BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 209/03 Verk374ndet am: 24. Oktober 2007 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die m374ndliche Verhand-lung vom 24. Oktober 2007 f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts K366ln vom 13. August 2003 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger unterhielt bei der Beklagten ab dem 1. November 1995 eine Rentenversicherung mit einer Laufzeit von f374nf Jahren. Gegen Zah-lung einer Einmalpr344mie von 75.476 DM waren ihm eine lebenslange Jahresrente von 7.755,52 DM ab 1. November 2000, wahlweise eine Ka-pitalzahlung von 85.879 DM und eine Beteiligung an den 334bersch374ssen versprochen. Der Kl344ger machte zum 1. November 2000 von seinem Ka-pitalwahlrecht Gebrauch. Die Abrechnung der Beklagten weist eine Ge-samtverg374tung von 103.355,80 DM aus. Darin sind Zinsen in H366he von 30.942,92 DM enthalten, aber zu Lasten des Kl344gers auch ein Abzug von 3.063,12 DM (= 1.566,15 200) f374r Abschluss- und Verwaltungskosten. 1 Der Kl344ger meint, die Beklagte habe keinen Anspruch auf diesen Abzug. Die Abschlusskostenverrechnungsklausel in 247 13 Abs. 1 der All-gemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) sei identisch mit der vom 2 - 3 - Bundesgerichtshof im Urteil vom 9. Mai 2001 (BGHZ 147, 354) wegen Versto337es gegen das Transparenzgebot f374r unwirksam erkl344rten Be-stimmung (dort 247 15 der Allgemeinen Bedingungen f374r die Lebensversi-cherung). Die Beklagte weist darauf hin, dass es hier - anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall - nicht um die bei der K374ndi-gung oder Beitragsfreistellung entstehenden wirtschaftlichen Nachteile gehe. Der Vertrag sei vielmehr vereinbarungsgem344337 bis zum Ende durchgef374hrt worden. Jedenfalls ergebe sich ihr Anspruch auf Verrech-nung der Abschluss- und Verwaltungskosten bei Unwirksamkeit von 247 13 Abs. 1 AVB nach den Grunds344tzen der erg344nzenden Vertragsauslegung. 3 Der Kl344ger verfolgt mit der Revision den in den Vorinstanzen ab-gewiesenen Antrag auf Zahlung von 1.566,15 200 weiter. 4 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist nicht begr374ndet. 5 1. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: Die Beklagte sei zum Ab-zug der Abschluss- und Verwaltungskosten berechtigt gewesen, weil ihr ein entsprechender Anspruch gegen den Kl344ger zustehe. Der Anspruch ergebe sich zwar nicht aus 247 13 Abs. 1 AVB, weil diese Bestimmung we-gen Versto337es gegen das Transparenzgebot unwirksam sei. Sie entspre-che 247 15 der Allgemeinen Bedingungen f374r die Lebensversicherung, die Gegenstand der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. Mai 2001 (aaO) gewesen seien. Ob die Beklagte die unwirksame Klausel nach 247 172 Abs. 2 VVG wirksam ersetzt habe, k366nne offen bleiben. Der An- 6 - 4 - spruch der Beklagten ergebe sich nach den Regeln der erg344nzenden Vertragsauslegung. Es sei allgemein bekannt, dass beim Abschluss und der Verwaltung von Versicherungsvertr344gen wie bei jedem anderen Fi-nanzprodukt Kosten anfielen. Darauf werde der Versicherungsnehmer auch in 247 15 AVB hingewiesen, der unter anderem die Deckung der Ab-schluss- und Verwaltungskosten aus den Pr344mien und den Kapitalertr344-gen vorsehe. Weiter sei zu ber374cksichtigen, dass der vom Bundesge-richtshof beanstandete Transparenzmangel sich nicht ausgewirkt habe. Der Vertrag sei nicht vorzeitig beendet worden, so dass der Kl344ger die damit verbundenen erheblichen wirtschaftlichen Nachteile nicht habe hinnehmen m374ssen. Die H366he des Abzugs sei nicht zu beanstanden. 2. Das Berufungsgericht hat richtig entschieden. 247 13 Abs. 1 AVB ist wegen Versto337es gegen das Transparenzgebot unwirksam. Die ent-standene Vertragsl374cke ist zu schlie337en, weil die Abschlusskostenver-rechnungsklausel die Leistungspflicht der Beklagten und ihre Rech-nungslegung betrifft. Die L374ckenausf374llung ist im Wege der erg344nzenden Vertragsauslegung dahingehend vorzunehmen, dass die Beklagte die (nicht bezifferten) Abschlusskosten mit der eingezahlten Pr344mie verrech-nen durfte und es hierbei verbleibt, weil der Vertrag vereinbarungsgem344337 bis zum Ablauf durchgef374hrt wurde. Ob die Mittel f374r die Pr344mienzahlung aus einer fr374heren Versicherung bei der Beklagten oder einer anderen Quelle stammten, ist unerheblich, weil es sich um den Abschluss eines neuen Vertrages handelte. 7 Dies folgt aus der Grundsatzentscheidung des Senats vom 12. Oktober 2005 zur Klauselersetzung in der Lebensversicherung (BGHZ 164, 297). Der Senat hat dort mit ausf374hrlicher Begr374ndung dar-gelegt, dass die durch die Unwirksamkeit der Abschlusskostenverrech-nungsklausel entstandene Vertragsl374cke sachgerecht im Wege der er- 8 - 5 - g344nzenden Vertragsauslegung zu schlie337en ist. Diese Auslegung f374hrt zu dem Ergebnis, dass es bei vereinbarungsgem344337er Durchf374hrung des Vertrages bei der Verrechnung der einmaligen Abschlusskosten nach dem Zillmerungsverfahren bleibt und nur bei vorzeitiger Beendigung der Beitragszahlung Korrekturen beim R374ckkaufswert oder der beitragsfreien Versicherungssumme vorzunehmen sind (aaO S. 318 bis 320). Der Se-nat hat insbesondere dazu Stellung genommen, weshalb die Belastung des Versicherungsnehmers mit Abschlusskosten nicht nur aufsichtsrecht-lich und rechnungsm344337ig vorgeschrieben ist, sondern auch den vertrags-rechtlichen Beziehungen zugrunde liegt. Entsprechendes gilt f374r die - 6 - sonstigen mit dem Betrieb eines Versicherungsunternehmens verbunde-nen Aufwendungen, hier die nicht im Einzelnen genannten, im Abzugsbe-trag von 1.566,15 200 enthaltenen Verwaltungskosten (vgl. 247 43 RechVersV). Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen: AG K366ln, Entscheidung vom 14.01.2003 - 135 C 214/02 - LG K366ln, Entscheidung vom 13.08.2003 - 23 S 24/03 -
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