BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 209/08 vom 9. November 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Hessel sowie den Richter Dr. Achilles beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kl344gerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 20. Juni 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Der Streitwert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 128.155,14 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Parteien sind Handelsvertreter f374r Zulieferer der Automobilindustrie. Die Kl344gerin begehrt von der Beklagten Provisionszahlung in Form der h344lftigen Abgabe der von der Beklagten verdienten Provisionen aus bestimmten Ge-sch344ften. 1 Die Kl344gerin verf374gt 374ber enge Kontakte zu den Herstellerfirmen S. und V. , die Beklagte unter anderem zu den Herstellerfirmen G. M. und D. B. . Am 25. M344rz 1992 schlossen die Parteien unter Wahl des deutschen Rechts ein "Agreement of Cooperation". Hierin vereinbarten sie in 247 6.2 die h344lftige Provisionsteilung f374r den Fall, dass die Beklagte Gesch344fte 2 - 3 - zwischen den Herstellern S. oder V. und eigenen Vertragspartnern ver-mittelt oder Vertragspartner der Beklagten aufgrund Vermittlungst344tigkeit der Beklagten Produkte an Dritte liefern, die Designentwicklungen der Hersteller S. oder V. enthalten. 3 Zu den von der Beklagten vertretenen Unternehmen geh366rten die Zulie-fererbetriebe G. F. AG und F. W. . Die G. F. AG produ-zierte Pleuelstangen und Achsschenkel, der Zulieferer F. W. Motorbl366cke. Die Beklagte ist durch - rechtskr344ftiges - erstinstanzliches Teilurteil vom 26. M344rz 2004 zur Erteilung eines auf diese Produkte bezogenen Buchauszugs f374r die Zeit vom 1. Januar 1996 bis zum 25. M344rz 2000 verurteilt worden, da das Gericht die Behauptung der Kl344gerin, die Produkte enthielten S. -Designentwicklungen, auf der Grundlage eines eingeholten Sachverst344ndigen-gutachtens f374r erwiesen hielt. 4 In dem daraufhin erstellten Buchauszug hat die Beklagte mitgeteilt, sie habe Verk344ufe der streitigen Produkte weder vermittelt noch hierf374r Provisionen erhalten. Die Kl344gerin h344lt diese Angaben f374r falsch und hat mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2005 ihren Antrag unabh344ngig von dem ihr durch die Beklagte erteilten Buchauszug beziffert. Sie hat vorgetragen, in der Zeit vom 1. Januar 1996 bis zum 25. M344rz 2000 habe der Automobilzulieferer F. W. eine im Einzelnen (nach Jahr, Autohersteller und Fahrzeugmodell) aufgegliederte An-zahl von Motorbl366cken zu einem Einzelpreis von je 100 200 geliefert. Im gleichen Zeitraum habe die Automobilzulieferin G. F. AG eine im Einzelnen (s.o.) aufgegliederte Anzahl an Pleuelstangen und Achsschenkeln zu einem Preis von 3,08 200 bzw. 13,05 200 je Satz geliefert. Die Lieferung dieser Teile, die auf S. -Design zur374ckgingen, sei durch die Beklagte vermittelt worden, die daf374r 3 % Provision auf den Listenpreis erhalten habe. Zum Beweis f374r ihren 5 - 4 - - von der Beklagten umfassend bestrittenen - Vortrag hat sie sich auf das Zeug-nis diverser Personen berufen, die als Mitarbeiter bei F. W. , bei der G. F. AG, bei S. und bei der A. O. AG t344tig sind. 6 Grundlage der kl344gerischen Berechnung ist eine als Anlage K 37 vorge-legte Studie der Global Insight Inc., die die Produktionszahlen einzelner Kraft-fahrzeuge, geordnet nach Hersteller, Herstellungsort, verwandter Modellplatt-form, Modell, Hubraum und Zylinder auflistet. Informationen zu Lieferungen und Preisen von einzelnen Bauteilen enth344lt die Studie jedoch ebenso wenig wie Angaben dar374ber, ob und gegebenenfalls welche Gesch344fte die Beklagte ver-mittelt und welche Provision sie daf374r bekommen hat. Bez374glich der von ihr ge-nannten Lieferpreise hat die Kl344gerin sich darauf berufen, es handele sich um die Angebotspreise der jeweiligen Automobilzulieferer. Der von ihr zugrunde gelegte Provisionssatz von 3 % sei der 374bliche Provisionssatz, den die Beklagte auch mit anderen Automobilzulieferern regelm344337ig vereinbart habe. Die Kl344gerin hat auf der Basis des von ihr dargestellten Sachverhalts den von ihr beanspruchten Provisionsanteil von 50 % berechnet und in erster In-stanz beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 2.664.990,25 200 zuz374glich Zinsen zu verurteilen. Das Landgericht hat den Zahlungsantrag ohne Beweisaufnahme abgewiesen. Die Kl344gerin hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt, soweit Provisionsanspr374che f374r die Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 25. M344rz 2000 in H366he von 128.155,14 200 zuz374glich Zinsen abgewiesen wurden. Das Berufungs-gericht hat die Berufung durch Urteil vom 20. Juni 2008 - ebenfalls ohne Be-weisaufnahme - zur374ckgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Kl344gerin. 7 - 5 - II. 8 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch sonst zul344ssig (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 247 544 ZPO, 247 26 Nr. 8 EGZPO). Sie hat auch in der Sache Erfolg. 9 1. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: 10 Der Vortrag der Kl344gerin sei zwar an sich hinreichend konkret, um den Klageanspruch schl374ssig zu begr374nden. Die Kl344gerin habe durch ihre Behaup-tung, die Beklagte habe f374r die Vermittlung von Zubeh366rteilen, die eine Design-entwicklung von S. enthielten, Provisionen im genannten Umfang verdient, die notwendigen Einzelheiten vorgetragen. Allerdings seien die Beweisangebo-te der Kl344gerin f374r den von der Beklagten bestrittenen Vortrag unzul344ssig, da es sich erkennbar um "Behauptungen ins Blaue" hinein handele. Die Kl344gerin habe selbst einger344umt, dass sie ihre Behauptungen allein auf die Auskunft der Glo-bal Insight Inc. zu st374tzen verm366ge, da die Ausk374nfte der Beklagten ihr nicht weitergeholfen h344tten. Diese Auskunft der Global Insight Inc. stelle aber nur eine allgemein zug344ngliche Produktionsliste dar. Tats344chliche Anhaltspunkte daf374r, dass s344mtliche der von der Kl344gerin behaupteten Fahrzeuge mit Motor-bl366cken, Pleuelstangen und Achsschenkeln der Zulieferer F. W. und G. F. AG ausgestattet worden seien, die Beklagte diese Gesch344fte ver-mittelt und daf374r eine Provision in H366he von 3 % des Listenpreises der Zube-h366rteile erhalten habe, gebe es nicht. Vielmehr sei ersichtlich, dass der Vortrag und insbesondere der Beweisantritt der Kl344gerin nur erfolgt seien, um die Rich-tigkeit des Buchauszugs der Beklagten vom 8. August 2004 374berpr374fen zu k366n-nen und durch die Beweisaufnahme m366glicherweise konkrete Einzelheiten zu erfahren. - 6 - 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begr374ndet und f374hrt gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie zur Zur374ckverwei-sung der Sache an das Berufungsgericht. 11 12 Das Berufungsurteil verletzt den Anspruch der Kl344gerin auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise, indem es dem von der Kl344gerin angebotenen Beweis f374r ihre Behauptung, die Beklagte habe im Jahr 2000 f374r die Vermittlung von Liefervertr344gen 374ber Zubeh366rteile, die auf eine S. -Designentwicklung zur374ckgingen, im einzelnen dargestellte Provisio-nen erhalten, nicht nachgegangen ist. Aufgrund der verfassungsrechtlichen Re-levanz des Verfahrensfehlers ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). a) Die Nichtber374cksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verst366337t gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine St374tze mehr findet (BVerfG, WM 2009, 671, 672; BGH, Beschluss vom 12. Juni 2008 - V ZR 223/07, juris Rn. 5; Urteil vom 2. April 2009 - I ZR 16/07, TranspR 2009, 410 Rn. 23 mwN; Senatsbeschluss vom 11. Mai 2010 - VIII ZR 212/07, juris Rn. 10). Dies ist vorliegend der Fall, denn es handelte sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht um einen unzul344ssigen Ausforschungsbeweis. 13 aa) Beweisantritte, die darauf zielen, erst aufgrund der Beweisaufnahme die zur Konkretisierung des Parteivorbringens ben366tigten eigentlichen beweis-erheblichen Tatsachen in Erfahrung zu bringen, die sodann behauptet, unter Beweis gestellt und damit zur Grundlage neuen Vortrags gemacht werden sol-len, sind unzul344ssig (BGH, Urteil vom 4. M344rz 1991 - II ZR 90/90, NJW-RR 1991, 888 unter II 2 b). Vorliegend ist diese Fallgestaltung allerdings nicht ge-geben. Die Kl344gerin hat die behaupteten entscheidungserheblichen Tatsachen 14 - 7 - (Vorhandensein und H366he der Provisionseink374nfte der Beklagten f374r die Ver-mittlung von im einzelnen benannten Gesch344ften 374ber konkret angegebene Tei-le, die auf einem S. -Design beruhen) unmittelbar selbst zum Gegenstand des Beweisantrags gemacht. Stellt sich dieser Sachvortrag als richtig heraus, so steht fest, dass der Anspruch der Kl344gerin besteht (vgl. BGH, Urteil vom 4. M344rz 1991 - II ZR 90/90, aaO). bb) Dem Erfordernis einer Beweisaufnahme steht auch nicht entgegen, dass Grundlage der kl344gerischen Behauptung eine Vermutung ist. H344ufig muss eine Partei Tatsachen behaupten, 374ber die sie eine genaue Kenntnis nicht ha-ben kann, die sie aber nach Lage der Verh344ltnisse f374r wahrscheinlich oder m366g-lich h344lt. Von Rechts wegen ist sie grunds344tzlich nicht gehindert, solche Be-hauptungen in den Prozess einzuf374hren und eine Beweisaufnahme dar374ber zu erwirken. Eine Behauptung ist erst dann unbeachtlich, wenn sie ohne greifbare Anhaltspunkte f374r das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willk374rlich "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufgestellt worden ist (BGH, Urteil vom 27. Mai 2003 - IX ZR 283/99, NJW-RR 2004, 337 unter II 1 mwN). 15 Bei der Annahme von Willk374r in diesem Sinne ist Zur374ckhaltung geboten. In der Regel wird nur das Fehlen jeglicher tats344chlicher Anhaltspunkte den Will-k374rvorwurf rechtfertigen k366nnen (BGH, Urteil vom 27. Mai 2003 - IX ZR 283/99, aaO mwN). Derartiges zeigt die Beklagte nicht auf. Im Gegenteil ist unstreitig, dass die Firmen G. F. AG und F. W. zu den Auftraggebern der Beklagten geh366ren. Das Berufungsgericht ist ferner davon ausgegangen, dass die Firma G. F. Pleuelstangen und Achsschenkel und der Zulieferer F. W. Motorbl366cke produziert haben. Angesichts des eingeholten Sach-verst344ndigengutachtens (GA I/113 ff.) erscheint es nahe liegend, dass zumin-dest die Pleuelstangen f374r den Motor V6 3.0 t des Fahrzeugtyps S. 9-5 und die Achsschenkel des Fahrzeugtyps S. 9-3, die sich durch eine Ver344nderung 16 - 8 - der Gussform auszeichnen, auf eine S. -Designentwicklung zur374ckgehen und insoweit einen Provisionsteilhabeanspruch der Kl344gerin begr374nden k366nnen. Die als Anlage K 37 vorgelegte Studie der Global Insight Inc. enth344lt Produktions-zahlen der genannten Fahrzeugtypen. Angesichts dieser Umst344nde ist die An-nahme eines willk374rlichen Vortrags nicht gerechtfertigt. 17 b) Damit hat das Berufungsgericht das Verfahrensgrundrecht der Kl344ge-rin auf Gew344hrung des rechtlichen Geh366rs verletzt. Das Berufungsurteil beruht auf dieser Grundrechtsverletzung. Denn es ist nicht auszuschlie337en, dass das Berufungsgericht bei Erhebung der angebotenen Beweise zu einem anderen Ergebnis gelangt w344re. Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 22.09.2006 - 420 O 13/02 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 20.06.2008 - 11 U 22/07 -
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