ECLI:DE:BGH:2017:250417BVIIIZR208.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 208/16 vom 25. April 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Prof. Dr. A chilles, Dr. Schneider und Dr. Bünger beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten durch ei n- stimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen. Gründe: 1. Es besteht kein Grund für die Zulassung der Revision. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt einer der anderen in § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO genannten Gründe für die Zulassung der Revision vor. Das Berufungsgericht hat die Revision zur Klärung der Frage zugela s- sen, " ob eine bewusste, aber [vom erstinstanzlichen G ericht] zu Unrecht ang e- nommene Teilrücknahme " im Wege der Berufung angegriffen werden kann. Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision schon deshalb nicht, weil in der höchstrichterlichen Rechtsprechung - entgegen der Annahme des Ber u- fung sgerichts - bereits geklärt ist , dass die bewusste Entscheidung eines G e- richts, über einen seiner Auffassung nach nicht oder nicht mehr anhängigen Anspruch nicht zu entscheiden, ( nur ) mit einem Rechtsmittel angefochten we r- den kann, während das Urteilsergänzungsverf ahren nach § 321 ZPO lediglich auf die Schließung einer - auch nur vermeintlichen - Entscheidungslücke geric h- tet und deshalb unzulässig ist, wenn es nur die Korrektur einer inhaltlich fa l- s chen Entscheidung zum Ziel hat. Dies ergibt sich (unter anderem) aus dem auch vom Berufungsgericht zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1 2 - 3 - 20. August 2009 (VII ZR 205/07, BGHZ 182, 158 Rn. 70, vgl. auch BGH, Urteil e vom 16. Dezember 2005 - V ZR 230/04, NJW 2006, 1351 Rn. 13 sowie vom 27. November 1979 - VI ZR 40/78, NJ W 1980, 840, unter II 2 b [durch unricht i- ge Auslegung des Klageantrags verursachte Nichtbescheidung]). 2. Die Revision der Beklagten hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Sie wendet gegen die auf die Berufung der Kläger erfolgte Verurteilun g der Bekla g- ten zur Räumung ihrer Mietwohnung vergeblich ein, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die Zulässigkeit der Berufung bejaht. Das Amtsgericht hat angenommen, dass der Räumungsantrag nicht mehr anhängig war, weil die Kläger ihn im Termin vom 23. Juni 2014 kon kl u- dent zurückgenommen und die Beklagten der teilweisen Klagrücknahme stil l- schweigend zugestimmt hätten . Damit hat es eine Entscheidung über den Räumungsantrag bewusst nicht getroffen , weil es den Antrag für nicht mehr anhängig gehalten hat. Diese f ehlerha fte Entscheidung haben die Kläger, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, zulässigerweise mit ihrer Berufung angegriffen. Entgegen der Auffassung der Revision liegt nicht deshalb ein bloß ve r- sehentliches Übergehen des Räumungsantrags vor, weil di e irrige Annahme des Amtsgerichts, die Kläger hätten den Räumungsantrag in der mündlichen Verhandlung vom 23. Juni 2014 nicht gestellt (und deshalb " konkludent zurüc k- genommen " ) , letztlich auf einer oberflächlichen Lektüre der in der Verhandlung vom 23. Jun i 2014 gestellten Anträge beruhte. Denn dies ändert nichts daran, dass das Amtsgericht eine bewusste Entscheidung über die Nichtbescheidung des - s einer Auffassung nicht mehr anhängigen - Räumungsantrage s getroffen hat. Eine solche bewusste (aber fehlerha fte) Entscheidung kann jedoch - bei Vorliegen der weiteren hier nicht zweifelhaften Berufungsvoraussetzungen - nur mit der Berufung angegriffen werden. 3 4 5 - 4 - Die Entscheidung des Berufungsgerichts in der Sache selbst dürfte der revisionsrechtlichen Überprüfun g im Hinblick auf eine wirksame Beschränkung der Revisionszulassung auf die Zulässigkeit der Berufung entzogen sein. Davon abgesehen befanden sich die Beklagten nach den weiteren und von der Revis i- on auch nicht angegriffenen Feststellungen mit zwei Monatsm ieten in Verzug, so dass die hierauf von den Kläger n gestützte fristlose Kündigung begründet war und das Mietverhältnis der Parteien beendet hat. 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Bünger Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revis i onsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: AG Wuppertal, Entscheidung vom 11.02.2016 - 92 C 342/12 - LG Wuppertal, Entscheidung vom 01.09.2016 - 9 S 49 /16; 9 S 109/16 - 6 7
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