BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 209/08 vom 26. M344rz 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. M344rz 2009 durch den Vor-sitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Pf344lzischen Oberlandesgerichts Zweibr374cken vom 29. September 2008 wird auf Kosten der Be-klagten als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betr344gt 10.000 200. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzul344ssig, da die mit der Revision geltend zu machende Beschwer 20.000 200 nicht 374bersteigt, 247 26 Nr. 8 EGZPO. 1 Die Beklagten sind durch die Entscheidung, die sie mit der Revision an-fechten m366chten, zur Bewilligung eines Geh- und Fahrtrechts auf ihren Grundst374cken als Grunddienstbarkeit verurteilt worden. Die Beschwer richtet sich nach der Wertminderung, die die Grundst374cke erleiden, wenn es bei der Verurteilung bliebe (Senat, BGHZ 23, 205; Beschl. v. 2. Oktober 2003, V ZB 18/03, MDR 2004, 296, std. Rspr.). Sie haben nicht dargelegt (dazu: Senat, Beschl. v. 27. Juni 2002, NJW 2002, 2720, 2721), dass diese Wertminderung die Zul344ssigkeitsgrenze 374bersteigt. 2 - 3 - Allerdings haben die Beklagten das Gutachten eines Sachverst344ndigen vorgelegt, der eine Wertminderung von 21.090 200 bescheinigt hat. Diese Angabe ist jedoch ohne Aussagekraft. Der Sachverst344ndige hat sein Ergebnis nicht be-gr374ndet, sondern die Minderung mit einem 204Erfahrungswert223 von 30% ange-setzt. Als Beeintr344chtigungen, die den Wert mindern sollen, sind Geruchs- und L344rmimmissionen, eine verringerte bauliche und sonstige Ausnutzbarkeit, sub-jektive oder objektive Bedrohung der Sicherheit des Eigent374mers und Minde-rung des Wiederverkaufswertes genannt. Abgesehen davon, dass der letzte Punkt keinen eigenst344ndigen Grund f374r die Wertminderung darstellt, sondern lediglich eine Auswirkung des geminderten Wertes beschreibt, sind die Gr374nde zum Teil (Bedrohung) von vornherein substanzlos und im 334brigen in ihrer Be-deutung nicht n344her erl344utert. Es fehlt damit an einer Grundlage f374r eine ver-l344ssliche Bewertung. 3 Auszugehen ist allenfalls von der Ermittlung des Grundst374ckswertes durch den Sachverst344ndigen. Danach betr344gt der Wert des 380 qm gro337en Grundbesitzes der Beklagten - ohne Ber374cksichtigung der Belastung - 70.300 200. Bei einer Gr366337e der von dem Wegerecht in Anspruch genommenen Fl344che von 84 qm entf344llt darauf ein Betrag von rund 15.500 200, der als Wertminderung in Betracht kommt. Zwar ist es m366glich, dass dieser Wert 374berschritten wird, wenn n344mlich der verbleibende, nicht belastete Teil des Grundst374cks durch die Grunddienstbarkeit weitere Nachteile erleidet. Ob das der Fall ist, ist aber we- 4 - 4 - der dem Gutachten des Sachverst344ndigen noch den Ausf374hrungen der Beklag-ten in der Nichtzulassungsbeschwerde, die sich in einer Verweisung auf das Gutachten ersch366pfen, zu entnehmen. Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Vorinstanzen: LG Landau, Entscheidung vom 14.08.2007 - 2 O 439/06 - OLG Zweibr374cken, Entscheidung vom 29.09.2008 - 7 U 9/08 -
Full & Egal Universal Law Academy