BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 210/01 Verkündet am: 22. März 2002 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Mrz 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Schneider, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberla n - desgerichts Dresden vom 10. Mai 2001 wird auf Kosten der B e - klagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: O. G. war Eigentümer eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks in P., das er mit Vertrag vom 14. Juli 1956 an den Rat des Kreises B. verpachtet hatte. Dieser überließ es der Rechtsvorgngerin der Beklagten, einer LPG, zur Nutzung, die darauf zwei Rinderstlle, einen Silo und eine Dungplatte erric h - tete. O. G. starb 1983. Die Klger sind seine Erbeserben. Sie beantragten im Jahre 1992 ein Verfahren zur Feststellung und Neuordnung der Eigentumsve r - hltnisse nach dem 8. Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. - 3 - Bis zum 31. Dezember 1994 bestand zwischen den Parteien eine ve r - tragliche Regelung ber die Zahlung von Nutzungsentgelt in Höhe von 4.800 DM fr die Nutzung der berbauten Flche. Die Klger haben im vorli e - genden Verfahren zunchst Nutzungsentgelt fr die Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1999 in Höhe von 13.559 DM verlangt. Nachdem die Beklagte hierauf 4.764,13 DM gezahlt hat, haben die Klger den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache fr erledigt erklrt und den restlichen Zahlungsa n - spruch um die auf den erledigten Teil entfallenden Zinsen von 264,87 DM e r - höht. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklrung nicht angeschlossen. Das Landgericht hat die teilweise Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache festgestellt, die Beklagte aber nur zur Zahlung von weiteren 31,65 DM veru r - teilt. Das Oberlandesgericht hat der Klage - bis auf eine geringfgige Zin s - mehrforderung - stattgegeben. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klger beantragen die Z u - rckweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgrnde: I. Das Berufungsgericht billigt den Klgern einen Anspruch auf den Mor a - toriumszins nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8 EGBGB in der geltend gemac h - ten Höhe zu. Es hlt die Vorschrift des § 51 Abs. 1 SachenRBerG, nach der eine Ermßigung des Erbbauzinses in der sog. Eingangsphase vorzunehmen ist, nicht fr anwendbar. - 4 - II. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. 1. Die Rge, das Berufungsgericht habe den Klgern etwas zugespr o - chen, was sie so nicht beantragt htten (§ 308 ZPO), ist unberechtigt. Sie b e - ruht auf einem unzutreffenden Verstndnis des Klagebegehrens. Die Klger verlangen eine Nutzungsentschdigung fr die Inanspruc h - nahme ihres Grundstcks durch die von der Rechtsvorgngerin der Beklagten errichteten Gebude und Baulichkeiten. Daß sich diese baulichen Anlagen auf dem Grundstck der Klger befinden, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt. Ob das Grundstck infolge einer Parzellenzerlegung andere Flu r - stcksnummern erhalten und rechtlich in mehrere Grundstcke aufgeteilt wo r - den ist oder ob eine solche Aufteilung noch nicht vollzogen ist, ist ohne Belang. Ebenfalls nicht von Bedeutung ist, ob infolgedessen die Grundstcksbezeic h - nung durch die Klger den rechtlichen Gegebenheiten entspricht. Entsche i - dend ist allein, daß die von der Beklagten genutzte Flche im Eigentum der Klger steht und nach Lage und Grße individualisiert ist. Das ist hier der Fall, und darauf bezieht sich der Antrag auf Zahlung einer Nutzungsentschdigung. 2. Auch inhaltlich hlt das angefochtene Urteil den Angriffen der Revis i - on stand. Daß den Klgern dem Grunde nach ein Anspruch auf den Morator i - umszins nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8 EGBGB zusteht, ist rechtlich nicht zweifelhaft und wird auch von der Revision nicht in Abrede gestellt. - 5 - Die Verurteilung der Beklagten ist auch der Hhe nach rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat hat inzwischen entschieden, daû bei der Bemessung der Nutzungsentschdigung nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8 EGBGB eine Herabsetzung der Entschdigung in der Eingangsphase nach § 51 SachenRBerG nicht in Betracht kommt (Urt. v. 14. Dezember 2001, V ZR 212/01, WM 2002, 615 = NL-BzAR 2002, 128 mit Anm. Schramm S. 105). Hieran hlt der Senat fest. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Wenzel Schneider Krger Klein Gaier
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