BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 2/09 Verk374ndet am: 18. September 2009 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 134 L344sst sich eine von kommunalen K366rperschaften beherrschte juristische Person des Privatrechts in einem Grundst374ckskaufvertrag neben dem Kaufpreis die Zahlung ei-nes j344hrlichen "Infrastrukturbeitrags" f374r kommunale Einrichtungen versprechen, ver-st366337t die Vereinbarung gegen das aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende Verbot, 366ffentli-che Abgaben anders als nach Ma337gabe der gesetzlichen Regelungen zu erheben, und ist daher nichtig. BGH, Urteil vom 18. September 2009 - V ZR 2/09 - LG Oldenburg AG Vechta - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 18. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 18. Dezember 2008 aufgeho-ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte erwarb von der Kl344gerin zwischen 1995 und 2001 drei Grundst374cke, die im Bereich des Ferien- und Erholungsparks A. see liegen. Nach 247 3 der notariellen Kaufvertr344ge ist neben dem Kaufpreis jedes Jahr ein wertgesicherter Infrastrukturbeitrag f374r die Herstellung, Anschaffung, Erweite-rung, Verbesserung, Erneuerung und Unterhaltung von Einrichtungen, die dem Fremdenverkehr im Ferien- und Erholungspark dienen, an die Kl344gerin zu zah-len. Die Zahlungsverpflichtung ist durch eine im Grundbuch eingetragene Real-last abgesichert. 1 - 3 - Die Kl344gerin verlangt die Zahlung der Infrastrukturbeitr344ge f374r die Jahre 2003 bis 2006 in H366he von 1.815,83 200. Der Beklagte macht die Zahlung davon abh344ngig, dass die Kl344gerin ihm Rechenschaft 374ber die Verwendung der Ein-nahmen aus den Infrastrukturbeitr344gen erteilt. 2 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgem344337 verurteilt. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zur374ckweisung die Kl344gerin beantragt, erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. 3 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht meint, der Beklagte sei zur Zahlung des Infrastruk-turbeitrags verpflichtet. Ein Zur374ckbehaltungsrecht stehe ihm nicht zu. Rech-nungslegung 374ber die Infrastrukturbeitr344ge k366nne er nicht verlangen. Soweit die Kl344gerin nach 247 242 BGB in gewissem Umfang Auskunft schulde, sei sie dieser Verpflichtung in der Berufungsinstanz nachgekommen. Die Einwendungen des Beklagten gegen374ber einzelnen Aufwendungen, etwa f374r Personal, seien uner-heblich. Denn s344mtliche der Kl344gerin entstandene Aufwendungen im Zusam-menhang mit der Gesamtanlage am A. see, zu der neben den Ferienhausparks auch die Campingpl344tze, die Fl344chen f374r Wasserski und Strandbad sowie die sonstigen Bereiche geh366rten, dienten dem Fremdenverkehr und seien damit von der vertraglichen Zweckbestimmung erfasst. 4 - 4 - II. Diese Ausf374hrungen halten revisionsrechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 5 Das Berufungsgericht geht ohne weiteres davon aus, dass die vertragli-che Vereinbarung 374ber die Zahlung eines Infrastrukturbeitrags wirksam ist. Das ist rechtsfehlerhaft, weil gewichtige Anhaltspunkte daf374r sprechen, dass die Vereinbarungen in 247 3 der Kaufvertr344ge gegen ein gesetzliches Verbot versto-337en (247 134 BGB). Bei der Verpflichtung, einen j344hrlichen Infrastrukturbeitrag zu zahlen, k366nnte es sich um eine verdeckte kommunale Abgabe handeln. Verh344lt es sich so, verletzt die Vereinbarung den Grundsatz, dass die Erhebung 366ffent-licher Abgaben nicht abweichend von den gesetzlichen Regelungen erfolgen darf, und w344re damit nichtig (vgl. BVerwGE 64, 361, 363). Im Einzelnen: 6 1. Die Kl344gerin nimmt m366glicherweise 366ffentliche Aufgaben in der Form einer juristischen Person des Privatrechts wahr (sog. Verwaltungsprivatrecht). Hierf374r spricht neben dem zwischen den Parteien unstreitigen Umstand, dass Gesellschafter der Kl344gerin die Samtgemeinde B. und der Landkreis O. sind, die Ausgestaltung der mit dem Beklagten geschlossenen Kaufvertr344ge. Sie enthalten Bauverpflichtungen und Nutzungsbindungen, wie sie f374r einen st344dtebaulichen Vertrag im Sinne des 247 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB typisch sind (vgl. Stich in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand Mai 2009, 247 11 Rdn. 32; zur Koppelung mit einem Grundst374cksvertrag: Senat, BGHZ 153, 93, 96 f.). Die Bestimmungen in 247 8 der Kaufvertr344ge haben ersicht-lich zum Ziel, die st344dteplanerische Konzeption der Gemeinde f374r die Region um den A. see umzusetzen und zu sichern. So ist der Beklagte verpflichtet, auf dem jeweiligen Grundst374ck ein Wohnmobilheim zu errichten bzw. zu 374berneh-men und es so einzurichten, dass es zur Vermietung an Ferieng344ste geeignet ist. Bei zwei Grundst374cken ist der Beklagte gehalten, das Haus zu bestimmten 7 - 5 - Zeiten gegen markt374bliches Entgelt zur Vermietung an Ferieng344ste anzubieten; das Ferienhaus auf dem dritten Grundst374ck darf der Beklagte zwar f374r sich selbst nutzen, jedoch nicht an Dauermieter vermieten. Eine Ver344u337erung der Grundst374cke ist nur mit Zustimmung der Kl344gerin m366glich; die Zustimmung ist ausgeschlossen, wenn dem Erwerber nicht dieselben Auflagen auferlegt wer-den, wie sie in dem mit dem Beklagten geschlossenen Vertrag enthalten sind. Ferner wurde der Kl344gerin jeweils ein grundbuchlich abgesichertes Ankaufs-recht f374r den Fall einger344umt, dass der Beklagte das Grundst374ck in einer Weise nutzt, die dem Bebauungsplan und dem Sinn und Zweck des A. see Ferien- und Erholungsparks nicht entspricht oder die in grober Weise ge-gen die Interessen der Allgemeinheit, insbesondere der 374brigen Grundst374cksei-gent374mer, verst366337t. 2. Nimmt die Kl344gerin kommunale Aufgaben wahr, unterliegt sie den ein-schl344gigen Bindungen des 366ffentlichen Rechts. Denn eine Verwaltungsbeh366rde kann sich den f374r die Erf374llung ihrer Aufgaben bestehenden gesetzlichen Vor-gaben nicht unter Hinweis auf die Grunds344tze der Privatautonomie entziehen. Zwar stehen ihr die privatrechtlichen Rechtsformen zur Verf374gung; die Normen des Privatrechts werden aber durch die Bindungen des 366ffentlichen Rechts er-g344nzt, 374berlagert und modifiziert. Diese gelten auch dann, wenn die Verwaltung einen privatrechtlich organisierten Dritten mit der faktischen Erf374llung einer 366ffentlichen Aufgabe betraut (vgl. BGHZ 91, 84, 96; Senat, Urt. v. 21. Juli 2006, V ZR 158/05, WM 2006, 2101, 2103; Urt. v. 4. Mai 2007, V ZR 162/06, ZOV 2007, 30 sowie OVG L374neburg, Urt. v. 13. Dezember 2006, 9 KN 180/04, juris Rdn. 42 f374r einen Kurverein und OVG Bautzen, ZNER 2004, 379 f374r den Be-trieb einer 366ffentlichen Einrichtung). 8 3. a) Zu den grundlegenden 366ffentlich-rechtlichen Bindungen einer Ver-waltungsbeh366rde geh366rt das in Art. 20 Abs. 3 GG enthaltene Verbot, Abgaben 9 - 6 - anders als nach Ma337gabe der gesetzlichen Regelungen zu erheben (vgl. BVerwGE 64, 361, 363). Es gilt gleicherma337en f374r die Modifizierung bestehen-der Abgabepflichten wie f374r die Begr374ndung von Zahlungspflichten, welche ei-ner Abgabe gleichkommen oder diese ersetzen sollen (vgl. BVerwGE 49, 125, 128 f374r Erschlie337ungskosten). Die Gesetzesbindung der Verwaltung erstreckt sich auf die Vorschriften, die Form und Voraussetzungen der Abgabenerhebung regeln, und gew344hrleistet damit das aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) folgende Gebot der Abgabengerechtigkeit und Belastungsgleichheit (vgl. BVerwGE 80, 99, 103; BVerwG ZMR 1979, 88, 89). Dieses w374rde verfehlt, wenn die Erhebung von Abgaben nicht allgemeinverbindlich geregelt w344re, sondern Gegenstand privatrechtlicher Einzelvereinbarungen sein k366nnte und damit letztlich im Belieben staatlicher Organe st374nde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25. Februar 2009, 6 C 47/07, juris Rdn. 43). Die Voraussetzungen, unter denen Gemeinden und Landkreise Abgaben zur Finanzierung ihrer 366ffentlichen Einrichtungen erheben k366nnen, sind in den Kommunalabgabengesetzen geregelt. Dazu z344hlt die Bestimmung in 247 2 Abs. 1 des hier einschl344gigen Nieders344chsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG), wonach Abgaben nur aufgrund einer Satzung erhoben werden d374rfen. Sie schlie337t Vereinbarungen 374ber abgaben344hnliche Entgelte im Rahmen privat-rechtlicher Vertr344ge aus. Einen solchen Charakter hat der Infrastrukturbeitrag, wenn es sich bei den dem Fremdenverkehr dienenden Einrichtungen im Erho-lungs- und Ferienpark A. see - ganz oder teilweise - um 366ffentliche Einrichtun-gen handelt (vgl. zur Abgrenzung bei einem Kurort: OVG L374neburg, Urt. v. 13. Dezember 2006, 9 KN 180/04, juris Rdn. 50). 10 Ferner enth344lt das Kommunalabgabengesetz inhaltliche Vorgaben f374r die Erhebung von Abgaben zur Finanzierung 366ffentlicher Einrichtungen. 247 6 NKAG bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Grundst374ckseigent374mer, denen die 11 - 7 - M366glichkeit der Inanspruchnahme 366ffentlicher Einrichtungen besondere wirt-schaftliche Vorteile bietet, an den der Gemeinde bzw. dem Landkreis entste-henden Kosten f374r die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung dieser Einrichtungen beteiligt werden k366nnen. 247 9 NKAG ent-h344lt eine 344hnliche Regelung f374r Kosten, die u.a. aus der Herstellung, Anschaf-fung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung, Unterhaltung und Verwaltung von dem Fremdenverkehr dienenden Einrichtungen entstehen; sie k366nnen ge-m344337 247 9 Abs. 2 NKAG auf alle selbst344ndig t344tigen Personen oder Unternehmen umgelegt werden, denen durch den Fremdenverkehr unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Die damit verbundenen Beschr344nkungen bei der Beitragserhebung - beispielsweise d374rfen nur Ge-meinden, die als Kur-, Erholungs- oder K374stenbadeort staatlich anerkannt sind, Fremdenverkehrbeitr344ge nach 247 9 NKAG erheben - folgen wiederum aus der Gesetzesbindung der 366ffentlichen Hand bei der Erf374llung 366ffentlicher Aufgaben; sie k366nnen durch den Abschluss privatrechtlicher Vereinbarungen nicht umgan-gen werden. b) Das Abgabenrecht ist allerdings nicht ausnahmslos dispositionsfeind-lich, vielmehr kann der Gesetzgeber Ausnahmen zulassen (vgl. BVerwGE 64, 361, 363; 89, 7, 11 f.; 90, 310, 312). 12 aa) Aus 247 6 Abs. 1 Halbsatz 2 NKAG ("soweit nicht privatrechtliche Ent-gelte erhoben werden") folgt eine solche Ausnahme allerdings nicht. Hiermit wird dem Tr344ger der 366ffentlichen Einrichtung nicht gestattet, Grundst374ckseigen-t374mern anstelle eines Beitrages funktionsgleiche Zahlungen im Rahmen privat-rechtlicher Vereinbarungen aufzuerlegen. Ihm wird vielmehr ein Wahlrecht ein-ger344umt, die jeweilige 366ffentliche Einrichtung entweder 374ber Beitr344ge im Sinne von 247 6 Abs. 1 NKAG oder aber 374ber privatrechtlich ausgestaltete, an die tat-s344chliche Nutzung der Einrichtung ankn374pfende Benutzungsentgelte zu finan- 13 - 8 - zieren (vgl. OVG L374neburg NVwZ 1999, 566, 568; OVG Bautzen LKV 2008, 429, 431). bb) Die Vereinbarung 374ber den Infrastrukturbeitrag l344sst sich, anders als die Revisionserwiderung meint, auch nicht auf die den Gemeinden in 247 11 Abs. 1 BauGB einger344umte Befugnis zum Abschluss st344dtebauliche Folgenkos-tenvertr344ge st374tzen. Zwar kann Gegenstand eines solchen - 366ffentlich-recht-lichen oder privatrechtlichen - Vertrages auch die 334bernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen sein, die der Gemeinde f374r st344dtebauliche Ma337nah-men entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind (247 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB). Hierzu z344hlen von der Gemeinde zu schaffende, der Allgemeinheit dienende Anlagen und Einrich-tungen (vgl. BVerwG ZfIR 2009, 464, 468). Die Vereinbarung 374ber den Infra-strukturbeitrag gen374gt aber nicht den gesetzlichen Anforderungen an einen st344dtebaulichen Folgekostenvertrag. 14 Es ist schon fraglich, ob der Beklagte als Tr344ger eines Vorhabens im Sinne von 247 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB angesehen werden kann. Jedenfalls fehlt es an der erforderlichen kausalen Verkn374pfung zwischen seinem Bauvor-haben (der Errichtung eines Ferienhauses) und der von ihm mitzufinanzieren-den Folgema337nahme. Nach 247 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB m374ssen die Ma337-nahmen, deren Kosten in einem st344dtebaulichen Vertrag 374bernommen werden, Voraussetzung oder Folge des Bauvorhabens des B374rgers sein; dass beide in einem sachlichen Zusammenhang stehen, gen374gt nicht (vgl. BVerwG, aaO). Das Erfordernis der unmittelbaren Urs344chlichkeit stellt sicher, dass kein unzu-l344ssiger "Verkauf von Hoheitsrechten" stattfindet. Die Gemeinde darf sich den Erlass eines Bebauungsplans nicht durch eine weit gefasste Kosten374bernahme "abkaufen" lassen, sondern nur eine Entlastung von den Aufwendungen verlan-gen, zu denen der Erlass des Bebauungsplans gef374hrt hat oder f374hren wird. 15 - 9 - Folgekostenvertr344ge m374ssen sich daher auf das beschr344nken, was von einem bestimmten Bauvorhaben an Folgen ausgel366st wird oder Voraussetzung f374r seine Verwirklichung ist; diese Kausalit344t definiert die Grenzen ihrer Zul344ssigkeit (vgl. BVerwGE 42, 331, 343; 90, 310, 311 f.; Birk, Der st344dtebauliche Vertrag, 4. Aufl., Rdn. 512; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Ja-nuar 2009, 247 11 BauGB Rdn. 164). Damit sich nachpr374fen l344sst, ob das Erfordernis der Urs344chlichkeit ge-wahrt wurde, muss sich der Vertragswille der Beteiligten auf bestimmte Zu-sammenh344nge zwischen dem Bauvorhaben und den dadurch veranlassten Fol-geeinrichtungen und deren Kosten beziehen. Dem ist nur gen374gt, wenn die ver-einbarten Betr344ge durch den Vertrag in bestimmter H366he bestimmten Folge-ma337nahmen zugeordnet werden (BVerwGE 42, 331, 343). Erforderlich ist eine so hinreichende Konkretisierung, dass eine klare Abgrenzung gegen374ber schematischen "Zuzugsabgaben" sichergestellt ist (vgl. BVerwG, aaO, S. 344; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, aaO). 16 Eine solche Konkretisierung l344sst die Regelung 374ber den Infrastrukturbei-trag nicht erkennen. Dessen Zweckbestimmung - Finanzierung von "Einrichtun-gen, die dem Fremdenverkehr im A. see Ferien- und Erholungspark dienen" - ist so allgemein gehalten, dass sich nicht feststellen l344sst, f374r welche konkrete Ma337nahme der Kostenbeitrag geleistet werden soll. Eine Konkretisierung w344re indes erforderlich gewesen, da nicht jede dem Fremdenverkehr am A. see die-nende Einrichtung infolge der Errichtung der Ferienh344user des Beklagten not-wendig geworden ist. Hinzu kommt, dass die Regelung keinen zeitlichen Zu-sammenhang zwischen dem Vorhaben und der durch den Beitrag zu finanzie-renden Ma337nahme herstellt. Die Zahlung des Investitionsbeitrags ist nicht be-fristet oder der Gesamtsumme nach begrenzt; die Kl344gerin kann die Zahlungen des Beklagten also noch Jahre nach der Errichtung des Ferienhauses f374r Inves- 17 - 10 - titionen in beliebige 366ffentliche Einrichtungen des Fremdenverkehrs verwenden. Damit l344sst sich der Beitrag nicht von einer allgemeinen Mitfinanzierung des Freizeit- und Erholungsparks abgrenzen (vgl. Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, aaO, Rdn. 161 u. 164). III. Das angefochtene Urteil kann somit keinen Bestand haben; es ist aufzu-heben (247 562 Abs. 1 ZPO). 18 1. Die Sache ist an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen, da der Se-nat zu einer abschlie337enden Entscheidung nicht in der Lage ist. Mangels Fest-stellungen, ob und inwieweit die Kl344gerin im Rahmen des A. see Erholungs- und Freizeitparks 366ffentliche Einrichtungen betreibt und deshalb den f374r diese geltenden 366ffentlich-rechtlichen Bindungen unterliegt, l344sst sich die Wirksamkeit der Vereinbarung 374ber den Infrastrukturbeitrag nicht beurteilen. Zudem handelt es sich bei diesen Erw344gungen um einen rechtlichen Gesichtspunkt, der in den Tatsacheninstanzen keine Rolle gespielt hat. Sofern neuer Sachvortrag dazu auch nur m366glich erscheint, erfordert 247 139 ZPO Abs. 2 Satz 1 ZPO die Zur374ck-verweisung der Sache an das Berufungsgericht (vgl. Senat, Urt. v. 20. November 1998, V ZR 17/98, NJW 1999, 1329, 1330; Urt. v. 25. November 1994, V ZR 24/93, WM 1995, 404, 405; M374nchKomm-ZPO/Wenzel, 3. Aufl., 247 563 Rdn. 21). 19 2. F374r das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 20 a) Erweist sich die Regelung in 247 3 der Kaufvertr344ge als unwirksam, kann der Beklagte auch nicht nach 247 1108 BGB in Anspruch genommen werden. Zwar ist eine Reallast in ihrer Entstehung von der schuldrechtlichen Verpflich- 21 - 11 - tung des Bestellers, die durch sie gesichert werden soll, unabh344ngig. Aus der - h344ufig stillschweigend getroffenen - Sicherungsabrede folgt aber in der Regel, dass die Reallast bei Nichtbestehen der gesicherten Forderung zur374ckzuge-w344hren ist; fehlt eine solche Abrede, kann die Reallast kondiziert werden (vgl. Staudinger/Mayer, BGB [2009], Einl. zu 247247 1105-1112 Rdn. 63; M374nchKomm-BGB/Joost, 5. Aufl., 247 1105 Rdn. 59). b) Sollte sich die Vereinbarung 374ber den Infrastrukturbeitrag dagegen als wirksam erweisen, bestehen der H366he nach keine Bedenken gegen die ange-nommene Zahlungsverpflichtung des Beklagten. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass der f374r die Anpassung des Infrastrukturbeitrags ver-einbarte, seit 2003 von dem Statistischen Bundesamt aber nicht mehr ermittelte Preisindex im Wege der erg344nzenden Vertragsauslegung durch den Verbrau-cherpreisindex zu ersetzen ist. Das entspricht dem hypothetischen Parteiwillen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und steht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Einklang (vgl. Senat, Urt. v. 12. Oktober 2007, V ZR 283/06, NJW-RR 2008, 251, 254; Urt. v. 31. Oktober 2008, V ZR 71/08, NJW 2009, 679, 680; BGH, Urt. v. 4. M344rz 2009, XII ZR 141/07, NJW-RR 2009, 880 f.). 22 Erweist sich die Regelung 374ber den Infrastrukturbeitrag als wirksam und stellt sich wiederum die Frage, ob und inwieweit der Beklagte Auskunft 374ber die Verwendung des Infrastrukturbeitrags verlangen kann, wird das Berufungsge-richt seine bisherige - ausschlie337lich am Wortlaut ausgerichtete und damit un-vollst344ndige - Auslegung der Regelung in 247 3 des Vertrages 374berpr374fen m374s-sen. Insbesondere wird zu erw344gen sein, ob sich die Zahlungsverpflichtung nach ihrem Sinn und Zweck (nur) auf Einrichtungen bezieht, die f374r den Beklag-ten oder f374r seine Ferieng344ste von Vorteil sind oder sein k366nnen. Verh344lt es sich so, muss die Kl344gerin auf Verlangen eine Auskunft erteilen, der sich nach- 23 - 12 - vollziehbar entnehmen l344sst, ob der Infrastrukturbeitrag zweckentsprechend verwendet worden ist. Dies erfordert auch Rechenschaft 374ber andere Einnah-men, welche die Kl344gerin f374r oder durch den Betrieb der jeweiligen Einrichtung im fraglichen Zeitraum erzielt hat. Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: AG Vechta, Entscheidung vom 28.05.2008 - 11 C 225/08 - LG Oldenburg, Entscheidung vom 18.12.2008 - 9 S 399/08 -
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