BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 209/14 Verkündet am: 20. Januar 2015 Holmes Justizangestellte als Urkund sbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 321 Hat das Erstgericht über einen vom Kläger gestellten Feststellungsantrag nicht en t- schieden und diesen Antrag auch nicht in den Tatbestand seines (unvol l stä ndigen) Urteils aufgenommen und hat der Kläger weder Tatbestandsberichtigung noch U r- teilsergänzung beantragt, ist die Rechtshängigkeit der Klage, soweit sie Gegenstand des übergangenen Antrags gewesen ist, mit dem Ablauf der Antragsfrist des § 321 Abs. 2 Z PO entfallen. Hat der Kläger den vom Erstgericht übergangenen Festste l- lungsantrag in der Berufungsinstanz erneut gestellt und damit sein Feststellungsb e- gehren durch zulässige Klageerweiterung wieder in den Prozess eingeführt, kann über diesen Antrag in der Sache nur das Berufungsgericht selbst entscheiden. BGH, Urteil vom 20. Januar 2015 - VI ZR 209/14 - OLG Schleswig LG Kiel - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis 1 2. Dezember 201 4 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen, die Richter Pauge und Offenloch und die Richterin Dr. Oehler für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 7. Zivils e- nats des Schleswig - Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 15. November 2012 aufgehoben . Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions rechtszugs , an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Der Kläger begehrt Ersatz materiellen und immateriellen Schadens au f- grund eines Verkehrsunfalls, der sich am 7. August 2006 auf der Bundesauto - bahn 7 in Höhe der Ortschaft W. ereignete. Der Kläger befuhr mit einem VW - Transporter den linken Fahrstreifen, um einen auf dem rechten Fahrstreifen 1 - 3 - fahre nden dänischen Lkw zu überholen, dessen Fahrer der Beklagte zu 1 war. Der Beklagte zu 2 ist das D eutsche B üro G rüne K arte . Als sich der Transporter in Höhe des LKW befand, bewegte sich dieser nach links. Der Kläger lenkte den Transporter nach links und ger iet dabei im Bereich der Mittelleitplanke auf den Grünstreifen. Er verlor die Kontrolle über das Fahrzeug, welches nach rechts auf eine Wiese schleuderte und dort gegen einen Baum prallte. Bei dem Unfall wurden zwei Insassen des Transporters getötet. Der K läger selbst erlitt leichtere körperliche Verletzungen und ist seit dem Unfall psychisch angegri f- fen. Er macht geltend, er sei nach links ausgewichen, weil der LKW plötzlich teilweise auf den linken Fahrstreifen geraten sei. Der Beklagte zu 1 sei abg e- lenkt gewesen, weil er mit Kaffee hantiert habe. Der Kläger hat die Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens d- ner verpflichtet seien, ihm sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, sofern die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger ode r andere Dritte übergegangen seien. Das Landgericht hat Beweis erhoben und dem Kl ä- ger unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von 20 % ein Schmerzensgeld Feststellungsantrag zu e ntscheiden. In der Berufungsbegründung hat der Kl ä- ger den - nunmehr a uf Ersatz weitere r materielle r und immaterielle r Schäden beschränkt en - Feststellungsantrag wiederholt . Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewi e- sen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt d er Kläger sein Begehren in vollem Umfang weiter. 2 - 4 - Entscheidungsgründe: 1 . Das Berufungsgericht hält die Berufung des Klägers in der Sache für unbegründet und meint, es h abe über den Feststellungsantrag nicht selbst zu entscheiden. D er Umstand, dass das Landgericht lediglich über den Schme r- zensgeldantrag, nicht aber über den Feststellungsantrag entschieden habe, führe nicht dazu, dass das angefochtene Urteil ein unzulässig es Teilurteil sei. Das Landgericht werde die Entscheidung über den Feststellungsantrag nac h- zuholen haben. 2. Die Revision hat Erfolg. S ie macht mit Recht geltend, dass das Ber u- fungsgericht die Entscheidung über den in zweiter Instanz erneut gestellten F eststellungsantrag des Klägers nicht dem Landgericht überlassen konnte . a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat das Landgericht, indem es über den in erster Instanz ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 2 7. Februar 2008 gestellten Feststellungsantrag des Klägers nicht entschieden hat, kein Teilurteil erlassen ; denn dieser Antrag wird im Ta t- bestand des landgerichtlichen Urtei ls nicht wiedergegeben. Hat ein Ge richt - w ie vorliegend - über einen gestellten Antrag nicht entsc hieden und ihn auch nicht in den Tatbestand seines ( unvollständigen ) Urteils aufgenommen, muss einer etwaigen Urteilsergänzung nach § 321 ZPO eine Berichtigung des Tatb e- stands nach § 320 ZPO vorangehen (BGH , Versäumnisurteil vom 16. Februar 2005 - VIII ZR 133/04 , NJW - RR 2005, 790, 791 ). Zur Begründung des Antrags auf Tatbestandsberichtigung hätte de r Kläger vorliegend das Sitzungsprotokoll heranziehen können (§ 314 Satz 2 ZPO). Unter Berücksichtigung des berichti g- ten Tatbestands hätte er dann innerhalb der Frist des § 321 Abs. 2 ZPO U r- teilsergänzung beantragen müssen. Da der Kläger dies versäumt hat, ist die Rechtshängigkeit der Klage, soweit sie Gegenstand des übergangenen Antrags 3 4 5 - 5 - gewesen ist, m it dem Ablauf der Antragsfrist des § 321 Abs. 2 ZPO entfallen ( vgl. BGH , Versäumnisurteil vom 1 6. Februar 2005 - VIII ZR 133/04 , aaO und Beschluss vom 9. November 2006 - VII ZR 176/05 , BauR 2007, 431 , 432 ). b) Wie die Revision mit Recht geltend macht, hat der Kläger den vom Landgericht übergangenen Feststellungsant rag in der Berufungsinstanz au s- weislich des angefochtenen Beschlusses (eingeschränkt) erneut gestellt und damit sein Feststellungsbegehren durch zulässige Klageerweiterung (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 16. Februar 2005 - VIII ZR 133/04, aaO mwN) wieder i n den Prozess eingeführt. Über diesen Antrag konnte in der Sache nur das Ber u- fungsgericht selbst entscheiden. 3. Nach alledem kann d er angefochtene Beschluss keinen Bestand h a- ben. Eine eigene Entscheidung in der Sache (§ 563 Abs. 3 ZPO) ist dem e r- kennenden Senat verwehrt, da das Berufungsgericht bezüglich der Zulässigkeit und Begründetheit des Feststellungsantrags keine eigenen Feststellungen g e- troffen hat . Danach ist d ie Sache gemäß § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO an das Ber u- fungsgericht zurückzuverweisen . Dieses wird bei erneuter Befassung Gelegen - 6 7 - 6 - heit haben, auch das weitere Vorbringen in der Revisionsinstanz zu berücksic h- tigen. Galke Diederichsen Pauge Offenloch Oehler Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 04.04.2012 - 2 O 2/12 - OLG Schleswi g, Entscheidung vom 15.11.2012 - 7 U 58/12 -
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