BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVII ZR 209/02 vom13. Februar 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2003 durch denVorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Kuffer,Prof. Dr. Kniffka und Baunerbeschlossen:Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision indem Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 23. April 2002wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten der Beschwerde nach einemGegenstandswert von 674.504,07 Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung desRevisionsgerichts ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechunginsbesondere unter dem Gesichtspunkt der Verletzung eines Verfahrensgrundrechtsaus Art. 20 Abs. 3, Art. 103 Abs. 1 GG erforderlich.Die Beschwerde macht geltend, das Berufungsgericht sei hinsichtlich einesTeils der Klageforderung von seiner in der mündlichen Verhandlung geäußertenRechtsauffassung zum Anspruchsgrund ohne vorherigen Hinweis im Urteilabgerückt. Es kann dahinstehen, ob dadurch die Grundrechte des fairen Verfahrensund des rechtlichen Gehörs verletzt worden sind (vgl. BVerfG, Beschluß vom15. August 1996 - 2 BvR 2600/95, NJW 1996, 3202). Denn auf einem möglichen - 3 -Grundrechtsverstoß würde das Urteil nicht beruhen. Das Berufungsgericht hat dieZurückweisung der Berufung auch darauf gestützt, daß die Klägerin die Höhe desAnspruchs nicht hinreichend dargelegt habe. Insoweit zeigt die Beschwerde keinenUmstand auf, der die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte. Von einernäheren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung derVoraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544Abs. 4 Satz 2 ZPO). Dies gilt auch für die weiteren von der Beschwerde erhobenenRügen.Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.Dressler Thode Kuffer Kniffka Bauner
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