BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 209/12 Verkündet am: 11. Juni 2013 Böhringer - Mangold Justizamtsinspektor in als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 823 Abs. 1 Ah, § 1004; KUG § 22 Satz 1, § 23 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Zur Zulässigkeit eines satirisch gefärbten Fernsehbeitrags über das Streitg e- spräch eines Journalisten mit einer Teilnehmerin an einer Mahnwache im Hi n- blick auf das Recht am eigenen Bild und am eigenen Wort. BGH, Urteil vom 11. Juni 2013 - VI ZR 209/12 - OLG Frankfurt/Main LG Frankfurt/Main - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgeri chtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 201 3 durch den Vorsitzenden Richter Galke , die Richter Zoll, Well ner und Stöhr und die Richterin von Pentz für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Obe rlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. April 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho ben, als zum Nachteil der B e- klagten erkannt worden ist. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. September 2011 wird in vol lem U m- fang zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittel . Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin nimmt die beklagte Rundfunkanstalt auf Unterlassung der erneuten Ausstrahlung einer Fernsehsendung in Anspruch, in deren Verlauf sie in einem Streitgespräch mit einem Journalisten und Protagonisten der Sendung zu sehen und zu hören ist. 1 - 3 - Die ARD strahlte am 21. November 2010 die dritte Folge einer fünfteil i- gen Sendung "E ntweder B roder - Die Deutschland - Safari" aus, eine Koprodu k- tion ve rschiedener Rundfunkanstalten innerhalb der ARD, darunter auch der Beklagten, bei der die Produktionsleitung lag. Die Sendereihe wird von der B e- klagten selbst als Mischung zwischen " Roadmovie - Doku " und gesellsch aftskrit i- scher Satire gesehen . In der genannt en Folge der Sendereihe tritt die Klägerin als Mitglied einer Gruppe von drei Frauen in Erscheinung, die sich als "Gro ß- mütter gegen den Krieg" bezeichnen . Sie hatten sich am Nachmittag des 24. Juni 2010 auf dem Pariser Platz in Berlin anlässlich der am 30. Mai 2010 erfolgten israelischen Marineintervention gegen die "Gaza - Solidaritätsflotte" zu einer gemeinsamen Mahnwache eingefun den. Die Klägerin erschien in der Sendung zwischen den Marken 2:00 min. bis etwa 5:30 min. mehrmals im Bild und mit Ton, wo bei si e mit d em Protagonisten der Sendung, dem Journalisten Henryk M. Broder, lebhaft und kontrovers über das Anliegen der Mahnwache sowie allgemein über Fragen des Völkerrechts und der Legitimität militärischer Aktionen diskutierte. Mit E - Mails vom 25. Juni 2 010 und 29. Juni 2010 widerrief die Klägerin gegenüber der Produktionsfirma und der Beklagten vorsorglich eine etwaige Einwilligung in Bezug auf die Aufzeichnung und Ausstrahlung der Aufnahmen. Sie hat geltend gemacht, weder ausdrücklich noch stillschweige nd hierin ei n- gewilligt zu haben. Weder Zweck, Art und Umfang der geplanten Sendung noch Herr Broder sei en ihr zum Zeitpunkt der Aufnahme bekannt gewesen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläg e- rin hat das Berufungsgericht dem Unterlassungsantrag - beschränkt auf die konkrete Verletzungsform - sowie dem Antrag auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelass e- 2 3 4 - 4 - nen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabwe i- sung weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht bejaht einen Anspruch der Klägerin gegen die B e- klagte auf Unterlassung der Ausstrahlung des beanstandeten Beitrages aus §§ 823 Abs. 1, Abs. 2, 1004 BGB analog i.V.m. § 22 Satz 1 KUG. E s geht zwar davon aus, dass die Klägerin bemerkt habe, dass sie gefilmt werde. Gleichwohl habe sie jedoch - weder ausdrücklich noch stillschweigend - zum Ausdruck g e- bracht, auch mit einer Ausstrahlung der Szene durch die B eklagte im Rahmen der Sendung "E nt weder Broder - Die Deutschland - Safari" einverstanden zu sein. Eine stillschweigende Einwilligung setze nämlich voraus, dass dem A bg e- bildeten Zweck und Umfang der geplanten Veröffentlichung im Zeitpunkt der Aufnahme erkennbar bzw. bekannt gewesen seien. Die s habe die hierzu darl e- gungs - und beweisbelastete Beklagte erstinstanzlich nicht substantiiert darg e- legt und un ter Beweis gestellt. Soweit sie hierzu in der Berufungsinstanz vorg e- tragen und Beweis angeboten habe, sei dies im Si nne des § 531 Abs. 2 Satz 1 N r . 3 ZPO verspätet gewesen. Auch die Umstände des vorliegenden Einzelfa l- les gä ben keine Veranlassung, von dem Erfordernis der Bekanntgabe von Zweck und Umfang der geplanten Veröffentlichung als Voraussetzung für die Annahme einer konkludenten Einwilligung abzusehen. Die Klägerin sei auch keine "relative Person der Zeitgeschichte". 5 - 5 - II. Das Berufungsurtei l hält revisionsrechtlicher Nach prüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG auf Unterlassung der e r- neuten Veröffentlichung des beanstandeten Fernsehbeitrages. 1. Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach der gefestigt en Rechtsprechung des erkennenden Senats nach dem abgestuften Schutzko n- zept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen (vgl. grundlegend Senatsurteile vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 275, 278 Rn. 9 ff.; vom 18. Oktober 2011 - VI ZR 5/10, VersR 2012, 116 Rn. 8 f. ; vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 23 f.; vom 18. September 2012 - VI ZR 291/10, VersR 2012, 1403 Rn. 26 f. und vom 28. Mai 2013 - VI ZR 125/12, z.V.b.; jeweils mwN), das sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfGE 120, 180, 201 ff.) als auch mit der Rechtsprechung des europäischen Gericht s hofs für Menschenrechte im Einklang steht (vgl. EGMR , NJW 2012, 1053 , 1056 ff. ). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 S atz 1 KUG). Hiervon besteht allerdings gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber nicht für eine Verbre i- tung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten v erletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). 2. Nach diesen Grundsätzen war die von der Klägerin angegriffene Bil d- berichterstattung in dem Fernsehbeitrag der Beklagten als solche über ein zei t- geschichtliches Ereignis zulässig. Einer (stillschweigenden) Einwilligung der 6 7 8 - 6 - Klägerin bedurfte es im Streitfall deshalb - entgegen der Auffassung des Ber u- fungsgerichts - gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG nicht. a) Bei den beanstandeten Filmaufnahmen mit der Klägerin handelt es sich um eine Bildberichterstattung aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Schon die Beurteilung, ob Abbildungen Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG sind, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK ei nerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits (vgl. etwa Senatsurteil vom 13. April 2010 - VI ZR 125/08, NJW 2010, 3025 Rn. 12 und vom 28. Mai 2013 - VI ZR 125/12, z.V.b.). Der für die Frage, ob es sich um ein B ildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, maßgebende Begriff des Zeitgeschehens umfasst alle Fragen von al l- gemeinem gesellschaftlichem Interesse , insbesondere Vorgänge aus dem B e- reich des politischen Meinungskampfes . Ein Informationsinteresse best eht a l- lerdings nicht schrankenlos, vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit b e- grenzt (vgl. Senatsurteile vom 1. Juli 2008 - VI ZR 67/08, VersR 2008, 1411 Rn. 13 und VI ZR 243/06, Vers R 2008, 1506 f. und vom 28. Mai 2013 - VI ZR 125/12, z.V.b.). b ) Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei den veröffentlichten Au f- nahmen mit der Klägerin um eine Bildberichterstattung aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Nach d en Feststellungen des Beru fungsgerichts hat die Kläg e- rin als Mitglied zahlreicher der Friedensbewegung zuzurechnender Organisat i- onen zusammen mit zwei anderen Frauen an einer "Mahnwache" auf dem Par i- ser Platz am Brandenburger Tor in Berlin teilgenommen, u m gegen die kurz zuvor erfo lgte israelische Marineintervention gegen die "Gaza - Solidaritätsflotte" zu protestieren . Eine solche Veranstaltung auf einem belebten Platz mit ein em 9 10 - 7 - politischen Anliegen im Zusammenhang mit einer kurz zuvor erfolgten Militära k- tion , die national und intern ational Aufsehen erregt hat, in der Absicht, von einer möglichst breiten Öffentlichkeit wahrgenommen zu werden und auf die öffentl i- che Meinungsbildung einzuwirken , ist ein zeitgeschichtliches Ereignis . Das Ve r- halten der Klägerin war Teil dieses zeitgeschic htlichen Ereignisses. Denn sie hat sich an dieser Veranstaltung aktiv beteiligt und vor laufender Kamera mit einem Journalisten lebhaft und kontrovers über ihr Anliegen sowie allgemein über Fragen des Völkerrechts und der Legitimität militärischer Aktionen disk u- tiert. Hierüber darf die Presse grundsätzlich auch ohne Einwilligung der Klägerin gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG mit Bildaufnahmen berichten. 3. Durch die Verbreitung dieser Aufnahmen werden berechtigte Intere s- sen der Klägerin im Sinne des § 23 Abs. 2 KUG nicht ver letzt . a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war die Klägerin vor dem Zustandekommen der Aufnahmen im Zusammenhang mit ihrer Mahnw a- che als Mitglied zahlreicher der Friedensbewegung zuzurechnender Organisat i- onen als Regisseurin und Produzentin zweier Dokumentarfilme ("Europa in schlechter Verfassung", "Venezuela in guter Verfassung") und auch publizi s- tisch zu verschiedenen politischen Themen in Erscheinung getreten. Das verö f- fentlichte Streitge spräch zwischen ihr und d em Journali sten steht im unmittelb a- ren thematischen Bezug mit dem von ihr im Zusammenhang mit der "Mahnw a- che" vertretenen Standpunkt gegen die erfolgte israelische M ilitär intervention. Die Veröffentlichung eines von der Klägerin im Zusammenhang mit der von ihr mitver anstalteten "Mahnwache" vor laufender Kamera mit einem Journalisten geführten Streitgesprächs im Fernsehen entspricht dem im allgemeinen zu e r- wartenden Zweck der Aufnahme und damit dem gewöhnlichen Verlauf der Di n- ge. Da sich der Journalist in dieser Diskus sion nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kritisch und ablehnend mit ihrer Haltung auseinandersetzt, 11 12 - 8 - die Klägerin vor laufender Kamera fortgesetzt in ihrer Rede unterbricht und ihr dabei durchgehend widerspricht, um ihr sodann Unkenntnis der gesch ichtlichen Zusammenhänge vorzuhalten, musste die Klägerin damit rechnen, dass die Darstellung ihres Verhaltens Gegenstand einer kritischen Dokumentation sein kann. Bei der von ihr als e ng agierte Friedensaktivistin geführten Auseinande r- setzung muss die Kläg erin aber im politischen Meinungskampf auch hieran a n- knüpfende satirische Bemerkungen hinnehmen (vgl. BVerfG, NJW 2002, 3767, 3768). D ie satirische Auseinandersetzung in dem ausgestrahlten Fernsehbe i- trag überschreitet inhaltlich nicht die Grenzen des Zuläs sigen und Zumutba ren . Insbesondere sind Anhaltspunkte für eine Schmähkritik nicht ersichtlich und werden von der Klägerin auch nicht geltend gemacht . b) Eine Verletzung berechtigter Interessen liegt - entgegen der Auffa s- sung der Revisionserwiderung - au ch nicht darin begründet, dass sich Herr Broder nicht darauf beschränkt hat, in dem von ihm geführten Interview den Standpunkt der Klägerin wiederzugeben, sondern es dazu benutzt hat, seine eigene Meinung in Form einer " Gegendemonstration " zu der von der K lägerin und den beiden anderen Frauen gebildeten " Mahnwache " für eine satirisch g e- färbte Sendung darzustellen. Dies muss die Klägerin in dem von ihr geführten politischen Meinungskampf hinnehmen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ( BVerfGE 101, 361, 380; 120, 180, 198; NJW 2000, 2191 , 2192 ) und des erkennenden Senats ( Senatsurteil vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08 , WRP 2011, 70 , 72 ) hat niemand einen Anspruch darauf, von anderen nur so dargestellt zu werden, wie er sich selbst sieh t oder gesehen werden möchte. Wer sich anlässlich einer " Mahnwache " mit einem Journalisten vor laufender Kamera auf ein beiderseits engagiert geführ tes Streitgespräch über sein politisches Anliegen einlässt und dadurch an herausgehobener Stelle aktiv am öf fentlichen Meinungsbildungsprozess über ein außenpolitisches E r- eignis teilnimmt , muss s ich - wie bereits ausgeführt - grundsätzlich eine krit i- 13 - 9 - sche und auch satir isch gefärbte Auseinandersetzung mit seinem Standpunkt in einem daraufhin veröffentlichten Fern sehbeitrag gefallen lassen (vgl. Senatsu r- teil vom 12. Oktober 1993 - VI ZR 23/93, VersR 1994, 57 , 58 f. ). 4. Auch das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht am gesproch e- nen Wort als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin ist nicht ve rletzt. a) In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass das Grundgesetz neben dem Recht am eigenen Bild auch das Recht am gesprochenen Wort schützt (vgl. BVerfGE 34, 238, 246 f.; 54, 148, 154; 106, 28, 39). Dieses gewährleiste t die Selbstbestimmung über die eigene Darste l- lung der Person in der Kommunikation mit anderen (vgl. BVerfGE 54, 148, 155). Der Schutz umfasst die Möglichkeit, sich in der Kommunikation nach eigener Einschätzung situationsangemessen zu verhalten und sich a uf die jeweiligen Kommunikationspartner einzustellen. Zum Grundrecht gehört die Befugnis selbst zu bestimmen, ob der Kommunikationsinhalt einzig dem Gespräch s- partner, einem bestimmten Personenkreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein soll (vgl. BVerfGE 106, 28, 39 mwN). Das Selbstbestimmungsrecht e r- streckt sich also auf die Auswahl der Personen, die Kenntnis vom Gesprächsi n- halt erhalten sollen. Verhält ein Sprecher sich allerdings so, dass seine Worte von unbestimmt vielen Menschen ohne besondere Bemühu ngen gehört werden können, hat er sich das Zuhören Dritter selbst zuzuschreiben. Er ist gegen d e- ren Kommunikationsteilhabe nicht geschützt (vgl. BVerfGE 106, 28, 40). b) Der vorbeschriebene Schutzbereich des Rechts am eigenen Wort ist im Streitfall nich t eröffnet. Denn die Klägerin führte das Streitgespräch mit dem Interviewer Broder im öffentlichen Raum, nämlich im Zusammenhang mit einer " Mahnwache " auf dem Pariser Platz in Berlin vor laufender Kamera. Sie sprach 14 15 16 - 10 - in ein Aufnahmemikrofon. Ihr kam es auch darauf an, mit Wirkung in die Öffen t- lichkeit der Kritik des Journalisten entgegen zu treten . Auf Grund dieser Ra h- menbedingungen durfte sie nicht begründetermaßen erwarten, nicht von Dritten gehört zu werden. 5 . Nach alledem war das Urteil des Berufungs gerichts aufzuheben und das klageabw eisende Urteil des Landgerichts wiederherzustellen. Galke Zoll Wellner Stöhr von Pentz Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 22.09.2011 - 2 - 3 O 155/11 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 19.04.2012 - 1 6 U 189/11 - 17
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