BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 209/12 vom 2. September 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, d ie Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 2. September 2013 einstimmig beschlossen: Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 1. Juni 2012 wird gemäß § 552a ZPO auf Kosten der Klägerin zurück gewiesen . Gründe: Die Revision war zurückzuweisen, weil die Vor aussetzungen für i h- re Zulassung nicht gegeben sind und das Rechtsmittel auch keine Au s- sicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf seinen Hinweisbeschluss vom 10. Juli 2013 (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). Das Vorbringen aus dem Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 27. August 2013 hat der Senat berücksichtigt. Mit den darin wiederholt erhobenen Beanstandungen gegen die angefochtene Entscheidung hat er sich bereits im v orgenannten Hinweisbeschluss b e- fasst; im Übrigen beschränkt sich das Vorbringen auf den Versuch, die rechtsfehlerfreie tatrichterliche Würdigung der Fallumstände zur Frage, ob die Satzung der Beklagten eine planwidrige Regelungslücke enthält, 1 2 - 3 - sowie die ebe nfalls rechtsfehlerfrei e ergänzende Satzungsauslegung durch eigene, der Klägerin günstigere Erwägungen zu ersetzen. Der g e- nannte Schriftsatz gibt mithin keinen Anlass, von der Revisionszurüc k- weisung nach § 552a ZPO abzusehen. Mayen Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: AG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.04.2011 - 2 C 100/11 - LG Karlsruhe, Entscheidung vom 01.06.2012 - 6 S 3/ 11 -
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