ECLI:DE:BGH:2016:110316UVZR208.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 208/15 Verkündet am: 11. März 2016 Rinke Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 242 D, § 1020 Satz 1, § 1093, § 1169 a) Will der Grundstückseigentümer oder eine diesem nahestehende Pe r son mit dem Berechtigten eines dinglichen Wohnungsrechts nicht mehr auf dem bela s- teten Grundstück zusammenleben, weil der Berechtigte an einem von ihnen ein vorsätzliches Tötungsdel ikt begangen hat, kann die unveränderte Ausübung des Wohnungsrechts eine unzumutbare Belastung darstellen, die der Grun d- stückseigentümer bzw. sein Erbe nicht hi n nehmen muss. b) Folge dessen ist aber regelmäßig nicht die Verpflichtung zur (entschädigung s- lo sen) Aufgabe des Rechts, sondern die Verpflichtung, es auf Verlangen des Grundstückeigentümers nicht mehr selbst, sondern durch Überlassung an Dritte auszuüben. BGH, Urteil vom 11. März 2016 - V ZR 208/15 - OLG Dresden LG Leipzig - 2 - Der V. Zivilsenat d es Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und die Richter Dr. Czub, Dr. Kazele und Dr. Göbel für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberla n- desgerichts Dresden vom 14. September 2015 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Der Beklagte war zusammen mit seinem Bruder Eigentümer eines Hau s- grundstücks in L . . A nfang 1997 übertrug er seinen hälftigen Miteige n- tumsanteil auf den Bruder, behielt sich aber ein dingliches Wohnungsrecht an der Wohnung im Obergeschoss des Anwesens vor. Beides wurde in das Grundbuch eingetragen. Der Beklagte bezog die Wohnung im Obergesc hoss, sein Bruder die Wohnung im Untergeschoss des Anwesens, in der er mit seiner geschiedenen Ehefrau wieder zusammenlebte. Im Mai 2012 erstach der B e- klagte seinen Bruder während eines Streits. Er wurde wegen Totschlags zu e i- ner Freiheitsstrafe von 9 Jahr en und 9 Monaten verurteilt, die er derzeit ve r- büßt. Erbin des Getöteten und damit Eigentümerin des Grundstücks wurde dessen Mutter. Der Beklagte wurde in einem Zivilrechtsstreit rechtskräftig für erbunwürdig erklärt. Die frühere Ehefrau des Getöteten wohn t weiterhin auf dem Grundstück. Die Klägerin, die nicht auf dem Grundstück lebt, verlangt von dem B e- klagten die - bedingungslose - Zustimmung zur Löschung des Wohnungsrechts. Sie verweist dabei auf die Rechtsprechung des österreichischen Obersten G e- 1 2 - 3 - ric htshofs, der die Kündigung eines dinglichen Wohnungsrechts für möglich hält, wenn der Wohnungsberechtigte den Grundstückseigentüm er ermordet hat. Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Rev ision verfolgt die Klägerin ihren L ö- schungsantrag weiter. Der Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuwe i- sen. Entscheidungsgründe : I. Das Berufungsgericht meint, das wirksam begründete Wohnungsrecht sei nicht erloschen. Der Beklagte könne von se inem Recht nach der Haftentla s- sung wieder Gebrauch machen. Rechtliche oder tatsächliche Hindernisse stü n- den dem nicht entgegen. Das Recht könne auch nicht nach den Vorschriften über die Kündigung von Mietverhältnissen oder Dauerschuldverhältnissen in § 543 oder § 314 BGB gekündigt werden, weil diese mangels einer Gesetzesl ü- cke nicht analog anwendbar seien. Mit der Begründung des Wohn ungs rechts sei ein gesetzliches Schuldverhältnis entstanden, das eine solche Kündigung nicht vorsehe. D iese Regelung sei absch ließend . Der Beklagte sei auch nicht auf G rund von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB zur Aufgabe seines Rec h- tes gezwungen oder verpflichtet. Grundvoraussetzung hierfür sei, dass der Nu t- zen für den Berechtigten als Folge endgültiger Veränderungen in keinem V e r- hältnis zum Nachteil für das belastete Grun dstück stehe, und darüber hinaus, dass dem nicht durch Inhaltsänderung des Rechts Rechnung getragen werden könne. Diese Voraussetzungen seien hier nicht gegeben. Die grundstücksb e- 3 4 - 4 - zogenen Verhältnisse hätten sich nicht verändert. Verändert habe sich nur das persönliche Verhältnis des Beklagten zu der Klägerin und zu der früheren Eh e- frau seines getöteten Bruders. Diese Veränderung reiche aber nicht aus, um einen Anspruch auf Aufgabe des Rechts zu begründen. Etwas a nderes ergebe sich auch nicht aus den Grundsätze n ü ber den Wegfall der Geschäftsgrundl a- ge . Folge des Wegfalls der Geschäftsgrundlage sei nämlich in erster Linie die Anpassung des Wohnungsrechts und dessen Aufhebung auch nicht ohne einen Ausgleich in Geld . Die Klägerin könne schließlich nicht mit Erfolg geltend m a- chen, dass es dem Beklagte n bei Bestehenbleiben des Wohn ungs rechts im Ergebnis möglich sei, für d essen Aufgabe eine Geldabfindung zu erzwingen. II. Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prü fung im Ergebnis stand. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass das wirksam begründete Wohnungsrecht des Beklagten durch seine Tat und ihre Folgen nicht erloschen ist. Ein dingliches Wo hnungsrecht erlischt zwar nach § 1019 BGB kraft Gese tzes, wenn es dem Berechtigten auf Dauer keinen Vorteil mehr bietet, etwa weil es aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mehr au s- geübt werden kann. Daran ändert es nichts, dass § 1090 Abs. 2 BGB nicht auf diese Vorschrift verweist. Denn d er (Fort - )B est and eines Vorteils ist Vorausse t- zung für die wirksame Begründung einer beschränkten persönlichen Dienstba r- keit (dazu Senat, Urteil vom 6. Februar 2009 - V ZR 139/08, MittBayNot 2009, 374 Rn. 11 mwN ) und nach § 1093 Abs. 1 BGB auch für die wirksame Be grü n- dung eines dinglichen Wohnungsrechts. D er Vort eil des R echts ist hier aber nicht dauernd weggefallen. Der Beklagte ist zwar wegen seiner Strafhaft für 5 6 - 5 - lange Zeit an der Ausübung des Rechts gehindert . Dieses Hindernis ist aber nicht endgültig und wird m it der Entlassung des Beklagten aus der Strafhaft nach Verbüßung der Strafe wieder entfallen. Der Ausübung des Wohnung s- rechts stehen Rechtsgründe auch nicht entgegen. Das greift die Revision nicht an. 2 . Zutreffend nimmt das Berufungsgericht ferner an , dass das Wo h- nungsrecht des Beklagten nicht durch eine Kündigung der Klägerin beendet werden konnte. Die Kündigung eines dinglichen Wohnungsrechts kommt im deutschen Recht ebenso wie die Kündigung des seiner Bestellung zugrunde liegenden schuldrechtlichen V ertrags nur in Betracht, wenn das als Inhalt des Rechts ausdrücklich vereinbart ist ( vgl. Senat, Urteil e vom 20. September 1974 - V ZR 44/73, NJW 1974, 2123, 2124 , vom 13. November 1998 - V ZR 29/98, NJW - RR 1999, 376, 377 und vom 27. Juni 2014 - V ZR 51/13 , NJW - RR 2014, 1423 Rn. 13; OLG Köln, MittRhNotK 1998, 131; Kroll, Das dingliche Wohnrecht im Verhältnis zum Mietrecht, S. 100). W eil es sich weder bei dem dinglichen Recht selbst noch bei dem Bestellungsvertrag um Dauerschuldverhältnis se handelt , können w eder auf den Bestellungsvertrag noch auf das dingliche Recht die Vorschriften über die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wicht i- gem Grund in §§ 314 oder 543 BGB analog angewendet werden ( vgl. Senat, Urteil vom 13. November 1998 - V ZR 29/98, NJW - RR 1999, 376, 377) . 3 . Der Beklagte ist schließlich nicht verpflichtet, sein Wohnungsrecht au f- zugeben. a) Der Über lassungs vertrag des Beklagten mit seinem Bruder kommt als Grundlage einer solchen Verpflichtung nicht in Betracht. Dieser Vertrag enthält lediglich die Verpflichtungen des Beklagten und seines getöteten Bruders, die 7 8 9 - 6 - vereinbarten Rechtsänderungen - die Übertragung des Miteigentumsanteils des Beklagten auf den Bruder und die Begründung des dinglichen Wohnungsrechts für den Beklagten - herbeiz uführen. Er wirkt nicht über die Erfüllung dieser Ve r- pflichtungen hinaus. Das Wohnungsrecht findet in der Erfüllung dies es Vertr a- ges seinen Rechtsgrund ; dieser ist durch die Tat des Beklagten nicht verändert worden (vgl. hierzu Senat, Urteile vom 13. Juli 1966 - V ZR 21/64, WM 1966, 1088, 1089 und vom 13. November 1998 - V ZR 29/98, NJW - RR 1999, 376, 377 ). b) Auch ein Anspruch auf Aufgabe des Wohnungsr echts nach den Reg e- lungen über die Folgen eines Wegfall s der Geschäftsgrundlage in § 313 BGB kommt nich t in Betracht. aa) Die Berücksichtigung eines Fortfalls der Geschäftsgrundlage ist bei einem beiderseits vollständig erfüllten Vertrag normalerweise ausgeschlossen. Bei einem solchen Vertrag hat nämlich nach den vertragstypischen Vorstellu n- gen der Part eien jede Partei das Risiko zu tragen, dass sich die ihr jeweils z u- gewandte Leistung nicht wie erwarte t entwickelt (vgl. Senat, Urteile vom 1. Juni 1979 - V ZR 80/77, BGHZ 74, 370, 373 und vom 24. November 1995 - V Z R 164/94, BGHZ 131, 209, 216). Etwas an deres kommt nur in Betracht, wenn der Vertrag ein über die Erfüllung der beiderseitigen Leistungspflichten hinausweisendes Element aufweist (BGH, Urteil vom 15. November 2000 - VIII ZR 324/99, WM 2001, 523, 526). Daran fehlt es hier. Der Überlassung s- vertr ag des Beklagten mit seinem Bruder weist zwar als Schenkungsvertrag ein solches Element auf, weil er Tatbestände regelt, bei denen ein Widerruf der Schenkung durch den Beklagten in Betracht kommt. Für das Verhalten des Schenkers selbst, um das es hier geht , sehen die Regelungen über den Sche n- kungsvertrag im Allgemeinen und der Überlassungsvertrag des Beklagten mit 10 11 - 7 - seinem Bruder im Besonderen hingegen keine vergleichbaren Regelungen vor. Vielmehr hat es insoweit mit der Erbringung der verspr ochenen Leistung sein Bewenden. bb) Eine Anwendung der Regelungen über den Wegfall der Geschäft s- grundlage auf das Wohnungsrecht oder das gesetzliche Begleitschuldverhältnis kommt ebenfalls nicht in Betracht. Grundlage des - dinglichen - Vertrags über die Bestellung ein es Wohnungsrechts ist die schuldrechtliche Verpflichtung, die ihr zugrunde liegt; nur deren Grundlage kann entfallen. Entsprechendes gilt für das Begleitschuldverhältnis, das mit der Bestellung des Wohnungsrechts kraft Gesetzes entsteht (vgl. Senat, vom 19 . September 2008 - V ZR 164/07 NJW 2008, 3703 Rn. 16 f.). c ) Die Klägerin kann von dem Beklagten die Aufgabe seines Wohnung s- rechts auch nicht aufgrund von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verla n- gen. a a ) (1) Ein solcher Anspruch wird teilweise im A nschluss an die Rech t- sprechung des Reichsgerichts und unter den von diesem beschriebenen Vor - aussetzungen für möglich gehalten (OLG Brandenburg, OLGR 2008, 603, 604 f.; OLG Düsseldorf, MDR 1976, 401; Erman/Böttcher, BGB, 14. Aufl., § 242 Rn. 131; eher able hnend demgegenüber: Staudinger/Olzen/Looschelders, BGB [2015], § 242 Rn. 933 a . E . ; ähnlich MüKoBGB/Joost, 6. Aufl., § 1018 Rn. 55: nur Ausübungshindernis ). Das Reichsgericht hat einen Anspruch auf Aufgabe einer Dienstbarkeit bei einem Wegerecht angenommen, wenn sich die bei d e- ren Bestellung zugrundeliegenden Verhältnisse nachträglich endgültig en t- scheidend verändert haben, wenn die dem Berechtigten verbleibenden geri n- gen Vorteile in einem groben Missverhältnis zu den dem Verpflichteten entst e- 12 13 14 - 8 - henden Nachteil en stehen und wenn sich dies e durch eine Einschränkung der Wegenutzung nicht beheben l assen (RGZ 169, 180, 183). Unter diesen U m- stände n liege, so das Reichsgericht, ein besonderer Fall der unzulässigen des § 1020 Satz 1 BGB und in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens des § 1169 n die Aufgabe seines Rechts zu verlangen. Der S enat ist dem bislang nicht gefolgt. Er hat vielmehr wiederholt betont , für einen derartigen, auf § 242 BGB gestützten Löschung s- anspruch könne, wenn überhaupt, nur dann Raum sein, falls erhebliche Nac h- teile, welche das dienende Grundstück durch Bestehenbleiben oder Ausübung der betreffenden Dienstbarkeit erleide, in keinem v ernünftigen Verhältnis mehr zu einem bloß geringfügigen Nutzen stünden, den sie für den Berechtigten h a- be (Urteile vom 30. März 1965 - V ZR 43/63, WM 1965, 589, 591, vom 17. März 1967, V ZR 67/64 - WM 1967, 582, 584, vom 7. April 1967 - V ZR 14/65, WM 1967 , 580, 581 , vom 19. Dezember 1969 - V ZR 64/68, WM 1970, 193, 195 und vom 13. November 1998 - V ZR 29/98, NJW - RR 1999, 376, 377 ; vgl. auch RGRK/Rothe, BGB, 12. Aufl., § 1018 Rn. 37 a.E.). (2) Eine solche Fallgestaltung liegt h i er nicht vor. Das Wohnung srecht des Beklagten hat den Vorteil, den es ihm bietet, nicht dauerhaft eingebüßt. Der Beklagte kann es zwar während seiner Strafhaft nicht ausüben. Danach aber steht es ihm weiterhin in dem eingeräumten Umfang zur Verfügung. Anders als in dem Fall des Re ichsgericht lässt sich eine unzulässige Rechtsausübung deshalb hier nicht daraus ableiten, dass der Vorteil des Berechtigten aus dem dinglichen Recht bis auf einen unbedeutende n Rest entfallen ist und deshalb jetzt zu den Nachteilen des Verpflichteten in e inem groben Missverhältnis steht. 15 16 - 9 - bb) Allerdings kann , was das Berufungsgericht nicht gesehen hat, die unveränderte Ausübung eines dinglichen Wohnungsrecht s eine unzumutbare Belastung darstellen, die der Grundstückseigentümer bzw. sein Erbe nicht hi n- ne hmen muss, wenn der Grundstückseigentümer oder eine diesem nahest e- hende Person mit dem Berechtigten des Wohnungsrechts nicht mehr auf dem belasteten Grundstück zusammenleben will, weil dieser an einem von ihnen ein vorsätzliches Tötungsdelikt begangen hat. Folge dessen ist aber regelmäßig nicht die Verpflichtung zur (entschädigungslosen) Aufgabe des Rechts, sondern die Verpflichtung, es auf Verlangen des Grundstückeigentümers nicht mehr selbst, sondern durch Überlassung an Dritte auszuüben. (1) Der Sen at hat zwar entschieden, dass sich die Gründe für einen g e- setzlichen Anspruch auf Aufgabe der Dienstbarkeit nur aus dem dinglichen Verhältnis der Beteiligten ergeben können, wenn zwischen ihnen - wie hier - ke ine zusätzliche schuldrechtliche Beziehung - et wa eine Sicherungsabrede aus einem Altenteilsvertrag (vgl. etwa Art. 16 Satz 1 BayAGBGB) - besteht (vgl. Urteil vom 27. Januar 1960 - V ZR 148/58, NJW 1960, 673 f. ). Es trifft im Grundsatz auch zu, dass deshalb bei Dienstbarkeiten normalerweise nur die obj ektiven Benutzungsverhältnisse zu berücksichtigen sind. (2) (a) Bei einem dinglichen Wohnungsrecht ist es aber jedenfalls dann anders, wenn der Berechtigte - wie hier - nur Teile des Anwesens bewohnen darf. D as Wohnungsrecht umfasst dann nämlich nach § 1093 Abs. 3 BGB auch die Befugnis , die zum gemeinschaftlichen Gebrauch der Bewohner bestimmten Anlagen und Einrichtungen mitzubenutzen. In Ausformung dieser Regelung sind in der Bewilligung des Wohnungsrechts des Beklagten ausdrücklich ein Zugang zu Hof und Garten und ein Recht zur Mitbenutzung von Garten und Garage vorgesehen. Dürfte der Berechtigte ein solches Wohnungsrecht auch 17 18 - 10 - dann unverändert weiter ausüben, wenn er an dem verpflichteten Grundstück s- eigentümer oder an diesem nahestehenden Personen ei n vorsätzliches T ö- tungsdelikt begangen hat, kann das zu einer für die Betroffenen, die auf dem Grundstück leben, unzumutbaren Situation führen. Ihnen würde der Berechtigte nämlich bei der Benutzung der dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienenden Teile des Gr undstücks im Alltag immer wieder begegne n und sie allein dadurch stets aufs Neue an die Tat erinner n . Wenn die auf dem Grundstück lebenden Betroffenen solche Begegnungen nicht ertragen können oder möchten, muss ein Weg gefunden werden, ihnen diese zu erspa ren. (b) Ob diese tatsächlichen Voraussetzungen hier vorliegen , hat das B e- r u fungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht festgestellt. Ihr Vorliegen lässt sich mangels abweichender Feststellungen aber auch nicht ausschließen. Deshalb ist für das Revisionsverfahren zu unterstellen, dass die auf dem Grundstück lebende Schwägerin des Beklagten mit diesem nicht mehr unter einem Dach wohnen möchte. ( 3 ) Der österreichische Oberste Gerichtshof (fortan Oberster Gerichtshof oder OGH) hat, worauf die Klägerin zutreffend hinweist, in einer vergleichbaren Situation - es ging um den Mord an dem Grundstückseigentümer - die Anna h- me eines R echts der Erben zur Kündigung des dinglichen Wohnungsg e- brauchsrechts als vertretbar angesehen (Beschluss vom 19. November 2013 - 4 Ob 198/13s, abrufbar über das österreichische Rechtsinformationssystem - RIS - ). (a) Die von dem Obersten Gerichtshof für das österreichische Dienstba r- keitenrecht gewählte technische Lösung - Kündigung des ding lichen Rechts - wäre als solche zwar nicht auf das deutsche Dienstbarkeitenrecht übertrag bar , 19 20 21 - 11 - weil es sich von dem österreichische n in einem zentralen Punkt unterscheidet. r- ten, wodur ch nach dem dritten und vierten Hauptstücke des dritten Teils Rechte Diese Verweisung u m- fasst nach der Rechtsprechung des Oberste n Gerichtshof s systematisch auch die - allerdings an anderer Stelle eingefü gten - Vorschriften über die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund (OGH, Urteil vom 25. September 1973 - 3 Ob 127/73, JBl 1974, 618 und Urteil vom 30. September 1993 - 8 Ob 569/92, NZ 1994, 20, 21; weitere Einzelheiten bei Mayrhofer, J Bl. 1974, 593, 600 f.). Eine vergleichbare Verweisung auf solche Vorschriften nach dem Vorbild des § 524 ABGB kennt das deutsche Dienstba r- keitenrecht nicht . Das schließt einen auf § 242 BGB , § 1020 Satz 1 und § 1169 BGB (analog) gestützten Anspruch auf Auf gabe eines dinglichen Wohnung s- rechts unter daran angelehnten Voraussetzungen aber nicht von vornherein aus . (b) Der Oberste Gerichtshof, auf dessen Rechtsprechung sich die Kläg e- rin inhaltlich stützt, lässt die Kündigung eines dinglichen Wohnungsgebrau ch s- rechts nicht aus jedem Grund zu, der zur Kündigung eines Dauerschuldverhäl t- nisses aus wichtigem Grund berechtigt ; er stellt bei der Kündigung von Servit u- ten vielmehr höhere Anforderungen (OGH, Beschluss vom 13. März 2002 - 9 Ob 233/01 g und Urteil vom 1 5. Dezember 2009 - 5 Ob 220/09 b , beide a b- rufbar über RIS - ). Die Kündigung einer Servitut ist da nach nur als äußerstes Notventil (Ausdruck von Gschnitzer, JherJB 76 [= 2. F. Bd. 40] S. 31 7 ff., 350) möglich, um in untragbar gewordenen Sit uati o- nen Abhilfe zu schaffen (OGH, Urteil vom 30. September 1993 - 8 Ob 569/92, NZ 1994, 20, 21, Urteil vom 15. Dezember 2009 - 5 Ob 220/09 b und Beschluss vom 19. November 2013 - 4 Ob 198/13s, sämtlich [auch] abrufbar über das RIS 22 - 12 - - ). Zu berücksichtigen ist bei der dabei vorzunehmenden u m- fassenden Abwägung (OGH, Urteil vom 30. September 1993 - 8 Ob 569/92, NZ 1994, 20, 21) insbesondere auch, ob es andere zumutbare Wege zur Ko n- fliktlösung gibt (OGH, Urteil vom 22. Dezember 1988 - 8 Ob 648 /88, SZ 61 Nr. 281 S. 591 f.). (4 ) Ob unter solchen Voraussetzungen im deutschen Dienstbarkeite n- recht ein Anspruch auf Aufgabe eines dingliche n Wo hnungsrechts aus Treu und Glauben zu bejahen wäre, muss hier nicht entschieden werden. Eine Verpflic h- tung des Be rechtigte n, sein Wohnungsrecht aufzugeben, scheitert regelmäßig - und auch hier - daran, dass eine den beiderseitigen Interessen gerecht we r- dende Aufl ösung der aufgezeigten Konfliktlage im deutschen Dienstbarkeite n- recht auch ohne dieses letzte Mitt el möglich ist. (a) Der aus einer Dienstbarkeit Berechtigte ist mit dem Eigentümer des dienenden Grundstücks nicht nur durch das bloße Bestehen des dinglichen Rechts verbunden. Vielmehr entsteht zwischen ihnen durch die Begründung des dinglichen Rechts ein gesetzliches ( Begleit - )S chuldverhältnis (Senat, Urte i- le vom 28. Juni 1985 - V ZR 111/84, BGHZ 95, 144, 146 f. , vom 3. Februar 1989 - V ZR 224/8 7 , BGHZ 106, 348, 350, vom 19. September 2008 - V ZR 164/07 , NJW 2008, 3703 Rn. 17 und vom 18. Dezember 201 5 - V ZR 269/14, ZfIR 2016, 233 Rn. 18 f. ). Ausdruck dieses gesetzlichen S chul d- verhältnisses ist die in § 1020 Satz 1 BGB bestimmte Verpflichtung des Berec h- tigten, bei der Ausübung der Dienstbarkeit die Interessen des Grundstückse i- gentümers tunlichst zu s chonen . Dürfen der Eigentümer und der Berechtigte, wie das bei einem auf bestimmte Teile des Anwesens beschränkten Wo h- nungsrecht der Fall ist, eine Anlage oder , wie hier , ein Haus auf dem Grun d- 23 24 - 13 - stück gemeinschaftlich benutzen, hat dieses Schuldverhältnis ge meinschaft s- ähnliche Züge. (b) Das führt dazu, dass sie bei Uneinigkeit über die Benutzung des A n- wesens analog § 745 Abs. 2 BGB wechselseitig eine der Beschaffenheit des Anwesens und den eingeräumten Rechten entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung verlangen können (Senat, Urteil vom 19. September 2008 - V ZR 164/07 , NJW 2008, 3703 Rn. 26 ; RGZ 173, 367, 374). Die in di e- sem Sinne ordnungsmäßige Benutzung eines Hausgrundstücks, an dem ein gegenständlich beschränktes Wohnungsrecht besteht, kan n es in Extremsitu a- tionen erfordern, dass der Wohnungsberechtigte auf Verlangen des Grun d- stückseigentümers von der persönlichen Benutzung seines Rechtes Abstand nimmt und die Ausübung des Wohnungsrechts nach Maßgabe von § 1092 Abs. 1 Satz 2 BGB einem Dritt en überlässt. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Inhaber des Wohnungsrechts den früheren Eigentümer getötet hat , diesem nahe stehende Personen weiterhin auch auf dem Grundstück leben und es nicht ertragen können oder wollen, dem Berechtigten im All tag immer wieder zu begegnen und dadurch an dessen Verbrechen erinnert zu werden. D ie gebot e- ne schonende Ausübung auch eines Wohnungsrechts lässt sich in einer so l- chen Extremsituation nur durch einen Rückzug des Berechtigten von der pe r- sönlichen Ausübung d es Wohnungsrechts auf der einen und die Zustimmung des Grundstückseigentümers zu der Überlassung der Ausübung des Wo h- nungsrechts an einen Dritten auf der anderen Seite e rreichen . (c) Eine solche Regelung ist rechtlich möglich. Zwar dürfte der Wo h- nungsb erechtigte ohne eine entsprechende Vereinbarung mit dem Grundstüc k s eigentümer nach § 1092 Abs. 1 Satz 2 BGB den Gebrauch des Wohnungsrechts Dritten nicht überlassen. In der Bewilligung de s Wohnung s- 25 26 - 14 - rechts für den Beklagten ist das ausdrücklich so festgelegt . Der Grundstückse i- gentümer kann aber einer entsprechenden Überlassung des Wohnungsrechts auc h nach dessen Bestellung und abweichend von der ursprünglichen Bewill i- gung zustimmen und sie damit ermöglichen (Senat, Urteil vom 19. Januar 2007 - V ZR 163/06, NJ W 2007, 1884 Rn. 20; Staudinger/Mayer, BGB [2009], § 1092 Rn. 5) . (d) Der Klägerin ist zuzumuten, den drohenden Konflikt auf diesem Weg aufzulösen. (aa) Sie selbst k önnte ihren Anspruch auf eine Beschränkung der Au s- übung des Wohnungsrechts durch Überlassung des Gebrauchs an einen Dri t- ten gegen den Beklagten unmittelbar mit dem Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB durchsetzen. Sie wäre nicht gezwungen, den Beklagten zunächst auf Abschluss einer entsprechenden Benutzungsvereinbarung in A n- spr uch zu nehmen (vgl. Senat, Urteil vom 19. September 2008 - V ZR 164/07, NJW 2008, 3703 Rn. 26). (bb) Dieser Weg der Auflösung des Konflikts wahrt auch die trotz de s begangenen Verbrechens bestehenden schützen s werte n Interesse n des B e- klagten . Das Wohnun gsrecht ist ihm nämlich nicht schenkweise eingeräumt worden. Vielmehr hat er dem Bruder 1997 seinen Miteigentumsanteil an dem bis dahin gemeinschaftlichen Grundstück geschenkt und sich dabei das Wo h- nungsrecht vorbehalten . Dieses hatte damit nicht nur diene nde Funktion; es ist ein eigenständiger Vermögenswert, der ihm, worauf das Berufungsgericht zu Recht hingewiesen hat, als strafrechtliche Nebenfolge seiner Tat nicht entzogen worden ist und auch nicht entzogen werden konnte. D em entspricht es, ihm das Wohn ungsrecht nicht auf zivilrechtlichem Wege zu entziehen, wenn - wie hier - 27 28 29 - 15 - eine zumutbare Alternative zur Auflösung des Konflikts ohne eine solche Ma ß- nahme besteht. (cc) Es muss deshalb nicht entschieden werden, ob die Aufgabe eines dinglichen Wohnungs rechts, das sich der Überlasser in einem unentgeltlichen Überlassungsvertrag vorbehalten hat, auch ohne eine Entschädigung verlangt werden könnte. Das ist, wie ein B lick auf die Vorschriften des Landesrechts über den Altenteilsvertrag zeigt, zweifelhaft . D enn danach verpflichtet die Tei l- kündigung des schuldrechtlichen Wohnrechts auf Veranlassung des Berechti g- ten zu einer Geldrente, ohne dass dabei nach dem Gewicht der Kündigung s- gründe unterschieden würde (vgl. etwa Art. 19 BayAGBGB, § 16 AGBGB BW, Art. 15 § 9 AGBGB NRW, § 15 AGBGB RP ; ähnlich auch das österreichische Übergabsvertragsrecht: OGH, Urteil vom 22. Dezember 1988 - 8 Ob 648/88, SZ 61 Nr. 281 S. 592 und Beschl uss vom 19. März 2003 - 7 Ob 287/0 2 k , a b- rufbar über das RIS - ) . I II . 1. Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden, weil die Sache nach dem festgestellte n Sachverhältnis zur Endentscheidung reif ist und der geltend gemachte Anspruch auf Aufgabe des Wohnu ngsrechts danach nicht besteht (§ 563 Abs. 3 ZPO). 2. Ent gegen der von ihrem Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertreten Ansicht ist von der an sich gebotenen Endentscheidung nicht abzusehen, um der Klägerin durch Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht Gelegenheit zu geben, ihre Klage zu ä n- 30 31 32 - 16 - dern und (hilfsweise) die Verurteilung des Beklagten zu beantragen, von se i- nem Wohnungsrecht nicht persönlich Gebrauch zu machen und den Gebrauch des Wohnungsrechts eine m Dritten zu überlassen. a) Das Revisionsgericht muss die Sache zwar an das Berufungsgericht zurückverweisen, wenn das Berufungsgericht bei zutreffender rechtlicher Sicht den Parteien einen Hinweis nach § 139 ZPO hätte erteilen müssen, um sie zu einem ergänzenden Vortrag zu veranlassen. In einem solchen Fall ist den Pa r- teien auf diesem Weg die Einführung neuen Vorbringens in den Rechtsstreit zu ermöglichen (Senat, Urteil e vom 28. Juni 1968 - V ZR 22/65, WM 1968, 1109, 1110 , vom 17. März 1995 - V ZR 100/93, BGHZ 129, 112, 122 , vom 23. Januar 2015 - V ZR 107/13, jur is Rn. 23 und vom 4. Dezember 2015 - V ZR 142/14, VersR 2014, 597 Rn. 35). Anders als die Klägerin meint, hat das Berufungsg e- richt hier aber weder einen gebotenen Hinweis unterlassen noch versäumt, auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinzuwirken. b ) aa) Auf die Stellung zusätzlicher Anträge - hier des Antrags auf Veru r- teilung, den persönlichen Gebrauch des Wohnungsrechts zu unterlassen - darf der Richter nach § 139 Abs. 1 ZPO nur hin weisen oder hinwirken, wenn solche Anträge in dem streitigen Vortra g der Parteien bereits zumindest andeutung s- weise eine Grundlage haben (Senat, Beschluss vom 2. Oktober 2003 - V ZB 22/03, BGHZ 156, 269, 272; BGH, Urteil vom 25. September 1952 - IV ZR 22/52, BGHZ 7, 208, 21 1 f. mit Negativbeispiel und Urteil vom 30. Apr il 1984 - II ZR 293/83, BGHZ 91, 132, 134 mit Positivbeispiel ; M üK o- ZPO/Wagner, 4. Aufl., § 139 Rn. 42) . Daran fehlt es hier. 33 34 - 17 - bb) Die Klägerin hat von Anfang an die Ansicht vertreten, der Beklagte habe durch sein Verbrechen sein dingliches Wohnungsrec ht verwirkt und di e- se s Recht entschädigungslos aufzugeben. Sie hat dem entsprechend von A n- fang an allein die Verurteilung des Beklagten beantragt, der Löschung seines Rechts zuzustimmen. Ihrem Vortrag - auch noch dem jenigen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - ist nicht andeutungsweise zu entnehmen, dass es ihr im Kern oder wenigstens auch darum geh en könnte , der Schwägerin des Beklagten - gegebenenfalls auch auf einem anderem Weg - Begegnungen mit dem Beklagten als demjenigen zu ersp aren, der ihren L e- bensgefährten getötet hat. Sie hat die Erwägungen in dieser Richtung, die das Landgericht in seinem Urteil angestellt hat, weder inhaltlich aufgegriffen noch zum Anlass genommen, einen Hilfsantrag mit dem jetzt angedeuteten Antrag s- ziel zu stellen. Sie ist vielmehr auch nach einem Hinweis des Berufungsgerichts auf seine Zweifel an der Erfolgsaussicht der Berufung uneingeschränkt bei i h- rem bisherigen Standpunkt und dem bisherigen Antrag geblieben. Nichts deut e- t e darauf hin, dass sie statt de r angestrebten entschädigungslosen Löschung des Rechts auch eine Beschränkung seiner Ausübung akzeptieren oder auch nur in Betracht ziehen könnte. 35 - 18 - 3 . Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Stresemann Schmidt - Rä ntsch Czu b Kazele Göbel Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 06.05.2015 - 2 O 1823/14 - OLG Dresden, Entscheidung vom 14.09.2015 - 1 7 U 851/15 - 36
Full & Egal Universal Law Academy