senat, Urteil vom 15. März 2013 - V ZR 18 19 - 9 - 201/11, NJW - RR 2013, 1319 Rn. 27; BGH, Urteil vom 20. Oktober 2005 - IX ZR 145/04, NJW - RR 2006, 188 Rn. 10; Urteil vom 19. April 2007 - IX ZR 59/06, NJW 2007, 2325 Rn. 10), dessen wesentlicher Inhalt die Befugnis zur Nutzung des fremden Grundstücks als Baugrund ist (Senat, Urteil vom 20. Dezember 1985 - V ZR 263/83, BGHZ 96, 385, 387). cc ) Die Äquivalenz der in einem Erbbaurechtsvertrag vereinbarten gegenseitigen Leistungen ist dann gegeben, wenn der Erbbauzins dem Wert des Erbbaurechts entspricht. Der Erbbauzins ist dem Recht zur baulichen Nutzung wirtschaftlich gleichwertig, wenn sich seine Höhe an dem Wert der dem Erbbauberechtigten gewährten Nutzungsmöglichkeit ausrichtet (vgl. Alberty, Rpfleger 1956, 330; v. Oefele/Winkler , Handbuch des Erbbaurechts, 5. Aufl., 6. Kapitel Rn. 6.65). Wird der Erbbauzins Änderungen der baulichen Nutzbar keit des Grundstücks nicht angepasst, tritt eine Verschiebung der Werte zwischen dem Erbbaugrundstück und dem Erbbaurecht ein (vgl. dazu Nr. 4.3.3.2 Wert ermittlungsrichtlinien 2006). c ) Die für das Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung ma ßgeblichen Umstände hätten sich hier nach Vertragsschluss im Jahr 1964 schwerwiegend verändert, wenn der - mangels anderer Feststellungen hierzu im Revisionsverfahren zugrunde zu legende - Vortrag der Kläger zutrifft, dass sich auf Grund des V orhaben bezog enen Bebauungsplan s aus dem Jahre 2008 die bauplanungsrechtlich zulässige (und von der Beklagten mit dem Neubau auch in Anspruch genommene) bauliche Ausnutzung um den Faktor 2,5 erhöht h a t. d ) Ein Anpassungsanspruch der Kläger ist nicht deswegen ausges chlossen, weil der Erbbaurechtsvertrag keine Anpassungsregelung für den Fall einer Störung der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung als Folge von Änderungen der gemeindlichen Bauleitplanung enthält. Für die Berücksichtigung einer Störung der Ges chäftsgrundlage wäre aller dings kein 20 21 22 - 10 - Raum, wenn sich damit ein Risiko verwirklicht hätte , das nach der vertraglichen Regelung in den Risikobereich einer Partei (hier der Grundstückseigentümerin) f iele (vgl. Senat, Urteil vom 1. Juni 1979 - V ZR 80/77, BGH Z 74, 370, 373; BGH, Urteil vom 25. Februar 1993 - VII ZR 24/92, BGHZ 121, 378, 392 mwN). In einem solchen Fall muss sich die Partei, die dieses Risiko nach den vertraglichen Regelungen übernommen hat, an dem Vertrag festhalten lassen. aa) Eine Risikoüb ernahme liegt nicht schon darin, dass der Vertrag nur eine Anpassung des Erbbauzinses nach dem Grundgehalt eines Landgerichtspräsidenten vorsieht. Diese Bestimmung ist nicht in dem Sinne abschließend, dass andere Anpassungen des Erbbauzinses an veränderte Umstände ausgeschlossen sind. Die hiervon abweichende Auslegung des Berufungsgericht s hält auch den für eine Prüfung der tatrichterlichen Auslegung individualvertraglicher Abreden durch das Revisionsgericht geltenden Maßstäben (vgl. Senat, Urteil vom 16. S eptember 2011 - V ZR 236/10, NJW - RR 2012, 218 Rn. 5; Urteil vom 8. November 2013 - V ZR 95/12, WM 2014, 481 Rn. 9 jeweils mwN) nicht stand . Die Annahme, die Vereinbarung über die Anpassung des Erbbaurechts sei abschließend, ist bereits mit dem Grundsatz unvereinbar, dass maßgeblich für die Auslegung vertraglicher Vereinbarungen in erster Linie der gewählte Wortlaut und der diesem zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille ist (BGH, Urteil vo m 10. Dezember 1992 - I ZR 186/90, BGHZ 121, 14, 16). Nach dem Wortlaut der Re gelung über die Anpassung des Erbbauzinses (§ 7 Abs. 4 des Vertrags) haben die Parteien der Bemessung des Erbbauzinses die (damalige) Kaufkraft der Mark zugrunde gelegt und daher das Nachfolgende vereinbart. Zweck der Regelung über die Anp assung des Erbbauzinses in § 7 Abs. 4 war es nach der Präambel, Vorsorge gegen eine Störung des Gleichgewichts von Leistung und Gegenleistung durch den Geldwertschwund zu treffen. Für eine Auslegung, dass die Parteien Anpassungen des Erbbauzinses bei ander en, 23 24 - 11 - unvorhergesehenen Störungen des Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung ausschließen wollten, gibt diese Vereinbarung jedoch nichts her. bb) Eine solche Risikoübernahme durch die Grundstückseigentümerin kann sich jedoch - wie auch von dem Beruf ungsgericht nicht verkannt - daraus ergeben, dass die Beklagte nach § 2 des Erbbaurechtsvertrags , auf dem Erbbaugrundstück einen Neubau nach Maßgabe des öffentliche n Baurecht s errichten durfte (zur sachenrechtlichen Zulässigkeit solcher Bestimmungen: Senat , Urteile vom 12. Juni 1987 - V ZR 91/86, BGHZ 101, 143, 145 f. und vom 22. April 1994 - V ZR 183/93, BGHZ 126, 12, 13). Bestimmt sich das Maß der nach dem Erbbaurechtsvertrag zulässigen baulichen Nutzung nach dem öffentlich - recht lichen Bauplanungsrecht ( sog. dynamische Verweisung), berechtigen Erhöhungen des Maßes der baurechtlich zulässigen Nutzung des Erbbaugrundstücks den Grundstückseigentümer in der Regel grundsätzlich nicht dazu, eine Anpassung des Erbbauzinses nach der Vorschrift über den Wegfall de r Geschäftsgrundlage zu verlangen. Die Parteien können nämlich in der Regel nicht davon ausge hen , dass sich eine von dem gemeindlichen Bauplanungsrecht abhängige zulässige bauliche Nutzung des Erbbaugrundstücks während der gesamten Laufzeit eines Erbbaurec htsvertrags (also über viele Jahrzehnte) nicht ändern wird. V orher sehbare Umstände, die im Vertrag durch eine ihnen Rechnung tragende Anpassungsklausel hätten berücksichtigt werden können, schließen einen Anpassungsanspruch nach § 313 Abs. 1 BGB grundsätz lich aus, weil in der Regel davon auszugehen ist, dass die Parteien das Risiko ihres Eintritts über nommen haben (vgl. Senat, Urteil vom 18. Oktober 1968 - V ZR 93/65, WM 1969, 64, 65; Urteil vom 10. März 1972 - V ZR 87/70, WM 1972, 656, 657; Urteil vom 9. Januar 2009 V ZR 168/07, NJW 2009, 1348; Urteil vom 21. Februar 2012 - V ZR 6/13, juris Rn. 21; Bamberger/Roth/Unberath, BGB, 3. Aufl., § 313 Rn. 30; Erman/Hohloch, BGB, 13. Aufl., § 313 Rn. 24; MünchKomm - BGB/Finkenauer, 6. Aufl., § 313 Rn. 74; NK - BGB/K rebs, 2. Aufl., § 313 Rn. 48). 25 - 12 - Anders verhält es sich jedoch, wenn die Parteien - wie von den Klägern vorgetragen - bei Abschluss des Erbbaurechtsvertrags nicht von Änderungen des Maßes de r zulässigen baulichen Nutzung in einem für den Wert des Rechts wesentlichem Umfang ausgegangen s ind. D ieses Vorbringen ist erheblich, weil nicht schon die Vorhersehbarkeit eines Fortfalls der Geschäftsgrundlage , sondern de ss en bewusste Inkaufnahme einen Anspruch auf A npassung des Vertrags ausschließt (Senat, Urteil vo m 23. April 1976 - V ZR 167/74, WM 1976, 1034; Urteil vom 27. März 1981 - V ZR 19/80, NJW 1981, 1668; Urteil vom 28. September 1990 - V ZR 109/89, BGHZ 112, 259, 261). Daran fehlt e es, wenn das Risiko einer völligen Veränderung des zulässigen Maßes der bau lichen Nutzbar keit des Erbbaugrundstücks zwar bestand , die Verwirklichung dieses Risikos von den Parteien aber angesichts der damals vorhandenen Bebauung des Erbbau grundstücks , der benachbarten Grundstücke und der damalige n bauplanerischen Festsetzungen für die Vertragszeit nicht erwartet wurde. War eine Erhöhung der baulichen Nutzung, wie sie auf Grund des Bebauungsplans aus dem Jahre 2008 realisiert worden ist, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht zu erwarten, kann auch dem Umstand, dass d er Erbbaub erechtigte nach dem Vertrag einen Neubau errichten darf, eine Übernahme des Risiko s von Störungen des Gleichgewichts zwischen dem Erbbauzins und dem Wert des Erbbaurechts durch Erweiterungen der baulichen Nutzbarkeit nicht en tnommen werden. III. Die Rev ision ist danach begründet . D as angefochtene Berufungsurteil ist aufzuheben und die Sache - mangels Entscheidungsreife - an das Berufungs - gericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs.1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . Das Berufungsgericht wird dem unter Beweisantritt gestellten Vortrag der Kläger zu der von den Vertragsparteien 1964 erwarteten künftigen baulichen Nutzung des Erbbaugrundstücks nachzugehen haben . Erweist sich diese r 26 27 28 - 13 - Vortrag als wahr, was - wie ausgeführt - auch anhand der objektiven Umstände ( das Maß de r damaligen Bebauung in der Umgebung ; die seinerzeitige n Bebauungspläne der Stadt ; das dama l ige Bauplanungsrecht, welches das Instrument eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nicht kannte ) zu würdigen sein wird, käme eine Anpassung der Vereinbarung über d en Erbbauzins nach der Vorschrift über die Störung der Geschäftsgrundlage in Betracht . Stresemann Lemke Schmidt - Räntsch Czub Kazele Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 02.03.2012 - 2 - 13 O 332/10 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 10.08.2012 - 19 U 83/12 -
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