BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 210/05 vom 24. Januar 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts N374rnberg vom 1. August 2005 wird zur374ckge-wiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht verletzt, soweit das Berufungs-gericht weder ein Sachverst344ndigengutachten zu der Be-hauptung des Beklagten eingeholt hat, im Zeitpunkt des Ver-kaufs des Grundst374cks N.stra337e am 7. Februar 1997 sei kein h366herer als der von ihm vereinbarte Preis von 850.000 DM erzielbar gewesen, noch die vom Beklagten be-nannten Zeugen dazu vernommen hat, dass der jetzige Ei-gent374mer dieses Objekts einige Monate vor dem 7. Februar 1997 nicht bereit gewesen sei, daf374r auch nur 1 Mio. DM zu zahlen. Dass dieser Interessent das Grundst374ck schon weni-ge Monate nach dem 7. Februar 1997 von dessen K344uferin zu einem Preis erworben hat, der dem vom Sachverst344ndi-gen im August 1996 ermittelten Verkehrswert von 1,21 Mio. DM nahe kommt, bestreitet der Beklagte aber - 3 - nicht. Er verteidigt sich vielmehr damit, dass das Grundst374ck "umgehend" habe verkauft werden sollen und es f374r den Verkehrswert ma337gebend auf den Tag des Verkaufs ankom-me. Das Berufungsgericht geht jedoch rechtsfehlerfrei davon aus, dass im Interesse der Bedachten der im Testament vor-gegebene Zeitraum von zwei Jahren seit dem Erbfall am 17. April 1996 f374r einen m366glichst g374nstigen Verkauf h344tte ausgenutzt werden m374ssen. Aus diesem Grund hat das Be-rufungsgericht im Ergebnis mit Recht davon abgesehen, die Behauptungen des Beklagten zum Verkehrswert gerade am 7. Februar 1997 durch Beweisaufnahme zu kl344ren. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. - 4 - Der Beklagte tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 145.590 200 Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen: LG N374rnberg-F374rth, Entscheidung vom 15.05.2002 - 3 O 4632/01 - OLG N374rnberg, Entscheidung vom 01.08.2005 - 8 U 1986/02 -
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