ECLI:DE:BGH:2017:170117BVIIIZR209.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 209/16 v om 17. Januar 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2 0 1 7 durch d ie Vorsitzende Richter in Dr. Milger , die Richterin nen Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Kosziol beschlossen: Auf Antrag des Streithelfers der Kläger innen wird die öffentliche Zustellung seiner Streitverkündungsschrift vom 20. Dezember 2016 an Herrn E . D . bewilligt . Gründe: I. 1. Die Parteien streiten im Wes entlichen um das wirksame Zustand e- kommen eines notariell beurkundeten Vertrages über den Erwerb von G e- schäftsanteilen der Beklagten zu 2 und hierbei insbesondere darum, ob die B e- klagten beim Vertragsabschluss durch den Streithelfer wirksam vertreten wo r- den sind. Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben . Hiergegen wenden sich die Klägerinnen mit der Nichtzulassungsbeschwerde . 2. Der Streithelfer hat im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren mit Schriftsatz seines zweitinstanzlichen Prozessbevoll mächtigten vom 20. Deze m- ber 2016 Herrn E . D . , dem nach den Feststellungen des Berufungsg e- richts im Termin der vorgenannten notariellen Beurkundung aufgrund einer auf - der größte Teil de s Kaufpreises - in bar übergeben worden war, den Streit verkündet mit der Aufforderung, dem Rechtsstreit auf Seiten des Streithelfers beizutreten. Zur 1 2 - 3 - Begründung hat der Streithelfer ausgeführt, er habe bei einem für die Klägeri n- nen ungünstigen Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits zu besorgen, von diesen gemäß § 179 BGB in Anspruch genommen zu werden. In diesem Fall stehe ihm gegen den Streitverkündeten E . D . ein Anspruch auf Scha d- loshaltung zu. Der Streithelfer hat beantragt, die öffentliche Zu stellung des vo r- bezeichneten Schriftsatzes samt Anlagen zu bewilligen, da der Aufenthalt des Streitverkündeten D . unbekannt sei. II. Die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung der Streitverkü n- dungsschrift gemäß § 185 Nr. 1 ZPO sind erfüllt. Der Streithelfer hat hinre i- chend dargelegt und glaubhaft gemacht, dass der Aufenthalt des Streitverkü n- deten D . unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zuste l- lungsbevollmächtigten nicht möglich ist. 1. Nach der Rechtsprechung des Bunde sgerichtshofs ist eine öffentliche Zustellung gemäß § 185 Nr. 1 ZPO nur dann zulässig, wenn der Aufenthaltsort des Betroffenen unbekannt ist. Der Aufenthaltsort ist unbekannt im Sinne des Gesetzes, wenn er nicht nur dem Gegner und dem Gericht, sondern allg emein unbekannt ist (BGH, Urteile vom 19. Dezember 2001 - VIII ZR 282/00, BGHZ 149, 311, 314 mwN; vom 4. Juli 2012 - XII ZR 94/10, NJW 2012, 3582 Rn. 16; vom 3. Mai 2016 - II ZR 311/14, WM 2016, 1231 Rn. 37). Da die öffentliche Z u- stellung unmittelbar das r echtliche Gehör und die Rechtsverfolgungs - und Rechtsverteidigungsmöglichkeiten des Betroffenen berührt, gelten hier strenge Anforderungen (vgl. nur BGH, Urteil vom 28. Februar 2012 - XI ZR 192/11, NJW 2012, 1645 Rn. 23 mwN). Dabei ist es zunächst Sache de r Partei, die durch die Zustellung begünstigt wird, alle geeigneten und ihr zumutbaren Nac h- forschungen anzustellen, um den Aufenthalt des Zustellungsempfängers zu ermitteln und ihre ergebnislosen Bemühungen dem Gericht darzulegen (BGH, 3 4 - 4 - Urteile vom 4. Juli 2012 - XII ZR 94/10, aaO; vom 3. Mai 2016 - II ZR 311/14, aaO). 2. Das Vorbringen des Streithelfers zu den Voraussetzungen der öffentl i- chen Zustellung der Streitverkündungsschrift genügt diesen strengen Anford e- run gen. a) Nach den Feststellungen des Ber ufungsgerichts wurde der Streitve r- kündete D . am Tag nach dem oben genannten notariellen Beurkundung s- termin bei der Einreise nach Serbien kontrolliert und hatte Bargeld in Höhe von iesem Geld im Ausland unter. Die Staatsanwaltschaft Freiburg leitete gegen ihn d a- raufhin ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Betruges und der Urkundenfälschung ein (240 Js ) und erwirkte am 17. Juni 2013 bei dem Amtsgericht Freibu rg einen Haftbefehl. Der daraufhin mit internationalem Haftbefehl gesuchte D . wurde Anfang März 2016 in Georgien festgeno m- men und dort in Auslieferungshaft genommen . b) Darüber hinaus hat der Streithelfer durch Vorlage einer schriftlichen Bestätigu ng der ermittelnden Staatsanwaltschaft Freiburg vom 11. Januar 2017 glaubhaft gemacht, dass der - weiterhin mit Haftbefehl gesuchte - Beschuldigte D . seit Ende August 2016 erneut untergetaucht und bis heute unbekannten Aufenthalts ist. Die vorbezeichn ete Bestätigung der Staatsanwaltschaft hat fo l- genden Inhalt: "Auf Ihre Bitte bestätige ich Ihnen, dass der Beschuldigte D . , der seit Anfang März 2016 in georgischer Auslieferungshaft einsaß, nach hiesigem, auf einer Mitteilung von Interpol Tiflis vo m 14.12.2016 ber u- henden Informationsstand Ende August 2016 vom zuständigen Gericht in Tiflis gegen Auflagen (Meldepflicht und Ausreiseverbot) aus der Haft entlassen wurde. Diesen Auflagen ist er nicht nachgekommen, sondern stattdessen untergetaucht. Wo er sich momentan aufhält, ist nicht b e- kannt." 5 6 7 - 5 - c) Damit hat der Streithelfer die oben genannten Voraussetzungen einer öffentlichen Zustellung gemäß § 185 Nr. 1 ZPO hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht . W eitere Nachforschungen des Streithelfers oder des G e- richts versprechen bei der genannten Sachlage keinen Erfolg . E s ist nic ht zu erwarten, dass der Streithelfer oder das Gericht durch weitere Nachforschu n- gen Erkenntnisse erlangen würden, die über den Kenntnisstand der nach dem Beschuldigten D . mit Haftbefehl suchenden Ermittlungsbehörden hinau s- gingen. Dr. Milger Dr. Hes sel Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol Vorinstanzen: LG Offenburg, Entscheidung vom 30.01.2015 - 3 O 277/13 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 19.08.2016 - 14 U 24/15 - 8
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